Abtei lung V
E-4667/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kantonswechsel, Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4667/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Juli 2004
in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM (ehemals Bundesamt für Flüchtlinge; BFF) das
Asylgesuch mit Verfügung vom 15. Juli 2004 ablehnte und gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom
31. August 2004 aufgrund unbekannten Aufenthaltes des
Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden abschrieben wurde,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2006 ein sinngemässes
Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens einreichte, dieses von
der ARK mit Verfügung vom 29. September 2004 wegen nicht erfolgten
Abholens einer Instruktionsverfügung zurückgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2006 ein zweites
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2007 auf dieses nicht
eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2007
Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM erhob,
dass das BFM den Beschwerdeführer mittels Zuweisungsentscheid
vom 6. Februar 2007 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zuwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juli 2008 die
Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2007 abwies,
dass dem Beschwerdeführer vom BFM Frist zur Ausreise aus der
Schweiz bis zum 29. Juli 2008 gesetzt wurde, am 30. Juli 2008 die
Ausschaffungshaft verfügt wurde, der Beschwerdeführer
zwischenzeitlich untertauchte, am 9. September 2008 wieder
aufgegriffen und inhaftiert wurde, am 10. September 2008 die
Ausschaffungshaft verfügt und diese am 12. September 2008 vom
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Verwaltungsgericht des Kantons B._______ für drei Monate bestätigt
wurde,
dass das BFM die vom 11. September 2008 datierte, als "neues
Asylgesuch" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 26. September 2008 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm
und abwies,
dass das BFM in Bezug auf weitere Eingaben des Beschwerdeführers
am 9., 16. und 29. Oktober 2008 Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer am 10. November 2008 eine Beschwerde
"betreffend Rechtsverweigerung, eventuell Beschwerde gegen das
Schreiben des BFM vom 9. Oktober 2008 (N [...]), Ablehnung des
Wiedererwägungsgesuches vom 30. September 2008" beim
Bundesverwaltungsgericht einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009
die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, die Beschwerde
guthiess, soweit darauf einzutreten war und die
Nichteintretensverfügungen vom 9., 16. und 29. Oktober 2008
betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs aufhob und die
Vorinstanz anwies, auf das am 30. September 2008 eingereichte und
durch weitere Eingaben und Beweismittel ergänzte
Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es in materieller Hinsicht zu
beurteilen,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. März 2009 das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. September
2008 erneut abwies,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
17. März 2009 Beschwerde erhob, das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 10. Februar 2010 diese guthiess, die Verfügung der
Vorinstanz vom 9. März 2009 aufhob sowie das BFM anwies, den
Beschwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung der Verfügung vom
19. Januar 2007 vorläufig aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 ein Gesuch um
Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton C._______ einreichen liess
und im Wesentlichen geltend machte, er habe erhebliche psychische
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Probleme und deshalb wolle er in den Kanton C._______, in die Nähe
seines Cousins, ziehen,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2010 das
Kantonswechselgesuch abwies und seine Abweisung im Wesentlichen
damit begründete, dass der dargelegte Grundsatz der Einheit der
Familie nicht verletzt sei, da es sich beim erwähnten nahen
Verwandten lediglich um einen Cousin handle und die erforderlichen
ärztlichen Behandlungsmöglichkeiten auch im Kanton B._______
vollumfänglich gewährleistet seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2010
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM
vom 7. Juni 2010 sei aufzuheben, es sei die Sache zur Abklärung des
vollumfänglichen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes an
das BFM zurückzuweisen, es sei eventuell die Verfügung des BFM
vom 7. Juni 2010 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der
Wechsel von Kanton B._______ in den Kanton C._______ zu
bewilligen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, vor Gutheissung der
vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt
eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen,
dass des Weiteren der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um
Mitteilung ersuchte, welche/r Bundesverwaltungsrichter/in und
welche/r Gerichtsschreiber/in mit dem vorliegenden Verfahren betraut
sei, sowie welches Spruchgremium am Endentscheid mitwirke,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. Juli 2010
den Eingang der Beschwerde vom 28. Juni 2010 bestätigte,
dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. Juli 2010 das
Bundesverwaltungsgericht ersuchte, möglichst schnell einen Entscheid
zu fällen, da sich der psychische Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers massiv verschlechtert habe,
dass mit Schreiben vom 27. August 2010 der Rechtsvertreter einen
ärztlichen Bericht des (...) Kantonsspitals vom 24. August 2010, den
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Beschwerdeführer betreffend, dem Bundesverwaltungsgericht
zukommen liess,
dass der Rechtsvertreter am 11. Oktober 2010 einen weiteren
ärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2010 des Kantonsspitals C._______
zukommen liess und mitteilte, der Beschwerdeführer habe aufgrund
einer Panikattacke mit Ohnmacht notfallmässig hospitalisiert werden
müssen, weshalb er um dringende positive Erledigung des Verfahrens
ersuche,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich der vorläufigen
Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über ein Gesuch einer asylsuchenden
oder vorläufig aufgenommenen Person um Bewilligung eines Wechsels
in einen anderen Kanton (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG;
SR 142.20]) i. V. m. Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281] um eine beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbare Verfügung handelt,
dass der Entscheid über den Kantonswechsel nur mit der Begründung
angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 85 Abs. 4 AuG),
dass diese Rüge in der Beschwerde erhoben wird, indem der
Beschwerdeführer geltend macht, er wolle in der Nähe seines Cousins
im Kanton C._______ leben,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
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miert ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 57 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 49 VwVG),
dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 21 VVWA und Art. 22
Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ein Kantonswechsel vom BFM
nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der
Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden
Person oder anderer Personen verfügt wird,
dass für die Verteilung der vorläufig aufgenommenen Personen Art. 27
AsylG sinngemäss anwendbar ist,
dass gemäss Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 das BFM dabei bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit sowie
besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt,
dass, wie bereits erwähnt, der Entscheid der Vorinstanz über den
Kantonswechsel gemäss Art. 85 Abs. 4 AuG nur mit der Begründung
angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der
Familie,
dass über die Kernfamilie (Ehegatte und minderjährige Kinder; vgl.
dazu Art. 1 Bst. e AsylV 1) hinausgehend der Familienbegriff
grundsätzlich jenem von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen
nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen
können, erfasst werden,
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dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis
zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen,
zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch
zwischen Geschwistern anerkannt wird, sofern eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht,
dass der Beschwerdeführer und sein Cousin keine Kernfamilie im
Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV 1 darstellen und sich der
Beschwerdeführer nicht auf den weiteren Familienbegriff berufen kann,
dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kern-
familie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne
von Art. 85 Abs. 4 AuG - nebst einer nahen, echten und tatsächlich
gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes
Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. dazu die zu Art. 27 Abs. 3
AsylG entwickelte Rechtsprechung in BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.,
welche vorliegend sinngemäss zur Anwendung gelangt),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person
behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Per-
son, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist,
dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden
Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person
nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persön-
lich um sie kümmert (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 21 E. 6c
S. 200 f., EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.),
dass somit vorliegend auch zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme auf die Hilfe seines
Cousins angewiesen ist,
dass dies vorliegend zu verneinen ist, zumal die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen,
dass dieser notwendigerweise auf die physische Anwesenheit des
Cousins angewiesen ist und dauernd in Abhängigkeit und in
Gemeinschaft mit ihm leben müsste (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E.
S. 201),
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dass die erforderliche psychologische und psychiatrische Betreuung
des Beschwerdeführers gar nicht durch seinen Cousin gewährt werden
könnte, zumal es ihm an der fachlichen Kompetenz fehlt,
dass bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers zwar festzuhalten ist, dass die Anwesenheit seines
Cousins sehr wahrscheinlich einen positiven Einfluss haben würde,
aus den Akten demgegenüber aber hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer bereits seit dem Jahre 2008 medizinisch fachliche
Hilfe erhalte,
dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 22
Abs. 2 AsylV 1 nicht gegeben ist, zumal im Kanton B._______ die
psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten vollumfänglich
gewährleistet sind, was die ärztlichen Berichte des (...) Kantonsspitals
vom 24. Juni 2010 und 24. August 2010 zeigen,
dass der Wunsch des Beschwerdeführers, bei seinem Cousin im
Kanton C._______ zu leben, verständlich ist, sich aber aus dem
vorliegend massgeblichen Art. 85 Abs. 4 AuG kein Rechtsanspruch auf
Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt,
dass das vom 7. Juni 2010 datierende Schreiben des Rechtsvertreters
mit dem beigelegten Arztbericht vom 4. Juni 2010 (Eingang beim BFM:
8. Juni 2010) in der Verfügung keine Berücksichtigung finden konnte,
zumal letztere vom 7. Juni 2010 datiert, und der Vorhalt in der
Beschwerde, das BFM habe seine – erst am 10. Juni 2010 versandte –
Verfügung allenfalls absichtlich vordatiert, um besagtes Schreiben mit
Beilage nicht berücksichtigen zu müssen, zurückgewiesen werden
muss, zumal sich den Akten keinerlei entsprechende Indizien
entnehmen lassen,
dass darüber hinaus eine Gefährdung des Beschwerdeführers –
entgegen dessen Auffassung in der Beschwerde – aufgrund des
Verbleibs im Kanton B._______ nicht anzunehmen ist,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig abgeklärt hat,
dass schliesslich anzumerken ist, dass es dem Beschwerdeführer
auch ohne Kantonswechsel ohne Weiteres möglich ist, per Telefon
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oder mittels gelegentlicher Besuche Kontakt mit seinem Cousin im
Kanton C._______ zu pflegen,
dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Be-
schwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von
Art. 85 Abs. 4 AuG nicht verletzt und die Beschwerde demnach
abzuweisen ist,
dass in casu von der vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums
abzusehen ist und der entsprechende Antrag mit vorliegendem
Entscheid hinfällig geworden ist (vgl. Art. 32 Abs. 4 des
Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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