B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4673/2009
U r t e i l v o m 2 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Irak,
vertreten durch (…), Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (…).
E-4673/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des aus der Provinz Suleymaniya
stammenden und der kurdischen Ethnie angehörenden Beschwerdefüh-
rers vom 5. Januar 2006 mit Verfügung vom 25. Januar 2006 mit der Be-
gründung ab, dass die Vorbringen weder glaubhaft noch flüchtlingsrecht-
lich beachtlich seien. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, verzich-
tete jedoch auf deren Vollzug und gewährte dem Beschwerdeführer infol-
ge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleyma-
niya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher für den aus dieser Region stammenden und dort
zuletzt wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar,
zumal er über ein gutes Beziehungsnetz (insbesondere Mutter und Bru-
der) verfüge. Er erhalte hiermit das rechtliche Gehör mit Frist zur schriftli-
chen Stellungnahme bis zum 7. September 2007.
Mit Eingabe vom 5. September 2007 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung. Dabei bekräftigte er die bereits früher geltend gemachte ehemalige
Zugehörigkeit der ganzen Familie zur Baath-Partei und eine dadurch
nach wie vor bestehende Verfolgungs- und Gefährdungssituation seitens
unbekannter Dritter. Die Regionalregierung im Nordirak könne und wolle
keinen zureichenden Schutz davor gewähren. Die Lage im Irak und ins-
besondere auch im Kurdengebiet sei nach wie vor unsicher und instabil.
Zwar lebten in Suleymaniya noch sein Bruder und seine Mutter. Letztere
sei aber krank und betreuungsbedürftig. Aufgrund dieser Umstände sei er
mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht einverstanden.
C.
Mit Schreiben vom 7. April 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die bereits am 15. August 2007 erfolgte Ankündigung,
wonach eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Betracht gezogen
werde, erneut mit, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Suleymaniya herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt (mehr). Der
Wegweisungsvollzug sei daher für den aus dieser Region stammenden
und dort zuletzt wohnhaft gewesenen Beschwerdeführer grundsätzlich
zumutbar, zumal er in dieser Provinz über ein gutes Beziehungsnetz (ins-
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besondere Mutter und Bruder) verfüge. Nachdem auf die Ankündigung
vom August 2007 hin kein Entscheid des BFM ergangen sei, erhalte er
hiermit nochmals das rechtliche Gehör mit Frist zur schriftlichen Stellung-
nahme bis zum 7. Mai 2009.
Am 17. April 2009 ging beim BFM eine die handschriftliche Adresse einer
Drittperson und den Vermerk der Post "Empfänger konnte unter angege-
bener Adresse nicht ermittelt werden" aufweisende Postsendung ohne
Absenderangaben ein, welche eine Kopie des obenerwähnten Schrei-
bens des BFM vom 7. April 2009 enthielt.
Am 22. Mai 2009 sandte das BFM dem Beschwerdeführer ein mit dem
Schreiben vom 7. April 2009 inhaltlich identisches, jedoch eine neue Frist
bis zum 25. Juni 2009 aufweisendes und neu datiertes Schreiben zu.
Am 4. Juni 2009 ging beim BFM per Fax eine Mandatsanzeige der rubri-
zierten Rechtsvertreterin (Vollmacht vom 30. April 2009) mitsamt einer
vom 7. Mai 2009 datierenden Stellungnahme zum Schreiben des BFM
vom 7. April 2009 ein. Darin bekräftigte der Beschwerdeführer abermals
die bereits im Asylgesuch sowie in der früheren Stellungnahme vorge-
brachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe. Die Einwände gegen den
abschlägigen Asylentscheid des BFM habe er damals nicht anbringen
können, weil ihm das Recht zur Beschwerde nicht deutlich genug klar
gemacht worden sei und er auch die deutsche Sprache noch nicht ver-
standen habe. Der Gedanke an eine Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me versetze ihn in Angstzustände. Seine Mutter und sein Bruder lebten
im Nordirak in sozial und finanziell prekären Verhältnissen und in ständi-
ger Furcht vor Übergriffen aufgrund der früheren Baath-Zugehörigkeit der
Familie.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 22. Juni 2009 – hob das
BFM die am 25. Januar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. In der
Begründung hielt das Bundesamt fest, dass die Aufhebungsvorausset-
zungen gemäss Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt
seien. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung greife beim Beschwerde-
führer nicht, weil dieser gemäss rechtskräftigem Asylentscheid die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Ferner seien keine Anhaltspunkte für eine
nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung ersichtlich. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts sei die Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak nicht vollzughinderlich und die Schutzfähigkeit der staatlichen
Machtträger sei grundsätzlich gegeben. Aus dem Persönlichkeitsprofil
des Beschwerdeführers ergebe sich insgesamt kein über die schwierige
Alltagssituation der kurdischen Mehrheitsbevölkerung hinausgehendes
Gefährdungsindiz, zumal die im Asylgesuch geltend gemachte und nun-
mehr im rechtlichen Gehör bekräftigte Verfolgungssituation rechtskräftig
abschlägig beurteilt worden sei. In den drei von der kurdischen Regional-
regierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leymaniya herrsche ferner aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich auch zumutbar sei.
Diese Erkenntnis bestätige sich zudem durch die Tatsache zahlreicher
freiwilliger Rückkehrer, die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
vieler anderer europäischer Staaten sowie die differenzierte Position des
UNHCR, welches bei Personen ohne besondere Verletzlichkeitsmerkma-
le (namentlich allein erziehende Frauen und Kranke) keine grundsätzli-
chen Rückkehrhindernisse moniere. Individuelle, gegen die Zumutbarkeit
sprechende Gründe lägen ebenso wenig vor, zumal der im Nordirak sozi-
alisierte, im Alter von (…) Jahren ausgereiste, in seiner Heimat über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz (Mutter und Bruder) und ferner über
Erwerbserfahrungen verfügende Beschwerdeführer trotz schwieriger wirt-
schaftlicher Verhältnisse nicht in eine Existenz bedrohende Situation zu
geraten drohe. Zusätzlich könne er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen,
und lokal tätige Hilfsorganisationen könnten die Reintegration ebenso er-
leichtern.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (und Ergänzung vom 6. August 2009) er-
hob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beibe-
haltung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der nach wie vor be-
stehenden Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges; in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Zur Begründung bekräftigt er erneut die bereits mehrmals vorge-
brachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und die infolge Unwis-
senheit und mangelhafter Aufklärung über sein Beschwerderecht unter-
lassene Anfechtung des abschlägigen Asylentscheides. Ferner bestätigt
er, insgesamt dreimal das rechtliche Gehör zur Aufhebung der vorläufigen
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Aufnahme erhalten und zweimal wahrgenommen zu haben. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen verweise er auf die Stellungnahme vom 7. Mai
2009 und insbesondere das dort erwähnte Verfolgungs- und Gefähr-
dungsprofil. Weiter möge das nordirakische Regime zwar schutzwillig,
aber nicht schutzfähig sein gegen seine bandenmässig auftretenden Wi-
dersacher, welche es auf die Verfolgung von Kollaborateuren des frühe-
ren Regimes abgesehen hätten. Seine Furcht davor sei durchaus be-
gründet. Die Lage im Nordirak sei durch Korruption, Amtsmissbrauch,
Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen und dergleichen
geprägt. Seine Mutter und sein Bruder seien minderbemittelt, und er sel-
ber sei psychisch angeschlagen und lebe in Angstzuständen. Schliesslich
macht er darauf aufmerksam, dass sich heute Millionen irakischer Flücht-
linge in einer ausweglosen Situation befänden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2009 erkannte das Bundesver-
waltungsgericht die fehlende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und
darüber hinaus die Aussichtslosigkeit der Beschwerde vom 21. Juli 2009,
weshalb es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abwies und
eine Frist bis zum 27. August 2009 zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses in der Höhe von Fr. 600.- ansetzte. Zur Begründung der festgestellten
Aussichtslosigkeit der Beschwerde hielt die Instruktionsrichterin fest, dass
in den überzeugenden und einlässlichen Erwägungen des BFM kein Be-
anstandungspotenzial zu erblicken sei. Ferner erwog sie, dass in der Be-
schwerde (Zitat:) "unter Bekräftigung bisheriger sachverhaltlicher Vorbrin-
gen im Wesentlichen auf die im Rahmen des rechtlichen Gehörs einge-
reichte Stellungnahme vom 7. Mai 2009, das spezifische Gefährdungs-
profil des Beschwerdeführers und die Schutzunfähigkeit der nordiraki-
schen Behörden vor mittelbarer staatlicher Verfolgung durch Dritte ver-
wiesen wird, (…) diese Umstände vom BFM jedoch in der angefochtenen
Verfügung gewürdigt wurden und die betreffenden Erwägungen in Ein-
klang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehen (vgl. BVGE
2008/4 und vor allem 2008/5)".
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am
20. August 2009 bezahlt.
E-4673/2009
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige
Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 49 VwVG).
1.3 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde gemäss Zwischenverfü-
gung vom 12. August 2009 als zum Vornherein aussichtslos präsentierte
und gemäss nachfolgenden Erwägungen auch im heutigen Zeitpunkt als
offensichtlich unbegründet erweist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt im Rahmen seiner über das Rüge-
prinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von Amtes wegen eine recht
eigentümliche Aktenführung durch das BFM fest. So bestehen für das
Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zwei separate,
je mit B bezeichnete vorinstanzliche Aktenmappen. Die eine führt im Ak-
tenverzeichnis die Akten B1 bis B3 auf, die andere B1 bis B7. Dabei sind
nur die Aktenstücke B1 identisch (Kopien der ursprünglichen Verfügung
betreffend Gewährung der vorläufigen Aufnahme vom 25. Januar 2006).
Im Weiteren sind nicht alle Akten paginiert und teilweise liegen Aktenstü-
cke nicht in den betreffenden Aktenmappen, sondern in loser Form ver-
streut im Dossier. Ein Aktenstück (Stellungnahme vom 5. September
2007) war im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs gar unauffindbar und
dessen Existenz wurde anfänglich durch telefonische Auskunft des BFM
vom 6. August 2009 verneint. Das Dokument liegt zwar nunmehr mit ei-
nem BFM-Eingangsstempel vom 6. September 2007 bei den Akten, ohne
jedoch paginiert zu sein oder in einem der beiden B-Aktenverzeichnisse
zu erscheinen. Nicht geringes Erstaunen erweckt auch der vorinstanzli-
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che Umgang mit der am 17. April 2009 infolge unkorrekter Adressangabe
postalisch an das BFM retournierten Postsendung (vgl. oben Bst. C,
2. Abschnitt): Dabei handelt es sich ganz offensichtlich nicht um eine re-
tournierte Postsendung des BFM, sondern um eine Postsendung einer
unbekannten Drittperson an eine andere Drittperson mit einer falschen
handschriftlichen Adressangabe und mit dem Inhalt einer Kopie des
Schreibens des BFM vom 7. April 2009. Da eine Absenderadresse auf
dem Couvert fehlt, schickte die Post die Sendung offensichtlich an die im
Schreiben erwähnte Absenderadresse, somit das BFM. Der Beschwerde-
führer jedoch erhielt die originale Postsendung tatsächlich, wie in der Be-
schwerde denn auch ausdrücklich bestätigt wird. Für das BFM hätte so-
mit keinerlei Anlass bestanden, das Schreiben mit neuer Datierung und
neuer Frist erneut an den Beschwerdeführer an dessen wiederum korrek-
te Adresse zuzustellen. Auch kann nicht nachvollzogen werden, weshalb
das BFM im Jahre 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer bereits ein-
mal die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme unter Einräumung des
rechtlichen Gehörs angekündigt hatte, dann aber stillschweigend einst-
weilen davon Abstand nahm, um es zwei Jahre später auf einer unverän-
derten Sachverhaltsbasis erneut an die Hand zu nehmen.
Trotz des erwähnten fragwürdigen und insbesondere die Aktenführungs-
pflicht missachtenden Vorgehens des BFM stellt das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) fest.
Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer gleich mehrfach und unter Er-
wähnung jeweils derselben Sachverhaltsgrundlage (insbes. Verbesse-
rung der allgemeinen Situation im Nordirak und fehlende Vollzugshinder-
nisse in der Person des Beschwerdeführers) das Recht zur Stellungnah-
me erhielt und auch wahrnahm. Die erstinstanzlichen Verfahrensakten
präsentieren sich trotz Ungereimtheiten vollständig und sind dem Be-
schwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreterin soweit editi-
onspflichtig bekannt, wie aus der in der Beschwerde wiedergegebenen
Prozessgeschichte hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie
Akteneinsicht verlangt und/oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt. Eine entsprechende Beanstandung könnte im Übrigen auch nicht
aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das BFM die dem Beschwer-
deführer im Jahre 2009 zweimal angekündigte und mit dem Recht zur
Stellungnahme ausgestattete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme noch
unzutreffenderweise auf das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) statt auf das
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Seite 8
AuG abstützte (vgl. dazu sogleich E. 3.1), zumal die Wortlaute der mass-
gebenden Gesetzesbestimmungen im alten und im neuen Recht beinahe
identisch sind und die vorliegend angefochtene Verfügung die zutreffende
Gesetzesabstützung (gemäss AuG) nennt.
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 ist das AuG in Kraft getreten; gleichzeitig ist das
ANAG aufgehoben worden (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Ge-
mäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Per-
sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie
des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.
Der Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 25. Januar
2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998
(AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen.
Aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Aufhebungsvoraussetzungen
nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, vorliegen. Die ange-
fochtene Verfügung stützt sich korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage
ab.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige
Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig
angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der aus-
ländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG),
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben.
3.3 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt der gleiche Beweisstandard, wie bei der Flüchtlingseigenschaft,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 9
4.
4.1
4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
indessen nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG respektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Ita-
lien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt. Es kann hierzu
für Details auf den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Inhalt des
unter BVGE 2008/4 publizierten Urteils verwiesen werden. Auf die dies-
bezüglich anders lautenden Einschätzungen des Beschwerdeführers
braucht daher nicht näher eingegangen zu werden. Da sodann der ur-
sprüngliche Entscheid des BFM vom 25. Januar 2006 hinsichtlich der
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwach-
sen ist, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Aufgrund der Aktenlage kann schliesslich ausgeschlossen werden, dass
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Seite 10
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine kon-
krete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht.
Sowohl in seinen beiden Stellungnahmen an das BFM vom 5. September
2007 und vom 7. Mai 2009 als auch in der vorliegenden Rechtsmittel-
schrift wiederholt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im
Wesentlichen seine im Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungs-
und Gefährdungsgründe, welche ein beachtenswertes Vollzugshindernis
darstellten. Diese sind im Asylentscheid vom 25. Januar 2006 als flücht-
lingsrechtlich unbeachtlich beziehungsweise als unglaubhaft erkannt
worden, ohne dass die betreffenden Erwägungen mittels Ergreifung der
dagegen zur Verfügung gestandenen Beschwerdemöglichkeit bestritten
worden wären. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit. Insbe-
sondere besteht keinerlei Anlass, die vom Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren dargelegten Erklärungen für die damals unterlassene
Beschwerdeerhebung zu würdigen oder gar eine materielle Überprüfung
der über drei Jahre zuvor ergangenen Verfügung vom 25. Januar 2006
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl nachzuholen. Immerhin ist der
Beschwerdeführer BVGE 2008/4 (dort insbes. E 6.6.4) zu verweisen, wo-
nach ehemalige Baathisten kurdischer Ethnie nicht einer generellen Ge-
fährdung ausgesetzt sind.
4.1.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig zu bezeichnen ist.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März
2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situa-
tion in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil
– entgegen der in der Beschwerde zumindest andeutungsweise vertrete-
nen Auffassung – zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzu-
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Seite 11
mutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen
aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das
Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den Zentralirak. Zusammenfassend wurde im er-
wähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Fami-
lien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhal-
tung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). Die Sicher-
heitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit Publikation des
erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen sowie
des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation beschrie-
ben.
Der heute (…)-jährige und (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte oder
Vorbringen) gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus
der Stadt und gleichnamigen Provinz Suleymaniya, wo er geboren und
aufgewachsen ist und vor der Ausreise zuletzt wohnhaft war. Seine mehr-
jährige Landesabwesenheit hat zwar nicht eine eigentlichen Entwurze-
lung mit sich gebracht; dennoch wird er im Falle einer Rückkehr in seine
Heimat mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein.
Diese scheinen indessen nicht unüberwindbar. In seiner Heimatprovinz
verfügt er mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruders unbestrittener-
massen nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz. Aus dem Um-
stand, dass seine Mutter krank ist, kann er nichts für die Beibehaltung
seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ableiten. Dieser gehört sel-
ber nicht zu einer vulnerablen Gruppe in Sinne der zuvor skizzierten
Rechtsprechung. Die Annahme einer eigentlichen Existenzbedrohung
liegt daher fern. Zusätzlich begünstigend fallen für ihn die in der Schweiz
erworbene Berufserfahrung und das dabei erwirtschaftete Erwerbsein-
kommen ins Gewicht. Zudem war er in seiner Heimat zuletzt Mitinhaber
eines lukrativen (…), das seit seiner Ausreise von dessen Geschäftspart-
ner weitergeführt wird und somit eine Wiedereinstiegsmöglichkeit bieten
kann (vgl. Akten BFM A10 S. 2). Angesichts dieser Umstände ist ihm so-
mit in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse eine Rückkehr
durchaus zuzumuten, zumal der Inhalt seiner Beschwerde, wie bereits in
der Zwischenverfügung vom 12. August 2009 erwogen, keine substanziell
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Seite 12
verwertbaren Argumente für eine gegenteilige Auffassung enthält und der
Beschwerdeführer im Übrigen seit dem Jahre 2009 auch keine weiteren
Vollzugshindernisse irgendwelcher Art ergänzend vorgebracht hat.
4.2.3 Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend der Schluss
zu ziehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Provinz
Suleymaniya keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt sein wird. Der Vollzug der Wegweisung ist daher – über-
einstimmend mit dem BFM – als zumutbar zu bezeichnen.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung
vom 25. August 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 20. August 2009 geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4673/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem am 20. August 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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