Abtei lung V
E-4673/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33,
3072 Ostermundigen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4673/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 29. Februar
2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 16. März 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
27. März 2008 sowie der direkten Anhörung vom 26. Juni 2008 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
Angehöriger der Ethnie der Edo, Katholike und habe als Sohn eines
Priesters in C._______, Bundesstaat B._______ gelebt,
dass er bis im Dezember 2007 die Senior Secondary School besucht
habe und an der Universität habe studieren wollen,
dass er mit den nigerianischen Behörden nie Probleme gehabt habe
und weder vor Gericht noch im Gefängnis gewesen sei,
dass sein Vater im Dezember 2007 gestorben sei und er auf Wunsch
seiner Gemeinschaft dessen Nachfolge als Priester hätte antreten
müssen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass ihm die Gemeinschaft deshalb erklärt habe, man müsse ihn umbrin-
gen, bevor jemand anderes die Nachfolge seines Vaters antreten könne,
dass sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt habe, welche
ihm jedoch nicht geholfen habe,
dass ihm der Bischof von D._______ Hilfe versprochen habe,
dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe und mit dem
Schiff von D._______ nach Italien und von dort in die Schweiz gelangt
sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung
vom 16. März 2008, innert 48 Stunden ein rechtsgenügliches Identi-
tätspapier einzureichen, nicht nachgekommen ist,
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dass diese Aufforderung anlässlich der Befragung im Transitzentrum
wiederholt worden war,
dass der Beschwerdeführer die fehlenden Papiere damit erklärte, er
habe keine Möglichkeit, Papiere zu beschaffen,
dass er nie einen Reisepass besessen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2008, eröffnet am 7. Juli
2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführ-
te, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere
abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass grundsätzlich Zweifel an der geltend gemachten Identität des Be-
schwerdeführers bestünden, da dieser im Transitzentrum eine andere
Identität angegeben habe als anlässlich seiner erkennungsdienstlichen
Behandlung in Österreich,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, nie Probleme mit
den nigerianischen Behörden gehabt zu haben, womit keine Gründe
gegen die Beschaffung von Identitätspapieren vorliegen würden und er
solche jederzeit hätte beschaffen können,
dass für die Reise auf dem Seeweg, um nach Europa zu gelangen, die
Verwendung von Reisepapieren grundsätzlich unentbehrlich sei,
dass er geltend gemacht habe, seine Mutter habe bis zu seiner Ausreise
ein Telefon besessen, seine Schwester wohne an derselben Adresse,
dass er im Umfeld einer eher einflussreichen Stellung seines Vaters ge-
lebt und bis Dezember 2007 die Senior Secondary School besucht habe,
dass seine Angaben und Position darauf schliessen liessen, dass er in
seinem Heimatland ein umfangreiches Sozialnetz und Verwandte in
C._______ habe,
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dass sich der Beschwerdeführer somit in einer für die Beschaffung von
Papieren begünstigenden Ausgangslage befinde, da er in seinem Hei-
matland über verschiedene Kontaktmöglichkeiten verfüge und keine
Gründe vorlägen, die einer Ausstellung von Papieren durch die Behör-
den entgegenstünden,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass die tatsachenwidrigen, unstimmigen und widersprüchlichen An-
gaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könnten,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Daten, an welchen er
die Polizei aufgesucht haben wolle, widersprochen habe,
dass er keine schlüssigen Angaben betreffend seine Reise habe ma-
chen können,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei, zumal weder die in Nigeria herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 3. Juli 2008 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsver-
treterin Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte,
eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersuchte,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt, er sei wegen
seiner Weigerung, die Nachfolge seines Vaters als Priester anzutreten,
mit dem Tod bedroht worden, wobei ihm die Polizei nicht habe helfen
wollen, respektive nicht in der Lage gewesen wäre, ihn zu schützen,
dass es für ihn keine Garantie auf eine Rückkehr in Sicherheit und
Würde gebe,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Dispositivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen
wurden, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die
Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1 S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit
dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der sum-
marischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Asylgewährung jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist, weshalb auf den Antrag, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass das BFM zu Recht ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe
sich aufgrund seiner persönlichen Situation (Wohnort, Schulbesuch,
Kontakte) in einer guten Ausgangslage befunden, um sich rechtsge-
nügliche Identitätspapiere zu beschaffen,
dass er diese innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass er für das Fehlen von Identitätspapieren in seiner Rechtsmitte-
leingabe keine Erklärung abgibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, der Beschwerde-
führer habe für seine Reise aus dem Heimatstaat Reisepapiere benutzt,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für
das Fehlen von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesonde-
re dann anzunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vor-
dergrund stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die
es nicht erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaub-
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haft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantworten-
de Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass diese Annahme durch die Abklärungen in Österreich, welche er-
geben haben, dass der Beschwerdeführer dort unter einer anderen
Identität erkennungsdienstlich erfasst worden ist, zusätzlich gestützt wird,
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung sowie der Direktanhörung
vom 26. Juni 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständli-
che oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung entschieden werden kann,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner insgesamt unsubstanzi-
ierten und in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Vorbringen die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und ebenso offen-
sichtlich einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entge-
genstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verwei-
sen ist,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an diesem Ergebnis
nichts zu ändern vermögen, zumal sich der Beschwerdeführer darauf
beschränkt, den bereits anlässlich den Anhörungen geltend gemach-
ten Sachverhalt zu wiederholen, ohne auf die in der angefochtenen
Verfügung festgestellten Ungereimtheiten näher einzugehen,
dass der Vorinstanz somit eine ausreichende Grundlage für die Ent-
scheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziier-
ten Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungs-
weise Gefährdungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich sind,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter ge-
fassten Erhebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Hei-
matland unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK SR 0.142.30] und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1
AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) als zuläs-
sig erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht
von drohenden Menschenrechtsverletzungen auszugehen ist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass nach dem Gesagten die Beschwerdebegehren als aussichtslos
erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Originalverfügung, Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
Versand:
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