B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4666/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Kantonswechsel; Verfügung des BFM
vom 23. Juli 2013 / N (…).
E-4666/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren letzten Wohnort B._______
(Kasachstan) eigenen Angaben entsprechend am (…) 2009 mit einem
Bus Richtung C._______ (Kirgistan), von wo aus sie nach Paris gereist
sei. Am 11. September 2009 sei sie in die Schweiz eingereist und suchte
gleichentags erstmals um Asyl nach (A1 S. 9 f.).
In der Befragung zu ihrer Person vom 18. September 2009 gab sie an,
sie habe im Jahr 1993 Uigurien (mutmasslich das chinesische Uigurische
Autonome Gebiet Xinjiang) verlassen und sei nach Kasachstan ausge-
reist. Indes habe sie nie eine Geburtsurkunde der Volksrepublik China
gehabt, weshalb sie auch nie die kasachische Staatsangehörigkeit (bzw.
eine Aufenthaltsbewilligung) bekommen habe. Ihre Eltern seien, als sie
(…)jährig gewesen sei, verschwunden; seit diesem Zeitpunkt sei sie bei
D._______– auch Angehörige der Uiguren – in B._______ wohnhaft ge-
wesen. Dort habe sie elf Jahre die Schule besucht. Als ihr Adoptivvater im
Jahr 2008 verstorben sei, habe sie im Mai 2008 die Schule verlassen, da
die Adoptivmutter – die mit ihren Kindern noch in B._______ lebe – über-
fordert gewesen sei (A1 S. 1 f., 4 f. und 7). Aufgrund ihres illegalen Status
in Kasachstan hätte sie zudem weder studieren noch arbeiten können;
hätte sie eine Bewilligung beantragt, wäre sie in die Volksrepublik China
zurückgeschickt worden, wo die Uiguren nur Probleme hätten. Deshalb
habe sie sich entschieden, nach Europa zu gehen (A1 S. 7).
A.b Mit Verfügung vom 26. September 2011 wurde das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom BFM abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet, da die Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden. Auch sei der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich (A17). Dieser Entscheid
wurde nicht angefochten.
A.c Die Beschwerdeführerin nahm am (…) 2012 bei der Botschaft der
Republik Kasachstan einen Termin zur Reisepapierbeschaffung wahr, an
welchem sie kaum Kasachisch, jedoch perfekt Russisch gesprochen ha-
be. Ohne ein Dokument, wie z.B. eine Geburtsbestätigung, könne die
Botschaft ihr indes nicht helfen; allenfalls sei ein Termin mit der Botschaft
der Volksrepublik China dazu notwendig (V7 und V15). Am 14. März 2012
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Seite 3
wurde ihr dazu das rechtliche Gehör gewährt, die Beschwerdeführerin
beharrte jedoch auf ihrer Identität (V12).
A.d Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie am 30. März
2012 per Zug nach Paris gefahren, von wo aus sie über E._______ nach
Kasachstan geflogen sei (B14 S. 5).
B.
B.a Am 24. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin ein zweites
Asylgesuch ein, nachdem sie Kasachstan gleichentags verlassen habe.
Dieses begründete sie im Wesentlichen mit einer ihr bevorstehenden
Zwangsheirat und -beschneidung. Sie sei aus Kasachstan mit einem ge-
fälschten kasachischen Pass wieder ausgereist. Nach einem Zwischen-
stopp in Kiew (Ukraine) sei sie nach Zürich weitergeflogen. Ihrer Adop-
tivmutter habe sie aus Scham nicht mitteilen können, dass sie am (…)
2011 in (…) ihren Lebenspartner in einer religiösen Zeremonie geehelicht
habe (B5 S. 5 ff., B14 S. 6 ff.).
Der iranische Lebenspartner der Beschwerdeführerin – F._______
(N […]) – stellte sein erstes Asylgesuch am 3. September 2009, welches
mit Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 abgelehnt wurde. Sein
viertes Asylgesuch wurde am 22. April 2013 eingereicht und mit Verfü-
gung vom 7. Juni 2013 vom Bundesamt abgelehnt. Auf die Einlegung ei-
nes Rechtsmittels wurde verzichtet. Indes wurde das BFM mit Eingabe
vom 18. Dezember 2013 ersucht, seinen Entscheid vom 7. Juni 2013 in
Wiedererwägung zu ziehen. Dieses Verfahren ist derzeit bei der Vorin-
stanz hängig.
B.b Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 trat das BFM gestützt auf
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug
dieser Wegweisung an (B15). Eine dagegen erhobene Beschwerde wur-
de mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-70/2013) vom 15. Januar
2013 abgewiesen. Die frauenspezifischen Vorbringen wurden als un-
glaubhaft qualifiziert, da sie in undifferenzierter und ungenauer Weise ge-
schildert worden seien. Nur schon die Erzählung der Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Kasachstan sei zweifelhaft, zumal ihre Angaben
über ihre Pflegefamilie und ihre Schule bereits im ersten Asylverfahren
hätten widerlegt werden können. Ihre Erklärungen hinsichtlich ihrer Rei-
sepapiere – man habe ihr befohlen, sämtliche Dokumente wegzuwerfen –
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Seite 4
seien als eine Verheimlichung ihrer Identität zu werten. Zudem habe sie
seit der Mitteilung ihrer Pflegemutter über die angebliche Zwangsheirat
und -beschneidung gemäss ihrer Auslegung noch fünf Monate mit der
Wiederausreise aus Kasachstan zugewartet. Entgegen der behaupteten
Rückkehr nach Kasachstan würden die schweizerischen Behörden infol-
gedessen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit-
spanne bei ihrem Lebenspartner im Kanton (…) verblieben sei.
C.
Am 4. Juni 2013 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ei-
ne Kopie eines chinesischen Geburtsscheines beim kantonalen Migrati-
onsdienst ein, womit bewiesen sei, dass sie chinesischer Staatsangehö-
rigkeit und uigurischer Ethnie sei (V18). Nach einer Herkunftsbefragung
bei der Botschaft der Volksrepublik China am (…) 2013 forderte der zu-
ständige Mitarbeiter weitere Bestätigungen ein (z.B. eine von einem Notar
in Shanghai vorgenommene Beglaubigung des mutmasslich originalen
Geburtsscheines). Zudem müsse sie für die Zuerkennung der chinesi-
schen Staatsangehörigkeit ein Gesuch mit weiteren Angaben einreichen
(V23). Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 wurde die Rechtsvertreterin über
die wahrzunehmenden Schritte informiert (V25).
D.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte in deren Namen
4. Juni 2013 ein Gesuch um Kantonswechsel beim BFM (C1). Die Be-
schwerdeführerin und ihr Lebenspartner seien schon seit längerer Zeit ein
Paar und würden ein Kind erwarten. Gestützt auf Art. 22 Abs. 2 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) habe das BFM
einen Kantonswechsel bei Anspruch auf Einheit der Familie zu bewilligen.
Zwar handle es sich bei beiden Personen um weggewiesene Asylsu-
chende, indes sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) hinzuweisen, welches einen ähnlichen Fall als eine
Verletzung von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) angese-
hen habe (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz und Mengesha
Kimfe gegen Schweiz, beide vom 19. Juli 2010, Nr. 3295/06 und
24404/05).
In der Beilage befand sich u.a. eine Bestätigung vom 26. Oktober 2011,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner am (…) 2011 in (…)
durch den Iman G._______ religiös getraut worden seien.
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Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Kan-
tonswechsel ab. Es begründete diesen Entscheid damit, dass für rechts-
kräftig weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt habe, ein Kantons-
wechsel ausgeschlossen sei. An dieser Erwägung würden die erwähnten
Urteile des EGMR nichts ändern, da die dortige tatsächliche und rechtli-
che Lage mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen sei.
F.
Am 20. August 2013 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechts-
vertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte dabei, die Verfügung vom 23. Juli 2013 des
BFM sei aufzuheben und der Kantonswechsel zu bewilligen. In prozess-
rechtlicher Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
Diese Rechtsmitteleingabe wurde damit begründet, dass die Verweige-
rung der Zusammenführung des Ehepaars einen unzulässigen Eingriff in
das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK
darstelle. Die schweizerische Vertretung in Shanghai habe der Be-
schwerdeführerin nach einer Anfrage mitgeteilt, dass die von den Asylbe-
hörden verlangte Beglaubigung der chinesischen Geburtsurkunde nicht
möglich sei. Somit sei ihre Bemühung um Papierbeschaffung einerseits
erwiesen, anderseits stehe fest, dass der Vollzug der Wegweisung – we-
der in die Volksrepublik China noch in die Republik Kasachstan – auf
Dauer nicht möglich sei (vgl. Urteile des EGMR Agraw gegen Schweiz
und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O.). Der Beschwerdeführerin
und ihrem Lebenspartner sei es bis anhin aufgrund fehlender Zivilstands-
papiere nicht möglich gewesen, eine Ehe vor dem Zivilstandsamt zu
schliessen. Da das gemeinsame Kind im Dezember 2013 auf die Welt
kommen werde und sie zusammen eine Familie darstellen würden, sei
gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV1 das Gesuch um Kantonswechsel zu
bewilligen.
Der Eingabe lagen eine Schwangerschaftsbestätigung der Frauenklinik
des Spitals (…) vom 28. Mai 2013, eine Vorladung des Migrations-
dienstes des Kantons (…) vom 27. Juni 2013, den Termin vom (…) 2013
bei der Botschaft der Volksrepublik China wahrzunehmen, eine chinesi-
sche Geburtsanzeige (in fremder Sprache) sowie ein E-Mail-Verkehr zwi-
schen der Rechtsvertreterin und dem schweizerischen Konsulat in
Shanghai vom Juli 2013 (alle in Kopie) bei.
E-4666/2013
Seite 6
G.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 wurde das Gesuch um Gewährleis-
tung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die amtliche
Anwältin in der Person von Fürsprecherin Laura Rossi bestellt.
H.
Am 30. Oktober 2013 bestätigte der Lebenspartner der Beschwerdeführe-
rin, F._______ (N […]), dass er mit der Beschwerdeführerin und dem ge-
meinsamen Kind als Familie zusammenleben möchte, bzw. dass dazu ein
Kantonswechsel der Beschwerdeführerin in den Kanton (…) zu bewilligen
sei. Beide unterstrichen in diesem Schreiben, dass sie sonst keine Ver-
wandten in der Schweiz hätten, weshalb für beide – auch um Kosten zu
sparen – die familiäre Einheit von hoher Wichtigkeit sei.
I.
Die Rechtsvertreterin teilte am 10. Dezember 2013 die Geburt des Soh-
nes H._______ am (…) 2013 mit. Diese wurde vom Zivilstandskreis (…)
am 24. März 2014 bestätigt.
J.
In seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 informierte das BFM, dass es
bisher schon zahlreiche Schritte unternommen habe, um die Identität der
Beschwerdeführerin abzuklären, ohne ein definitives Resultat erreicht zu
haben. Inzwischen habe man die Abklärungen auf Kirgistan und die Tür-
kei ausgeweitet. Es sei indes davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bis anhin nicht alle Angaben zu ihrer korrekten Identität offenge-
legt habe.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter ge-
worden sei, seien hinsichtlich Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten.
Das Kind sei vom Vater nicht zivilrechtlich anerkannt und verfüge über
keinen anspruchsberechtigten Aufenthaltstitel. Gegen den Vater sei der-
zeit ein Wiedererwägungsverfahren hängig und der Vollzug sei sistiert.
Eine Zwangsrückschaffung in den Iran sei zwar nicht durchführbar, indes
stehe es ihm jederzeit offen, selbständig zurückzukehren.
Hinsichtlich der (erwähnten) Urteile des EGMR sei zu bemerken, dass es
sich dabei zwar auch um rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende mit ei-
nem angeordneten Wegweisungsvollzug handelte. Indes sei ihre Identität
und Nationalität (Äthiopien) vollständig abgeklärt und die Vollzugshand-
lungen eingestellt gewesen. Der Vollzug der Wegweisung für diese Per-
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Seite 7
sonen und ihre Ehegatten sei "unmöglich" gewesen, weshalb ein Famili-
enleben ausserhalb der Schweiz nicht hätte gelebt werden können.
K.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2014 replizierte die Rechtsvertreterin, dass sich
die Beschwerdeführerin um Identitätspapiere bemühe, indes sei der von
den schweizerischen Behörden vorgeschlagene Weg zur Papierbeschaf-
fung über das Konsulat von Shanghai ausgeschlossen. Die zivilrechtliche
Anerkennung des Kindes H._______ durch den Vater sei bis anhin auf-
grund fehlender Dokumente unmöglich.
L.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 reichte die amtlich bestellte Anwältin per
Telefax ihre Kostennote in der Höhe von Fr. 2'075.- (inkl. Auslagen und
MWSt) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
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Seite 8
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich in Asyl-
verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsyG.
2.2 Ein Entscheid des BFM über die Zuweisung in einen Kanton bzw. den
Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann
gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen
Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – in ma-
terieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2).
3.
3.1 Im Folgenden soll zunächst die Frage der Rechtsgrundlage des Ge-
suchs um Kantonswechsel geklärt werden. Das BFM hielt in seiner Be-
gründung der Verfügung vom 23. Juli 2013 fest, dass ein Kantonswechsel
im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 nur bei
asylsuchenden Personen bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens
und bei vorläufig aufgenommenen Personen während der Dauer der vor-
läufigen Aufnahme vorgenommen werden könne. Für rechtskräftig weg-
gewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des ordentlichen
Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, sei indes ein Kantonswechsel
ausgeschlossen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde demgegenüber u.a. festgehalten,
dass ein Kantonswechsel gestützt auf Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 bei Anspruch
auf Einheit der Familie durch das BFM zu bewilligen sei.
3.3 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das BFM die Asylsuchenden den
Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Asylsu-
chenden sowie der Kantone Rechnung. Gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1
berücksichtigt das BFM dabei bereits in der Schweiz lebende Familien-
angehörige, die Staatsangehörigkeiten und die besondere Betreuungsin-
tensität der Fälle. Nach Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 wird ein Kantonswechsel –
d.h. nach einer ersten Zuweisung zu einem Kanton – vom BFM nur bei
Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder
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bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder ande-
rer Personen verfügt. Ein Zuweisungsentscheid und ein allfälliger Ent-
scheid über einen Kantonswechsel während des Asylverfahrens ergehen
im Rahmen einer Zwischenverfügung, die grundsätzlich nur dann selb-
ständig anfechtbar ist, wenn geltend gemacht wird, das Prinzip der Ein-
heit der Familie werde verletzt (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1
Satz 2 AsylG).
Gemäss einer Weisung des BFM ist ein Verfahren eines Kantonswech-
sels für weggewiesene Personen, denen das BFM nach Abschluss des
ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ausgeschlossen
(vgl. Weisung des BFM vom 1. Januar 2008, III. Asylbereich,
6. Rechtliche Stellung, Ziff. 6.1.2).
3.4 Auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin trat das BFM mit
Verfügung vom 20. Dezember 2012 nicht ein und wies sie aus der
Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-70/2013 vom 15. Januar 2013 abgewie-
sen, soweit darauf einzutreten war. Gemäss der Verfügung des BFM vom
20. Dezember 2012 musste die Beschwerdeführerin die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft – d.h. am 17. Januar 2013 (einen Tag nach
Versand des Urteils) – verlassen. Folglich handelt es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine abgewiesene Asylsuchende mit einem rechts-
kräftigen Wegweisungsentscheid, bei welcher eine Ausreisefrist angesetzt
wurde, weshalb grundsätzlich ein Kantonswechselgesuch nicht mehr zu-
lässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom
15. September 2004 E. 1.3).
3.5 Es stellt sich deshalb die Frage, ob das BFM zu Recht auf das Ge-
such eingetreten ist, weil in diesem Verfahrensstadium grundsätzlich nur
noch Vollzugsmassnahmen möglich sind, mithin eine Anordnung eines
Kantonswechsels höchstens noch im Rahmen solcher Massnahmen er-
gehen könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.361/2004 vom
15. September 2004 E. 1.3). Diese Einschränkung muss indes mit Blick
auf die Urteile Agraw und Mengesha Kimfe (vgl. Urteile des EGMR Agraw
gegen Schweiz und Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O.) relativiert
werden (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2), weshalb das BFM befugt war, auf das
Gesuch einzutreten.
E-4666/2013
Seite 10
4.
4.1 Der EGMR hat in den erwähnten Urteilen entschieden, die Ablehnung
des Gesuchs um Kantonswechsel der weggewiesenen I._______ Men-
gesha Kimfe, welche in den Kanton ihres Ehemannes ziehen wollte, kön-
ne bei Vorliegen von aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung
von Art. 8 EMRK darstellen. Diese aussergewöhnlichen Umstände wür-
den in der unfreiwilligen Verlängerung des Aufenthalts der weggewiese-
nen asylsuchenden Person (mit einer Ausreisefrist), d.h. in der faktischen
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs in das Herkunfts- oder Heimat-
land beruhen, und im Umstand, dass das Ehepaar nur in der Schweiz die
Möglichkeit habe, ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK zu entwi-
ckeln (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2). Das Asylgesuch von I._______ Men-
gesha Kimfe wurde im Juni 1998 abgelehnt und ihr damals künftiger
Ehemann wurde im Januar 1999 rechtskräftig weggewiesen. Indes wurde
– weil die äthiopischen Behörden eine Rückführung seit dem Jahr 1993
blockiert hatten – jeglicher Vollzug einer Wegweisung nach Äthiopien vom
BFM vorübergehend ausgesetzt. Nach der Hochzeit im Juli 2003 reichte
die Ehefrau ein Gesuch um Kantonswechsel ein, welches vom BFM ab-
gewiesen wurde. Im Mai 2004 bat die Ehefrau das Bundesamt, seinen
abweisenden Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen, was es ebenfalls
ablehnte und u.a. damit begründete, Art. 8 EMRK sei im konkreten Fall
nicht anzuwenden, da die Eheleute über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht
verfügen würden. Auf ein dagegen erhobenes Rechtsmittel ist das EJPD
(Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement) am 19. April 2005 nicht
eingetreten (vgl. Urteil des EGMR Mengesha Kimfe gegen Schweiz,
a.a.O., § 6-22).
Die aussergewöhnlichen Umstände im erwähnten Urteil lagen folglich in
der faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – mit Weisung
vom BFM vom 26. September 1997 wurde jeglicher Vollzug einer Rück-
führung nach Äthiopien vorübergehend ausgesetzt –, in der Unmöglich-
keit, ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen, und darin, dass
die Eheleute während der Dauer von mindestens fünf Jahren am Zu-
sammenleben gehindert wurden (vgl. BGE 137 I 113 E. 6.2; Urteil des
EGMR Mengesha Kimfe gegen Schweiz, a.a.O., § 45, 61 f. und 68). Wie
das BFM in seiner Stellungnahme vom 17. April 2014 darlegte, seien die
Identitäten der involvierten Personen im Verfahren Mengesha Kimfe end-
gültig abgeklärt gewesen.
Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner
zivilrechtlich nicht verheiratet und führen ihre Beziehung mutmasslich seit
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Seite 11
ungefähr drei Jahren. Während die Beschwerdeführerin – die Ablehnung
ihres zweiten Asylgesuchs ist seit Januar 2013 rechtskräftig – sich ge-
mäss der Stellungnahme des BFM vom 17. April 2014 weiterhin im Voll-
zugsverfahren befindet, d.h. dieses weder abgeschlossen noch ausge-
setzt wurde, ist im Falle ihres ebenfalls weggewiesenen Lebenspartners
ein Wiedererwägungsgesuch hängig. Folglich kann im heutigen Zeitpunkt
nicht von einer faktischen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs, mit-
hin von der Unmöglichkeit, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu
führen, ausgegangen werden, weshalb keine aussergewöhnlichen Um-
stände – auch nicht, dass die Lebenspartner heute Eltern des Kindes
H._______ sind – im Sinne der Rechtsprechung des EGMR vorliegen,
dass von einer Verletzung von Art. 8 EMRK ausgegangen werden muss.
4.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht das Gesuch um Kan-
tonswechsel gestützt auf Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1
abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit
Verfügung vom 18. Oktober 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in-
dessen dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
stattgegeben. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
6.2 Im Falle des Unterliegens ist der behördlich eingesetzten Anwältin ein
amtliches Honorar für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus-
zurichten (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin
weist in ihrer Kostennote ein Honorar von Fr. 2'075.- (bei einem Stunden-
ansatz von Fr. 250.-) inklusive Mehrwertsteuern aus. Da die Mehr-
wertsteuerpflicht nicht ausgewiesen ist, wird diese nicht berücksichtigt.
Ansonsten erscheint die Kostennote als angemessen. Das amtliche Ho-
norar ist demnach auf insgesamt Fr. 1925.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen
und vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der behördlich bestellten Anwältin wird ein vom Bundesverwaltungsge-
richt auszurichtendes amtliches Honorar von Fr. 1'925.- (inkl. Auslagen)
zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: