Abtei lung V
E-4671/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Afghanistan,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe
Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 11. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4671/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 7. Februar
2006 Afghanistan verliess und über Pakistan und andere, ihm unbe-
kannte Länder am 14. Februar 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo
er am 15. Februar 2006 um Asyl nachsuchte,
dass er am 28. Februar 2006 im Transitzentrum Altstätten summarisch
befragt und am 3. April 2006 von der zuständigen Behörde des Kan-
tons Schwyz zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volks-
zugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Ka-
bul,
dass er zuletzt als (...) tätig gewesen sei und Amerikaner kennen-
gelernt habe,
dass er diese in der Folge mehrmals zu sich nach Hause eingeladen
habe, wobei sie ihm einmal zwei Zeitungen und ein andermal ein Buch
mitgebracht hätten,
dass er zunächst nicht dazu gekommen sei, das Buch zu lesen, es je-
doch eines Morgens zur Hand genommen habe, um es zu lesen,
dass in diesem Moment sein Bruder in das Zimmer gekommen sei, um
ihm mitzuteilen, (...), ein Freund des Beschwerdeführers, stehe
draussen und warte auf ihn,
dass er das Buch hinter einem Kissen versteckt und das Haus verlas-
sen habe, um mit seinem Freund in die Stadt zu gehen,
dass er von seiner Mutter und seiner Schwester erfahren habe, wäh-
rend seiner Abwesenheit seien Verwandte zu Besuch gekommen, wel-
che das Buch entdeckt hätten,
dass die Verwandten nach Auffinden des Buches sehr aufgebracht
gewesen seien und gesagt hätten, der Beschwerdeführer sei ein Ab-
trünniger,
Seite 2
E-4671/2008
dass sie das Haus schnell verlassen hätten und zu den Behörden ge-
gangen seien,
dass die Behörden in der Folge das Haus durchsucht, einige Bücher
und die beiden Zeitungen sowie seinen Bruder (...) mitgenommen und
sowohl seine Mutter als auch seine Schwester geschlagen hätten,
dass er daraufhin mit seiner Mutter, seiner Schwester und seinem
Bruder (...) zum Schwiegervater seines Onkels nach Djalalabad ge-
flohen sei,
dass die Behörden am (...) 2006 das Haus, in welchem die Familie
Zuflucht gefunden habe, durchsucht und die Familienmitglieder
zusammengeschlagen hätten,
dass die Mutter dem Beschwerdeführer gesagt habe, er solle sich in
Sicherheit bringen,
dass das BFM sein Asylgesuch mit Verfügung vom 11. Juni 2008
- eröffnet am 13. Juni 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, weshalb ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse,
dass die Vorinstanz insbesondere erwägt, in Afghanistan sei das Mis-
sionieren mit einem hohen Risiko verbunden, und es erscheine daher
wenig plausibel, dass das befreundete amerikanische Ehepaar dem
Beschwerdeführer die obgenannten Dokumente abgegeben habe,
ohne sich vorher zumindest ansatzweise über dessen religiöse Einstel-
lung informiert zu haben,
dass es aufgrund des Titels des Buches ("das heilige Buch") unrealis-
tisch sei, der Beschwerdeführer habe dieses, ohne den Inhalt gekannt
zu haben, im Bücherregal abgelegt, schliesslich habe er sich der Kon-
sequenzen bewusst sein müssen, welche der Besitz von Dokumenten
mit christlichem Inhalt in Afghanistan nach sich ziehe,
Seite 3
E-4671/2008
dass der Beschwerdeführer erst auf mehrfachen Vorhalt zugegeben
habe, sich bewusst gewsen zu sein, dass es sich um Zeitschriften mit
christlichem Inhalt handle, indessen weiterhin behaupte, den Inhalt
des Buches nicht gekannt zu haben, was unlogisch sei, da die Verbin-
dung zwischen den Zeitschriften und dem Buch schon vom Titel her
offensichtlich sei,
dass es in der von ihm geschilderten Konstellation nicht nachvollzieh-
bar erscheine, nur er selber, nicht aber auch seine Familie sei ausge-
reist,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 14. Juli 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
vom 11. Juni 2008 sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und
es seien Wegweisungshindernisse festzustellen, wobei als Folge da-
von die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte,
dass der Instruktionsrichter am 21. Juli 2008 verfügte, der Beschwer-
deführer dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der
Schweiz abwarten, die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nicht-
eintretens zur Leistung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2008 fristgerecht ge-
leistet wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
Seite 4
E-4671/2008
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und
52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich
hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich
nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylver-
fahrens, Basel 1990, S. 302 f.),
Seite 5
E-4671/2008
dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfol-
gung durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie bereits vom BFM
festgestellt, offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass es insbesondere unlogisch erscheint, er habe zwar gewusst,
dass die Zeitschriften und das Buch, die er von einem amerikanischen
Ehepaar erhalten habe, vom christlichen Glauben handelten, gleich-
zeitig aber aussagte, das Buch erstmals ausgerechnet anlässlich des
Besuches eines Freundes hervorgeholt zu haben, um einen Blick hin-
ein zu werfen,
dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage, ob er das Buch
vor dem Verlassen des Hauses versteckt habe, widerspricht,
dass es realitätsfremd erscheint, seine Verwandten hätten ihn nach
Auffinden des Buches sogleich bei den Behörden angezeigt, und diese
hätten in der geschilderten Weise reagiert,
dass des Weiteren nicht nachvollziehbar ist, wie die Sicherheitsbeam-
ten die Familie des Beschwerdeführers in Djalalabad hätten auffinden
können,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann,
dass sich die Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpft,
die Authentizität der mündlichen Vorbringen zu bekräftigen und zu er-
gänzen, ohne in substanziierter und überzeugender Weise zu den von
der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in zentralen Punkten der
Vorbringen Stellung zu nehmen,
Seite 6
E-4671/2008
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
Seite 7
E-4671/2008
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Anbetracht der jüngsten Entwicklung in Afghanistan für das
Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, von seiner bisherigen,
in Übereinstimmung mit jener der vormaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) stehenden Praxis abzuweichen,
dass demnach eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender lediglich in
die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der
Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakh-
shan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die
nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Haza-
ra, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im
Westen des Landes als zumutbar gilt (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8.
S. 102), sofern sie aus diesen Regionen stammen oder dort über ein
tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der
Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen
(vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b
S. 193 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
alleinstehenden Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge aus der
Stadt Kabul stammt,
dass seine Mutter, seine Schwester und seine zwei Brüder gemäss
den Akten nach wie vor in Afghanistan leben und damit den Beschwer-
deführer bei dessen Rückkehr unterstützen können,
dass er vor der Ausreise aus seinem Heimatland als (...) in Kabul einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und somit berufliche Erfahrung hat,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
Seite 8
E-4671/2008
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-4671/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
Seite 10