B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4670/2018
Ur t e i l vom 2 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Maître Michel Mitzicos-Giogios,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Revision des Urteils E-626/2018 vom 9. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, suchte am 13. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 lehnte das SEM das Asylge-
such des Gesuchstellers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
A.c Mit Urteil E-626/2018 vom 9. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und auferlegte dem Ge-
suchsteller die Verfahrenskosten.
B.
B.a Am 13. August 2018 liess der Gesuchsteller von seinem neu manda-
tierten Rechtsvertreter beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch in franzö-
sischer Sprache einreichen, das er im Wesentlichen mit dem Auffinden von
Beweismitteln begründete, die belegten, dass der Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka unzulässig und unzumutbar sei.
Angesichts der Folter- und Misshandlungsvorfälle, die sich kürzlich im
Vanni-Gebiet zugetragen hätten, sei der Gesuchsteller, der den sri-lanki-
schen Behörden als ehemaliges LTTE-Mitglied bekannt sei, bei einer Rück-
kehr in seinen Heimatstaat gefährdet, Opfer einer Verletzung von Art. 3
EMRK zu werden. Zudem werde er von den sri-lankischen Behörden we-
gen seiner angeblichen Verwicklung in terroristische Aktivitäten gesucht –
ein Vorwurf, der regelmässig gegenüber Personen erhoben werde, die im
Verdacht stünden, sich für die tamilische Unabhängigkeit einzusetzen. Das
Risiko, in seinem Heimatstaat Opfer von Folter und anderen Misshandlun-
gen zu werden, werde in seinem Fall dadurch erhöht, dass er sich in der
Schweiz exilpolitisch betätige. Somit sei der Wegweisungsvollzug nach Sri
Lanka unzulässig. Auch sei dieser unzumutbar, würde er ihn doch in eine
existenzielle Notlage bringen, da er dort nur noch seinen kranken, hilfsbe-
dürftigen Vater habe und das Vanni-Gebiet, von wo er komme, die ärmste
Region in Sri Lanka sei.
Diese Umstände würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Der
Schnellrecherche der SFH vom 12. Januar 2018 sei zu entnehmen, dass
im Vanni-Gebiet nach wie vor eine Situation vorherrsche, in der die Men-
schenrechte erheblich gefährdet seien. Es werde immer noch von Entfüh-
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rungen, illegaler Haft und Folter von Personen tamilischer Herkunft berich-
tet. Das Bestätigungsschreiben des Vaters vom 4. August 2018 und das
Schreiben eines Abgeordneten des Parlaments der Nordprovinz vom
1. Februar 2018 (beide in Kopie) belegten, dass der Gesuchsteller bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka um sein Leben fürchten müsse. Die Vorla-
dung der Polizei vom (...) August 2017 (in Kopie) beweise, dass er wegen
terroristischer Handlungen gesucht werde. Auf den ins Recht gelegten Fo-
tografien sei ersichtlich, wie er in B._______ für die tamilische Unabhän-
gigkeit demonstriert habe. Das Themenpapier der SFH vom 18. Dezember
2016 belege, dass es sich beim Vanni-Gebiet um die ärmste Region Sri
Lankas handle. Der Gesuchsteller unterstütze mit seinem Einkommen in
der Schweiz seinen kranken, hilfsbedürftigen Vater, wovon der eingereichte
Arbeitsvertrag mit einem (…) Restaurant in B._______ zeuge.
B.b In prozessualer Hinsicht liess der Gesuchsteller darum ersuchen, der
Vollzug der Wegweisung sei – im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme – sofort auszusetzen, und es sei ihm Einsicht in all seine Asylakten,
das heisst in die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier
E-626/2018 zu gewähren.
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2018 überwies das SEM die Eingabe vom
13. August 2018 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG mit der Begründung, es
handle sich dabei um ein Revisionsgesuch, ans Bundesverwaltungsge-
richt.
D.
Mit Eingabe ans SEM vom 14. August 2018 – am 15. August 2018 ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – liess der Gesuchsteller ein Arzt-
zeugnis der C._______ vom 14. August 2018 einreichen, wonach er an (…)
leide, die von seiner (…) Haft und der erlittenen Folter stamme, sowie unter
anderem in der D._______ betreut werde. Er beantragte, es sei ihm Gele-
genheit einzuräumen, einen ärztlichen Bericht der D._______ einzu-
reichen.
E.
Mit Telefax vom 16. August 2018 setzte die zuständige Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
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F.
In ihrer Zwischenverfügung vom 21. August 2018 hielt die Instruktionsrich-
terin fest, dass die Überweisung der Eingabe vom 13. August 2018 vom
SEM ans Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu Recht erfolgt sei, da
mit den damit eingereichten Beweismitteln Tatsachen bewiesen werden
sollten, die sich vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juli 2018 zugetragen hätten. Zudem forderte sie den Gesuchsteller
– unter Androhung, das Verfahren bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten
fortzuführen – auf, bis am 12. September 2018 einen ärztlichen Bericht der
D._______ sowie eine Revisionsverbesserung einzureichen, das heisst die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 124 BGG), den Re-
visionsgrund gemäss Art. 121-123 BGG anzugeben und zu erläutern, wes-
halb dieser nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht
werden konnte. Ferner gewährte sie ihm Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten und ins Beschwerdedossier E-626/2018 und verzichtete bis zum Ein-
gang der Revisionsverbesserung auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Schliesslich hielt sie fest, der mit Telefax vom 16. August 2018 verfügte
Vollzugsstopp bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen sei-
tens des Gerichts aufrechterhalten und das vorliegende Verfahren werde
angesichts der Tatsache, dass das Urteil vom 9. Juli 2018 in deutscher
Sprache abgefasst sei, in analoger Anwendung von Art. 33a Abs. 2 VwVG
auf Deutsch geführt.
G.
Mit Eingabe vom 13. September 2018 (Poststempel) liess der Gesuchstel-
ler einen Arztbericht der D._______ vom 16. August 2018 sowie das bereits
beim SEM eingereichte und von diesem ans Gericht weitergeleitete Arzt-
zeugnis der C._______ vom 14. August 2018 (vgl. Bst. D) nachreichen.
Dem Arztbericht der D._______ vom 16. August 2018 ist im Wesentlichen
zu entnehmen, dass der Gesuchsteller wegen (…) und (…) in dieser Ein-
richtung psychiatrisch behandelt werde. Die Behandlung bestehe aus alle
zwei Wochen stattfindenden Konsultationen mit einem Psychiater, wobei
es medizinisch indiziert sei, diese während mindestens einem Jahr fortzu-
führen, um eine erneute Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Gesuchstellers zu verhindern. Die Ursache seiner psychischen Beschwer-
den liege in der von ihm erlittenen, detailliert geschilderten Folter sowie
auch in der brutalen Tötung (…) durch die sri-lankischen Behörden.
Der Gesuchsteller führt aus, die beiden eingereichten Arztzeugnisse wür-
den beweisen, dass er während seiner (…) Haft unmenschlich behandelt
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und gar gefoltert worden sei und deshalb heute an den genannten psychi-
schen Beschwerden leide. Auch die übrigen eingereichten Beweismittel
belegten, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr
wäre. Folglich sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihm,
der Asylsuchender sei, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
und in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein amtlicher
Rechtsbeistand beizuordnen. Überdies sei das vorliegende Verfahren nach
Möglichkeit auf Französisch weiterzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21
E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänder-
lichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids
angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und
über die Sache neu entschieden werden kann (BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit
Verweis auf BVGE 2007/21).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht
als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG). Das Revisionsverfahren darf nicht dazu dienen, im früheren,
ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der ge-
suchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte,
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sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilun-
gen ihres Falles zu sichern.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation zur Einreichung des Revisionsge-
suchs gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
2.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 festgehalten,
wird das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in der Regel
in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit vorliegend in ana-
loger Anwendung dieser Bestimmung auf Deutsch geführt. Das Gericht
kann das Verfahren zwar in einer anderen Amtssprache führen, wenn die
Parteien eine solche verwenden, es ist aber nicht dazu verpflichtet. Der
Entscheid des SEM vom 22. Dezember 2017 ist in Französisch abgefasst.
Dennoch wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Januar 2018
auf Deutsch eingereicht, weshalb das Verfahren E-626/2018 in dieser
Amtssprache geführt und das Urteil auf Deutsch ergangen ist. Vor diesem
Hintergrund kann es dem Gesuchsteller zugemutet werden, dass auch das
vorliegende Revisionsverfahren – wie bereits erwähnt in analoger Anwen-
dung von Art. 33a Abs. 2 VwVG – in deutscher Sprache geführt wird. Das
Gesuch, das vorliegende Verfahren sei nach Möglichkeit auf Französisch
weiterzuführen, ist demanch abzuweisen.
3.
3.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (bspw. nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen
oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von
Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden
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sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforder-
lich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es
genügt, wenn dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet
wird. Zudem ist im Revisionsgesuch die Rechtzeitigkeit des Revisionsbe-
gehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
3.2 Die mit Zwischenverfügung vom 21. August 2018 verlangte Revisions-
verbesserung ist verspätet (Frist: 12. September 2018 [vgl. Bst. F]; Post-
stempel der Eingabe: 13. September 2018 [vgl. Bst. G]). Da dem Gesuch-
steller seitens des Gerichts bei Verspätung nicht die Nichteintretensfolge,
sondern ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht wurde, wird seine
Eingabe vom 13. September 2018 jedoch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
trotzdem berücksichtigt.
Auch wenn der Gesuchsteller in seiner Revisionsverbesserung vom
13. September 2018 – trotz entsprechender Aufforderung in der Zwischen-
verfügung vom 21. August 2018 – nicht ausdrücklich angegeben hat, auf
welche gesetzlichen Revisionsgründe er sich genau beruft, erscheint es
naheliegend, dass er mit dem Nachreichen von Beweismitteln die Anwen-
dung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt. Das Revisionsgesuch vom
13. August 2018 wurde auch rechtzeitig, das heisst innert der Frist von
neunzig Tagen nach Entdeckung der neuen Tatsache respektive der neuen
Beweismittel (frühestens jedoch nach Eröffnung der vollständigen Ausfer-
tigung des Entscheids) gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG, eingereicht.
4.
4.1 Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisions-
grund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil an-
ders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden
konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt wa-
ren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konn-
ten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren
Gründen nicht möglich war.
4.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. August 2018 darauf hin-
gewiesen, datieren vier der sieben Beweismittel – konkret die Schnell-
recherche der SFH vom 12. Januar 2018, das Schreiben eines Abgeord-
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neten des Parlaments der Nordprovinz vom 1. Februar 2018, die Vorla-
dung der sri-lankischen Polizei vom (...) August 2017 sowie das Themen-
papier der SFH vom 18. Dezember 2016 – vor dem in Revision zu ziehen-
den Urteil vom 9. Juli 2018. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Gesuch-
steller trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht auch mit kei-
nem Wort dargetan, weshalb er diese Dokumente im ordentlichen Verfah-
ren nicht vorbringen konnte. Der Gesuchsteller war im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten, der zahlreiche nicht
auf den Gesuchsteller bezogene Beweisunterlagen – indessen eben ge-
rade nicht zum Beispiel die Polizeivorladung von August 2017 – eingereicht
hat; es wurde in der 69-seitigen Beschwerdeeingabe denn auch nicht gel-
tend gemacht, der Gesuchsteller sei nach seiner Ausreise im August 2017
polizeilich vorgeladen worden (vgl. Beschwerdeakten E-626/2018).
Mit Blick auf die eingereichten Fotografien wurde – trotz Hinweis in der
Zwischenverfügung vom 21. August 2018, dass diese undatiert seien –
auch in der Eingabe vom 13. September 2018 nicht dargelegt, wann die
darauf abgebildete Demonstration stattgefunden hat. Sollte sich der Ge-
suchsteller erst nach dem Urteil vom 9. Juli 2018 exilpolitisch engagiert
haben (worauf das oben an den Fotografien vermerkte Datum [10.08.2018]
hindeutet), könnte dies vorliegend nicht berücksichtigt werden, da auf Re-
visionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, nicht einzutreten ist
(BVGE 2013/22 E. 13). Sollte das exilpolitische Engagement des Gesuch-
stellers demgegenüber in die Zeit vor dem Urteil vom 9. Juli 2018 fallen,
wäre fraglich, weshalb die Fotografien, die hier in der Schweiz erstellt wor-
den sein müssen und deshalb wohl nicht allzu schwer zu beschaffen wa-
ren, nicht im ordentlichen Verfahren eingereicht werden konnten. All dies
wurde vom Gesuchsteller trotz der Möglichkeit zur Revisionsverbesserung
nicht dargelegt, weshalb das Urteil vom 9. Juli 2018 gestützt auf die Foto-
grafien nicht in Revision gezogen werden kann. Im Übrigen ist ohnehin
fraglich, ob das exilpolitische Engagement des Gesuchstellers genügend
intensiv war, um rechterheblich im revisionsrechtlichen Sinne zu sein.
4.3 Auf die Revisionsvorbringen im Zusammenhang mit den ins Recht ge-
legten Arztberichten vom 14. und 16. August 2018 sowie dem Schreiben
des Vaters vom 4. August 2018 (wonach der Vater am 7. Oktober 2017 Be-
helligungen durch Unbekannte beim Grama Niladhari zur Anzeige gebracht
habe, was von jenem bestätigt wird) ist nicht einzutreten, da diese Beweis-
mittel erst nach dem Urteil vom 9. Juli 2018 entstanden sind (BVGE
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2013/22 E. 13). Diesbezüglich sind die Eingaben des Gesuchstellers zur
wiedererwägungsweisen Prüfung ans SEM zu überweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante
Gründe darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 9. Juli 2018 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 13. Au-
gust 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Das mit Eingabe vom 13. September 2018 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzu-
weisen, da die Begehren – wie sich aus den vorangehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'500.
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Eingaben im vorliegenden Verfahren werden im Sinne der Erwä-
gung 4.3 ans SEM überwiesen.
3.
Das Gesuch, das vorliegende Verfahren sei nach Möglichkeit auf Franzö-
sisch weiterzuführen, wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: