B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4667/2013
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsbera-
tungsstelle für Asyl Suchende Solothurn, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM
vom 15. Juli 2013 / N (…).
E-4667/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Au-
gust 2011 – nachdem sie bereits im Juli 2010 als Touristin legal aus Ita-
lien herkommend hier gewesen sei – in die Schweiz ein, wo sie am
30. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ihr ers-
tes Asylgesuch in der Schweiz stellte.
A.b Mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-5784/2011 vom 25. Oktober 2011 ab.
B.
B.a Am 11. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin nach Italien über-
stellt, wobei sie eigenen Angaben zufolge am 1. September 2012 wieder
in die Schweiz einreiste und ein weiteres Mal um Asyl nachsuchte.
B.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2012 trat das BFM gestützt auf
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
C.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein Kind zur Welt.
D.
Am 4. April 2013 wurden die Beschwerdeführerin und ihr Kind nach Italien
überstellt, woraufhin sie eigenen Angaben zufolge im Mai 2013 wiederum
in die Schweiz einreisten.
E-4667/2013
Seite 3
E.
Am 26. Juni 2013 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid. Die Beschwer-
deführerin gab dabei zu Protokoll, dass die italienischen Behörden bei ih-
rer letzten Ausschaffung aus der Schweiz nach Italien nicht informiert ge-
wesen seien. Sie hätten bei ihrer Ankunft insbesondere gefragt, wo das
Kind geboren und wer der Vater sei. Zudem habe man ihr mitgeteilt, dass
man keine Papiere für das Kind ausstellen könne und es in Italien keine
medizinische Versorgung erhalte, falls es krank werden sollte. Im Übrigen
führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre italienischen Papiere abge-
laufen seien; um sie zu verlängern, müsste sie eine Aufenthaltsadresse
angeben. Aus all diesen Gründen sei sie im Mai 2013 wieder in die
Schweiz eingereist, wo sie sich bis zur Anmeldung im EVZ (...) beim Vater
ihres Kindes aufgehalten habe (vgl. B30/12).
F.
Im Rahmen der Befragung vom 1. Juli 2013 gewährte [zuständiges Mig-
rationsamt] der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur allfälligen
Wegweisung nach Italien. Dabei gab sie an, im Mai 2013 von Italien wie-
der in die Schweiz gereist zu sein. Überdies sei ihr Asylgesuch in Italien
abgelehnt worden, sie habe dort auf der Strasse leben müssen und kein
Geld gehabt. Ausserdem sei ihr "permesso di sogiorno" abgelaufen. Im
Übrigen möchte sie in der Schweiz heiraten und sei hier glücklich
(vgl. K1/3).
Mit Telefax vom 1. Juli 2013 ersuchte [zuständiges Migrationsamt] das
BFM um umgehende Einleitung eines neuen Dublinverfahrens.
G.
Am 10. Juli 2013 richtete das BFM gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) ein Über-
nahmegesuch an die italienischen Behörden, welchem diese am 15. Juli
2013 explizit zustimmten.
H.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 – eröffnet durch den Kanton am 14. Au-
gust 2013 – ordnete das BFM aufgrund der Feststellung, die Beschwer-
deführenden würden sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befin-
E-4667/2013
Seite 4
den, wobei gleichzeitig die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststehe, gestützt auf
Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Italien an, setzte die Ausreisefrist auf den Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist an, verfügte gleichzeitig, den Beschwer-
deführenden seien die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
auszuhändigen und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
I.
Mit Eingabe vom 20. August 2013 (Datum Poststempel) erhob die
Rechtsvertreterin namens und im Auftrag der Beschwerdeführenden ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
das Bundesamt sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
sowie sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ferner wurde beantragt,
der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Voll-
zugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien ab-
zusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe.
Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei mit einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, welcher über eine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, verlobt (C._______, N […]) und das Paar
habe ein gemeinsames Kind. Zudem sei beim Zivilstandsamt (...) ein Ge-
such um Vorbereitung der Eheschliessung eingereicht worden. Aus der
angefochtenen Verfügung gehe indes nicht hervor, dass sich das BFM mit
dem Familienleben der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt habe
und auch nicht, dass es Italien über das Vorhandensein einer familiären
Beziehung in der Schweiz informiert habe. Eine Wegweisung der Be-
schwerdeführenden würde insbesondere gegen Art. 8 und 12 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossen, da die Beschwerdefüh-
renden über intakte und tatsächlich gelebte Familienbande in der
Schweiz verfügen würden. Im Übrigen seien weder der Verlobte bzw.
Kindsvater noch die Beschwerdeführerin je strafrechtlich in Erscheinung
E-4667/2013
Seite 5
getreten. Schliesslich würden die unzureichende Wohnsituation, die man-
gelnde Ernährung und der fehlende Zugang zum Gesundheitswesen in
Italien eine erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen.
J.
Mit Telefax vom 21. August 2013 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung nach Italien im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
K.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung werde abgewiesen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Zudem lud es die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2013 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde, da die Rechtsmitteleingabe keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung
des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Zur Be-
gründung führte es aus, gemäss der aktuellen Praxis bei Wiedereinreisen
innerhalb von sechs Monaten nach Überstellung in einen Dublin-
Mitgliedstaat würden keine neuen Asylgesuche entgegengenommen. Da
zudem die Zuständigkeit Italiens unbestritten sei, gehe es vorliegend
ausschliesslich darum, die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Italien zu prüfen. Sinngemäss mache die Beschwer-
deführerin geltend, dass diesbezüglich ein Verstoss gegen Art. 7 Dublin-
II-VO sowie gegen Art. 8 und 12 EMRK vorliege und der Vollzug der
Wegweisung somit unzulässig sei. Gleichzeitig sei der Wegweisungsvoll-
zug angesichts der bekannten Schwierigkeiten des italienischen Asylwe-
sens insbesondere in der Betreuung und Unterbringung für eine allein-
stehende Frau mit einem Kleinkind, also vulnerable Personen, unzumut-
bar, weshalb ein Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO anzuord-
nen sei. Das BFM hielt hierzu fest, einen Verstoss gegen Art. 7 Dublin-II-
VO könne es nicht ausmachen, da Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO bei Unverhei-
rateten eine gelebte Beziehung voraussetzte, welche bereits im Heimat-
land bestanden habe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. Ein Ver-
stoss gegen Art. 8 EMRK liege ebenfalls nicht vor, da dieser ebenso eine
E-4667/2013
Seite 6
tatsächlich gelebte Beziehung voraussetze, wobei diesbezüglich als we-
sentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Be-
ziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu
berücksichtigen seien. Diese Definition einer gelebten Beziehung sei vom
Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Urteilen bestätigt worden. Ins-
besondere sei dies auch im Rahmen des ersten Asylverfahrens der Be-
schwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
E-5784/2011 vom 25. Oktober 2011 bestätigt worden. Des Weiteren habe
sich die Beschwerdeführerin nach der ersten Überstellung nach Italien
am 11. Januar 2012 anlässlich ihres zweiten Asylverfahrens vom Sep-
tember 2012 bis zur zweiten Überstellung am 4. April 2013 wieder in der
Schweiz aufgehalten. Es sei davon auszugehen, dass sie diese Zeit mit
ihrem Verlobten verbracht habe, von dem sie mittlerweile auch ein Kind
habe. Allerdings reiche dies aus Sicht des BFM nicht aus, um die Bedin-
gungen an eine Partnerschaft in Bezug auf den gemeinsamen Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit sowie die Länge und die Stabilität der Be-
ziehung gemäss geltender Rechtspraxis zu erfüllen. Ein Verstoss gegen
Art. 12 EMRK sei ebenfalls nicht ersichtlich, da eine Ehevorbereitung
auch von Italien aus betrieben werden könne. Dieser Sachverhalt sei im
vorliegenden Fall bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens der Be-
schwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wor-
den, wobei es ihm Einklang mit Art. 12 EMRK den zuständigen Behörden
obliege darüber zu entscheiden, ob die Bedingungen dafür erfüllt seien.
In Bezug auf die Zumutbarkeit der Wegweisung angesichts der Probleme
im italienischen Asylsystem sei festzuhalten, dass sich Italien für die
Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahren als zu-
ständig erklärt habe und die Verantwortung für die Beschwerdeführenden
ab erfolgter Überstellung somit bei den italienischen Behörden liege.
Nebst der umgesetzten Aufnahmerichtlinie sei auch darauf hinzuweisen,
dass die italienischen Behörden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung bevorzugt behandeln würden und sich
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen würden. Mit Verweis auf die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein Grund zur Annahme, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahme-
richtlinie. Ausserdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) in einem aktuellen Urteil (vgl. ECHR 123/2013 vom
18. April 2013) zusammenfassend festgehalten, dass die Wegweisung ei-
ner Asylsuchenden aus Somalia und ihrer Kinder nach Italien zumutbar
E-4667/2013
Seite 7
sei und die Zukunftsaussichten in Italien kein ausreichend konkretes und
ernsthaftes Risiko einer besonderen Notlage i.S.v. Art. 3 EMRK darstellen
würden. Ferner zeige die generelle Situation von Asylsuchenden in Italien
keine systematischen Mängel auf. Zwar überlasse es Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO weitgehend den Mitgliedstaaten selbst, über einen Selbsteintritt zu
entscheiden, allerdings sei er im Kontext der Zuständigkeitsregelung der
Verordnung zu sehen und somit restriktiv auszulegen, solange dies nicht
einer Verletzung der EMRK gleichkomme. Eine solche stelle die Situation
in Italien nicht dar, weshalb ein Selbsteintritt in diesem Fall nicht ange-
zeigt sei.
M.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 stellte das Bundesverwaltungsge-
richt den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom
4. September 2013 zur Kenntnis zu und bot ihnen Gelegenheit zur Einrei-
chung einer Stellungnahme.
N.
Mit Eingabe vom 9. September 2013 reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden einen Bericht [Labor] vom (…) September 2013
betreffend Abstammungsuntersuchung zu den Akten, gemäss welchem
der Verlobte der Beschwerdeführerin der biologische Vater ihres Kindes
sei.
O.
Mit Replik vom 24. September 2013 führte die Rechtevertreterin aus, die
Beschwerdeführenden würden sich auf den in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens
berufen. Die Beschwerdeführerin lebe seit August 2011 mit ihrem Verlob-
ten zusammen. Zudem zeige der DNA-Test auf, dass das Kindsverhältnis
zwischen dem Vater und dem Kind faktisch bestehe, obwohl er es zivil-
rechtlich nicht anerkennen könne. Das zuständige Zivilstandsamt – der
Vater respektive Verlobte und die Beschwerdeführerin seien abermals
vorstellig geworden – verlange nämlich für die Anerkennung des Kindes
Dokumente von der Beschwerdeführerin, welche sie jedoch höchstwahr-
scheinlich nicht erhältlich machen könne, da sie als Asylsuchende keinen
Kontakt mit der heimatlichen Botschaft aufnehmen könne. Sie werde
deshalb im Zivilverfahren ihre Identität feststellen lassen müssen. Aus
den aufgezeigten Umständen gehe klar hervor, dass die Kontakte in der
Familie tatsächlich gelebt sowie eine grosse Stabilität aufweisen würden.
E-4667/2013
Seite 8
Aufgrund des faktischen Bestehens einer dauerhaften Lebensgemein-
schaft und des gemeinsamen Kindes sei davon auszugehen, dass die
Familie in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Die Vorinstanz ver-
kenne, dass Art. 8 EMRK sowohl die eheliche als auch die nichteheliche
Familie schütze. Hinzukomme, dass das Paar die Absicht habe zu heira-
ten und der Kindsvater eine sehr enge emotionale Beziehung zu seinem
Kind führe und viel Zeit mit ihm verbringe. Sodann sei zu beachten, dass
das Kind selber einen Anspruch auf ein Zusammenleben mit dem Vater
habe, zumal gemäss Art. 3 der Konvention der Vereinten Nationen über
die Rechte der Kinder vom 11. August 1999 (Kinderrechtskonvention,
KRK, SR 0.107) bei allen staatlichen Entscheidungen das Kindswohl be-
rücksichtigt werden müsse sowie Art. 7 KRK statuiere, dass jedes Kind
das Recht habe, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Weiter wür-
den sich das private Interesse der Beschwerdeführenden am gemeinsa-
men Familienleben und das öffentliche Interesse an der Wegweisung ge-
genüberstehen, wobei die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu-
gunsten des Familienlebens ausfallen müsse, da die Beschwerdeführen-
den ein erhebliches und schützenswertes Interesse daran hätten, als
Familie zusammenleben zu können. Im Übrigen sei ein Gesuch um Fami-
liennachzug bzw. um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Ehe-
vorbereitung bis jetzt noch nicht gestellt worden. Praxisgemäss werde
das Gesuch erst dann bewilligt, wenn das Ehevorbereitungsverfahren
abgeschlossen und der Eheschluss absehbar sei. Für das Ehevorberei-
tungsverfahren würden jedoch dieselben Unterlagen von der Beschwer-
deführerin verlangt wie für die Kindsanerkennung, weshalb ein Gesuch
ohnehin nicht gutgeheissen würde. Ebenso wenig habe ein Gesuch um
Einschluss des Kindes in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters ge-
stellt werden können, da das Kind aus den bereits dargelegten Gründen
noch nicht zivilrechtlich habe anerkannt werden können.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Schreiben
des Kindsvaters vom 6. Mai 2013 an das Zivilstandsamt (...), zwei Doku-
mente des Zivilstandsamts (...) vom 3. Juni 2013 sowie 23. September
2013 betreffend die notwendigen Unterlagen und eine E-Mail der Rechts-
vertreterin vom 23. August 2013 an das [zuständige kantonale Departe-
ment] ins Recht gelegt.
E-4667/2013
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me i.S.v. Art. 32 VGG nicht vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-
Assoziierungsabkommen endgültig (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG so-
wie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Än-
derung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegwei-
sung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Dieser Artikel wurde
ins AuG eingeführt, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegwei-
sungsverfügung betreffend illegal anwesenden Personen festzulegen,
welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, aber bereits
zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dub-
lin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht
hatten (vgl. zum Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a VwVG, in: Caro-
ni/Gächter/Thurnherr (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 642, Rz. 2 ff.).
E-4667/2013
Seite 10
3.2 In Anbetracht der Prozessgeschichte handelt es sich vorliegend um
keinen solchen Anwendungsfall, da davon auszugehen ist, dass die Be-
schwerdeführenden nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz ein neues
Asylgesuch gestellt haben. Das BFM hielt selber anlässlich des der Be-
schwerdeführerin am 26. Juni 2013 gewährten rechtlichen Gehörs zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid im Befragungsprotokoll fest, dass
ihr "Asylgesuch nicht an Hand genommen" werde. Demzufolge ging auch
die Vorinstanz vom Vorliegen eines weiteren Asylgesuchs aus, was die
erneute Aufnahme eines asylrechtlichen Dublinverfahrens zur Folge hätte
haben müssen.
3.3
3.3.1 Des Weiteren ist festzuhalten, dass nach der Sachverhaltsverstei-
nerungsregel des Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO bei der Prüfung der Zustän-
digkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich ist, der zum Zeit-
punkt der Einreichung des ersten Asylantrags vorgelegen hat. Massgeb-
lich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Ein-
leitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der
erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten. Zwischenzeitli-
che Änderungen können jedoch insoweit beachtlich sein, als sie in der
Dublin-II-VO ausdrücklich geregelt sind (namentlich Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO; vgl. hierzu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu Art. 5).
Eine Begründung der Zuständigkeit nach Art. 7 Dublin-II-VO wäre vorlie-
gend bereits im Rahmen des ersten Dublinverfahrens ausser Frage ge-
standen, da diese Bestimmung nur zur Anwendung gelangen kann, wenn
die Flüchtlingseigenschaft des Familienangehörigen zum Zeitpunkt der
erstmaligen Antragstellung der asylsuchenden Person vorgelegen hat
(vgl. BVGE 2013/24 E. 4.3, m.w.H.). Vorliegend war die Beschwerdefüh-
rerin bereits am (…) 2006 in Italien daktyloskopiert worden und hatte dort
um Asyl ersucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5784/2011
vom 25. Oktober 2011), indes ihr Verlobter bzw. der Kindsvater erst am
(…) 2010 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt wurde.
3.3.2 Wie das BFM zutreffend ausführte, steht die Zuständigkeit Italiens
für die Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens
fest. In Bezug auf das in der Schweiz geborene Kind der Beschwerdefüh-
rerin ist auf Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Dublin-II-VO zu verweisen: Danach richtet
E-4667/2013
Seite 11
sich im vorliegenden Fall die Zuständigkeit für das Kind nach der Zustän-
digkeit für das Verfahren der Mutter.
Hingegen berufen sich die Beschwerdeführenden auf die in der EMRK
verankerten Garantien auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie
auf Eheschliessung und bringen sinngemäss vor, dass seit Erlass der
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2012 (vgl. oben Bst. B.b.) eine
massgebliche Veränderung der Sachlage – Geburt des Kindes der Be-
schwerdeführerin, dessen Vater ein in der Schweiz anerkannter Flüchtling
mit Asylstatus sei und somit über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ver-
füge, sowie nunmehr stabile tatsächlich gelebte Beziehung mit dem
Kindsvater – eingetreten sei, die eine Wiedererwägung bzw. einen
Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO begründe.
3.3.3 Im vorliegenden Verfahren kann es aufgrund der Aktenlage
(vgl. eingereichten Bericht [Labor] vom (…) September 2013 betreffend
Abstammungsuntersuchung) als erwiesen erachtet werden, dass es sich
bei C._______, einem in der Schweiz anerkannten Flüchtling, dem Asyl
erteilt worden ist, um den Vater des Kindes der Beschwerdeführerin han-
delt. Die Tatsache, dass der Vater des Kindes in der Schweiz asylberech-
tigter Flüchtling ist, was sich auch in Hinsicht auf einen Einbezug des
Kindes in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG als re-
levant erweisen kann, wurde weder in der angefochtenen Verfügung noch
auf Vernehmlassungsstufe seitens des BFM erörtert.
Sodann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit August
2011 mit ihrem Verlobten zusammen ist und – solange sie sich in der
Schweiz aufhält – in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm wohnt. Die
Tatsache, dass sie vorübergehend nicht mit ihrem Verlobten zusammen-
gelebt hat, ist lediglich auf äussere Umstände zurückzuführen (mit der
Überstellung nach Italien einhergehende erzwungene Trennung). Der
Bindung der Beschwerdeführerin und ihres Verlobten ist jedenfalls durch
die Geburt des gemeinsamen Kindes, die Übernahme von wechselseiti-
ger Verantwortung sowie das Interesse der Partner aneinander – Einlei-
tung eines Eheschliessungsverfahrens; wiederholtes Einreisen der Be-
schwerdeführerin in die Schweiz; der Vater des Kindes muss sich wohl
während eines gewissen Zeitraums selber in Italien aufgehalten habe,
zumal das Kind aufgrund seines Geburtsdatums vermutlich in Italien ge-
zeugt wurde – Rechnung zu tragen. Aus den Akten geht zudem plausibel
hervor, weshalb eine Kindsanerkennung sowie eine Eheschliessung bis
anhin nicht stattfinden konnten.
E-4667/2013
Seite 12
Nach dem Gesagten bestehen somit konkrete Hinweise dafür, dass – an-
ders als noch im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-5784/2011 vom 25. Oktober 2011 – von einer stabilen, tatsächlich ge-
lebten sowie gefestigten Beziehung der Beschwerdeführerin und ihres
Verlobten sowie einer bestehenden Vater-Kind-Bindung ausgegangen
werden kann.
3.4 Schliesslich können vorliegend aufgrund der erneuten Aufnahme ei-
nes asylrechtlichen Dublinverfahrens Ausführungen zur Frage unterblei-
ben, ob der Beizug einer Privatperson als Dolmetscher – im vorliegenden
Fall fungierte der Verlobte der Beschwerdeführerin als Übersetzer – im
Rahmen des der Beschwerdeführerin seitens des zuständigen Kantons
gewährten rechtlichen Gehörs hinsichtlich einer Wegweisung den prozes-
sualen Anforderungen genügt.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert
und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der
angefochtenen Verfügung in einer nicht korrekt durchgeführten Verfah-
rensart. In einem solchen Fall rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Zu-
dem bleibt den Beschwerdeführenden auf diese Weise der Instanzenzug
erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwal-
tungsgericht letztinstanzlich entscheidet (Näheres zur Praxis bei mangel-
hafter Abklärung des Sachverhaltes in: ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 180 f. Rz. 3.193 ff.).
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tatbestandsvorausset-
zungen von Art. 64a AuG vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist. Dabei wird das BFM angewiesen, das Gesuch der Be-
schwerdeführerin und ihres Kindes als Asylgesuch i.S.v. Art. 18 AsylG und
gestützt auf die Art. 3 und Art. 51 AsylG – im Verhältnis zum nach Dublin-
II-VO zuständigen Staat Italien mittels Selbsteintritts – entgegenzuneh-
men und materiell im Lichte aller relevanter Umstände und Rechtsnormen
(wie namentlich Art. 8 EMRK und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; vgl. auch
BVGE 2013/24 E. 5 sowie der im Familienkontext massgebende Erwä-
E-4667/2013
Seite 13
gungsgrund 6 der Dublin-II-VO, wonach bei der Anwendung des Dubliner-
Vertragswerks die Einheit der Familie nach Möglichkeit gewahrt werden
soll) zu behandeln.
4.3 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 15. Juli 2013 aufzuheben und die Sache zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens sowie Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen ans BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte keine Kostennote
zu den Akten, indes kann auf entsprechende Nachforderung verzichtet
werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zu-
verlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 letzter Satz VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8-13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'325.– (inkl. Ausla-
gen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzu-
weisen, diesen Betrag den Beschwerdeführenden als Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4667/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2013 wird aufgehoben. Die
Sache wird zwecks Durchführung eines Asylverfahrens sowie Neubeurtei-
lung im Sinne der Erwägungen ans BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 1'325.– (inkl. Auslagen und allfällige Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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