B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4670/2016
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober
2014 und der Anhörung vom 26. Mai 2016 machte sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie sei Tamilin und in B._______ geboren, wo sie bis 1999 gelebt habe. Im
Jahre 1999 sei sie, nachdem die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
sie hätten zwangsrekrutieren wollen, zusammen mit ihrer Familie nach In-
dien ausgereist, wo sie als Flüchtlinge gelebt hätten. Im Jahre 2005 habe
sie einen sri-lankischen Landsmann geheiratet. Dieser habe Sri Lanka im
Jahre (…) nach langjährigen Aktivitäten für die LTTE verlassen und sich
nach Indien abgesetzt. Ihre Eltern seien im Jahr (…) nach Sri Lanka
(Kilinochchi, Vanni-Gebiet) zurückgekehrt. Im Februar (…) sei sie zusam-
men mit ihrem Ehemann zwecks Teilnahme am Begräbnis ihres Schwie-
gervaters mit einem Fischerboot nach Sri Lanka gelangt. Nach den Be-
gräbniszeremonien, an denen auch C._______ – ein ehemaliger Freund
ihres Ehemannes aus der Zeit seiner LTTE-Tätigkeit – und D._______ –
[Verwandte] der Beschwerdeführerin – teilgenommen hätten, hätten sie, da
sie keine Probleme gehabt hätten, beschlossen, in Sri Lanka zu bleiben.
Am (…) 2014 sei C._______ erschossen worden, worauf es in der Region
zu Spannungen gekommen sei. Am (…) 2014 hätten sri-lankische Sicher-
heitsleute ihren Ehemann festgenommen, um ihn zu dessen Kontakten mit
C._______ zu befragen, da sein Kontakt auf C._______ Telefon gefunden
worden sei. D._______, welche auch mit C._______ befreundet gewesen
sei, sei am (…) 2014 ebenfalls festgenommen worden. Die Beschwerde-
führerin habe in der Folge nach ihrem Ehemann gesucht und sich in meh-
reren Militärcamps in der Umgebung nach ihm erkundigt. Am (…) 2014
seien Angehörige des Militärs bei ihr erschienen und hätten sie aufgefor-
dert, zwecks Anhörung in ihrem Camp vorbeizukommen. Da sie erwartet
habe, dass ihr Neuigkeiten zu ihrem Ehemann überbracht würden, sei sie
zusammen mit ihrer Mutter ins Camp in E._______ „F._______“ gegangen.
Nachdem ihre Mutter weggeschickt worden sei, sei die Beschwerdeführe-
rin in einen Raum geführt und in der Anwesenheit einer Frau und von drei
Männern zu ihrem Aufenthalt in Indien, den Gründen ihrer Rückkehr nach
Sri Lanka, ihren Kontakten zu bestimmten Personen (u.a. G._______, der
sich in Indien aufhalte), den Aktivitäten ihres Ehemannes für die LTTE so-
wie dessen Kontakt zu C._______ und ihrer Tante, ihren eigenen Aktivitä-
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ten für die LTTE und einem allfälligen Wiederaufbau der LTTE befragt wor-
den. Sie sei zudem gestossen, an den Haaren gezogen und ihr Körper sei
nach allfälligen Spuren von Trainings abgesucht worden. Sie sei auch ge-
fragt worden, ob sie LTTE-Mitglied sei. Auf dem Boden liegend sei sie ge-
treten worden. Schliesslich sei sie ohnmächtig geworden. Als sie wieder zu
sich gekommen sei, hätten die drei anwesenden Militärs sie gestossen und
einer nach dem anderen habe sie vergewaltigt. Sie habe dabei mitgekriegt,
wie sie zueinander gesprochen und dabei den Tod ihres Ehemannes er-
wähnt hätten. Am nächsten Morgen sei die Militärangehörige erschienen,
der sie von dem Vorgefallenen erzählt habe. Diese habe ihr in Aussicht
gestellt, dies ihrem Vorgesetzten zu melden. Sie (die Beschwerdeführerin)
sei sieben oder acht Tage lang im Camp geblieben und in dieser Zeit erneut
befragt, jedoch nicht mehr misshandelt worden. Eines Tages sei ihr Vater
erschienen, um sie im Camp abzuholen. Ihre Freilassung sei mit Hilfe von
H._______ – einem Mitglied des Northern Provincial Council – und einer
Geldzahlung möglich gewesen. Ihr Vater habe sie für eine Kontrolle zu ei-
nem homöopathischen Arzt begleitet. Anschliessend habe sie sich bei ei-
ner Tante in Kilinochchi aufgehalten. Von dort aus habe sie einmal
H._______ aufgesucht. Einige Zeit später habe ihr Vater sie mit dem Zug
nach Colombo begleitet, von wo aus sie mit Hilfe eines Schleppers ausge-
reist sei. Die Reise sei über Nepal, Malaysia und weitere ihr unbekannte
Länder erfolgt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die
Beschwerdeführerin reichte verschiedene Dokumente (Bestätigungs-
schreiben von H._______ vom 20. Februar 2016 samt englischer Überset-
zung, verschiedene Zeitungsberichte aus dem Internet, Kopie des Flücht-
lingsausweises ihrer Familie aus Indien, Geburtsregisterauszug, Kopie der
Identitätskarte ihres Ehemannes, Heiratsregisterauszug) zu den Akten.
B.
In einem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht der Psychologin
I._______, vom 16. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin verschie-
dene psychische Probleme attestiert. Deshalb sei diese seit dem 8. De-
zember 2015 in psychologischer Behandlung.
C.
Das SEM hielt mit Verfügung vom 30. Juni 2016 fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
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Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen da-
mit, dass die Vorbringen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten würden. Auf die weitere
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2018 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde
und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von
Asyl; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und insbesondere um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die Beschwerdeführerin
reichte eine Kostennote sowie als Beweismittel folgende Unterlagen zu
den Akten:
– Bericht der Psychologin I._______, vom 21. Juli 2016,
– Austrittsbericht der J.______, vom 19. Juli 2016,
– Auszug aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung vom 30. Mai 2016,
– Fokus Sri Lanka, SEM, 31. Juli 2014,
– Bericht von BBC „Suspected Tamil rebels shot dead in Sri Lanka“,(…)
2014.
E.
Mit Verfügung vom 19. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 21. September 2016 eine Replik samt
E-Mail der behandelnden Psychologin vom 14. September 2016 ein und
hielt an ihren Anträgen ebenfalls fest.
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Seite 5
H.
Mit Eingabe vom 2. November 2016 wurde eine aktualisierte Kostennote
eingereicht.
I.
Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor-
dert, einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung zur Entbin-
dung von der Schweigepflicht nachzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine
Fristverlängerung, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe
und sie deshalb eine Überweisung an einen Spezialisten benötige. Dieses
Gesuch wurde gutgeheissen.
K.
Ein erneutes Gesuch um Fristverlängerung vom 30. August 2018, weil die
Beschwerdeführerin erst am 3. September 2018 einen ersten Termin erhal-
ten habe, wurde ebenfalls gutgeheissen.
L.
Mit Eingabe vom 21. September 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin er-
neut um Fristverlängerung, da die behandelnde Psychologin den aktuellen
Bericht noch nicht fertig gestellt habe. Gleichzeitig reichte sie nebst einer
aktuellen Kostennote weitere Beweismittel zu den Akten:
– E-Mail-Austausch mit I._______,
– Informationsblatt des Tamil Movements, Vernier,
– Foto der Beschwerdeführerin mit H._______,
– Ärztliches Zertifikat von K._______, vom 28. August 2018,
– Brief von H._______ vom 25. Juli 2018 samt deutscher Übersetzung,
– Zwei fremdsprachige Zeitungsberichte samt deutscher Übersetzung.
M.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 wurde die Beschwerdeführerin
dazu aufgefordert, die eingeforderte Erklärung zur Entbindung von der
Schweigepflicht der sie behandelnden ÄrztInnen und TherapeutInnen
nachzureichen.
N.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2018 wurde diese nachgereicht. Gleichzeitig
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Seite 6
wurde um Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin per Februar 2017 ersucht.
O.
Am 5. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Be-
richt von I._______, vom 1. Oktober 2018 zu den Akten.
P.
Am 26. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als
Rechtsbeiständin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives
Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu
werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4
E. 5.2, je m.w.H.).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung damit, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin seien in zahlreichen Punkten wider-
sprüchlich ausgefallen. So habe sie in der BzP bezüglich ihres Aufenthalts
in Indien vorgetragen, von 1999 bis Februar 2014 im Camp von L._______
gelebt zu haben, währenddem sie anlässlich der Anhörung von einem Auf-
enthalt von zwei oder drei Jahren und einem anschliessenden Aufenthalt
in M._______ gesprochen habe. Dieser Widerspruch könne nicht auf den
Stress der Beschwerdeführerin an der BzP zurückgeführt werden. Weiter
habe sie bei der BzP angegeben, sie sei nackt befragt worden, während-
dem sie gemäss ihren Angaben bei der Anhörung ihre Unterwäsche getra-
gen habe. Dies könne nicht mit der fehlenden Zeit an der BzP erklärt wer-
den. Weiter habe sie unterschiedliche Gründe, welche zur Festnahme ihres
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Seite 9
Ehemannes geführt hätten, angegeben. Gemäss der BzP sei die Nummer
ihrer Schwiegermutter auf dem Telefon von C._______ registriert gewesen.
Nach ihren Angaben bei der Anhörung seien die Gespräche ihres Eheman-
nes auf dem Telefon von C._______ aufgezeichnet worden. Ferner habe
sie bei der BzP angegeben, hinter der Festnahme ihres Ehemannes sei die
Armee gewesen; demgegenüber habe sie anlässlich der Anhörung vom
Criminal Investigation Department (CID) gesprochen. Weiter habe sie bei
der BzP erwähnt, ihr Vater habe jemanden kontaktiert, um sie aus dem
Camp zu holen, währenddem sie anlässlich der Anhörung den Namen die-
ser Person, die sie im Übrigen vor ihrer Ausreise noch getroffen habe, habe
angeben können. Es sei daher erstaunlich, dass sie deren Namen bei der
BzP nicht habe nennen können. Schliesslich habe sie hinsichtlich ihrer
Reise bei der BzP angegeben, 10 bis 15 Tage in Colombo, drei Monate in
Malaysia und einen Monat in Nepal gewesen sowie fünf- bis sechsmal ge-
flogen zu sein, um in die Schweiz zu gelangen. Anlässlich der Anhörung
habe sie von einem Aufenthalt von 21 Tagen in Colombo, einem einstündi-
gen Transit in Malaysia, einem dreieinhalbmonatigen Aufenthalt in Nepal
und von drei Flügen bis in die Schweiz gesprochen. Im Weiteren bezeich-
nete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unlogisch
und der allgemeinen Erfahrung widersprechend. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, den Namen des Militärcamps in Kilinochchi, wo sie sich habe
melden müssen, anzugeben, obwohl dies von ihr hätte erwartet werden
können, zumal es gemäss ihren Aussagen mehrere Militärcamps in
Kilinochchi gebe. Es sei zudem erstaunlich, dass man sie nicht direkt fest-
genommen und zum Militärcamp mitgenommen habe, da sie sich hätte
verstecken können. Es sei auch unlogisch, dass die Militärs sie ausführlich
befragt hätten, obwohl ihr Ehemann zu jenem Zeitpunkt nicht mehr am Le-
ben gewesen sei. Weiter sei unwahrscheinlich, dass sie erst nach ihrer
ersten Befragung und nicht schon bei ihrer Ankunft durchsucht worden sei.
Sie sei zudem nicht in der Lage gewesen, zu erklären, wie ihr Vater
H._______ kennengelernt habe. Ferner sei widersinnig, nach der Verge-
waltigung durch drei Männer lediglich einen Homöopathen aufgesucht und
keine gynäkologische Untersuchung und keinen HIV-Test vornehmen las-
sen zu haben. Ebenso wenig überzeugend erscheine, dass sie den Zug
nach Colombo genommen habe, ohne sich vorgängig über allfällige Kon-
trollen auf der Reise erkundigt zu haben. Ausserdem seien die Vorbringen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich wichtiger Punkte wenig substanziiert
ausgefallen, so hinsichtlich der genauen Umstände ihrer Festnahme, der
Beschreibung des Inhalts der Befragung und der Kollektivvergewaltigung.
Bezüglich des letzten Ereignisses hätten von ihr einige Elemente der Um-
gebung, ihrer Gefühle oder ihrer Gedanken erwartet werden können. Sie
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Seite 10
sei auch nicht in der Lage gewesen, die Umstände ihrer Freilassung aus
dem Camp detailliert zu schildern, weshalb sie erfunden oder nicht erlebt
erscheinen würden. Die zu den Akten gegebenen Beweismittel, insbeson-
dere die Bestätigung von H._______ vom 20. Februar 2016 und die ver-
schiedenen Zeitungsberichte aus dem Internet, würden an der Unglaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen nichts ändern. Zudem handle es sich bei der Be-
stätigung um ein Gefälligkeitsschreiben. Die Artikel würden die Beschwer-
deführerin nicht direkt betreffen.
Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, aufgrund der aktuellen Rechtspre-
chung würden die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur tamilischen
Ethnie und ihre Landesabwesenheit nicht genügen, um im Falle ihrer Rück-
kehr zu einer Verfolgung zu führen. Zwar würden weitere Faktoren wie ihre
Herkunft aus dem Norden, ihr Alter von (…) Jahren, ihre illegale Ausreise
aus Sri Lanka und ihre Rückkehr mit temporären Dokumenten bei einer
Einreise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich ziehen.
Jedoch seien nicht genügend Gründe für eine Furcht vor Massnahmen vor-
handen, die über einen „Background Check“ hinausgehen würden.
4.2 Demgegenüber führte die Beschwerdeführerin aus, ihre Aussagen
seien ausgesprochen detailliert und konsistent und wiesen zahlreiche Re-
alkennzeichen auf. Auf die Begründung ist nachfolgend im Einzelnen ein-
zugehen.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Beschwerde als begründet erweist, da die Be-
schwerdeführerin ihre Asylgründe im Rahmen ihrer Befragungen durch die
Vorinstanz im Wesentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise
und mit erheblicher Detaillierung sowie mehreren Realkennzeichen vorge-
tragen hat. Diese Einschätzung bezieht sich auf alle wesentlichen Aspekte
des geltend gemachten Sachverhalts.
5.2 Insbesondere kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie bei
ihren Angaben zum Aufenthalt in Indien von 1999 bis 2014 gar nicht nach
einer chronologischen Aufzählung gefragt worden sei, gefolgt werden. Zu-
dem war die Beschwerdeführerin zur Kürze angehalten worden. Es handelt
sich überdies eher um eine Ergänzung als um einen Widerspruch, der oh-
nehin kein Kernvorbringen betreffen würde und damit für den Entscheid nur
nebensächlich wäre.
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Seite 11
Weiter kann der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt werden,
wonach es durchaus nachvollziehbar sei, dass sie sich anlässlich der An-
hörung durch die Militärs, bei der sie lediglich in Unterwäsche gekleidet vor
Männern gestanden habe, „nackt“ gefühlt habe, umso mehr vor dem Hin-
tergrund ihrer kulturellen Herkunft. Daher ist in dieser Aussage kein Wider-
spruch zur BzP zu erkennen. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie sich bei
der BzP kurz zu fassen und nicht jedes Detail auszuführen hatte.
Ferner ist dem Argument der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach
sich in ihren Angaben betreffend die Verhaftung ihres Ehemannes – diese
erfolgte wegen des Verdachts, an der Neuformierung der LTTE beteiligt zu
sein – kein Widerspruch ergebe. So haben offenbar mehrere Elemente –
die illegale Rückkehr ihres Ehemannes aus Indien, seine Kontakte mit
C._______ sowie die abgehörten Telefongespräche mit C._______, der
wegen des dringenden Verdachts, die LTTE neu zu formieren, unter tele-
fonischer Überwachung stand und kurz vorher bei der Festnahme erschos-
sen worden war – zu dieser Verhaftung geführt.
Überdies kann dem Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin gefolgt
werden, wonach sie nicht mit Sicherheit habe wissen können, ob es sich
bei den drei Männern, die in Zivil zu ihrem Haus gekommen seien, um Mit-
glieder des CID oder der Armee gehandelt habe. Es erschien in ihren Au-
gen auch keinen Unterschied gemacht zu haben, zumal die Männer offen-
bar in Zivil erschienen seien und sich nicht vorgestellt hätten. Es kann da-
her nicht von einem Widerspruch die Rede sein.
Im Weiteren liegt auch im Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der
BzP die Namen der Personen, die ihr Vater kontaktiert habe, nicht habe
nennen können, indessen bei der Anhörung Namen, nämlich N._______
und O._______, angegeben habe, kein Widerspruch. Vielmehr hat sie an-
lässlich der Anhörung mit der Nennung des Namens der Person, die ihr
Vater kontaktiert habe, eine blosse Präzisierung angebracht. Auch ist zu
berücksichtigen, dass sie bei der BzP nicht nach dem Namen gefragt wor-
den war.
Indes ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich unter-
schiedliche Angaben zu ihrem Aufenthalt während ihrer Reise nach Europa
(Malaysia und Nepal) gemacht hat; indessen handelt es sich dabei um An-
gaben, die im Übrigen nicht ihren Fluchtgrund betreffen.
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Seite 12
In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist zudem festzustellen,
dass sie das Camp, in das sie zwecks Anhörung habe gehen müssen und
das sich in E._______, Kilinochchi, befinde, als F._______, bezeichnet hat,
womit sie wusste, wohin sie zu gehen hatte. Ihre diesbezüglichen Angaben
erscheinen somit entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft. Über
den Umstand, weshalb sie nicht sofort mitgenommen worden sei, – ge-
mäss der Vorinstanz hätte ein Fluchtrisiko bestanden – kann vorliegend
nur spekuliert werden. Es ist auch nicht Sache der Beschwerdeführerin
nicht ohne weiteres nachvollziehbare Verhaltensweisen ihres Verfolgers zu
erklären. Jedenfalls ist daraus nicht auf Unglaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens zu schliessen.
Überdies hat die Vorinstanz, indem sie als unlogisch bezeichnet hat, dass
die Soldaten die Beschwerdeführerin trotz des Todes ihres Ehemannes
verhaftet und verhört hätten, offenbar im Gesamtkontext aus den Augen
verloren, dass die Beschwerdeführerin unter Verdacht stand, selbst poli-
tisch involviert zu sein. Für diese Einschätzung spricht, dass es in ihrem
Umfeld zur damaligen Zeit mehrere Personen gab, die, wie verschiedenen
Beweismitteln entnommen werden kann, verdächtigt wurden, am Wieder-
aufbau der LTTE beteiligt gewesen zu sein (vgl. A13: Zeitungsartikel sowie
Fokus Sri Lanka vom 31. Juli 2014 und BBC-Artikel vom (…) 2014).
Ferner hat die Beschwerdeführerin das Wissen, woher ihr Vater den Politi-
ker H._______ gekannt habe, zu Recht als unbedeutend erachtet.
Im Weiteren erachtet das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin
in Bezug auf die Verhaftung beziehungsweise Festhaltung, das Verhör, die
Vergewaltigung und die Freilassung insgesamt als glaubhaft. Entgegen der
Argumentation der Vorinstanz weisen ihre Ausführungen zu den Umstän-
den ihrer Mitnahme einige Details auf (vgl. A12 S. 9, S. 13). Dasselbe gilt
betreffend die Anhörung durch die Militärs, die zwar weniger emotional aus-
fiel, jedoch mehrere Realkennzeichen aufweist (Q78, Q128, Q129, Q152).
Zwar mangelt es den Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Verge-
waltigung durch drei Militärs an Details (Q139 ff.). Indessen kann unter Be-
rücksichtigung der hievor festgestellten Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Vor-
bringen, ihrem kulturellen Hintergrund und der Stigmatisierung von Verge-
waltigungsopfern sowie der vielen Hinweise im Protokoll auf Gefühlsaus-
brüche (A12 Q61, Q62, Q72, Q87, Q115, Q131, Q140, Q147, Q197) und
der diesbezüglichen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung (vgl. Beweis-
mittel der Beschwerdeeingabe) davon ausgegangen werden, dass es im
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Seite 13
Laufe ihrer mehrtägigen Festhaltung tatsächlich zu sexuellen Übergriffen
respektive zu einer Vergewaltigung durch die Militärs gekommen ist.
Es kann zudem der weiteren Argumentation der Beschwerdeführerin ge-
folgt werden, wonach die Militärs (anlässlich ihrer Haft) eine genaue Lei-
besvisite erst nach ihren Antworten als nötig erachtet hätten. Deshalb soll
einer der Militärs ihren Körper erst bei ihrer Befragung überprüft haben,
wohl um zu sehen, ob sie Narben/Spuren/Muskeln aufweise, die auf eine
Teilnahme an Trainings (der LTTE) zurückgeführt werden könnten (A12
Q132).
Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit De-
zember 2015 eine Psychotherapie durchlaufen hat. Im Arztbericht der Psy-
chologin I._______ vom 16. Juni 2016 wurde eine schwere depressive Epi-
sode diagnostiziert, die auf die erlittenen Übergriffe in Sri Lanka zurückzu-
führen seien. In einem weiteren Arztbericht vom 19. Juli 2016 wurde über
eine Hospitalisierung der Beschwerdeführerin wegen Suizidgedanken in
der Psychiatrie vom 9. bis 18. Juli 2016 berichtet, welche ihren Ursprung
in den Übergriffen in Sri Lanka hätten. Dem aktualisierten Bericht der Psy-
chologin I._______ vom 1. Oktober 2018 kann zudem entnommen werden,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten in ihrem Heimatland
weiterhin schwere depressive Beschwerden aufweise, die eine längerfris-
tige psychiatrische Behandlung notwendig machen würden.
Zwar kann grundsätzlich nicht aus einer ärztlichen Diagnose auf die Ursa-
che der gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Immerhin sind
fachärztliche Berichte im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und ge-
gen die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals sprechenden Ele-
mente mit zu berücksichtigen.
5.3 In einer Gesamtwürdigung dieser Elemente ist festzuhalten, dass von
der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwer-
deführerin durch Armeeangehörige anlässlich ihrer Festhaltung Ende Ap-
ril/Anfang Mai 2014 auszugehen ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 3 AsylG erfüllt die Flüchtlingseigenschaft, wer aufgrund
einem asylrechtlich relevanten Motiv gezielte ernsthafte Nachteile erlitten
hat oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden;
sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachlichem Kausalzu-
sammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz – ohne dass der
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Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfolgung noch wei-
ter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, aufgrund der erlitte-
nen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor weiterer, zukünfti-
ger Verfolgung zu bejahen (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 mit weiteren Hin-
weisen).
6.2 Die der Beschwerdeführerin zugefügten Nachteile (Vergewaltigung)
sind als „ernsthaft“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren. Die
Verfolgung beruht auch auf einem asylrechtlich relevanten Motiv, weil da-
von auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden hätten die Beschwerde-
führerin verdächtigt, der LTTE nahe zu sein oder womöglich die Bewegung
wieder aufleben zu lassen. Aufgrund der nicht durchbrochenen zeitlichen
und sachlichen Kausalität dieser Verfolgung zur kurz darauf erfolgten Aus-
reise ist im Sinne der erwähnten Regelvermutung aufgrund der erlittenen
Vergewaltigung das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger
Verfolgung zu bejahen.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend sämtliche Kriterien
der in Art. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen als erfüllt zu betrachten
sind. Von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist nicht auszugehen. Die
Beschwerdeführerin erfüllt demzufolge die Flüchtlingseigenschaft. Folglich
ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzu-
heben. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling
anzuerkennen und ihr mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Aus-
schlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – ungeachtet der Tatsache,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin am 19. Au-
gust 2016 die unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) be-
willigt hatte – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist zudem in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
8.3 Mit Eingabe vom 21. September 2018 wurde eine aktualisierte Kosten-
note eingereicht. Darin ist ein Arbeitsaufwand von 28 Stunden (zum Stun-
denansatz von Fr. 150.–) sowie Auslagen (inkl. Dolmetscher) von Fr. 652.–
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ausgewiesen; dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Es ist von insgesamt
14 Stunden und Auslagen (für Dolmetscher und Porto) von Fr. 600.– aus-
zugehen. Die aufgeführten Kosten von Fr. 600.– für die Länderrecherche
der SFH können nicht berücksichtigt werden, zumal in keiner Weise be-
gründet wird, weshalb diese für das vorliegende Verfahren notwendig ge-
wesen sein soll. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädi-
gung ist damit von Amtes wegen auf total Fr. 2‘700.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird ange-
wiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘700.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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