Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4671/2011
U r t e i l v om 3 1 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 15. Juli 2011 / N (…).
E4671/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben an die Schweizerische
Botschaft in Colombo vom 5. Mai 2008 (Eingang Botschaft: 9. Mai 2008)
um Asyl nach.
Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei
tamilischer Ethnie und lebe in B._______. Im Jahr 2006 seien zwei
Cousins von Unbekannten getötet worden. Eine offizielle Untersuchung
dieser Vorfälle sei im Gang. Der Vater der Ermordeten, der nun in der
Schweiz lebe, habe verschiedenen Medien ((…)) Interviews zu den
Umständen der Tötung seiner Söhne gegeben; nach der Veröffentlichung
dieser Berichte seien er (Beschwerdeführer) und ein weiterer Cousin
wiederholt von Unbekannten bedroht worden.
Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit dem schriftlichen
Asylgesuch mehrere Registerauszüge als Beweismittel zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 forderte der Schweizer Botschafter den
Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist verschiedene Fragen zu seiner
Bedrohungssituation zu beantworten.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2008 an die Botschaft führte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nicht getraut, die
Bedrohungen der Polizei zu melden. Seine Mutter habe sich in der Sache
aber an die Human Rights Commission in B._______ gewendet. Mit dem
Brief wurden zwei Dokumente der Human Rights Commission of Sri
Lanka (eines undatiert, eines auf 9. Juli 2008 datiert) zu den Akten
gereicht.
In einem Schreiben an die Botschaft vom 22. Dezember 2008 legte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut dar, dass er aus
Sicherheitsgründen darauf verzichte, die Übergriffe und Bedrohungen bei
der lokalen Polizei zur Anzeige zu bringen.
C.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 teilte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der vorliegenden Akten werde der
entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt beurteilt; eine Anhörung auf
der zuständigen Botschaft erweise sich daher als nicht notwendig. Weiter
E4671/2011
Seite 3
führte das BFM aus, es beabsichtige, die Einreise in die Schweiz zu
verweigern und das Asylgesuch abzuweisen. Hierzu werde ihm in
Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben, welche innert 30 Tage ab Erhalt dieser
Verfügung einzureichen sei.
Der Beschwerdeführer liess die ihm gesetzte Frist ungenutzt
verstreichen.
D.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 verweigerte das BFM die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 12. August 2011 (Eingang bei der Botschaft in Colombo
am 18. August 2011) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die
Gutheissung seines Asylgesuchs.
Mit Begleitschreiben vom 18. August 2011 übermittelte die Vertretung die
Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
E4671/2011
Seite 4
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde wird vom Bundesverwaltungsgericht als frist und
unter Berücksichtigung der konkreten Verfahrensumstände auch als
formgerecht eingereicht entgegengenommen. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt werden kann, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt
überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]). Ist diese nicht möglich, wird die asylsuchende
Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung
überweist in der Folge das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt,
E4671/2011
Seite 5
welches die Einreise in die Schweiz bewilligt, wenn der asylsuchenden
Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2
AsylG).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen in einem Leitentscheid erkannt, dass sich die
Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben kann
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltsermittlung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient
(vgl. a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in
einem individualisierten Schreiben aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (vgl. a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das
Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung zu
begründen
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wurde vorliegend nicht im Rahmen einer
Befragung zu seinen Asylgründen angehört. Die Vorinstanz hat diesen
Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit begründet, dass der
entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als
erstellt beurteilt werde. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 hatte
sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu dieser Feststellung
gewährt und ihm Gelegenheit zum Einreichen einer Stellungnahme
gewährt, von der er keinen Gebrauch machte.
5.2. Insgesamt hat das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
ausgeführt, der entscheidrelevante Sachverhalt müsse angesichts der
schriftlichen Darlegungen und Dokumentierung der Asylgründe und der
Nichtabgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs als rechtsgenüglich erstellt gelten.
E4671/2011
Seite 6
5.3. Soweit in der Beschwerde festgehalten wird, die deutsche Sprache
der angefochtenen Verfügung habe deren Verständnis erschwert, ist
darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des BFM von Gesetzes wegen
in einer der Amtssprachen der Schweiz abzufassen war (vgl. Art. 16
AsylG).
5.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den
prozessualen Anforderungen Genüge getan hat.
6.
6.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von
Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben und Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch
ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG).
Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind namentlich Art
und Intensität der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger
Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis in
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist demnach
E4671/2011
Seite 7
vorab die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
7.
7.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, dass
der gewaltsame Tod der Cousins des Beschwerdeführers bedauerlich
sei, zum heutigen Zeitpunkt aber bereits fünf Jahre und damit zeitlich zu
lange zurückliege, um flüchtlingsrechtlich noch relevant zu sein. Der
Beschwerdeführer weise kein spezielles Gefährdungsprofil auf, und es
sei, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation in Sri Lanka,
nicht davon auszugehen, dass ihm in Zukunft im Heimatland Verfolgung
drohen würde. Dies zeige sich letztlich auch daran, dass er die Frage
nach seiner aktuellen Gefährdungssituation (Verfügung des BFM vom 1.
Februar 2010) nicht beantwortet habe.
7.2. In seiner Beschwerde weist der Beschwerdeführer inhaltlich auf die
von ihm dargelegte Gefährdungssituation und die zu den Akten
gereichten Beweismittel hin und hält zusammenfassend fest, er verfüge
über echte und ernsthafte Asylgründe, weshalb seine Einweise in die
Schweiz zu bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen sei.
8.
8.1. In Würdigung der gesamten Vorbringen ist vorliegend festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden und
Sicherheitskräfte oder Dritter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG
zu befürchten hat.
8.2. Die von ihm beschriebenen Erlebnisse des Jahrs 2006 sind
offensichtlich vor dem Hintergrund der damals herrschenden
kriegerischen Situation namentlich im Norden und Osten Sri Lankas zu
beurteilen. Nach der Tötung der beiden Cousins – die gemäss Angaben
im schriftlichen Asylgesuch jeweils zusammen mit (…) respektive (…)
anderen jungen Männern erschossen worden sind – wartete der
Beschwerdeführer rund zwei Jahre zu, bis er im Mai 2008 sein
schriftliches Asylgesuch einreichte. Ein direkter zeitlicher und kausaler
Zusammenhang zu jenen Ereignissen scheint damit nicht mehr gegeben
zu sein.
E4671/2011
Seite 8
Unter Berücksichtigung der konkreten Aktenlage ist auch nicht von der
konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund des Verhaltens seines
Onkels auszugehen, der vor vielen Jahren mit FernsehInterviews
Behelligungen und Bedrohungen des Beschwerdeführers ausgelöst
haben solle.
Der Beschwerdeführer weist, wie vom BFM zutreffend festgestellt,
offensichtlich kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn aktuell aus
objektiver Sicht als gefährdet erscheinen lassen würde.
8.3. Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung auch zu Recht
auf die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka hin: Die staatlichen
Sicherheitsmassnahmen wurden nach dem Sieg der srilankischen
Armee über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Frühjahr
2009 langsam gelockert.
Allfälligen Sicherheitskontrollen seitens der srilankischen
Sicherheitskräfte, von denen die Bevölkerung immer noch betroffen sein
kann, kommt praxisgemäss mangels Intensität kein Verfolgungscharakter
zu; mithin stellen auch solche Handlungen in der Regel keine ernsthaften
Nachteile im Sinn des Gesetzes dar.
8.4. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich
nach Auffassung des Gerichts – jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – an
die zuständigen behördlichen Stellen wenden und um Schutz
nachsuchen könnte, falls sich dies noch als erforderlich erweisen sollte.
Der srilankische Staat darf mittlerweile diesbezüglich als grundsätzlich
schutzfähig gelten, zumal der Beschwerdeführer nicht angegeben hat, mit
staatlichen Behörden irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Den
Akten sind jedenfalls keine Hinweise zu entnehmen, aus denen zu
schliessen wäre, die srilankischen Behörden wären mit Bezug auf den
Beschwerdeführer nicht schutzwillig.
8.5. Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es
dem Beschwerdeführer möglich und wohl grundsätzlich auch zuzumuten
wäre, allfälligen Behelligungen durch Wegzug in eine andere Region
seines Heimatstaats erfolgreich ausweichen.
8.6. Nach dem Gesagten kann nicht von Nachteilen ausgegangen
werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder
E4671/2011
Seite 9
die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen
lassen würden.
8.7. Unter diesen gesamten Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgewiesen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
in fine VwVG und Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E4671/2011
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in
Colombo und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
Versand: