B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4666/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2016 / N (…).
E-4666/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Herkunftsstaat eigenen Anga-
ben zufolge Mitte November 2012 im Alter von (…) Jahren und reiste über
Nepal sowie weitere, ihm unbekannte, Länder auf dem Flugweg in die
Schweiz. Am 4. Dezember 2012 reichte er auf dem Flughafen Genf ein
Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 bewilligte die Vor-
instanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz. In der Folge
wurde er in das Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten transferiert,
wo er am 4. Januar 2013 summarisch zu seiner Person befragt wurde
(BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A20/14). Am 3. April 2014 erfolgte die
Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten: A27/15).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie aus dem Weiler B._______ des Dorfes C._______, Gemeinde
D._______, Präfektur E._______ (Anm. des Gerichts: in der (…)tibetischen
Region F._______ der Provinz G._______), wo er seit seiner Geburt zu-
sammen mit seiner Familie als Nomade und Bauer gelebt habe. Die Lage
in Tibet sei allgemein schlecht und die Tibeter würden von den Chinesen
unterdrückt. Zudem herrsche keine Religionsfreiheit. Nachdem er im Rah-
men einer Hausdurchsuchung bereits im Jahr (…) in einen Vorfall mit der
chinesischen Polizei involviert gewesen sei, habe er im darauffolgenden
Jahr vor einem Kloster Flugblätter mit pro-tibetischen Botschaften in die
Luft geworfen. Am nächsten Tag sei ihm von seinen Verwandten mitgeteilt
worden, dass die chinesischen Behörden von dieser "Zettelaktion" erfah-
ren hätten. Daraufhin sei er zunächst nach H._______ zu seinem Onkel
geflohen und habe Tibet von dort aus verlassen. Die Ausreise nach Nepal
habe er zu einem Grossteil zu Fuss zurückgelegt und sie habe einen Monat
und sieben bis acht Tage gedauert.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an, wobei sie den Vollzug in die Volksrepublik China
ausschloss.
E-4666/2016
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, aufgrund der Aus-
sagen des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in Ti-
bet seine Hauptsozialisation erfahren habe. Da er durch die Verletzung sei-
ner Mitwirkungspflicht, Abklärungen zu seinem Herkunftsstaat verunmög-
licht habe, komme die Vorinstanz in Anwendung von BVGE 2014/12 zum
Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers bestünden.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmittelein-
gaben vom 25. und 28. Juli 2014 Beschwerde, welche das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil E-4248/2014 vom 22. Dezember 2015 kassatorisch
guthiess. Die angefochtene Verfügung hob es auf und wies die Vorinstanz
an, in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung führte das Gericht
aus, die Vorinstanz habe die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindestgrund-
sätze betreffend die behördliche Untersuchungspflicht und das rechtliche
Gehör verletzt.
II.
D.
D.a In der Folge liess das SEM am 7. März 2016 durch eine externe sach-
verständige Person mittels eines Telefon-Interviews eine Sprach- und Her-
kunftsanalyse mit dem Beschwerdeführer durchführen. Die sachverstän-
dige Person kam in ihrem landeskundlich-kulturellen und linguistischen
Herkunftsgutachten vom 1. April 2016 (sogenannte LINGUA-Analyse; Pro-
tokoll in den SEM-Akten: A59/12) zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer sehr wahrscheinlich in dem von ihm angegebenen Heimatort sozialisiert
beziehungsweise teilsozialisiert worden sei, China aber früher als gegen-
über der Vorinstanz angegeben, das heisse ungefähr im Teenager-Alter,
vor dem 18. Lebensjahr, verlassen und daraufhin in einer exiltibetischen
Gemeinschaft ausserhalb von China gelebt habe.
D.b Mit Schreiben vom 21. April 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse das rechtliche Gehör.
D.c Der Beschwerdeführer nahm dazu am 4. Mai 2016 Stellung.
D.d Am 25. Mai 2106 machte er von der Möglichkeit, sich das aufgezeich-
nete Gespräch der LINGUA-Analyse anzuhören, Gebrauch.
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Seite 4
D.e Mit Eingabe vom 9. Juni 2016 brachte er ergänzende Anmerkungen
an.
E.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China
schloss es aus.
F.
Gegen die Verfügung des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 28. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, sie sei aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers sei anzuerkennen sowie ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, sub-eventualiter sei die Sache
zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und beantragte, es sei ihm die rubrizierte Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Der Rechtsmitteleingabe legte er eine Kopie von Identitätspapieren seiner
Eltern in fremder Sprache bei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
einzubezahlen.
H.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 2. September 2016
fristgerecht ein.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2016 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten
Beweismitteln eine Vernehmlassung einzureichen.
E-4666/2016
Seite 5
I.b Das SEM liess sich am 10. November 2016 vernehmen.
I.c Mit Replik vom 13. Januar 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung. Der Eingabe legte er ein Ausdruck eines
Schreibens vom 8. Juli 2016 in fremder Sprache bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem-
ber 2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines abweisenden Asylentscheides
im Wesentlichen aus, aufgrund des Resultats des LINGUA-Gutachtens,
der fehlenden Identitätspapiere, in Anbetracht des unglaubhaften Reise-
wegs und der unglaubhaften Ausreisegründe sei auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer China erst im November (…) verlassen habe. Es sei
vielmehr von einem wesentlich früheren Ausreisezeitpunkt auszugehen.
Da er diesen aber gegenüber den Behörden offensichtlich zu verheimli-
chen suche, sei davon auszugehen, dass er seinen Lebenslauf insofern
angepasst habe, als er den Behörden gegenüber einen langjährigen Auf-
enthalt in einem Drittstaat sowie den Aufenthaltsstatus dort verheimliche.
In Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts komme das SEM daher zum Schluss, dass beim Be-
schwerdeführer keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden.
Was das LINGUA-Gutachten betreffe, so habe die sachverständige Person
dem Beschwerdeführer zwar gewisse landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
zur von ihm angegebenen Heimatregion attestiert. Insbesondere habe er
die richtigen Namen einiger Nachbarsiedlungen, des Flusses, des Passes
E-4666/2016
Seite 7
und einiger Klöster genannt sowie Feldfrüchte, welche in E._______ ange-
baut würden, korrekt angegeben. Auch die Angaben zum Schulwesen
seien grösstenteils richtig gewesen. Andere Aussagen seien aber falsch
ausgefallen beziehungsweise für einen Tibeter aus E._______, der erst
(…) ausgereist sei, nicht nachvollziehbar. Er habe nicht gewusst, zu wel-
chem Bezirk und zu welcher Provinz sein Heimatkreis gehöre. Auch die
Angaben zur Erntezeit der Pilze, welche er gesammelt habe, zum grössten
Kloster in seiner Heimatregion sowie die erfragten Distanzangaben und
Preise seien falsch ausgefallen. Seine Aussagen zu den Formalitäten der
Ausstellung des Personalausweises seien realitätsfremd. Die sachverstän-
dige Person sei zum Schluss gekommen, dass die unbefriedigenden und
lückenhaften Kenntnisse im landeskundlich-kulturellen Bereich darauf zu-
rückzuführen sein könnten, dass er den Kreis E._______ früher als ange-
geben, also bereits als Teenager vor dem 18. Lebensjahr, verlassen habe.
Dafür spreche auch seine Sprache. Der Beschwerdeführer habe nämlich
angegeben, sich bis zur Ausreise aus Tibet im Kreis E._______ aufgehal-
ten zu haben. Er sei von der sachverständigen Person zu Beginn des Ge-
spräches gebeten worden, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Gemäss der
sachverständigen Person sei nicht davon auszugehen, dass er während
seines kurzen Aufenthaltes in Nepal und während des vierjährigen Aufent-
haltes in der Schweiz seinen lokalen Dialekt verloren habe. Seine Sprache
weise auf allen drei Ebenen einen zwar geringen, Einfluss des Lhasa-Dia-
lekts respektive der wesentlich davon ausgehenden exiltibetischen Koine
auf, dafür aber auch einige exiltibetische Merkmale, die dem Lhasa-Tibeti-
schen fremd seien. Auch seien seine Kenntnisse der chinesischen Sprache
für einen einheimischen Tibeter seines Alters aus G._______ geringer als
erwartet, wobei die angegebene Herkunftsregion sich vor allem bei jünge-
ren Tibetern durch eine tibetisch-chinesische Bilingualität auszeichne.
Bereits das Ergebnis des Gutachtens entziehe den Asylgründen und sei-
nen Aussagen zur Ausreise jegliche Grundlage. Entsprechend erstaune es
nicht, dass seine Aussagen zum Reiseweg widersprüchlich und unsub-
stantiiert ausgefallen seien. Dabei habe er unterschiedliche Angaben zu
den benutzten Transportmitteln zwischen seinem Heimatdorf und
I._______ gemacht. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, an-
zugeben, wo er sich in Nepal aufgehalten habe, und von wo er in diesem
Land abgeflogen sei. Auch die Angaben zum weiteren Reiseverlauf seien
unsubstantiiert ausgefallen. Damit vermöge er auch den geltend gemach-
ten Reiseweg nicht glaubhaft zu machen, weshalb die Zweifel am behaup-
teten Ausreisezeitpunkt aus China noch verstärkt würden. Es sei folglich
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Seite 8
davon auszugehen, dass er den Asylbehörden gegenüber die Identitätspa-
piere bewusst vorenthalte, um seinen Ausreisezeitpunkt, den Reiseweg
und seinen Aufenthalt nach der Ausreise zu verschleiern.
Was die Asylgründe angehe so seien schliesslich auch diese unglaubhaft
ausgefallen. Insbesondere habe er zum Zeitpunkt des Verteilens der Flug-
blätter, zum Wissen der Behörde, ob er hinter der Aktion gesteckt habe,
sowie zur Suche nach ihm widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe
er nicht sagen können, woher sein Verwandter von der Fahndung nach ihm
gewusst habe und ab wann sich sein Vater bei den Behörden habe melden
müssen, was nicht nachvollziehbar sei.
Unter diesen Umständen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, seinen
Ausreisezeitpunkt aus China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzule-
gen. Es sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszu-
gehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern
in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er keine konkreten, glaub-
haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert
habe, komme das SEM zum Schluss, dass einer Rückkehr an den bisheri-
gen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe entgegenstünden.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe insbeson-
dere vor, das SEM sei zum Schluss gelangt, er habe Tibet bereits im Tee-
nager-Alter verlassen. Als Teenager würden in der Regel Jugendliche zwi-
schen dem 13. und dem 19. Lebensjahr gelten. Er sei (…) volljährig gewor-
den. Selbst wenn er ein bis zwei Jahre früher als angegeben aus Tibet
geflüchtet wäre, was bestritten werde, könne dies vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen massgeblichen
Einfluss auf seine Schutzbedürftigkeit und die Flüchtlingseigenschaft ha-
ben. Illegal aus China ausgereiste Tibeter würden nämlich in aller Regel
als Flüchtlinge anerkannt. Von einer anderen Staatsangehörigkeit könne in
seinem Fall nicht ausgegangen werden, insbesondere nicht von der nepa-
lesischen. Anders als im BVGE 2014/12 zugrundeliegenden Fall, welchen
das SEM anführe, um eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu begrün-
den, habe er diverse Beweismittel und Fotos – unter anderem Kopien der
Ausweise seiner Eltern, der Hukou sowie von seinem Heimatort – einge-
reicht, um seine Herkunft zu dokumentieren. Betreffend die Feststellung im
LINGUA-Gutachten, wonach seine Sprache exiltibetische Merkmale auf-
weise, sei festzustellen, dass er sich dies auch in der Schweiz angeeignet
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Seite 9
haben könne. Auch die weiteren im LINGUA-Gutachten getroffenen
Schlussfolgerungen seien widerlegbar.
Was die Umstände der Ausreise betreffe, so habe er diese detailliert erklärt.
Der vom SEM beanstandende Widerspruch zwischen den Transportmitteln
habe er bereits im Rahmen der Befragung aufgelöst beziehungsweise sei
dieser wohl eher auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen. Dass bei
der Umschreibung des Reisewegs in Nepal ein deutlicher Unterschied zu
den Schilderungen in Tibet bestehe, spreche eher für seine Glaubhaf-
tigkeit.
Er habe versucht über seinen Vater die abgelaufene Identitätskarte in die
Schweiz zu schicken. Diese sei jedoch nie angekommen. Es sei davon
auszugehen, dass sie von der Post abgefangen worden sei. Dies könne
aber nicht ihm angelastet werden. Vielmehr sei er seiner Mitwirkungspflicht
nachgekommen, zumal es ihm möglich gewesen sei, eine Kopie der Iden-
titätskarten seiner Eltern vorzulegen.
Anders als das SEM dies einschätze, seien die Asylgründe glaubhaft. Das
Wort für "Abend" und "Nacht" laute im Tibetischen gleich und er habe seine
Motivation, weshalb er die Aktion kurz vor Abenddämmerung durchgeführt
habe, plausibel begründet. Es sei bekannt, dass die tibetischen Klöster bei
der chinesischen Regierung als Hort des Widerstands gelten würden, und
es spreche für seine Umsicht und Integrität, dass er die Mönche bei der
Ausübung seiner Überzeugungen beziehungsweise durch seine Zettelak-
tion nicht zusätzlich habe in Gefahr bringen wollen. Die Kontrolle durch die
chinesischen Behörden ein Jahr vor dieser Aktion habe er detailliert ge-
schildert. Der vom SEM angeführte Widerspruch, wonach er unterschiedli-
che Angaben dazu gemacht habe, ob die chinesischen Behörden von sei-
ner Aktion gewusst hätten, habe er bereits durch seine Erklärung in der
Anhörung und der Rückübersetzung aufgelöst.
4.3 Das SEM äusserte sich in der Vernehmlassung insbesondere mit dem
Hinweis, es sei nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer die Staats-
angehörigkeit von beziehungsweise ein Aufenthaltsrecht in Nepal besitze,
sondern, dass er einen langjährigen Aufenthalt in einem Drittstaat sowie
den Aufenthaltsstatus dort verheimliche und damit seine Mitwirkungspflicht
verletze. Die nachträglich abgegebenen Kopien der Identitätskarten der El-
tern seien kein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer nicht früher als
behauptet aus China ausgereist sei. Es erstaune, dass es dem Beschwer-
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Seite 10
deführer gelungen sei, Kopien der chinesischen Identitätskarte seiner an-
geblichen Eltern einzureichen, die – gemäss seinen eigenen Aussagen –
ebenfalls aus China abgeschickte eigene Identitätskarte hingegen nicht in
der Schweiz angekommen sei. Im Übrigen verwies es auf die Ausführun-
gen im Vorverfahren.
Aufgrund der verfügbaren Unterlagen sei es zwar nicht möglich, genauere
zeitliche Angaben in Bezug auf das frühere Ausreisedatum aus China zu
machen. In solchen Fällen verfüge das SEM aber dennoch eine Wegwei-
sung. Diese Praxis sei vom Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urtei-
len gestützt worden. Laut dem LINGUA-Gutachten sei nicht anzunehmen,
dass die Sprache des Beschwerdeführers von Varietäten ausserhalb des
Kreises E._______ beeinflusst worden seien, da er vor der Ausreise aus
China nur in diesem Kreis gelebt haben wolle. Gewisse Einflüsse auf seine
Sprache seien allerdings durch seinen circa vierjährigen Aufenthalt in der
Schweiz durch den Kontakt mit Exiltibetern zu erwarten. Der Experte habe
den Beschwerdeführer zu Beginn des LINGUA-Gutachtens ausdrücklich
aufgefordert, seinen Heimatdialekt (F._______-Dialekt von E._______) zu
sprechen. Er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer während seines
Aufenthalts in der Schweiz diesen heimatlichen Dialekt nicht verloren habe
und komme zusammenfassend zum Schluss, dass die Häufigkeit der Prä-
senz von Lhasa- und exiltibetischen Elementen auf allen drei Ebenen der
sprachlichen Analyse auf eine frühere Ausreise als behauptet hinweise.
Auch würden die wenigen Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers
nicht der stark ausgeprägten tibetisch-chinesischen Bilingualität von jünge-
ren Tibetern im Kreis E._______ entsprechen.
4.4 In der Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Ausweise
seiner Eltern nicht, wie das SEM versehentlich annehme, per Post, son-
dern via den Kommunikationskanal WeChat gesandt worden seien. Ent-
sprechend hätten sie nicht abgefangen werden können. Durch die einge-
reichte Aufenthaltsbestätigung des am Heimatort des Onkels zuständigen
Klosters habe ein weiterer Nachweis erbracht werden können, dass er sich
bis kurz vor seiner Flucht (…) noch in Tibet aufgehalten habe. Zum Vorhalt,
dass der Experte ihn ausdrücklich dazu aufgefordert habe, seinen Heimat-
dialekt zu sprechen, sei festzuhalten, dass, wer jemals selber die Sprach-
kreise gewechselt habe, wisse, dass die Annahme von neuen Prägungen,
etwa durch den Kontakt mit Exiltibetern, sich nicht wirklich rückgängig ma-
chen lassen würde. Es sei nicht ersichtlich, wie die diesbezügliche Kette
von Schlussfolgerungen wissenschaftlich einwandfrei belegt werden
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Seite 11
könne, zumal auch die Einfachheit, mit der eine Person neue Sprachen
lerne, individuell höchst unterschiedlich sei.
5.
Da formelle Mängel grundsätzlich unabhängig von der materiellen Begrün-
detheit zur Aufhebung einer Verfügung führen können, ist zunächst festzu-
stellen, dass die vorliegend im Rahmen der Beschwerdebegründung gel-
tend gemachten Verfahrensmängel in den Akten keine Stütze finden.
Nachdem die Vorinstanz nach dem Urteil E-4248/2014 die Sozialisierung
des Beschwerdeführers durch ein fachliches Gutachten abklären liess, ist
der rechtserhebliche Sachverhalt nun hinreichend festgestellt. In der Be-
schwerde werden keine über pauschale Behauptungen hinausgehende
Gründe dargelegt, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtferti-
gen würden. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersicht-
lich. Der nicht näher begründete Antrag auf Rückweisung der Sache ist
damit abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz
zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Gesuch-
stellers. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E.
2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, bei welchen die Sozia-
lisierung in Tibet angezweifelt wird, fallen bezüglich ihrer Staatsangehörig-
keit drei Fallkonstellationen in Betracht. Sie besitzen die chinesische
Staatsangehörigkeit und haben entweder eine Aufenthaltsbewilligung in ei-
nem der Drittstaaten Nepal oder Indien oder sie werden in einem dieser
Staaten bloss geduldet, oder, als dritte Möglichkeit, sie haben die Staats-
angehörigkeit von Nepal oder Indien (und damit einhergehend, die chine-
sische Staatsangehörigkeit verloren). Macht eine asylsuchende Person ti-
betischer Ethnie unglaubhafte Angaben zu ihrer Sozialisierung, zu ihrer
wahren Herkunft und zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise
in die Schweiz, verunmöglicht sie damit den Asylbehörden die Eruierung,
E-4666/2016
Seite 12
welche der drei Fallkonstellationen konkret vorliegt. Darin ist eine Mitwir-
kungspflichtverletzung zu sehen; den Asylbehörden wird so unter anderem
verunmöglicht abzuklären, welchen effektiven Status die betreffende Per-
son in ihrem bisherigen Aufenthaltsstaat innehat, und damit namentlich, ob
eine Drittstaatenkonstellation im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
vorliegt. Überdies wird durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betref-
fenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.8 f.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
wird bei solchen Personen vermutungsweise davon ausgegangen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (ebd. E. 5.10).
6.3 Bei Zweifeln an der geltend gemachten Herkunft einer asylsuchenden
Person lässt das SEM in der Regel durch einen amtsexternen Sachver-
ständigen mit entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen eine Her-
kunftsanalyse (sog. LINGUA-Analyse) durchführen. Bei dieser werden so-
wohl die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse als auch die sprachlichen
Fähigkeiten einer asylsuchenden Person geprüft. Bei solchen Analysen
handelt es sich zwar nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von
Art. 12 Bst. e VwVG, sondern um schriftliche Auskünfte einer Drittperson
im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Sofern bestimmte Anforderungen an die
fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der analysierenden Per-
son und an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind, ist ihnen aber ein erhöhter Beweiswert beizumessen (vgl. BVGE
2014/12 E. 4.2.1).
7.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM zu Recht auf eine Mitwirkungspflichtverletzung des
Beschwerdeführers geschlossen hat, welche in der Folge eine Prüfung der
Drittstaatenregelegung verhindert hat.
7.2 Auch wenn in seinem Fall keine Zweifel an seiner tibetischen Ethnie
bestehen und Hinweise dafür vorliegen, dass er bis zu einem gewissen
Alter an dem von ihm angegebenen Wohnort in der tibetisch autonomen
Präfektur in E._______, G._______, gelebt hat, hat das SEM zutreffend
und mit überzeugender Begründung darauf hingewiesen, dass bei der An-
nahme der Mitwirkungspflichtverletzung entscheidend sei, dass von einer
wesentlich früheren Ausreise als behauptet und damit von einem längeren
Aufenthalt in einem Drittstaat vor der Einreise in die Schweiz auszugehen
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Seite 13
sei, durch die Verheimlichung dieses Aufenthaltes aber keine Prüfung der
Drittstaatenregelung stattfinden könne. Auf Beschwerdeebene wurden
keine entscheidenden Argumente und Anhaltspunkte dargelegt, welche ei-
nen Aufenthalt des Beschwerdeführers in G._______ bis zum geltend ge-
machten Ausreisezeitpunkt nahelegen und damit die vom SEM aufgezeig-
ten Zweifel zu bereinigen vermögen.
Die Zweifel an einem dauerhaften Aufenthalt des Beschwerdeführers in
G._______ bis (…) ergeben sich unter anderem aus den geltend gemach-
ten unmittelbaren Ausreisegründen, welche stereotyp ausfielen und nicht
den Eindruck tatsächlich erlebter Ereignisse vermittelten. Das SEM hat
diesbezüglich zu Recht auf Ungereimtheiten in seinen diesbezüglichen
Aussagen hingewiesen, wobei vor allem die Einwände betreffend die
Kenntnisse der chinesischen Behörden zur Urheberschaft und den Anga-
ben zur behördlichen Suche wesentlich erscheinen (vgl. Verfügung S. 6).
Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung kann verwiesen
werden, wobei die Einwände in der Beschwerde nicht geeignet sind, diese
in Frage zu stellen.
Auch der geschilderte Ausreiseweg fiel nicht glaubhaft aus. Unabhängig
davon, ob der vom SEM aufgezeigte Widerspruch zwischen den gewählten
Transportmitteln durch die Ausführungen in der Beschwerde erklärbar wird
(vgl. ebd. S. 14) beziehungsweise überhaupt wesentlich ist, fällt auf, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Ausreise substantiiert
zu schildern. Auf die spezifische Aufforderung des SEM-Mitarbeiters hin,
seine Reise zu beschreiben, vermochte er nur oberflächliche Ausführun-
gen ohne Details oder sonstige Realkennzeichen zu machen (vgl. A27
F78). Auf die Frage hin, ob es während des Fussmarsches kritische Mo-
mente gegeben habe oder ob er Kontakt mit den chinesischen Behörden
gehabt habe, antwortete er einzig, es sei nichts passiert (vgl. A27 F79).
Vorausgesetzt, seine Flucht hätte – entsprechend seinen Aussagen – meh-
rere Wochen gedauert und er hätte dabei einen grossen Teil des Weges
über gebirgiges Gelände zu Fuss zurücklegen müssen, wäre aber zu er-
warten gewesen, dass der Beschwerdeführer seinen Reiseweg detaillierter
und erlebnisorientierter zu umschreiben vermocht hätte; dies auch ange-
sichts dessen, dass die Anhörung nur gut ein Jahr nach der angeblichen
Ausreise aus Tibet stattgefunden habe. Die Aussagen, er wisse weder an
welchem Ort er sich für eine Woche lang in Nepal aufgehalten habe noch
von welchem Flughafen aus er abgeflogen sei und über welche Orte er
Nepal verlassen habe, vermitteln ebenfalls nicht den Eindruck, dass er tat-
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sächlich unter den dargelegten Umständen aus Tibet ausgereist ist. Viel-
mehr gelingt es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die illegale Aus-
reise aus China so wie geltend gemacht, glaubhaft zu machen.
Das SEM hat auch zu Recht die Erklärungen zu den fehlenden Identitäts-
papieren zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewertet. Die in Kopie ein-
gereichten Identitätsausweise der Eltern sind nicht geeignet, einen Aufent-
halt des Beschwerdeführers in China bis (…) doch noch zu belegen. Es ist
zwar denkbar, dass die Identitätskarte des Beschwerdeführers von den chi-
nesischen Behörden auf dem Postweg – im Gegensatz zu den Fotos der
Ausweisepapiere der Eltern, welche über den Telekommunikationskanal
WeChat gesandt worden seien – abgefangen worden wäre. Nicht nachvoll-
ziehbar erscheint bei dieser Sachverhaltsschilderung aber, weshalb – ge-
rade aufgrund des bekannten Risikos, dass die Post unter Umständen kon-
trolliert wird – nicht eine Kopie der Identitätskarten gemacht worden wäre,
die – nebst dem Senden des Originals – ebenfalls per WeChat hätte ge-
schickt werden können. Die Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer die
Identitätskarte überhaupt zu Hause zurückgelassen habe, vermag das Ge-
richt sodann nicht zu überzeugen. So ist die Begründung, er habe unvor-
bereitet fliehen müssen und keine Zeit mehr gehabt, seine Sachen mitzu-
nehmen (vgl. A20 Ziff. 4.03) beziehungsweise habe er seine Sachen schon
bereit gehabt, aber nicht seine Identitätskarte, da er nicht mit dem Gedan-
ken gespielt habe, ins Ausland zu fliehen und nicht damit gerechnet habe,
dass die Identitätskarte für ihn wichtig sein könnte (vgl. A20 Ziff. 4.03, Ziff.
7.02 S. 9) nicht nachvollziehbar. Sie ist auch nicht mit den Erkenntnissen
des Gerichts in Übereinstimmung zu bringen, wonach bei Überlandfahrten
von G._______ in die autonome Region Tibets, insbesondere nach Lhasa,
im Zeitpunkt der angeblichen Ausreise des Beschwerdeführers mit Polizei-
kontrollen, bei welchen Identitätsnachweise erforderlich sind, zu rechnen
war und dies im Übrigen auch heute noch ist.
In das Bild, wonach der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit früher und aus anderen Gründen als den geltend gemachten aus
China ausgereist ist, fügt sich schliesslich das LINGUA-Gutachten ein, an
dessen korrekter und fachkundiger Erstellung auch unter Berücksichtigung
der Einwände in der Beschwerde insgesamt nicht zu Zweifeln ist. Das Gut-
achten kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zwar wahrschein-
lich in Tibet teilsozialisiert worden sei, die angegebene Heimatregion aber
wohl vor seiner Volljährigkeit verlassen und daraufhin in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China gelebt hat (vgl.
LINGUA-Bericht vom 1. April 2016 S. 11 f.; Verfügung S. 4 f.). Dabei sind
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die festgestellten Lücken in den Kenntnissen im landeskundlich-kulturellen
Bereich massgeblich; vor allem überzeugen die Feststellungen zum Per-
sonalausweis. Wesentlich erscheinen aber insbesondere die Schlussfolge-
rungen des LINGUA-Experten, wonach der Beschwerdeführer selbst auf
der Ebene der Morphologie exiltibetische Sprachelemente aufweise, was
auf einen längeren Aufenthalt in der exiltibetischen Gemeinschaft hindeute,
weil dies nicht allein auf den mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz und
den angeblich einwöchigen Aufenthalt in Nepal zurückgeführt werden
könne. Was seine geringen Chinesisch-Kenntnisse betrifft, so ist der Ein-
wand in der Beschwerde, wonach nicht bei allen Tibetern, zumal solchen
aus ländlichen Gebieten, automatisch von chinesisch Kenntnissen ausge-
gangen werden dürfe (vgl. ebd. S. 13) zwar einerseits berechtigt, und es
ist bekannt, dass verallgemeinernde Aussagen im tibetischen Kontext
kaum möglich sind. Die vom Beschwerdeführer zitierte Quelle weist aber
auch darauf hin, dass insbesondere jüngere Tibeter und Tibeterinnen mit
der chinesischen Sprache häufiger in Kontakt kämen. Tibetische Perso-
nen, welche nicht aus der autonomen Region Tibets (Zentraltibet) stam-
men – sondern etwa aus dem tibetisch dominierten F._______ der
G._______ (Anm. d. Gerichts) – seien sodann eher mit den vor Ort gespro-
chenen chinesischen Dialekten vertraut als mit dem Standard-Chinesisch
(vgl. Adrian Schuster, Auskunft der Schweizerische Flüchtlingshilfe zu
China/Tibet: Tibetische Sprachen und Kenntnis der chinesischen Sprache,
10. Dezember 2015 S. 6 f.). Die Einschätzung des LINGUA-Experten, dass
aber die Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers für einen einhei-
mischen Tibeter in seinem Alter, der aus G._______ stamme, geringer
seien als erwartet und die vorhandenen Sätze teilweise Standartchinesisch
enthalten hätten, was für einen ungebildeten Tibeter aus G._______ eben-
falls unerwartet sei (vgl. Verfügung S. 4), ist entsprechend als weiteres In-
diz zu werten, dass der Beschwerdeführer früher als angegeben ausgereist
ist. Der Hinweis auf den geringen Bildungsstand des Beschwerdeführers
in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 13) vermag den Umstand,
dass seine Aussprache Elemente des Standartchinesischen enthalte, ge-
rade nicht zu erklären. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer ge-
genüber dem LINGUA-Sachverständigen offenbar angab, (…) ausgereist
zu sein, wohingegen er bei den Befragungen durch die Asylbehörden von
einer Ausreise im November (…) sprach (vgl. A20 Ziff. 5.01).
7.3 Unter den aufgezeigten Umständen ist zu schliessen, dass der Be-
schwerdeführer den Behörden nicht alle Fakten offengelegt hat respektive
offenlegt, insbesondere im Zusammenhang mit einem längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat, für welchen es vorliegend Hinweise gibt. Damit hat er
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die Prüfung einer Drittstaatenregelung verhindert, und das SEM hat zu
Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht
verletzt und versucht, seinen früheren Ausreiszeitpunkt aus China sowie
seine seitherigen Aufenthaltsorte zu verheimlichen. Mit den Ausführungen
in der Rechtmitteleingabe gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, einen
Aufenthalt in Tibet bis (…) doch noch glaubhaft zu machen. Auch das
Schreiben des Klosters J._______, welchem kein wesentlicher Beweiswert
zukommt, vermag an dieser Einschätzung angesichts der vielen gegen die
Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers in den wesentlichen
Punkten sprechenden Hinweise nichts zu ändern.
Damit ist das SEM in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zu Recht zum Schluss gelangt, dass nichts gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Aufenthaltsort spre-
che, weil keine konkreten, glaubhaften Hinweise vorlägen, die gegen eine
Rückkehr dorthin sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Die
Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
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findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Die-
ser ist er nicht nachgekommen, und er hat die Folgen, wie das SEM zutref-
fend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an seinen bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften
Hinweise geliefert hat, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden.
Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend festzuhalten, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China
gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ausgeschlossen ist, da ihnen dort ge-
gebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne beziehungsweise
eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE
2014/12 E. 5.11).
Ergänzend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch unter diesem Aspekt als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
am 2. September 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 2. September 2016 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: