B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4668/2011
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer – ein
Angehöriger der tamilischen Ethnie aus Jaffna – bei der Schweizer
Botschaft in Colombo um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er und seine Eltern
seien im Jahre 1990 von ihrem Heimatort aufgrund der Aktivitäten der
SLA (Sri Lanka Army) vertrieben worden. Sie hätten an verschiedenen
Orten gelebt, zuletzt im Vannigebiet und dann in Vavuniya/Nordprovinz.
Sein Bruder sei im Vanni verschwunden. Weiter sei sein Auge im Krieg
anlässlich einer Beschiessung verletzt worden und, obwohl er deswegen
im Spital in Vavuniya behandelt worden sei, lebe er seither in ständiger
Angst, Anspannung und Unsicherheit. Zurzeit lebe er zusammen mit
seiner Mutter in Vavuniya, sein Vater lebe im IDP (Internally Displaced
Person, Intern vertriebene Personen) Transit Camp in B._______.
B.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 forderte die Schweizer Botschaft in
Colombo den Beschwerdeführer auf, zu den darin aufgelisteten Fragen
detailliert und schriftlich bis am 4. August 2009 Auskunft zu geben und
entsprechende Beweismittel beziehungsweise Belege für seine Identität
einzureichen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2009 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Vorbringen dahingehend, dass die LTTE (Liberation Tigers of Tamil
Eelam) während seines sechsjährigen Aufenthaltes im Vanni auf
verschieden Art und Weise versucht hätten, ihn in ihre Bewegung zu
absorbieren bzw. ihn zum Waffentraining zu zwingen. Als er sich
geweigert habe, hätten sie versucht, ihn zu entführen. Danach habe er
sich mit seiner Familie im Jahr 1998 vom Vanni-Gebiet nach Vavuniya
begeben. Die LTTE würden nun aus Rache nach ihm suchen, da es ihm
gelungen sei, ihnen zu entkommen, und weil er sich geweigert habe, sich
ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen. Weil er von Vanni gekommen
sei und sich am Auge verletzt habe, hätten die Sicherheitskräfte und die
Polizei in Vavuniya ihn indes verdächtigt, für die LTTE gekämpft zu haben
bzw. diesen nun als Informant zu dienen. Der Geheimdienst der Armee
habe ihn einmal verhaftet und zu ihrem Camp mitgenommen, wo er
befragt worden sei. Einige Male sei er bei militärischen Kontrollen
mitgenommen und auf Intervention von Freunden seines Vaters wieder
freigelassen worden. Er habe sich bei der Human Rights Commission
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und beim UNHCR (United Nations High Commissioner for
Refugees/Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge)
beschwert. Eine Flucht in einen anderen Landesteil sei unmöglich, da es
die Polizei und Sicherheitskräfte den Tamilen aus den Nord- und
Ostprovinzen nicht erlauben würden, in anderen Teilen Sri Lankas zu
leben. Überdies sei es keine einfache Sache an einem neuen Ort ein
neues Leben aufzubauen. Als Beleg seiner Identität reichte er Kopien des
Originals des Geburtsregisterauszuges vom (…) 1993 sowie dessen
englischen Übersetzung nach.
Mit Schreiben vom 27. August 2009 überwies die Schweizer Botschaft
das Asylgesuch an das BFM. Sie begründete den Verzicht auf die
Durchführung einer Befragung einleitend mit einem personellen Engpass.
Zudem habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, er habe
innerhalb des letzten Jahres ernsthafte Todesdrohungen erhalten, bzw.
habe er in seinem Asylgesuch keine substantiierten Informationen zur
Verfolgungssituation (Motive, Täterschaft) geliefert.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 gewährte das BFM dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör; da der Sachverhalt erstellt sei,
könne auf eine Anhörung in der Schweizer Botschaft verzichtet werden.
Ferner gedenke das Bundesamt, das Asylgesuch abzuweisen und die
Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen.
Mit Schreiben vom 21. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zum Vor-
genannten wie folgt Stellung: Er sei am 12. Februar 2010 von einer
Gruppe von unbekannten Personen festgehalten und zu einem geheimen
Ort im Dschungel gebracht und dort brutal behandelt worden. Am 3. Au-
gust 2010 habe er zu Hause bei sich eine Stimme gehört, die seinen Na-
men gerufen habe. Als er aus dem Haus getreten sei, habe ihn eine
Gruppe unbekannter Personen angegriffen, seine Brille weggeworfen, ihn
zu Boden geworfen und ihn gegen seinen Kopf und seine Brust getreten.
Aufgrund seines Sturzes habe er sich schwer an den Ellbogen verletzt
und das Bewusstsein verloren. Schliesslich sei er einmal, als er mit dem
Fahrrad unterwegs gewesen sei, von zwei ihm unbekannten Männern auf
einem Motorrad angegriffen worden. Dabei habe er sich die Hand und
Finger verletzt. Er fürchte um sein Leben und in Sri Lanka gebe es für ihn
keinen Schutz vor den ihm unbekannten Feinden.
C.
Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni
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2011 die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Im
Wesentlichen begründete es seinen Entscheid mit der fehlenden
Asylrelevanz: Zum Einen sei vor dem Hintergrund der veränderten Lage
in Sri Lanka die landesweite Verfolgung einer Person durch die LTTE
oder andere bewaffnete Gruppen auszuschliessen. Zum Anderen gelte
der Staat in Sri Lanka als schutzfähig und könnten den Akten keine
Hinweise entnommen werden, welche auf eine grundsätzliche
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
1. August 2011 (Poststempel: 2. August 2011), welche am 5. August 2011
bei der Schweizer Botschaft in Colombo einging, Beschwerde. Er machte
im Wesentlichen geltend, dass er vor drei Monaten erneut von einer
Gruppe von ihm unbekannten Personen entführt und angegriffen worden
sei, und rügte damit die vom BFM festgestellte Schutzfähigkeit bzw. den
Schutzwillen des sri-lankischen Staates.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Ver-
fügung einzureichen (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Schriftliche Eingaben sind
spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu de-
ren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben (Art. 21 Abs. 1
VwVG).
1.4 Die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2011 wurde durch die
schweizerische Vertretung in Colombo mit Schreiben vom 6. Juli 2011
gemäss vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichter Empfangsbestäti-
gung der sri-lankischen Post am 8. Juli 2011 weitergeleitet und dürfte
dem Beschwerdeführer somit frühestens am 9. Juli 2011 eröffnet worden
sein (Poststempel unleserlich).
1.5 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 1. August 2011,
welche am 5. August 2011 bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein-
ging (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2011), erfolgte so-
mit fristgerecht an die diplomatische Vertretung der Schweiz in Sri Lanka.
1.6 Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes sind in
einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder
Italienisch – abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. August 2011 ist nicht in
einer der erwähnten Sprachen verfasst. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist indessen aus prozessökonomischen Gründen, ohne
präjudizierende Wirkung, bereit, diese ohne Übersetzung entge-
genzunehmen.
1.7 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 2 VwVG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG) und es handelt
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet,
4.
4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer
schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der
Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht
möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Neben organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Engpässen kann sich eine Befragung auch
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint. Diesbezüglich ist der
asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2007 Nr. 30 E. 5.7). Der Verzicht auf
eine Befragung ist vom BFM zu begründen (vgl. EMARK 2007 Nr. 30
E. 5.6). Die schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen
– falls vorhanden – ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise
in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der
schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen
(Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft
in Colombo nicht zu seinem Asylgesuch befragt. Er hat seine Vorbringen
in seinem Asylgesuch und dessen Ergänzungen schriftlich dargelegt und
erhielt danach mit Schreiben des BFM vom 24. Februar 2011 die
Gelegenheit zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe; gleichzeitig
wurde ihm auch das rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung
gezogene Abweisung des Asylgesuchs gewährt. Er hat von seinem Recht
auf Stellungnahme Gebrauch gemacht, und der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint – wie das BFM in der angefochtenen Verfügung
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zutreffend ausgeführt hat – angesichts der schriftlichen Darlegung der
Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit
Genüge getan.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
(Art. 3 und 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv
umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter
Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu
anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend
ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person,
das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort
für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann,
beziehungsweise ob der betreffenden Person – ohne nähere Prüfung
einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten ist,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2004 Nr. 20 E. 3b; 2004 Nr. 21 E. 2; 2005 Nr. 19 E.
4). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Bezug auf die allgemeine
politische Lage in Sri Lanka in seiner letzten Analyse (vgl. BVGE 2011/24)
festgehalten, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit der
Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 erheblich verbessert
und stabilisiert. Die LTTE seien militärisch vernichtend geschlagen
worden und von ihnen gehe keine Verfolgungsgefahr mehr aus (E. 7.1
und 7.6). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich demgegenüber
verschlechtert, namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und
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Pressefreiheit (E. 7.6). Indessen seien lediglich Personen, die gewissen
Risikogruppen angehören würden, einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt (E. 8). Zu diesen würden namentlich der politischen
Opposition verdächtigter Personen (E. 8.1), kritisch auftretende
Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechtsaktivisten und
regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter (E. 8.2) gehören,
ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer
Menschenrechtsverstösse geworden seien oder diesbezüglich juristische
Schritte einleiten würden (E. 8.3), sowie Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt (E. 8.4) bzw. die über
beträchtliche finanzielle Mittel verfügen würden (8.5).
5.3 Vor dem Hintergrund dieser letzten Lageanalyse und in Würdigung
der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht – wie es
nachfolgend aufzuzeigen gilt – zum Schluss, dass das BFM im Ergebnis
zu Recht die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
verneinte.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend
gemacht hat (vgl. Prozessgeschichte Bst. B), kann eine solche aus
heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE gemäss
weitgehend übereinstimmenden Quellen im gesamten Staatsgebiet von
Sri Lanka als zerschlagen gilt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 7.1).
Ferner fällt der Beschwerdeführer mit seinem Profil – keine politischen,
regimekritischen oder journalistische Tätigkeiten bzw. keine
beträchtlichen finanziellen Mittel – vorliegend offensichtlich nicht unter
eine der in BVGE 2011/24 definierten und oben erwähnten
Risikogruppen. Er erfüllt auch nicht das Profil einer Person, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse, welche während oder
vor dem Konflikt begangen worden sind, geworden ist oder diesbezüglich
juristische Schritte eingeleitet hat (vgl. E. 8.3), da er lediglich geltend
machte, als zufälliges Opfer einer Beschiessung eine Augenverletzung
erlitten zu haben. Es mag sein, dass er aufgrund dieser Augenverletzung
und der Tatsache, dass er damals direkt aus dem Vanni-Gebiet
gekommen war, verdächtigt wurde mit der LTTE in Verbindung zu stehen
bzw. gestanden zu sein. Es besteht aber kein Grund zur Annahme und
den Akten ist auch nichts Derartiges zu entnehmen, dass die sri-
lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt noch Interesse an seiner
Person haben könnten. Er bringt denn auch nicht vor in den letzten
Jahren von Behördenseite behelligt worden zu sein. Somit ist
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festzustellen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils keiner
erhöhten (staatlichen) Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Die vorgebrachten Übergriffe durch ihm unbekannte Personen sind somit
als von Privaten ausgehende Verfolgungshandlungen zu betrachten,
deren Verfolgungsmotiv dem Beschwerdeführer indes unbekannt sind.
Folglich kann er nicht glaubhaft darlegen, dass er aus asylrelevanten
Gründen gemäss Art. 3 AsylG, d.h. wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Anschauungen, von diesen ihm unbekannten
Personen verfolgt wird. Auch fällt auf, dass er seit der
Beschwerdeeingabe vom 1. August 2011 keine weiteren Nachteile mehr
mitteilte. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe müssen als
Folgewirkungen des im Mai 2009 zu Ende gegangenen bewaffneten
Konfliktes in Sri Lanka angesehen werden. Die Ausnutzung einer
Nachkriegssituation durch Personen mit kriminellen Absichten ist nämlich
eine bedauerliche "Nebenfolge" eines jeden Bürgerkrieges. Aus den
Angaben des Beschwerdeführers kann also insgesamt nicht auf eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit des
Beschwerdeführers aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
geschlossen werden (Art. 20 Abs. 3 AsylG). Bei dieser Sachlage kann
offengelassen werden, ob der bei nichtstaatlichen Verfolgungen durch
den Heimatstaat zu gewährleistende Schutz gemäss der Schutztheorie
im vorliegenden Fall als ausreichend zu qualifizieren ist (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 10.2 und 10.3).
6.
Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung
beziehungsweise konkreten Hinweise auf eine künftige asylrechtlich
relevante Verfolgung darzulegen vermochte. Die von ihm geltend
gemachte Furcht vor Übergriffen durch unbekannte Feinde erscheint nicht
derart zu sein, dass ihm im asylrechtlichen Sinne der Verbleib im
Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG).
Überdies hat er keine persönliche Beziehungsnähe zur Schweiz
dargetan. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings
auf die Erhebung von diesen Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Colombo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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