Abtei lung V
E-467/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung
des BFM vom 16. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-467/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus
B._______ – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 23. De-
zember 2008 verliess und per Schiff nach Dubai (Vereinigte Arabische
Emirate) und von da per Flugzug über Spanien in die Schweiz gelang-
te, wo er am 29. Dezember 2008 im Transit am Flughafen (...) um Asyl
nachsuchte, nachdem ihm anlässlich einer Passkontrolle der Wei-
terflug nach Kanada verweigert worden war,
dass ihm gleichentags vom BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig
verweigert und für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass die summarische Befragung am Flughafen (...) am 4. Janu-
ar 2009 und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch den Dienst
Flughafenverfahren des BFM am 12. Januar 2009 erfolgte,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe
im Alter von 16 Jahren (...) gemerkt, dass er homosexuell sei, zu-
nächst aber – in Anbetracht der drohenden Konsequenzen in der isla-
mischen Gesellschaft – versucht, diese Neigung versteckt zu halten,
dass er (...) einen Mann namens C._______ kennengelernt habe und
mit diesem eine Beziehung eingegangen sei, wobei sich die Männer
während der folgenden (...) Jahre mehrmals wöchentlich getroffen
hätten,
dass Mehdi am (...) nebst (...) weiteren Gästen auch den
Beschwerdeführer zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen habe, und
dieser geschminkt und mit einer Frauenperücke erschienen sei, um
seinen Freund zu überraschen,
dass im Laufe des Abends plötzlich zwei Regierungsbeamte in Zivil-
kleidung aufgetaucht seien, den Beschwerdeführer festgenommen und
an einen unbekannten Ort verbracht, hätten, wo er geschlagen und
sexuell misshandelt worden sei,
dass die Beamten ihn schliesslich unter der Bedingung, dass er "das
nie wieder mache", am selben Abend wieder freigelassen hätten,
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dass sein Freund ihn drei Tage später angerufen und ihm mitgeteilt
habe, er sei ebenfalls festgenommen und geschlagen worden, seine
Familie wisse nun Bescheid über seine Neigung, weshalb er den Be-
schwerdeführer nicht mehr treffen könne,
dass C._______ (...) später mit seiner Familie nach D._______ gezo-
gen sei,
dass der Beschwerdeführer im (...) einen anderen Mann, E._______,
kennengelernt und in der Folge einmal die Woche getroffen habe,
dass er am (...) bei E._______ zum Abendessen eingeladen und
infolge einer Autopanne zwei Stunden zu spät gekommen sei,
dass er vor E._______['s] Wohnhaus einen Menschenauflauf angetrof-
fen und ein Passant ihm mitgeteilt habe, Regierungsbeamte hätten ei-
nen schlimmen Ort vorgefunden,
dass der Beschwerdeführer seinen Freund habe schreien hören, wor-
auf er mit dem Bus nach F._______ gefahren und bei seinem Onkel
G._______ untergetaucht sei,
dass er anlässlich eines Telefongesprächs mit seiner Mutter erfahren
habe, dass Regierungsbeamte ihn im Elternhaus gesucht, den Vater
mitgenommen und ihm mitgeteilt hätten, dass sein Sohn homosexuell
sei,
dass er weiter erfahren habe, dass E._______ ihn denunziert und
wahrheitswidrig ausgesagt habe, die kompromittierenden Flugblätter
aus seiner Wohnung würden dem Beschwerdeführer gehören,
dass der Beschwerdeführer dies alles seinem Onkel erzählt und dieser
hierauf einen Schlepper beauftragt und seine Ausreise organisiert
habe,
dass der Beschwerdeführer in Begleitung des Schleppers über
F._______ nach H._______ am persischen Golf und von dort in ver-
schiedenen Booten nach Dubai gelangt sei, wo per Flugzeug über
Spanien in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Januar 2009 – gleichentags er-
öffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, sein Asylgesuch vom 29. Dezember 2008 ablehnte und
die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten,
dass im Iran Homosexualität zwar unter Strafe stehe, die Praxis jedoch
zeige, dass namentlich in grossen Städten eine gewisse Toleranz ent-
gegen gebracht werde und es zu keiner kollektiven Verfolgung von ho-
mosexuellen Personen komme, weshalb zur Anerkennung einer asyl-
relevanten Verfolgung das Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte für
dieselbe im Einzelfall erkennbar sein müsse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begrün-
det seien, zumal er hinsichtlich der angeblichen Geburtstagsfeier bei
seinem Freund C._______ keinerlei nähere Angaben über die Gäste,
den zeitlichen Ablauf, die Zugehörigkeit der Regierungsbeamten oder
den Grund der Razzia habe machen können,
dass nicht plausibel sei, dass man in einem Land, in welchem Homo-
sexualität nicht geduldet sei, das Risiko auf sich nehme, vor Unbe-
kannten eine Damenperücke und Schminke zu tragen,
dass auch die Schilderung der nachfolgenden Behelligungen stereotyp
und unsubstanziiert ausgefallen sei,
dass der Beschwerdeführer auch über seinen zweiten Freund
E._______, über die Behelligungen seines Vaters sowie darüber, wie
seine Mutter die Informationen erhalten habe, keine differenzierten
Aussagen habe machen können,
dass schliesslich auch das Fehlen von Identitätspapieren nicht für die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spreche, zumal seine Ausfüh-
rungen, wonach er all seine Dokumente im Auto habe liegen lassen
nicht plausibel seien und ihm auch nicht geglaubt werden könne, dass
weder Verwandte noch Bekannte dieselben beschaffen und in die
Schweiz schicken könnten,
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dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Januar 2009 bean-
tragte, die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2009 sei aufzuheben, es
sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Akten am 23. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um eine solche
handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügen,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Vorhalt in der
Beschwerdeschrift, wonach die Aberkennung der Glaubhaftigkeit
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durch die Vorinstanz nicht mit deren vorstehenden Erwägungen über-
einstimmen würden, weil die Homosexualität des Beschwerdeführers
nicht in Abrede gestellt und vielmehr behauptet würde, Homosexuelle
würden im Iran nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, ins Leere geht,
dass nämlich der angefochtenen Verfügung in keiner Weise zu entneh-
men ist, homosexuelle Personen würden im Iran grundsätzlich nicht
verfolgt, sondern vielmehr dargetan wird, die – vor dem Hintergrund
der unbestrittenermassen schwierigen Lage von Homosexuellen im
Iran – vorliegend konkret geltend gemachten Verfolgungshandlungen
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass nach richtiger Auffassung der Vorinstanz jeglicher Logik des
Handelns widerspricht, dass der Beschwerdeführer sich als Frau ver-
kleidet und geschminkt unter ihm unbekannte Personen begeben ha-
ben will (pag. 30), obschon er wusste, dass Homosexualität im Iran
illegal ist und gemäss der dort geltenden Scharia zumindest formell
mit dem Tod bestraft werden kann (pag. 33 und 36),
dass dem Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Beschwerde-
schrift, wonach Liebe blind mache und es schliesslich zu keinen nega-
tiven Reaktionen der anderen Gäste gekommen sei, nicht zu überzeu-
gen vermag, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, er
habe seine sexuelle Ausrichtung über Jahre selbst vor seinen Eltern
versteckt gehalten (pag. 36 f.),
dass auch die geltend gemachten Verfolgungshandlungen im Zusam-
menhang mit der zweiten Beziehung des Beschwerdeführers kein
stimmiges Bild vermitteln,
dass er insbesondere keinerlei schlüssigen Aussagen über die nähe-
ren Umstände der Festhaltung seines Vaters machen und auch nicht
darlegen konnte, wann und wie dieser seine Mutter über die fraglichen
Ereignisse informiert habe (pag. 39),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise in der Erstbefragung
überhaupt keine individuelle Verfolgung geltend machte, sondern ein-
zig vorbrachte, infolge seiner Sexualität Angst vor der iranischen
Regierung zu haben (pag. 57),
dass unter diesem Aspekt die spätere Individualisierung der Verfol-
gung als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung erscheint,
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dass dem Beschwerdeführer insgesamt die geltend gemachten Verfol-
gungshandlungen nicht geglaubt werden können, weshalb nachfol-
gend einzig zu prüfen bleibt, ob allein infolge seiner Homosexualität
begründete Furcht besteht, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wer-
den könnte,
dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist,
dass die Homosexualität des Beschwerdeführers den heimatlichen Be-
hörden im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht bekannt war und diese
demgemäss kein diesbezügliches Verfolgungsinteresse gehabt haben,
dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Homo-
sexualität in der iranischen Gesellschaft nicht ungewöhnlich ist und in
der Praxis grundsätzlich geduldet wird, sodass eine systematische
Diskriminierung nicht feststellbar ist,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift aktuell
kein Fall bekannt ist, wo jemand allein wegen seiner Homosexualität
verurteilt worden wäre (vgl. hierzu UK Home Office, Country of Origin
Information Report Iran, 15. August 2008, S. 135 ff.; UK Home Office,
Country of Origin Information Bulletin Iran: Lesbian, Gay, Bisexual and
Transgender Persons, 21. April 2008; Danish Immigration Service, On
certain crimes and punishments in Iran, April 2005, S. 10),
dass daher nicht von einer systematischen Verfolgung Homosexueller
im Iran im Sinne des Asylgesetzes auszugehen ist,
dass bei dieser Sachlage und dem Umstand, dass davon auszugehen
ist, der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden nicht als
Homosexueller bekannt, nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht
vor künftiger Verfolgung geschlossen werden kann,
dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
und seine unbestrittene Homosexualität für sich die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in
B._______ geboren wurde und bis zum 23. Dezember 2008 dort lebte,
womit er – selbst unter Wahrunterstellung von familiären Problemen
infolge seiner sexuellen Ausrichtung – zumindest über ein soziales
Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist,
er gerate nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale
Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren (...) (per Telefax mit den Akten
Ref.-Nr. N (...)
- die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen / Asyl, (...)
(per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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