B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4673/2013
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2013 / N (…).
E-4673/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufol-
ge am (…) 2011 und reiste legal über die türkische Grenze nach
B._______ und von dort aus nach C._______. Nach zwei Wochen Auf-
enthalt gelangte er, versteckt in einem Lastwagen, am (…) 2011 in die
Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 11. November 2011 fand dort die
Befragung zur Person (BzP) und summarisch zu seinen Ausreisegründen
statt. Am 14. Juni 2013 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1
AsylG (SR 142.31) durch.
A.a Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Kurde (mit letztem
Wohnsitz in E._______) und ausgebildeter (…); er habe etwa sechs Mo-
nate lang auf seinem Beruf arbeiten können, bevor er arbeitslos gewor-
den sei. In der Folge habe er von (…) 2011 ein eigenes (…)geschäft in
E._______ geführt, welches er drei Monate vor der Ausreise zu Eigentum
erworben habe.
A.b Anlässlich der BzP führte er zur Begründung des Asylgesuchs Fol-
gendes aus: Er habe drei- bis viermal in E._______ an Demonstrationen
und mehrmals an Sitzungen der Jugend in E._______ teilgenommen, bei
denen die Vorbereitung dieser Demonstrationen Thema gewesen sei. Die
Behörden seien darüber im Bild gewesen und hätten ihn mehrmals auf
den Posten zitiert, wo er zunächst anständig behandelt und befragt wor-
den sei. Anlässlich der Teilnahme an einer Demonstration zum Gedenken
an die in Damaskus gefallenen Märtyrer seien plötzlich Anhänger der
kurdischen Partei "Partiya Yekitîya Demokrat" (PYD) mit Bildern von Ab-
dullah Öcalan erschienen und hätten die Kundgebung gestört. Es sei zu
einer Auseinandersetzung der beiden demonstrierenden Gruppierungen
gekommen. Auch hiervon hätten die Behörden gewusst und daher von
ihm verlangt, er müsse sich vor jeder Demonstration bei ihnen melden.
Eines Tages hätte er sich beim "Amen Siasi" (Staatssicherheitsdienst) in
F._______ melden müssen. Er habe diese Aufforderung ignoriert.
Er habe eine Freundin, eine (…), welche als (…) arbeite, und einmal bei
einem Telefongespräch mit ihr Bashar Al-Assad und die Baath-Partei be-
schimpft. In der Folge sei die Freundin nach Damaskus zitiert und befragt
worden, wer dieser Kurde sei, der Präsident und Land beschimpfe. Die
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Seite 3
Freundin habe ihm dies später erzählt, worauf er sich zum Verlassen des
Heimatstaates entschlossen habe.
A.c Bei der einlässlichen Anhörung vom 14. Juni 2013 machte der Be-
schwerdeführer geltend, nach dem Ausbruch der syrischen Revolution im
März 2011 hätten immer mehr Bürger versucht, ihre Meinung kundzutun.
Es sei nach und nach zu Demonstrationen gekommen, und es hätten sich
Koordinationsgremien gebildet. Er habe mit einem solchen zu tun gehabt.
Ihm seien von diesem Gremium (…) und (…) übergeben worden, die er
(…) habe; er wisse aber nicht mehr, wann er damit genau begonnen ha-
be. Etwa im (…) 2011 seien Angehörige dieses Koordinationsgremiums
auf der Strasse von PYD-Anhängern angegriffen worden, und es sei zu
Auseinandersetzungen gekommen. Er sei dabei gewesen. Die Sicher-
heitskräfte hätten versucht, die Gruppierungen zu trennen. In der Folge
sei das Verhältnis der PYD zu anderen Parteien getrübt gewesen. Die
PYD habe weitere Demonstrationen jeweils verhindert und erklärt, ihre
eigenen Parolen und Bildern unter die Demonstranten bringen zu wollen.
Etwa (…) 2011 sei ein neues Koordinationsgremium "(…)" gegründet
worden. Dieses habe mehrheitlich aus denselben Personen bestanden,
die zuvor an der Auseinandersetzung mit der PYD beteiligt gewesen sei-
en. Er sei damals, zwischen (…) und (…) 2011, zweimal auf den Posten
des politischen Sicherheitsdienstes vorgeladen worden. Dort habe man
ihn nach seinem Freundeskreis, nach seiner Meinung zu verschiedenen
Fernsehsendern sowie danach gefragt, ob er an Demonstrationen teil-
nehme. Zudem sei er dazu angehalten worden, sich jeweils vor einer ge-
planten Teilnahme bei den Behörden zu melden. Beim zweiten Mal sei
ihm vorgeworfen worden, er verkaufe (…), welche (…) Israels zeigen
würden und deswegen verboten seien; es sei ihm nun mit der Schlies-
sung des Geschäfts gedroht worden. (…) 2011 sei er telefonisch vorgela-
den worden, und etwa 15 Minuten später seien Leute des politischen Si-
cherheitsdienstes an der Haustür gestanden und hätten ihm mitgeteilt, er
müsse sich zwecks Bewilligung für sein Geschäft am (…) 2011 auf dem
Posten in F._______ melden. Der Beschwerdeführer habe sich daraufhin
versteckt und sei am (…) 2011 im Auto nach F._______ gefahren, von wo
aus er mit Hilfe eines Schleppers und mit seinem eigenen Pass ausge-
reist sei.
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Seite 4
A.d Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen
Identitätsausweis, ein Dokument zu seiner Ausbildung und einen Militär-
ausweis zu den Akten (bei der BzP zunächst in Kopie, anlässlich der ein-
gehenden Befragung jeweils im Original).
B.
Mit am 19. Juli 2013 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2013 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. August 2013
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter inhaltlich sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückweisung
an die Vorinstanz, eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und Gewährung des Asyls (subeventualiter Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme als Flüchtling) und subsubeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragen. In prozessualer Hinsicht wurde Einsicht in die Akten A8/4,
A12/2, in sämtliche eingereichten Beweismittel und in die schriftliche Be-
gründung betreffend Akte A12/2 beantragt; nach Gewährung der Akten-
einsicht respektive des rechtlichen Gehörs respektive Zustellung der
schriftlichen Begründung sei eine angemessene Frist zur Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen; es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung soweit Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt wer-
de, in Rechtskraft erwachsen sei.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem Ausdrucke von Fotografien
und Internetseiten, Medien- und andere Berichte zu Syrien, Aufrufe zur
Teilnahme an einer Demonstration, eine CD-ROM mit Fotografien und ei-
ne Bestätigung der P.D.K.S. zu den Akten gereicht und verschiedene In-
ternetlinks zu weiteren Quellen angegeben.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2013 übermittelte der Instrukti-
onsrichter die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
E-4673/2013
Seite 5
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2013 voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
F.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. September
2013 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer liess seine Replik am 9. Oktober 2013 fristgerecht
zu den Akten reichen und an seinen Anträgen festhalten. In der Eingabe
wurden wiederum mehrere Links zu im Internet auffindbaren Quellen an-
gegeben.
G.
Mit Eingaben vom 15. Oktober 2013, 24. Februar 2014 und 7. Juli 2014
liess der Beschwerdeführer weitere Internetlinks auflisten und Beweismit-
tel ins Recht legen, namentlich eine Bestätigung der Kurdischen Demo-
kratischen Partei in Syrien / Organisation Schweiz, Fotografien, Ausdru-
cke von Internetseiten, Aufrufe zur Teilnahme an einer Demonstration, ei-
nen ein Ladenlokal betreffenden Verkaufsvertrag sowie das Bestäti-
gungsschreiben einer kurdischen Jugendorganisation.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2014 ordnete der Instruktionsrich-
ter einen weiteren Schriftenwechsel an und lud die Vorinstanz zu einer
ergänzenden Stellungnahme ein.
In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2014 hielt das SEM weiter
an seiner Verfügung vom 17. Juli 2013 fest.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. September
2014 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer weitere Informationen und
Beweismittel einreichen. Namentlich legte er einen Marschbefehl vom
(…) 2012 (im Original und übersetzt in eine Amtssprache) zu den Akten.
Ausserdem wies er auf verschiedene Abschreibungsbeschlüsse des Ge-
richts in Verfahren hin, bei denen das SEM anderen Schutzsuchenden in
vergleichbarer Situation wiedererwägungsweise Asyl gewährt habe. Der
E-4673/2013
Seite 6
Beschwerdeführer stellte den Antrag, die Vorinstanz sei einzuladen, eine
weitere ergänzende Vernehmlassung abzugeben.
J.
Am 10. August 2015 wurde ein Ausdruck des YouTube-Profils des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Nachdem das BFM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshin-
dernisse gemäss konstanter Praxis alternativer Natur sind (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers kein schutzwürdiges Interesse an der eventuellen Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
1.5 Abgesehen vom erwähnten Eventualantrag ist nach dem Gesagten
auf die Beschwerde einzutreten.
E-4673/2013
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
die in Art. 106 Abs. 1 AsylG erwähnten Gründe hin (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Vorab ist auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Akteneinsicht sowie
die Rügen der unrichtigen und unvollständigen Erhebung des Sachver-
halts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen.
3.1 In der Beschwerde (vgl. S. 2 und 4 ff.) wird beanstandet, dass dem
Beschwerdeführer in die SEM-Aktenstücke A8/4 und A12/2 und in die von
ihm eingereichten Beweismittel keine Einsicht gewährt worden sei.
Im Rahmen des ersten Schriftenwechsels mit der Vorinstanz im Be-
schwerdeverfahren wurde dem Beschwerdeführer das Aktenstück A8/4
(eine eigene Eingabe an die Vorinstanz) zur Kenntnis gebracht, und er
konnte sich dazu in seiner Replik vom 9. Oktober 2013 äussern. Damit ist
dem Einsichtsrecht insoweit Genüge getan. Der Antrag auf Einsicht in die
Akte A12/2 (interner Antrag betreffend Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme) und die damit zusammenhängenden Anträge (vgl. Rechtsbegeh-
ren 1–3 der Beschwerde) sind abzuweisen. Dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers ist aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass es sich da-
bei um ein behördeninternes Dokument handelt, welches der Einsicht
grundsätzlich nicht unterliegt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist
somit nicht ersichtlich.
Soweit das Fehlen eines Beweismittelumschlags mit vom Beschwerde-
führer eingereichten Beweismitteln gerügt wird, bestätigt das SEM, dass
ein solcher Umschlag nicht in den Akten vorhanden ist. Mit den in der Be-
schwerde erwähnten "zahlreiche[n] Beweismittel[n]" (vgl. S. 5) sind offen-
sichtlich die folgenden, im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Original-Unterlagen gemeint: Identitätsausweis, eine Bestätigung des be-
endeten Militärdienstes und eine Bestätigung betreffend (…)abschluss in
(…) vom (…) 2007 (jeweils mit deutscher Kurzübersetzung).
Das Gericht stellt einerseits fest, dass die Vorinstanz diese Dokumente in
ihren Akten (vgl. Tabelle BzP S. 5) aufgenommen und in der Verfügung
(S. 4 oben) nochmals aufgeführt hat. Das SEM hat in seiner Verfügung
weder die Identität des Beschwerdeführers angezweifelt, noch sein beruf-
liches Zeugnis oder die Bestätigung über den geleisteten Militärdienst in
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Seite 8
Frage gestellt. Ein Beweis ist das (positive) Ergebnis eines auf die Fest-
stellung von Tatsachen gerichteten Beweisverfahrens. Die genannten
drei Dokumente sind von der Vorinstanz offensichtlich im Sinne dieser
Definition für die Frage der Flüchtlingseigenschaft als beweisrechtlich
nicht massgeblich beurteilt und auch nicht zum Nachteil des Beschwerde-
führers gewürdigt worden. Dass diese vom Beschwerdeführer selber ein-
gereichten Unterlagen ihm nicht wiederum im Rahmen der Akteneinsicht
zugestellt worden sind, hat sein rechtliches Gehör nicht verletzt. Dies ist
namentlich für die Bestätigung des Militärdienstes hervorzuheben, zumal
der Beschwerdeführer bei den Befragungen den Inhalt des Dokuments
bestätigt hatte (vgl. das Protokoll der BzP, S. 5, das ihm im Rahmen der
Akteneinsicht am 2. August 2013 zugestellt wurde).
Nachdem es der Beschwerdeführer offenbar unterlassen hat, vor der Ein-
reichung dieser Dokumente für seine Akten Kopien anzufertigen, sind ihm
solche in der Beilage zuhanden seiner Unterlagen zuzustellen.
3.2 Weiter werden eine Verletzung der Begründungspflicht respektive ei-
ne unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt.
3.2.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird
oder Beweise falsch gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
werden.
Mit dem Gehörsanspruch von Art. 29 VwVG korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle
form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur
Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den
Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Über-
legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt.
3.2.2 In diesem Zusammenhang wird konkret geltend gemacht, das SEM
habe in der angefochtenen Verfügung die eingereichten Beweismittel und
nicht jedes einzelne Vorbringen (beispielsweise ein Telefongespräch der
Freundin, die Aufforderung des politischen Sicherheitsdienstes vor De-
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Seite 9
monstrationen vorzusprechen und Informationen dazu zu verraten, Nach-
forschen der Sicherheitsbehörden, nachdem der Beschwerdeführer sich
am (…) 2011 nicht auf dem Posten in F._______ gemeldet hatte, die Er-
kundigung beim Bruder der Freundin des Beschwerdeführers) im Detail
aufgeführt respektive gewürdigt.
3.2.3 Die eingereichten Beweismittel hat das SEM, wie oben erwähnt, im
Sachverhalt angeführt und in der Folge in den Erwägungen nicht weiter
angesprochen. Diese implizite Würdigung, bei der die Unterlagen respek-
tive deren Authentizität nicht in Frage gestellt wurden, ist nicht zu bean-
standen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht er-
forderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
3.2.4 Nach Prüfung der Akten ist insgesamt festzustellen, dass die Vor-
instanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und hinreichend erho-
ben und sich im angefochtenen Entscheid genügend ausführlich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, dem eine
sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids offensichtlich möglich war.
3.2.5 Für die am 13. Mai 2015 beantragte (recte: angeregte) Durchfüh-
rung eines weiteren Schriftenwechsels bestand und besteht keine Veran-
lassung.
3.3 Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlas-
sung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
An dieser Feststellung vermag auch nichts zu ändern, dass in einem er-
heblichen Teil der Beschwerdebegründung (vgl. insbes. Beschwerde
S. 4–10) in etwas redundanter Weise immer wieder von "schwerwiegen-
den" prozessualen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens die Rede
ist, die "offensichtlich" respektive "zwingend" die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung zur Folge haben müssten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
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(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM führte zur inhaltlichen Begründung seiner Verfügung insbe-
sondere Folgendes aus:
5.1.1 Der Beschwerdeführer habe vier Demonstrationsteilnahmen in
E._______ geltend gemacht, sei jedoch nicht in der Lage gewesen, An-
gaben zu deren Zeitpunkt zu machen. Weiter habe er die Zugehörigkeit
zu einem Koordinationsgremium und die von ihm für das Gremium im In-
ternet veröffentlichten Publikationen erst bei der zweiten Befragung er-
wähnt. Die Ereignisse mit seiner Freundin habe er bei der Erstbefragung,
später jedoch nicht mehr vorgetragen. Diese Vorbringen könnten daher
nicht geglaubt werden.
5.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Demonstrationsteilnahmen anführe
seien diese Aktivitäten ungeachtet der Frage deren Glaubhaftigkeit nicht
geeignet, ihn als exponierten Oppositionellen erscheinen zu lassen. Dies
gelte umso weniger, als er selber dargelegt habe, nach Ausbruch der sy-
rischen Revolution habe jedermann versucht, seine Meinung frei kundzu-
tun. Ausserdem hätten die syrischen Behörden, welche energisch gegen
regimekritische Aktivitäten vorgehen würden, den Beschwerdeführer mit
Sicherheit rasch belangt, wenn er sich durch seine politischen Tätigkeiten
besonders exponiert und so die Aufmerksamkeit des überall gegenwärti-
gen syrischen Geheimdiensts auf sich gezogen hätte. Diese Vorbringen
vermöchten insgesamt daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen.
5.2 In der Beschwerde werden diese Erwägungen der Vorinstanz als un-
zutreffend und willkürlich gerügt.
E-4673/2013
Seite 11
5.2.1 Namentlich wird ausgeführt, den Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers sei offensichtlich zu entnehmen, dass die besagten Demonstrationen
im (..) 2011 sowie etwa im (…) 2011 stattgefunden haben müssten. Die
Aussage des Beschwerdeführers, er könne die diesbezügliche Frage
nicht beantworten, habe sich auf die genauen Daten bezogen, nach un-
gefähren Daten habe das SEM dabei nicht gefragt. Entgegen der Be-
hauptung des SEM seien zudem diese Demonstrationsteilnahmen nicht
per se, sondern verbunden mit der Organisation für das Koordinations-
gremium und verbunden mit seiner (…) Freundin die entscheidrelevanten
fluchtauslösenden Verfolgungsmomente.
5.2.2 Hinsichtlich der Tätigkeit für ein Koordinationsgremium sei festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer diese bereits an der BzP erwähnt ha-
be, zumal er bei der späteren Anhörung durch die Vorinstanz festgehalten
habe, bei der "Jugend in E._______" und dem später genannten "Koordi-
nationsgremium" habe es sich um dieselbe Gruppe und dieselben Aktivi-
täten gehandelt.
5.2.3 Dass er das spezifische Telefongespräch mit seiner Freundin bei
der ausführlichen Befragung nicht erwähnt habe, sei namentlich vor dem
Hintergrund des mit "gravierenden Mängel[n]" behafteten Erstprotokolls
erklärbar. Ausserdem habe er vor dem SEM in der Folge überzeugend
dargelegt, dass er seiner Freundin gegenüber immer wieder seine politi-
sche Meinung mitgeteilt habe, mithin sei in diesem Zusammenhang kein
relevanter Widerspruch feststellbar.
5.2.4 Schliesslich habe das SEM nur die Unglaubhaftigkeit seiner eige-
nen Aktivitäten und Aktionen thematisiert, die Glaubhaftigkeit der von ihm
beschriebenen behördlichen Reaktionen und damit letztlich die Glaubhaf-
tigkeit der Verfolgung in schwer wiegender Weise demgegenüber unge-
prüft gelassen.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des
Beschwerdeführers als unglaubhaft respektive asylrechtlich nicht relevant
qualifiziert und eine drohende Verfolgung deswegen verneint hat.
E-4673/2013
Seite 12
6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen führte
der Beschwerdeführer bei der BzP aus, drei- bis viermal an solchen
Kundgebungen gewesen zu sein (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei der aus-
führlichen Anhörung erklärte er auf die entsprechende Frage, er könne
unmöglich die Daten dieser Demonstrationsteilnahmen nennen. Entge-
gen der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde – in der auf-
grund weiterer protokollierter Aussagen des Beschwerdeführers nunmehr
versucht wird, diese Datierungen wenigstens annähernd herzuleiten – ist
die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass von ihm hier
zeitlich genaue(re) Angaben zu erwarten gewesen wären. Die etwas be-
müht wirkende Argumentation in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
sei nur nach konkreten, nicht nach ungefähren Zeitangaben gefragt wor-
den, vermag die Zweifel nicht zu entkräften. Entsprechend erscheinen
auch die angeblich in diesem Zusammenhang erfolgten Befragungen
durch die Sicherheitsbehörden und insbesondere die zuletzt erfolgte Vor-
ladung als fragwürdig. Dies umso mehr, als kaum nachvollziehbar wäre,
dass die Sicherheitskräfte einerseits eine telefonische Vorladung vorge-
nommen hätten, um 15 Minuten später zu Hause zu erscheinen, nur um
diese Vorladung (für den […] 2011 auf dem Posten in F._______) zu wie-
derholen. Wäre der Beschwerdeführer im Nachgang zu den angeblichen
Demonstrationsteilnahmen sowie wegen offenen Kritisierens des Präsi-
denten und der Regierungspartei in den Fokus des Sicherheitsdienstes
geraten, hätte dieser zudem kaum ein Vorgehen gewählt, das dem Be-
schwerdeführer ein Untertauchen geradezu nahegelegt hätte. Vielmehr
wäre er mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Weiterungen direkt von zu
Hause aus mitgenommen worden.
6.2 Das vom Beschwerdeführer angeführte politische Engagement für die
"Jugend in E._______" respektive für ein Koordinationsgremium in
E._______ – beides sei für ihn dasselbe – hat die Vorinstanz angezwei-
felt, und ihre diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht
zu beanstanden: Gemäss Angaben des Beschwerdeführers in der BzP
sei es bei diesen Zusammentreffen um die Vorbereitung von Demonstra-
tionen in E._______ gegangen (vgl. Protokoll BzP S. 6). Bei der zweiten
und ausführlichen Anhörung sprach er neu von der Zugehörigkeit zu ei-
nem Koordinationsgremium und erklärte, "vor allem für das (…) zustän-
dig" gewesen zu sein und ihm übergebene (…) zu haben. Erst nach
mehrmaligen Nachfragen und aufgrund des expliziten Hinweises, er habe
in der BzP kein solches Gremium erwähnt, führte er an, dass es sich bei
der Gruppe "Jugend in E._______" und diesem Koordinationsgremium –
von denen es mehrere gegeben habe – um dieselbe Gruppe gehandelt
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Seite 13
habe (vgl. Protokoll Anhörung S. 6 f.). Das diesbezügliche Aussagever-
halten des Beschwerdeführers erweckt den Eindruck, er habe die wider-
sprüchlich erscheinenden Angaben jeweils den Vorhalten des Befragers
anzupassen und die Widersprüchlichkeit dadurch abzuschwächen ver-
sucht. Dies gilt umso mehr, als er behauptete, er habe bereits in der BzP
das Koordinationsgremium und namentlich die Veröffentlichungen im In-
ternet und auf YouTube erwähnt, was im Protokoll der BzP keine Stütze
findet. Selbst am Ende jener Erstbefragung, als er im Sinne einer offenen
Fragestellung noch weitere Gründe hätte anbringen können, erwähnte er
die spezifischen Tätigkeiten für ein Koordinationsgremium nicht (vgl. Pro-
tokoll BzP S. 7). Dieses Protokoll wurde dem Beschwerdeführer am Ende
der Befragung rückübersetzt und er hat es als ihm verständlich gemacht,
korrekt und wahrheitsgemäss unterschriftlich bestätigt. Damit muss er
sich auf die darin enthaltenen – respektive fehlenden – Angaben zu den
zentralen Punkten der Begründung seines Asylgesuchs grundsätzlich be-
haften lassen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormali-
gen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Das
auf Beschwerdeebene (am 7. Juli 2014) eingereichte Bestätigungsschrei-
ben, wonach er Mitglied einer kurdischen Jugendorganisation gewesen
sei, muss im Kontext der vorliegenden Verfahrensumstände als Gefällig-
keitsschreiben bewertet werden. Eine blosse Mitgliedschaft in einer kurdi-
schen Jugendorganisation hätte im Übrigen kaum die behaupteten staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgelöst.
6.3 Soweit die Vorinstanz namentlich ein Telefongespräch mit der (…)
Freundin des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt, erscheint nach
Durchsicht der Akten auch diese Einschätzung als berechtigt: Der Be-
schwerdeführer hat in der BzP unmissverständlich ein bestimmtes Tele-
fongespräch mit seiner Freundin geschildert – bei diesem habe er "eines
Tages" (vgl. BzP S. 6 unten) Bashar Al-Assad und die Baath-Partei be-
schimpft – und dazu ausgeführt, dies habe zur Folge gehabt, dass die
Freundin nach Damaskus vorgeladen worden sei. Bei der zweiten Anhö-
rung erwähnte er zwar die Freundin, führte aber aus, diese sei wegen ih-
rer Beziehung zu ihm nach Damaskus zitiert worden, ohne dabei einen
besonderen Auslöser (das Telefongespräch) zu erwähnen. Auf diese Un-
gereimtheiten angesprochen führte er aus, er kenne den konkreten An-
lass für die Vorladung der Freundin nach Damaskus nicht. Er habe immer
wieder in Telefonaten mit ihr eine kritische Haltung eingenommen (vgl.
Protokoll Anhörung S. 5 und 9). Auch diese Angaben sind ernsthaft in
Zweifel zu ziehen.
E-4673/2013
Seite 14
Letztlich wären diese Sachverhaltselemente aber ohnehin nicht massge-
blich für die Beantwortung der Frage der Flüchtlingseigenschaft, hat der
Beschwerdeführer doch auch klar ausgesagt, dies "gehör[e] sowieso
nicht zu [s]einer Geschichte" (vgl. a.a.O. S. 9). Die eingereichten Fotogra-
fien, die ihn mit einer Frau zeigen, deren Identität nicht feststeht, sind
demnach nicht erheblich für die sich im Asylverfahren stellenden Fragen.
7.
Betreffend den Militärdienst hat der Beschwerdeführer im erstinstanzli-
chen Verfahren nicht geltend gemacht, er habe mit den zuständigen Be-
hörden Probleme gehabt.
7.1 So hat er eine Bestätigung eingereicht, dass er den Militärdienst ab-
solviert habe. Diese Bestätigung ist von der Vorinstanz nicht in Frage ge-
stellt worden. Auch für das Gericht besteht hierzu keine Veranlassung. Im
Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens war der Militärdienst kein weite-
res Thema respektive machte der Beschwerdeführer in diesem Zusam-
menhang keine weiteren Aussagen, ausser dass er den Dienst an (…)
2011 beendet habe und danach zunächst arbeitslos gewesen sei (vgl.
Protokoll Anhörung S. 3). Er reichte in diesem Zusammenhang auch kei-
ne weiteren Unterlagen zu den Akten.
7.2 Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer einen
Marschbefehl im Original, datierend vom (…) 2012, zu den Akten reichen.
Dieser sei seiner Familie in Syrien zugestellt worden, welche das Be-
weismittel als unerheblich betrachtet habe, da sie davon ausgegangen
sei, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz im Besitz einer Aufenthalts-
bewilligung. Erst als die Familie vom ungewissen Asylbewerberstatus er-
fahren habe, habe sie ihm den Marschbefehl – der leider durch eine dar-
über ausgeschüttete Flüssigkeit an Qualität eingebüsst habe – zugestellt.
7.2.1 In Würdigung aller vorliegenden Akten beurteilt das Gericht diese
erheblich verspätete Einreichung eines Beweismittels als nicht überzeu-
gend und das Vorbringen als nachgeschoben, zumal der diesbezügliche
Erklärungsversuch einen konstruierten Eindruck erweckt und das ge-
schilderte Verhalten der Familie kaum nachvollziehbar ist. Ausserdem ist
mehr als fraglich, ob der Familie ein solches Dokument in Abwesenheit
des Beschwerdeführers überhaupt ausgehändigt worden wäre.
E-4673/2013
Seite 15
7.2.2 Ungeachtet der Frage der Authentizität des Beweismittels ist fest-
zuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen
eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3
AsylG darstellen (vgl. Walter WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Dies wäre gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts allenfalls der Fall, wenn der Einzuberufende bereits als en-
gagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/3 E. 4 ff.). Hiervon kann nach den oben gemachten Feststellungen
vorliegend nicht ausgegangen werden.
8.
Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Bestehen von subjektiven
Nachfluchtgründen:
8.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend ma-
chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und
weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den – gesetzgebungstechnisch an sich un-
nötigen – ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK
wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
E-4673/2013
Seite 16
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
8.3 Soweit geltend gemacht wird, bereits durch die Ausreise aus Syrien
Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden ge-
setzt zu haben und deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe zu erfüllen sowie dazu auf ein Urteil eines deutschen
Oberverwaltungsgerichts (aus dem Jahr 2012) hingewiesen wird, ist fest-
zuhalten, dass gemäss schweizerischer Praxis im Syrienkontext die Aus-
reise selbst und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland nicht zur An-
nahme führt, der Beschwerdeführer hätte bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige
Behandlung zu befürchten (vgl. das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [zur Publikation als Referenzurteil vorgese-
hen]). Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben seit
Herbst 2011 im Ausland auf; die Aufhebung seiner vorläufigen Aufnahme
in der Schweiz ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Aufgrund der län-
geren Landesabwesenheit wäre zwar bei einer Wiedereinreise nicht aus-
zuschliessen, dass er durch die dannzumal zuständigen heimatlichen
Behörden einer Befragung unterzogen würde. Der Umstand, dass der sy-
rische Geheimdienst offenbar im Ausland aktiv ist und gezielt Informatio-
nen über Personen syrischer Herkunft sammeln dürfte, reicht jedoch für
sich allein nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu
machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein
theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Inte-
resse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als Re-
gimefeind identifiziert und registriert worden ist. Da der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, in der Vergangenheit im Heimatland in
massgeblicher Weise politisch aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzuneh-
men, die syrischen Behörden würden ihn als staatsgefährdend einstufen;
mithin hätte er vor diesem Hintergrund keine asylrelevanten Massnahmen
zu befürchten.
8.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, sich in der Schweiz gegen das syri-
sche Regime engagiert und namentlich an Demonstrationen teilgenom-
men zu haben und ein einschlägiges YouTube-Profil zu verfügen. Dazu
reicht er eine Vielzahl von Unterlagen, unter anderem private Fotografien,
Internetauszüge (Kopien) und Berichte ein, wobei er auf den Abbildungen
teilweise gut erkennbar sei.
E-4673/2013
Seite 17
8.4.1 Wie erwähnt, konnte der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung
glaubhaft machen. Es bestehen somit keine überzeugenden Anhaltspunk-
te dafür, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner kürzlich präzisierten
Praxis (vgl. zum Ganzen das bereits oben zitierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 m.w.H.) davon aus,
dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informati-
onen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen
sammeln, dies die generelle Annahme, aufgrund geheimdienstlicher In-
formationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach
Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen
zu werden, indessen nicht zu rechtfertigen vermag. Damit die Furcht vor
Verfolgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoreti-
sche Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die
den Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das In-
teresse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindli-
ches Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich
geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitä-
ten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liegt, und sie sich auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrieren, die – über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exil-
politischer Proteste hinaus – Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivi-
täten entwickelt haben, welche die betreffende Person als Individuum aus
der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervor-
treten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit
massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung,
die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auf-
tritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Er-
klärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des
syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird.
8.4.3 Bei Durchsicht der vorliegenden Akten drängt sich der Schluss auf,
der Beschwerdeführer gehöre nicht der Kategorie von Personen an, die
wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell
gefährliche Regimegegner in den Fokus der syrischen Geheimdienste ge-
raten wären. Aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben
E-4673/2013
Seite 18
auf Beschwerdeebene ist nicht davon auszugehen, er habe innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte
Schlüsselstelle inne. Daran vermag auch der zuletzt eingereichte "Aus-
druck des YouTube-Profils" (unter dem Namen "[…]", was dem syrischen
Geheimdienst die Zuordnung jedenfalls nicht erleichtern dürfte), nichts zu
ändern. Der Beschwerdeführer hat, wie Tausende syrischer Staatsange-
höriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz (und
anderen europäischen Staaten), an Kundgebungen gegen das syrische
Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist nicht
wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes als ein für die
exilpolitische Szene bedeutsame, gegen die syrische Regierung sich
ausserordentlich engagierende Persönlichkeit wahrgenommen würde,
falls er überhaupt als Teilnehmer dieser Veranstaltungen identifizierbar
wäre. Mithin übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerde-
führers entgegen seiner Auffassung die Schwelle der massentypischen
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht.
8.4.4 In Würdigung aller Sachverhaltselemente ist daher festzustellen,
dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerken-
nung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht
erfüllt.
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine erlittene
oder drohende Verfolgung glaubhaft gemacht hat. Der massgebliche
Sachverhalt ist vollständig erstellt. Es erübrigt sich, weiter auf die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene einzugehen. Die Vorinstanz hat zu Recht
das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und das Asylgesuch abgewiesen.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4673/2013
Seite 19
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
11.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die drei Bedingungen für
einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1–4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]), wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.4), alternativer Natur. Sobald
eine davon erfüllt ist, erweist sich der Vollzug als undurchführbar und die
weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz ist gemäss
den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine
allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem weggewiese-
nen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG). In diesem Ver-
fahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hintergrund
sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in
diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4 S. 748).
11.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der allgemeinen Lage in ei-
nem Staat genau so wenig zu prüfen ist, ob der Vollzug auch unzulässig
oder unmöglich wäre, wie die Frage, ob er auch aufgrund in der Person
des Asylsuchenden liegender, individueller Gründe als unzumutbar zu er-
achten wäre. Erst im Falle einer aufgrund einer Lageveränderung beab-
sichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers
wären die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie das Vorliegen allenfalls vorliegender individueller Wegweisungs-
hindernisse zu beurteilen. Der generellen Gefährdung des Beschwerde-
führers aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde durch die Vo-
rinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hinreichend Rechnung getragen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
E-4673/2013
Seite 20
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4673/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay