B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4667/2018
Ur t e i l vom 2 2 . J anua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihre Heimat gemäss eigenen Angaben am
30. Juli 2012 in Richtung Schweiz, wo sie am 1. August 2012 um Asyl nach-
suchte.
B.
Am 5. September 2012 erhob das damalige BFM (Bundesamt für Migra-
tion, heutige SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Personalien der Beschwerdeführerin und befragte sie zum
Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen ihres Hei-
matlandes (Befragung zur Person, BzP). Am 8. April 2014 hörte das BFM
die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an.
Zur Begründung ihres ersten Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus,
sie sei eritreische Staatsangehörige. Ihre Mutter sei gestorben, als sie noch
ein kleines Kind gewesen sei. Obwohl sie in Äthiopien, in Addis Abeba,
geboren und aufgewachsen sei, habe sie aufgrund der eritreischen Natio-
nalität ihres Vaters ebenfalls die eritreische Staatsangehörigkeit inne. In-
folge der politischen Entwicklungen sowie des Grenzkonflikts zwischen
Äthiopien und Eritrea sei sie im Jahr 1999 mit ihrem Vater in dessen Hei-
matort nach Eritrea deportiert worden. Sie sei jedoch aus Furcht vor der
Einziehung in den Militärdienst bereits nach einem Jahr wieder nach Äthi-
opien, zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Flucht am 30. Juli 2012 gelebt
habe.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch vom
1. August 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die betreffen-
den Vorbringen zur eritreischen Staatsangehörigkeit und der Deportation
der Beschwerdeführerin von Äthiopien nach Eritrea seien nicht glaubhaft.
Es sei nicht davon auszugehen, dass sie eritreischer Abstammung sei. Es
deute vielmehr alles darauf hin, dass sie äthiopischer Herkunft sei. Auf-
grund ihrer Geburt in Äthiopien im Jahr 1979, hätte sie zudem, selbst wenn
ihr Vater eritreischer Herkunft gewesen wäre, automatisch die äthiopische
Staatsangehörigkeit erhalten.
Dieser Entscheid wurde am 28. August 2014 rechtskräftig.
E-4667/2018
Seite 3
D.
Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 18. August 2014 er-
suchte die Beschwerdeführerin das BFM um Einsicht in die Verfahrensak-
ten. Diese wurde ihr am 20. August 2014 gewährt.
E.
Mit Schreiben eines weiteren Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2016 er-
suchte die Beschwerdeführerin das SEM erneut um Einsicht in die Verfah-
rensakten, welche ihr am 13. Oktober 2016 gewährt wurde.
F.
Mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertreters vom 29. Mai 2018 ersuchte
die Beschwerdeführerin das SEM abermals um Einsicht in die Verfahrens-
akten, welche ihr am 30. Mai 2018 gewährt wurde.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 5. Juni 2018 stellte
die Beschwerdeführerin ein «zweites Asylgesuch». Zur Begründung ihres
Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, entgegen ihren Aussagen
im abgeschlossenen Asylerfahren sei sie äthiopische und nicht eritreische
Staatsangehörige. Sie habe in ihrem ersten Asylverfahren falsche Angaben
gemacht, da ihr im Vorfeld ihrer illegalen Einreise in die Schweiz berichtet
worden sei, dass Asylgesuche von äthiopischen Staatsangehörigen in der
Regel negativ beurteilt würden, weshalb sie praktisch keine Chancen auf
einen geregelten Aufenthalt in der Schweiz habe. Eritreern werde jedoch
immer ein Aufenthaltstitel gewährt. Deshalb habe sie den falschen Weg
gewählt, was sie heute bereue. Sie habe jedoch so grosse Angst vor einer
Wegweisung nach Äthiopien gehabt, dass sie keinen anderen Ausweg ge-
sehen habe.
Sie habe ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Flucht in Äthiopien verbracht, wo
sie in der Opposition politisch aktiv gewesen sei. Aufgrund ihres politischen
Engagements sei sie zwei Mal während mehrerer Jahre in Haft gewesen,
dies im Zeitraum von 2001 bis 2005 und erneut von 2005 bis 2010. Sie sei
dabei frauenspezifischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Nach ih-
rer zweiten Freilassung im Jahr 2010 habe sie in verschiedenen Kirchen
und Klosterbetrieben Zuflucht gefunden, bis sie schliesslich am 30. Juli
2012 ausser Landes geflohen sei. Dem Gesuch beigelegt waren schriftli-
che eigene Ausführungen zu ihren Asylgründen. In der Eingabe wurde sei-
tens der Rechtsvertretung geltend gemacht, dies reiche indes nicht aus,
E-4667/2018
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um den entscheidrelevanten Sachverhalt abschliessend beurteilen zu kön-
nen, weshalb beantragt werde, die Beschwerdeführerin zu ihren regie-
rungskritischen Aktivitäten sowie der Haft ergänzend anzuhören.
Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, ihr politisches Engage-
ment setze sie auch in der Schweiz fort. Sie sei seit 2015 Mitglied der
C._______ und habe an diversen Demonstrationen und Kundgebungen in
der Schweiz teilgenommen. Deshalb erfülle sie zumindest aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft und sei als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar.
Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin ein
Gerichtsurteil vom (…) 2005, eine Mitgliedschaftsbestätigung der
C._______, Fotographien, Bestätigungen, Eintrittskarten sowie verschie-
dene Referenzschreiben zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte das SEM fest, das Gesuch der Be-
schwerdeführerin werde als Mehrfachgesuch anhand genommen, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr
zweites Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr
in der Höhe von Fr. 600.-.
I.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung
vollumfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sie betreffend
die vorliegenden Fluchtgründe ergänzend anzuhören und den Fall nach
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts neu zu beurteilen, even-
tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewäh-
ren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe festzustellen, subsubeventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
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Seite 5
Mit der Beschwerde wurden insbesondere eine Mitgliedschaftsbestätigung
der D._______, eine Passkopie von E._______ sowie ein weiteres Refe-
renzschreiben zu den Akten gereicht.
J.
Mit Schreiben vom 17. August 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
K.
Die Instruktionsrichterin bestätigte in der Verfügung vom 24. August 2018,
dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe und forderte diese auf, innert Frist eine Für-
sorgebestätigung nachzureichen, verschob die Beurteilung der anderen
Gesuche auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie dem SEM Gelegenheit,
eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Das SEM reichte am 5. September 2018 eine Vernehmlassung ein.
M.
Mit Eingabe der Beschwerdeführerin – ebenfalls vom 5. September 2018 –
wurden eine Fürsorgebestätigung vom 27. Juli 2018 und vom 28. August
2018 eingereicht.
N.
Mit ihrer Replik vom 24. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin
eine Kostennote zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 27. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin wei-
tere Beweismittel zu den Akten, namentlich die Bestätigung einer Mitwir-
kung in einem Theater, ein Theaterprogramm, eine Todesfallmeldung be-
treffend eine Todgeburt und ein Schreiben, welches den Tod der Mutter im
Jahr 2012 bestätige.
P.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 wurden zudem ein Arztbericht von Dr.
med. F._______, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. De-
zember 2019 und ein psychologisches Gutachten von G._______, Fach-
arzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2019 betreffend
die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
E-4667/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Das SEM nahm das Gesuch der Beschwerdeführerin als Mehrfachge-
such anhand und lehnte dieses mit der Begründung ab, dass ihre neuen
Vorbringen teilweise nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant seien.
3.1.1 Zunächst stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrem
ersten Asylgesuch ohne Not falsche Angaben zu ihrer Herkunft und ihren
Asylgründen gemacht, da sie sich dadurch bessere Chancen auf ein Auf-
enthaltsrecht in der Schweiz erhofft habe. Dadurch habe sie gegen ihre
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verstossen. Im vorliegenden Ver-
fahren bringe sie neu pauschal vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige
E-4667/2018
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und aufgrund ihres oppositionellen Engagements in der Heimat zweimal
während langer Jahre in Haft gewesen. Zudem engagiere sie sich auch in
der Schweiz weiter politisch. Der Wahrheitsgehalt von wesentlichen Vor-
bringen sei indes zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden Grund erst im
späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht und nicht lediglich eine
Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse darstellen würden. Gegen
die Glaubhaftigkeit der neuen Vorbringen spreche, dass sie diese erst vier
Jahre nach dem ersten Asylverfahren und nach entsprechenden Ausreise-
gesprächen durch das Migrationsamt geltend gemacht habe. Spätestens
nach ihrer Sensibilisierung durch die aufgenommene exilpolitische Tätig-
keit in der Schweiz hätte sie das SEM aber auf ihre angeblichen Asylgründe
als Oppositionelle in Äthiopien aufmerksam machen müssen. Durch ihr
Verhalten seien ihre Vorfluchtgründe, vorbehältlich der abgegebenen Be-
weismittel, als unglaubhaft zu taxieren und würden konstruiert wirken.
Hinzu komme, dass das Vorbringen, wonach sie während der ersten Haft
insgesamt vier Jahre inhaftiert gewesen sei, im Widerspruch zu ihren eige-
nen schriftlichen Ausführungen stehe (Beilage 5), in welchen sie von der
Freilassung nach einem Jahr berichtet habe, was mit dem eingereichten
Dokument, bei dem es sich um ein Gerichtsurteil handeln solle, überein-
stimmen dürfte. Überdies sei die angebliche zweite Haft, von 2005 bis
2010, nicht belegt. Dieses unbegründete, verspätete und unbewiesene
Vorbringen sei deshalb als Nachschub zu werten, der einzig dem Zweck
dienen dürfte, zur Flucht aus Äthiopien einen sachlichen und zeitlichen
Kausalzusammenhang nach Art. 3 AsylG herzustellen. Schliesslich dürfe
nicht unerwähnt bleiben, dass sie ihr im neuen Gesuch geltend gemachtes
Engagement in Oppositionsbewegungen seit jungen Jahren ebenfalls nicht
begründet habe und sie bloss die Umstände, die zu den angeblichen zwei
Inhaftierungen geführt hätten, kurz skizziert habe.
3.1.2 Gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis setze der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft sodann einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus. Dieser sei nicht mehr gegeben, wenn die Ausreise aus dem Staat,
in dem Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht würden, erst sechs bis
zwölf Monate nach dem letzten Vorfall erfolgt sei. Die erste Haft im Zeit-
raum von 2001 bis circa 2002 (oder bis zum […] 2005) müsse nicht grund-
sätzlich unglaubhaft sein. Abgesehen von einem fehlenden Kausalzusam-
menhang zur Ausreise im Jahr 2012 müsse hierin ohnehin nicht von asyl-
relevanten Tatbeständen ausgegangen werden. Anders seien die aufge-
führten Haftgründe, nämlich die Sachbeschädigungen, nicht zu interpretie-
ren. Insgesamt sei dieses Vorbringen, sofern glaubhaft, nicht asylrelevant.
E-4667/2018
Seite 8
Das Vorbringen der zweiten Haft sei – wie gesehen (vgl. vorstehend E.
3.1.1) – aus verschiedenen Gründen unglaubhaft ausgefallen. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführerin nach der zweiten Haft noch weitere
zwei Jahre in Äthiopien geblieben sein wolle, ohne dazu begründete und
glaubhafte Angaben zu machen, weshalb sie schliesslich ausgereist sei.
3.1.3 Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hielt die Vorinstanz fest, exilpolitische
Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen
zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn die betroffene Person sich in be-
sonderem Masse exponiere und somit davon ausgegangen werden
müsse, sie habe die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einer
Weise auf sich gezogen, welche im Falle einer Rückkehr mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen zur Folge hätte.
Im Gegensatz zu den Vorfluchtgründen seien die exilpolitischen Tätigkei-
ten der Beschwerdeführerin belegt und somit glaubhaft. Aufgrund der un-
glaubhaften beziehungsweise nicht relevanten Vorfluchtgründe bestehe je-
doch kein Anlass zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin vor dem
Verlassen ihres Heimatlandes politisch betätigt habe und deshalb als re-
gimefeindliche Person in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten
sein könnte. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung durch die
äthiopischen Behörden gestanden habe. Dazu trage auch ihr Verhalten
bei. Die Beschwerdeführerin habe sich erst fünf Jahre nach ihrer Ankunft
in der Schweiz als Äthiopierin ausgegeben und sei exilpolitisch tätig gewor-
den. Sie mache namentlich geltend, an verschiedenen exilpolitischen
Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen zu haben und auf diesem
Gebiet tätig zu sein, indem sie aktives Mitglied der C._______ sei. Weder
aus dem eingereichten Standardschreiben (BM 6) noch aus ihren Einga-
ben sei ersichtlich, was sie genau mache und worin ihre genaue Rolle be-
stehe. Die eingereichten Tickets, Flyer (BM 11) und Fotos würden lediglich
ihre Teilnahme an diesen Anlässen belegen, nicht aber eine Exponiertheit
ihrerseits. Es sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin in der
Schweiz lediglich an vier Kundgebungen teilgenommen habe und es sich
dabei teilweise um grosse Proteste gehandelt habe, die zwar medienwirk-
samer, indes auch anonymer seien. Zudem seien die politischen Tätigkei-
ten in der Heimat nicht belegt. Die Beschwerdeführerin gehöre somit mit
Sicherheit nicht zur Zielgruppe des „harten Kerns“ von aktiven oppositio-
nellen Äthiopiern im Ausland. Demzufolge seien diese Vorbringen nicht re-
levant.
E-4667/2018
Seite 9
3.1.4 Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft insgesamt
nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
3.2 In ihrer Beschwerde anerkannte die Beschwerdeführerin zunächst un-
ter Wiederholung der geltend gemachten Ausführungen, in ihrem ersten
Asylverfahren aus taktischen Gründen falsche Angaben gemacht zu ha-
ben.
3.2.1 Indem das SEM zum Schluss gekommen sei, ihre Vorbringen seien
nicht glaubhaft, habe es die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv an-
gewendet. Ihre Aussagen seien in sich schlüssig, kohärent und plausibel.
Sie würden zudem mit den bekannten Tatsachen zur Unterdrückung der
politischen Opposition in Äthiopien übereinstimmen. Die Vorbringen seien
zudem durch diverse Beweismittel belegt.
3.2.2 Die Vorfluchtgründe seien auch asylrelevant. Sie sei zwar im Jahr
2001 wegen Sachbeschädigung verhaftet worden, die Tat (das Anzünden
eines Fahrzeugs) müsse aber im Gesamtkontext betrachtet werden. So
hätten 2001 tausende Studenten und Personen jüngeren Alters in Addis
Abeba gegen die Regierung demonstriert. Die zunächst friedlichen De-
monstrationen seien eskaliert und in der Folge sei es zu gewaltsamen Zu-
sammenstössen zwischen den Demonstranten und der Polizei gekommen.
Die von ihr begangene Sachbeschädigung sei somit vor einem politischen,
regierungsfeindlichen Hintergrund geschehen und sei in der Folge asylre-
levant gemäss Art. 3 AsylG. Zudem sei sie als bekannte Regimegegnerin
im Mai 2005 ohne Anlasstat präventiv verhaftet worden. Zweifelsohne sei
die Inhaftierung aufgrund ihrer politischen Ansichten erfolgt und somit
ebenfalls asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Diese zweite Inhaftierung
sei nicht als unerlaubter Nachschub zu werten, da sie in ihrem Mehrfach-
gesuch zum ersten Mal von ihrer äthiopischen Staatsangehörigkeit sowie
all ihren Vorfluchtgründen berichte.
3.2.3 Schliesslich seien auch ihre exilpolitischen Tätigkeiten flüchtlings-
rechtlich relevant. Sie sei den heimatlichen Behörden offensichtlich be-
kannt, wie durch ihre Verurteilung und aufgrund der zweiten präventiven
Verhaftung deutlich werde. Indem sie Mitglied zweier bekannter regie-
rungskritischer Organisationen sei und regelmässig an deren Veranstaltun-
gen teilnehme sowie bei der Organisation mithelfe, sei sie in ihren exilpoli-
tischen Tätigkeiten exponiert. Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 würden die äthiopischen
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Seite 10
Behörden auch Mitglieder niederen Ranges von ausländischen Oppositi-
onsbewegungen überwachen. Das äthiopische Regime blicke auf eine
lange Geschichte der Unterdrückung der Opposition zurück, die schliess-
lich auch zu grossen Fluchtbewegungen geführt habe. Es brauche zwar
eine gewisse Exponierung, damit davon ausgegangen werden könne, dass
die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis er-
langen würden. Aufgrund des Ausmasses ihres exilpolitischen Engage-
ments müsse davon ausgegangen werden, dass sie dem äthiopischen Ge-
heimdienst bekannt sei und überwacht werde. Somit würde sie bei einer
allfälligen Rückkehr nach Äthiopien bereits am Flughafen verhaftet und be-
straft werden, weshalb sie zumindest die Flüchtlingseigenschaft gemäss
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) erfülle und nach Art. 83 Abs. 8
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) vorläufig aufzunehmen sei.
3.2.4 In Bezug auf den Verfahrensantrag einer Anhörung nach Art. 12
VwVG sei die Vorinstanz der Ansicht, sie wolle eine mündliche Anhörung
erzwingen. Dies sei eine Unterstellung. Zwar würden Mehrfachgesuche
nach Art. 111c AsylG in der Regel gestützt auf die vorhandenen Akten ent-
schieden, dennoch sei in Art. 12 VwVG die gesetzliche Möglichkeit zur
Durchführung einer Anhörung vorhanden. Dies sei im vorliegenden Fall an-
gezeigt, da sie in ihrem Mehrfachgesuch ihre im ersten Asylgesuch ge-
machten Angaben berichtigt habe und nun gänzlich neue Asylgründe vor-
bringe. Eine mündliche Anhörung würde zweifelsohne ein differenzierteres
Bild ihrer Situation ermöglichen. Da das rechtliche Gehör formeller Natur
sei, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen.
3.3 In seiner Vernehmlassung betonte das SEM, die Beschwerdeschrift
enthalte weder erhebliche neue Tatsachen noch neue Beweismittel, wel-
che eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Dennoch
gebe sie zu einigen Bemerkungen Anlass. Auf ein nicht (genügend) be-
gründetes Mehrfachgesuch könne nicht eingetreten werden (Art. 111c Abs.
1 AsylG i.V.m. BVGE 2014/39). Insofern habe bereits der Gesetzgeber er-
höhte Formanforderungen bei einem Mehrfachgesuch im Vergleich zu ei-
nem „normalen“ Asylgesuch nach Art. 18 AsylG festgelegt. Das Gesuch
müsse gemäss Rechtspraxis so begründet sein, dass die Behörde in der
Lage sei, über dieses Gesuch zu entscheiden. In der angefochtenen Ver-
fügung sei begründet worden, weshalb von der Unglaubhaftigkeit bezie-
hungsweise Irrelevanz der Vorbringen auszugehen sei. Man habe sich ein
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Seite 11
umfassendes Bild machen können, wodurch weder eine Anhörung noch
eine andere Instruktionsmassnahme als notwendig erachtet worden sei.
3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, Art. 12
VwVG biete eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer weite-
ren Anhörung. Es sei der Vorinstanz zwar Recht zu geben, dass es sich
dabei um eine Ausnahme handle. Dies entbinde die zuständige Behörde
jedoch nicht von der Prüfung von der angemessenen Anwendung. Eine
Anhörung biete dort Vorteile, wo ein umfassendes Bild einer Person oder
Situation erhoben werden müsse. Auch bei der Beurteilung von Mehrfach-
gesuchen sei die Vorinstanz im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
verpflichtet, die geltend gemachten Vorbringen einzeln einer sorgfältigen
Prüfung zu unterziehen.
In ihrem Mehrfachgesuch kläre sie über ihre tatsächliche Staatsbürger-
schaft und die erlittene Verfolgung aufgrund ihres politischen Engagements
sowie die erfahrenen (frauenspezifischen) Misshandlungen auf. Der Sach-
verhalt und die Fluchtgründe würden sich damit enorm vom ersten Verfah-
ren unterscheiden, weshalb eine Anhörung von ihr angezeigt gewesen
wäre. Darüber hinaus werte die Vorinstanz die vorgebrachten Fluchtgründe
als irrelevant und unglaubhaft. Insbesondere für die Beurteilung der Glaub-
haftigkeit biete sich jedoch eine persönliche Anhörung an, da in der Folge
auch die vorgebrachten Emotionen der betroffenen Person und weitere,
der mündlichen Erzählweise eigene Glaubhaftigkeitsmerkmale in die Ent-
scheidung miteinbezogen werden könnten.
Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in der von der Vorinstanz zi-
tierten Rechtsprechung festgehalten, dass die Durchführung einer Anhö-
rung angezeigt sei, wenn „neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung
geltend gemacht werden“. Dies sei beispielsweise der Fall, wenn die
Gründe in einer „(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden
können“ oder wenn die asylsuchende Person „in ihr Heimatland – mithin
das potenzielle und behauptete Verfolgerland“ zurückgekehrt sei (vgl.
BVGE 2014/39 E. 5.5). Keineswegs könne demnach von starr festgelegten
Kriterien zur Durchführung einer erneuten Anhörung durch das Bundesver-
waltungsgericht ausgegangen werden. Vielmehr würden auch in der vor-
liegenden Fallkonstellation gänzlich neue Asylgründe für die erlebte Vor-
verfolgung im Heimatstaat Äthiopien vorliegen, weshalb die Vorinstanz zur
vollständigen Abklärung des Sachverhalts eine ergänzende Anhörung
hätte durchführen müssen.
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Seite 12
4.
4.1 Im Hinblick auf die Qualifikation des zur Rede stehenden Gesuchs der
Beschwerdeführerin ist zunächst Folgendes festzustellen:
4.1.1 Die Beschwerdeführerin macht zwei verschiedene Sachverhaltsum-
stände geltend. Zum einen bringt sie vor, im ordentlichen Asylverfahren,
welches mit Asylgesuch vom 1. August 2012 eingeleitet und mit unange-
fochtener Verfügung vom 25. Juli 2014 abgewiesen wurde, eine Fluchtge-
schichte konstruiert zu haben. Dies habe dem Zweck gedient, sich leichter
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Zum anderen macht
sie geltend, dass sie sich seit dem Jahr 2015 in der Schweiz exilpolitisch
engagiere.
4.1.2 Das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführerin betrifft einen
Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 25. Juli 2014. Dieser Sachverhalt
ist daher von der Vorinstanz zutreffend als Mehrfachgesuch qualifiziert und
anhand genommen worden.
4.1.3 Anders verhält es sich mit den nunmehr geltend gemachten eigentli-
chen Fluchtgründen in Bezug auf Äthiopien und den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zu ihrer tatsächlichen Identität, die sie bis dahin verheim-
licht habe. Dieses Vorbringen kann von vornherein nicht als Mehrfachge-
such im Sinne von Art. 111c AsylG qualifiziert werden, betrifft es doch Um-
stände, welche bereits zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung im Jahr 2012
vorlagen, aber von der Beschwerdeführerin verheimlicht wurden. Die Ab-
grenzung des Mehrfachgesuches zu den ausserordentlichen Rechtsmitteln
der Revision und der Wiedererwägung richtet sich nach dem inhaltlichen
Kriterium, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen be-
antragt wird. Nur wenn eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht wird, die nach
Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten sind, so handelt es sich um ein
neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG. Etwas Anderes ergibt sich auch
nicht aus dem von der Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zitierten Ent-
scheid E-1666/2014 E. 4.5 (publiziert in BVGE 2014/39 [vgl. Gesuch vom
5. Juni 2018 S. 2 Fn. 1]).
4.1.4 Was die ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision und der Wie-
dererwägung anbelangt, ergibt sich aus der gefestigten Rechtspraxis, dass
«neue» Sachumstände überhaupt nur dann asylrechtliche Relevanz ent-
falten können, wenn die Partei nach Rechtskraft einer unangefochten ge-
bliebenen Verfügung oder nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens von
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Seite 13
Tatsachen erfährt, die sich bereits vor Abschluss des vorangegangenen
Asylverfahrens zugetragen haben (sogenannte unechte Noven). Es han-
delt sich mithin um Tatsachen, die der gesuchstellenden Partei während
des vorangegangenen Verfahrens nicht bekannt waren und deshalb nicht
geltend gemacht werden konnten. Nicht nachträglich erfahren und daher
in der Regel von vornherein keiner asylrechtlichen Würdigung zugänglich
sind hingegen Tatsachen, die der Partei bereits im vorangegangenen Ver-
fahren bekannt waren, die sie dort aber nicht geltend machte (vgl. zur
Rechtsprechung entschuldbarer Gründe für die verspätete Geltendma-
chung EMARK 2003 Nr. 17 E. 4b; BVGE 2009/51 E. 4.2.3). In der Praxis
bilden darüber hinaus auch Tatsachen, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, deren nachträgliche
Entdeckung mithin auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren
Verfahren hätten angestellt werden können, keinen Revisionsgrund (vgl.
zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306 Rz. 5.47).
4.1.5 Eine Einschränkung der vorangegangenen Erwägungen ist dahinge-
hend zu machen, als verspätete Vorbringen, aufgrund derer offensichtlich
wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechts-
widrige Behandlung droht, ungeachtet von verfahrensrechtlichen Vorschrif-
ten zu prüfen sind. In solchen Fällen hat der Grundsatz der Rechtssicher-
heit gegenüber dem zwingenden Völkerrecht zurückzutreten. Insbeson-
dere Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), welche die Ausschaffung
einer abgewiesenen asylsuchenden Person in ein Land, in dem ihr Folter
oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, verbieten, las-
sen aufgrund ihres absoluten Charakters keine Einschränkungen zu. Auch
die Garantie des – völkerrechtlich zwingenden – flüchtlingsrechtlichen Re-
foulement-Verbotes gemäss Art. 33 der Flüchtlingskonvention und Art. 5
AsylG hat gegenüber der Rechtssicherheit den Vorrang (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/22 E. 5.4 und E. 9.3.1 m.w.H.).
Nach der Rechtspraxis der Schweizerischen Asylrekurskommission wurde
dem insofern Rechnung getragen, als für das Asylverfahren festgehalten
wurde, dass ein letztinstanzlicher Entscheid in Asylsachen trotz verspäteter
Geltendmachung von Revisionsgründen (im Sinne des damals anwendba-
ren Art. 66 Abs. 3 VwVG) in Revision gezogen werden muss, wenn durch
den Vollzug des ursprünglichen Entscheides das Gebot des Non-Refoule-
E-4667/2018
Seite 14
ment verletzt würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7). Für den Fall,
dass der erstinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben ist oder die
Revision des letztinstanzlichen Entscheides nicht verlangt werden kann,
hat aufgrund derselben Überlegungen das SEM als erstinstanzlich verfü-
gende Behörde unter analoger Anwendung der Revisionsbestimmungen
von Art. 66 VwVG zu prüfen, ob verspätet geltend gemachte Tatsachen
oder Beweismittel in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft oder die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem neuen Entscheid führen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 3 E. 3; zur Rechtslage in Bezug auf nach dem Entscheid
entstandene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vgl.
BVGE 2013/22 E. 9.3.3 sowie E. 11-13, insbesondere E. 11.4.7 und
E. 12.3). Konkret bedeutet das, dass ein neues Vorbringen dahingehend
zu beurteilen ist, ob sich aus dem Vorbringen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse ergeben. Für eine Würdigung der Asylrelevanz bleibt hingegen kein
Raum, es sei denn, es liegen entschuldbare Gründe für die Verheimlichung
der wahren Tatsachenumstände vor.
4.1.6 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1099/2015 vom 7. November 2017. In die-
sem wurde festgehalten, dass die nach Abschluss des ordentlichen Asyl-
verfahrens im Nachhinein vorgebrachten «eigentlichen» Fluchtgründe, die
bisher verschwiegen wurden, auch im Falle eines vorliegenden rechtskräf-
tigen Beschwerdeurteils nicht (mehr) revisionsrechtlich geltend zu machen
sind, sondern im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens beim SEM
(vgl. E. 5.4.2 ff. unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung). Im
genannten Urteil wurde die bisherige Rechtsprechung mithin dahingehend
modifiziert, dass zunächst das SEM sich mit derartigen Vorbringen im Rah-
men eines Wiedererwägungsverfahrens zu befassen habe. Keineswegs ist
dieses (im Übrigen nicht nach Art. 25 VGG koordinierte) Urteil jedoch da-
hingehend zu verstehen, dass eine neue bisher verheimlichte Fluchtge-
schichte unter dem Titel des Mehrfachgesuchs einer nochmaligen vollstän-
digen materiellen Prüfung der Asylrelevanz zugänglich sein soll.
4.1.7 Indem das SEM vorliegend sämtliche Vorbringen der Beschwerde-
führerin unter dem Titel des Mehrfachgesuchs auf die Flüchtlings- und
Asylrelevanz geprüft hat, ist der Beschwerdeführerin jedoch von vornhe-
rein kein Rechtsnachteil erwachsen, ganz im Gegenteil.
E-4667/2018
Seite 15
5.
5.1 Sofern in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs da-
hingehend gerügt wird, als nach Ansicht der Beschwerdeführerin der Sach-
verhalt durch eine Anhörung weiter hätte abgeklärt werden müssen, ist
diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines neuen Asyl-
verfahrens wurde am 5. Juni 2018 und mithin innerhalb der Fünfjahresfrist
von Art. 111c AsylG gestellt. Somit war die Beschwerdeführerin gesetzlich
verpflichtet, ihre „neuen“ Asylgründe der exilpolitischen Tätigkeit schriftlich
substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
Ebenfalls lediglich schriftlich zu begründen sind Wiedererwägungsgesuche
nach Art. 111b AsylG. Auch diesbezüglich sieht das Gesetz keine Anhörung
nach Art. 29 AsylG vor (vgl. Art. 111b Abs.1 AsylG). Sofern die Beschwer-
deführerin völlig neue Asylgründe geltend machte, ist mithin keine Anhö-
rung gesetzlich vorgesehen.
5.2.1 Das Erfordernis der ordentlich begründeten Eingabe ergibt sich zu-
nächst aus den allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts. Es sind be-
stimmte Voraussetzungen erforderlich, damit die Behörden auf ein Gesuch
oder ein Rechtsbegehren eintreten und es materiell prüfen können; an-
dernfalls erfolgt ein sogenanntes Nichteintreten, das heisst, es wird kein
Entscheid in der Sache gefällt (vgl. Art. 111b Abs. 2 AsylG, Art. 111c Abs. 1
AsylG). Diese allgemeinen verwaltungsrechtlichen Eintretensvorausset-
zungen gelten ebenfalls im Asylverfahren (vgl. BVGE 2013/10 E 4.1). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die im Verwaltungsverfahren zustän-
dige Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 12
VwVG), die getroffenen Entscheide hat sie nachvollziehbar zu begründen
(Art. 35 VwVG). Die betroffene Partei dagegen ist verpflichtet, am Verfah-
ren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den
Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (Art. 13
Abs. 1 VwVG). Gerade im Asylverfahren ist die Mitwirkungspflicht äusserst
bedeutsam und daher in Art. 8 AsylG auch spezialgesetzlich geregelt.
Diese im VwVG festgeschriebenen wechselseitigen Verpflichtungen –
Amtsermittlung einerseits und Mitwirkungspflicht andererseits – sind im
Verfahren bei Mehrfachgesuchen und im ausserordentlichen Verfahren di-
rekt zu berücksichtigen, weil auf die sonst üblichen Abläufe des Asylverfah-
rens – Anhörung zur Ermittlung des Sachverhaltes – verzichtet werden soll.
E-4667/2018
Seite 16
Wird mithin ein weiteres Asylgesuch oder ein ausserordentliches Rechts-
mittel nicht mit einer genügenden Begründung eingereicht, so wird die Vo-
rinstanz nicht in der Lage sein, über das Gesuch einen materiellen Ent-
scheid in einem rein schriftlichen Verfahren zu treffen. Die genügende und
ordnungsgemässe Begründung des Gesuches ist daher nicht nur eine
Formvorschrift, sondern hat eine materielle Bedeutung und muss nach den
Vorgaben des VwVG beurteilt werden. Derartige Überlegungen liegen
Art. 13 VwVG zugrunde, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem
Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG), und des Weiteren explizit vorsieht, dass die Behörde,
sofern die Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, auf
das Begehren nicht eintreten muss (Art. 13 Abs. 2 VwVG).
5.2.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war mithin im Rahmen
der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gehalten, alles Zumutbare zu unter-
nehmen, die persönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfas-
send sowie substanziiert darzulegen. Es handelt sich sodann in ihrem Fall
nicht um eine Laieneingabe, sondern sie ist vertreten durch einen auf das
Asylverfahren spezialisierten Rechtsvertreter. Es wurde weder im Gesuch
noch im Beschwerdeverfahren dezidiert begründet, warum ihr nicht mög-
lich sein sollte, sämtliche ihr relevant erscheinenden Aspekte schriftlich gel-
tend zu machen. Die Vorinstanz konnte sich daher in der Beurteilung auf
das Vorbringen der Beschwerdeführerin stützen und war keineswegs ge-
halten, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören. Der Verzicht auf eine
weitere Anhörung stellt keine Verfahrenspflichtverletzung dar, sondern folgt
dem gesetzgeberisch vorgesehenen Verfahrensgang.
5.2.3 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin sind mithin unbegrün-
det, weswegen das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-4667/2018
Seite 17
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes oder exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
7.
In materieller Hinsicht ergibt sich in Bezug auf die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten eigentlichen Fluchtgründe Folgendes:
7.1 Die Erwägungen des SEM sind im Ergebnis zu bestätigen. Das Bun-
desverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die nunmehr vorge-
brachte Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin sich zum Teil als nicht
glaubhaft erweist, zum anderen auch unter flüchtlingsrechtlichem Aspekt
nicht relevant ist.
7.1.1 Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass bereits Zweifel an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, hat sie doch ohne Not
und entschuldbare Gründe in ihrem ersten Asylgesuch aus rein (asyl-)tak-
tischen Gründen falsche Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Fluchtgrün-
den gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die
ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
und auf Vernehmlassungsstufe verwiesen werden.
E-4667/2018
Seite 18
7.1.2 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, sie sei aufgrund ihrer
oppositionellen Tätigkeiten in der Heimat vor ihrer Flucht aus Äthiopien
zwei Mal in Haft gewesen, zunächst von 2001 bis circa 2002 (beziehungs-
weise bis März 2005) und danach erneut von 2005 bis 2010. Was die erste
Haft anbelangt, ist nicht nur vom fehlenden zeitlichen und kausalen Zusam-
menhang zu der im Jahre 2012 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat
auszugehen. Es ist auch auf die bereits von der Vorinstanz festgestellten
Widersprüche in den Angaben zur Haftdauer zu verweisen. Weiter ist her-
vorzuheben, dass die Beschwerdeführerin verhaftet worden sein soll, da
sie ein Auto aus Protest angezündet habe. Gemäss Angaben auf Be-
schwerdeebene, wurde sie nach 10 Monaten Haft freigelassen und danach
in einem ordentlichen Gerichtsverfahren freigesprochen. Die Beschwerde-
führerin macht zudem geltend, während dieser Haft frauenspezifischen
Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Ihr Vorbringen hat sie je-
doch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene
weiter konkretisiert. Auch diesbezüglich mangelt es aber von vornherein an
einem Kausalzusammenhang zu der erst sieben Jahre später erfolgten
Flucht.
7.1.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, 2005 im Zuge der
Wahlen in Äthiopien erneut verhaftet und inhaftiert worden und erst 2010
aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung aus der Haft entlassen
worden zu sein. Sie habe stark unter den psychischen Folgen der Haft ge-
litten. Zutreffend stellt die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
in Frage. Die Beschwerdeführerin machte keine Gründe für diese erneute
Inhaftierung geltend. Eine solche ist auch nicht belegt und die Umstände
der Haft sind im Übrigen auch nicht konkretisiert. In den folgenden zwei
Jahren nach der Haft will die Beschwerdeführerin in verschiedenen Kir-
chen- und Klosterbetrieben Zuflucht gesucht haben, bis sie schliesslich
ausgereist sei. Auch diesbezüglich finden sich jedoch keine weitergehen-
den Konkretisierungen. Insgesamt gibt es keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise im Fokus
der äthiopischen Behörden stand. Nach dem Gesagten kann daher nicht
von einer Vorverfolgung oder allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung
ausgegangen werden.
E-4667/2018
Seite 19
8.
In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin festgestellt exilpolitische En-
gagement ist sodann Folgendes festzustellen:
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte exilpolitische
Engagement in der Schweiz nicht geeignet ist, eine begründete Furcht vor
Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Auf die Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung ist zu verweisen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass sich die Beschwerdeführerin exponiert hat. Sie hat neben ihrer
Mitgliedschaft in der C._______ in der Schweiz an vier Massenveranstal-
tungen der äthiopischen Opposition teilgenommen und sich dabei offen-
sichtlich nicht hervorgehoben. Sodann ergeben sich aus ihrer Mitwirkung
in einem Theaterprojekt für Asylsuchende keine Anhaltspunkte für ein poli-
tisch geprägtes Engagement, welches relevant in Bezug auf ihr Heimatland
sein könnte. Die Beschwerdeführerin weist mithin von vornherein kein Pro-
fil auf, welches sie in den Fokus der äthiopischen Regierung rücken könnte.
Zudem ist, wie den vorangegangenen Erwägungen entnommen werden
kann, nicht von einer oppositionellen Tätigkeit im Heimatstaat vor der Aus-
reise aus diesem auszugehen.
8.2 Die Lage in Äthiopien hat sich zudem seit dem Frühling 2018 grundle-
gend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der
Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde
der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Im glei-
chen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt, das Friedensabkom-
men mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenzziehung
zu akzeptieren und umzusetzen. Der Krieg zwischen Äthiopien und Eritrea
gilt damit als beendet. Im Juni 2018 wurden 264 zuvor von der Regierung
blockierte Webseiten wieder zugelassen. Zudem wurde der Leiter des Na-
tional Intelligence and Security Service (NISS) abgesetzt und Haftbefehle
gegen 36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt.
Die Oromo Liberation Front (OLF), die Ogaden National Liberation Front
(ONLF) und die Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetz-
ten, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppie-
rungen gestrichen. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rück-
kehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten,
ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither
nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit
April 2018 begnadigt und freigelassen (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7).
E-4667/2018
Seite 20
8.2.1 Vor diesem Hintergrund ist nicht wahrscheinlich, dass seitens der
äthiopischen Behörden ein besonderes Interesse an der Person der Be-
schwerdeführerin aufgrund ihres (niederschwelligen) exilpolitischen Enga-
gements besteht und ihr bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante
Verfolgung drohen würde. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens vermögen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhalts-
punkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Be-
schwerdeführerin vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die
äthiopischen Behörden vorliegen. Das SEM hat zu Recht festgestellt, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz führt in Bezug auf den Wegweisungsvollzug aus, die
Lage in Äthiopien sei zwar aufgrund des Ausnahmezustandes schwieriger
geworden, dennoch sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre,
Opfer von Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung zu werden,
E-4667/2018
Seite 21
weshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei. In Äthiopien herrsche
weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, weshalb der Vollzug der Wegweisung zu-
dem grundsätzlich in alle Regionen Äthiopiens zumutbar sei (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.3). Ferner ergäben sich aus den Akten auch keine individuel-
len Gründe, welche der Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerde-
führerin nach Äthiopien entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin habe in
H._______ in verschiedenen Familien gearbeitet und habe zu einer, bei
welcher sie ihre Tochter untergebracht habe, ein engeres Verhältnis. Die
Beschwerdeführerin habe zwar geltend gemacht, dass ihr Beziehungsnetz
in der Heimat ausgedünnt sei, da sie seit sechs Jahren in der Schweiz lebe.
Allerdings würden ihre unglaubhaften Vorbringen durchaus den Schluss
zulassen, dass in H._______ weiterhin ein Beziehungsnetz vorhanden sei.
Dies insbesondere im Zusammenhang damit, dass sie im Mehrfachgesuch
als einzigen Grund für die Ausdünnung ihres Beziehungsnetzes ihre Lan-
desabwesenheit genannt habe. Zudem verfüge sie über Berufserfahrun-
gen in der Heimat, welche durch ihr Engagement in der Schweiz als Köchin
sowie im kulturellen Bereich ergänzt würden. Deshalb sei davon auszuge-
hen, dass sie sich in der Heimat ohne grösseren Probleme wieder integrie-
ren könne. Schliesslich spreche auch der Fakt, dass sie ihre Eingabe im
Mehrfachgesuch in englischer Sprache redigiert habe, gegen eine gute
(sprachliche) Integration in der Schweiz.
10.3 In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang geltend gemacht,
die Beschwerdeführerin verfüge aufgrund der langen Landesabwesenheit
und weil ihre Mutter und ihre Schwester mittlerweile in der USA leben wür-
den über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien mehr. Zudem ver-
füge sie weder über einen Universitätsabschluss noch über ausreichend
berufliche Erfahrung, um sich wiedereingliedern zu können. Die Mutter sei
zwischenzeitlich verstorben und sie selbst habe in der Schweiz vor einiger
Zeit eine Totgeburt erlitten.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 wurden diesbezüglich ein Arztbericht von
Dr. med. F._______, Fachärztin FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13.
Dezember 2019 und ein psychologischer Bericht von G._______, Facharzt
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2019 betreffend die
Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Im Arztbericht wird ausgeführt,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Spätabort in der 17. Schwanger-
schaftswoche im (…) 2019 und dem fast gleichzeitigen Tod ihrer Mutter
unter einer ausgeprägten Stresssymptomatik mit muskulären Spannungs-
zuständen mit Schulter- und Rückenschmerzen sowie einer abdominalen
E-4667/2018
Seite 22
Schmerzsymptomatik und Verdauungsstörungen sowie rascher Ermüdung
und Erschöpfungssymptomen leide. Deshalb erhalte sie neu psychologi-
sche Unterstützung und Physiotherapie. Im psychotherapeutischen Bericht
wird ferner festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 14. No-
vember 2019 in Gesprächstherapie befinde und aufgrund der Erlebnisse
im Heimatland Äthiopien (massive Gewalt) im Zusammenhang mit den bei-
den kürzlich erlittenen Totgeburten und dem Tod ihrer Mutter an einer mit-
telgradigen Depression und einer Posttraumatischen Belastungsstörung
DD komplexe Traumafolgestörung leide.
10.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
10.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.4.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real
E-4667/2018
Seite 23
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aufgrund
der vorstehend erläuterten Veränderung der Situation in Äthiopien beste-
hen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernsthafte und konkrete
Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat im Sinne von
Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen
und Protestbewegungen ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminis-
ter Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder
durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt ge-
kennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.3).
10.5.2 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor
prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genü-
gend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie-
hungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25
E. 8.4). Eine Einzelfallprüfung hat insbesondere bei alleinstehenden
Frauen zu erfolgen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5).
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Seite 24
10.5.3 Es ist festzustellen, dass der Untersuchungsgrundsatz seine
Grenze an der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG). Es ist grundsätzlich Sache der Asylgesuchstel-
lenden, ihr Vorbringen glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin be-
hauptete aus asyltaktischen Gründen in ihrem ersten Asylverfahren, sie sei
Eritreerin und ihre Mutter sei verstorben, während sie im Widerspruch dazu
neu vorbringt, Äthiopierin zu sein, aber aufgrund der langen Landesabwe-
senheit über kein Beziehungsnetz in der Heimat mehr zu verfügen. Es fällt
diesbezüglich weiter auf, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Mehrfach-
gesuch zunächst behauptete, sie habe in der Heimat keine Beziehungen
mehr, da ihre Mutter in den USA sei, wobei sie neu behauptet, ihre Mutter
sei nun tatsächlich verstorben und deren Tod (in den USA) mit einem
Schreiben aus Addis Abeba zu belegen versucht. In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz sind jedoch angesichts der Mitwirkungspflichtverletzung der
Beschwerdeführerin keine weiteren Abklärungen diesbezüglich angezeigt
und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein trag-
fähiges Beziehungsnetz in Äthiopien verfügt, wo sich übrigens auch noch
ihr Kind aufhalten dürfte. Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch
problemlos Dokumente im Original aus der Heimat beschaffen. Ohne die
Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach jahrelanger Landesabwesenheit
zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage somit nicht davon auszugehen,
die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Ge-
fährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre
(Art. 83 Abs. 4 AIG). Zu einer anderen Einschätzung gelangt das BVGer
auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in der
Schweiz erlittenen Totgeburt und der Diagnose einer mittelgradigen De-
pression sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. So ist entge-
gen den Ausführungen im psychologischen Gutachten nicht davon auszu-
gehen, dass die psychologischen Probleme auf schlimme Erlebnisse in
Äthiopien zurückzuführen sind. Vielmehr ist aufgrund der unglaubhaften
und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammen-
hang damit, dass sie bereits seit 2012 in der Schweiz ist und sich erst seit
November 2019 – und somit nach der zweiten Todgeburt – in psychologi-
scher Gesprächstherapie befindet, davon auszugehen, dass die psychi-
schen Probleme mit der Verarbeitung der Todgeburten zusammenhängt.
Zu einer Partnerschaft in der Schweiz, welche dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnte, hat die Beschwerdeführerin überdies keine
Angaben gemacht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach
nicht als unzumutbar.
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10.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktions-
verfügung vom 24. August 2018 wurde der Entscheid über die in der Be-
schwerde gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-
ständung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung der Verfahrenskosten
abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und
sich die Beschwerde nicht als aussichtslos erweist. Nachdem die Be-
schwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2018 aufgefor-
dert worden war, ihre geltend gemachte Mittellosigkeit zu belegen, reichte
sie mit Eingabe vom 5. September 2018 eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten. Nachdem sich die Beschwerdeanträge auch nicht als von vornhe-
rein aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweisen, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen
und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13.
13.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ist vorliegend nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen (vgl. aArt. 110a
Abs. 2 AsylG).
13.2 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird einer mittellosen Partei, soweit es
zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, in einem nicht aussichtslosen Ver-
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fahren eine Anwältin oder ein Anwalt bestellt. Ausschlaggebend für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur
Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen
Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.;
122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie
das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind
strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im
asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse
zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforder-
lich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen ge-
währt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwie-
rigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Ge-
such um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 65 Abs. 2
VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten er-
hoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Nira Schidlow
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