Abtei lung V
E-4673/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______, geboren (...), Mali, alias B._______, geboren
(...), Elfenbeinküste, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...) / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4673/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge aus der Stadt
C._______ in der Elfenbeinküste stammend, am (...) in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom (...) sowie der direkten Anhörung vom (...) zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
sein Bruder, mit dem er nach dem Tod seiner Eltern zusammengelebt
und welcher bei den Rebellen gearbeitet habe, sei von Söldnern des
Präsidenten Gbagbo umgebracht und das Haus, in welchem sie gelebt
hätten, niedergebrannt worden, weshalb er aus Angst, auch
umgebracht zu werden, aus C._______ geflohen sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom (...) - eröffnet am (...) - ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) gegen diesen
Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihm Asyl gemäss Art.
3 AsylG zu gewähren, eventualiter sei er wegen der Unzumutbarkeit
der Wegweisung vorläufig aufzunehmen und es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. Juli
2005 Frist zur Beschwerdeverbesserung gewährte und der Beschwer-
deführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung nachreichte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom (...) das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung guthiess, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete und dem Beschwerdeführer zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel eine Frist
einräumte, der Beschwerdeführer dieser Aufforderung jedoch nicht
nachkam,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom (...) zur Vernehmlassung
aufgefordert wurde, und diese ihre Stellungnahme am (...) einreichte,
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dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung mit Zwischenverfü-
gung vom (...) zur Replik zugestellt wurde und er zur Vernehmlassung
des BFM fristgerecht replizierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht bei gegebener Zuständigkeit am
1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernimmt und dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53
Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie sich nachträglich herausstellte und nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers als insgesamt
unglaubhaft bewertete, da er nicht in der Lage gewesen sei, zu seinem
angeblichen Wohnort C._______ in der Elfenbeinküste detaillierte
Angaben zu machen, und er über die Gründe des Krieges zwischen
der Rebellenorganisation - für welche sein Bruder angeblich gearbeitet
haben soll - und der Regierung nichts gewusst habe,
dass das BFM bezweifelte, dass der Beschwerdeführer aus (...) der
Elfenbeinküste stamme,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfah-
rens dem Zivilstandsamt E._______ einen malischen Reisepass,
lautend auf den Namen A._______, geboren (...), zu den Akten reichte
(act. A19),
dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des Zivilstandsamts
E._______ vom (...) dieser Behörde gegenüber angab, beide
Identitäten, also diejenige von B._______, geboren am (...),
Elfenbeinküste, sowie diejenige von A._______, geboren am (...), Mali,
würden zu ihm gehören,
dass er mit Schreiben vom (...) dem BFM eine Kopie seiner malischen
Geburtsurkunde sowie seiner Identitätskarte bzw. seines Reisepasses
zu den Akten reichte und mitteilte, dass er in Mali geboren und dass
sein Vater Malier sei, er selbst jedoch, wie in seinem Verfahren
dargelegt, in der Elfenbeinküste aufgewachsen sei,
dass der Beschwerdeführer in diesem Schreiben weiter mitteilte, dass
er seine Personalien nicht korrekt angegeben habe, und das BFM dar-
um bat, seine Personalien in den Akten anzupassen,
dass der Beschwerdeführer damit selbst zugegeben hat, die Behörden
über seine Identität getäuscht zu haben,
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dass damit seine Glaubwürdigkeit grundsätzlich und insbesondere hin-
sichtlich seiner Vorbringen in C._______ stark erschüttert ist,
dass der eingereichte Pass des Beschwerdeführers am (...) in
F._______, Mali, ausgestellt wurde, also wenige Tage vor seiner
angeblichen Flucht aus C._______,
dass der Beschwerdeführer zudem, wie das BFM zu Recht feststellte,
insgesamt nur unsubstanziierte Angaben zur Elfenbeinküste und ins-
besondere zur Stadt C._______ und deren Umgebung, in welcher er
aufgewachsen sein soll, sowie zu den politischen Konflikten und dem
Krieg, dessen Opfer immerhin sein Bruder gewesen sein soll, machen
konnte,
dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Datum keinerlei Beweis-
mittel zu seinem angeblichen Aufenthalt in der Elfenbeinküste zu den
Akten reichte, obwohl er solche in Aussicht gestellt hatte,
dass demnach auch sein Vorbringen, er sei zwar malischer Staatsbür-
ger, aber in der Elfenbeinküste aufgewachsen, nicht geglaubt werden
kann, und als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist,
dass somit den Asylvorbringen, die auf einer angeblichen Verfolgung in
der Elfenbeinküste beruhen, die Grundlage entzogen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21)
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Elfenbeinküste
überprüfte, was mit dem Bekanntwerden der malischen Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers obsolet geworden ist, weshalb vorlie-
gend lediglich allfällige Wegweisungshindernisse in Bezug auf einen
Vollzug der Wegweisung nach Mali geprüft werden,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und weder aus den Akten noch
der Eingabe vom (...) Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat Mali schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hinder-
nisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
und er über einen gültigen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit Bekanntwerden der Identitätstäuschung des Beschwerdefüh-
rers die Beschwerde als aussichtslos betrachtet werden muss,
dass damit die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nicht mehr erfüllt sind, weshalb wiedererwägungswei-
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se die mit Zwischenverfügung vom (...) gewährte unentgeltliche
Prozessführung widerrufen wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- den Migrationsdienst des Kantons (...) (ad: )
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Contessina Theis
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