B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4666/2014
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren (…),Syrien;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 hiess das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2010 gut und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 3. April 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desamt ein Gesuch um Familienzusammenführung zugunsten seiner
Ehefrau B._______, wohnhaft im Syrien, ein.
C.
Die Vorinstanz bewilligte die Einreise nicht und lehnte das Gesuch um
Familienasyl mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ab.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2014
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 forderte das Gericht den
Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung (Be-
gründung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom
8. September 2014 nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014 erhob die Instruktions-
richterin einen Kostenvorschuss, der fristgerecht geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
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nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände
sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise dann anzunehmen, wenn
das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist
und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben wäh-
rend einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzule-
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ben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat
verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG
einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im
Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings ge-
trennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung aus,
der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person (Protokoll vom
18. Januar 2010) ausgesagt, ledig und kinderlos zu sein. Somit habe da-
mals keine eheliche Gemeinschaft, die durch die Flucht aus Syrien ge-
trennt worden sei, bestanden. Vielmehr sei sie erst mehr als vier Jahre
nach der Einreise in die Schweiz entstanden. Demnach seien vorliegend
die Voraussetzungen für die Gewährung von Familienasyl und die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 nicht er-
füllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei.
Es stehe dem Beschwerdeführer jedoch frei, bei der zuständigen Migrati-
onsbehörde gestützt auf Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) ein Gesuch
um Familiennachzug zu stellen.
In der Beschwerdeverbesserung machte der Beschwerdeführer unter an-
derem geltend, er habe zwischenzeitlich bereits ein Gesuch um Familien-
nachzug eingereicht, dieser Prozess nehme jedoch viel Zeit in Anspruch.
Seine Frau befinde sich mittlerweile in Istanbul und werde am (…) 2014
ihr erstes Interview bei der Botschaft haben. Er sei in der Schweiz gut in-
tegriert, spreche gut Deutsch, habe eine Stelle und verfüge über eine 2.5
Zimmer-Wohnung. Er wolle eine Familie gründen, weshalb die Einreise
seiner Frau zu bewilligen sei.
6.
6.1 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit dem Bundesamt festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel vom 26. Januar 2010 angab, er sei ledig
und habe keine Kinder. Auch aus der Eingabe vom 8. Juli 2010 seines
damaligen Rechtsvertreters geht nicht hervor, dass er zu diesem Zeit-
punkt liiert gewesen wäre. Gemäss der sich in den Akten befindlichen
Heiratsurkunde hat die Eheschliessung am 5. Februar 2014 in Syrien in
seiner Abwesenheit, mittels Vollmacht stattgefunden, also nachdem ihm
Asyl gewährt worden war. Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4),
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haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzu-
erkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch
die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden. Das Rechtsinsti-
tut des Familienasyls bezweckt dabei die Bewahrung von vorbestande-
nen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung,
sofern die Gemeinschaft allein aufgrund der Fluchtumstände und somit
unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und E. 5.4.2). Die
Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor
beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2).
6.2 Es ist demnach festzustellen, dass zwischen dem Beschwerdeführer
und B._______ keine allein durch die Flucht getrennte Beziehung im Sin-
ne der zitierten Rechtsprechung bestanden hat. Da die Einreisebewilli-
gung wie erwähnt zwecks Gewährung von Familienasyl nach Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Bezie-
hung dient, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung nicht erfüllt. Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG zu Recht abgelehnt.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am
16. September 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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