B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4676/2015
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des SEM vom 20. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 21. April 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 30. April 2015 wurde er zur Person befragt und es wurde
ihm das rechtliche Gehör zum allfälligen Nichteintreten und einer Wegwei-
sung nach Italien gewährt, welches Land mutmasslich für die Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Er gab an, sein
Reiseziel sei die Schweiz gewesen und er sei hierhergekommen, um in
Frieden und Ruhe leben zu können, und er möchte hier auch eines Tages
die Schule besuchen. Nach Italien wolle er nicht gehen.
A.b. Am 7. Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen Behörden liessen
das Übernahmeersuchen innert Frist unbeantwortet.
A.c. Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 (eröffnet am 23. Juli 2015) trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach
Italien weg, verfügte den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, eine all-
fällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung.
B.
Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 30. Juli
2015 anfechten und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, die Behandlung seines Asylgesuches
fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die B._______ sei anzuweisen, die
Vollzugsbemühungen sofort einzustellen, und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Er reichte zwei Berichte zur Situation von
Flüchtlingen in Italien sowie eine Fürsorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG und Art. 6 AsylG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staates prüft das
SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Dublin-III-VO).
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4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung zur Person an, er
sei von Libyen mit dem Boot in ein ihm unbekanntes Land gelangt und von
dort mit dem Zug in die Schweiz gefahren, wo er von den Sicherheitskräf-
ten aufgegriffen worden sei. Er wisse nicht, durch welches Land er gereist
sei. Es seien ihm in keinem europäischen Land Fingerabdrücke genom-
men worden (vgl. Akten SEM A4/14 S. 7). Den Akten ist zu entnehmen,
dass er am 20. April 2015 in Chiasso in einem von Como kommenden Zug
von den Grenzbehörden kontrolliert und zwecks Einreichen eines Asylge-
suchs ins Empfangs- und Verfahrenszentrum gebracht wurde. Der Be-
schwerdeführer anerkennt zwar nicht explizit, von Italien her in die Schweiz
eingereist zu sein, bestreitet aber die entsprechende Annahme des SEM
nicht und führt in der Beschwerde aus, er sei nach der Rettung durch die
Marine "weiter Richtung Norden" gereist. Das Bundesverwaltungsgericht
geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien an Land ging
und von dort aus via Como in die Schweiz gelangte.
Die italienischen Behörden beantworteten das Übernahmeersuchen des
SEM innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist nicht,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das italienische Asylverfahren
oder die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische
Schwachstellen aufweisen. Falls sich eine Überstellung an das an sich zu-
ständige Italien in diesem Sinne als unmöglich erweist, wird die Schweiz
für die Behandlung des Gesuchs zuständig, es sei denn, es komme nach
den Regeln der Dublin-III-VO die Zuständigkeit eines weiteren Staates in
Frage.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation für Flüchtlinge in Italien
sei menschenunwürdig und prekär, es fehle an Unterkünften, die hygieni-
sche Verhältnisse seien schlecht und die medizinischen Strukturen unge-
nügend. Italien sei mit der Flüchtlingsproblematik überfordert und fühle sich
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von den anderen Dublin-Staaten im Stich gelassen, zumal die Quotenver-
teilung von Asylsuchenden fehlgeschlagen sei. Das SEM solle die Über-
stellungen nach Italien stoppen.
5.2.1. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situ-
ation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-
Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfrei-
heit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus – Abklärungen im
Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November
2013, D-4751/2013, Bern, 4. August 2014; UNHCR, Recommendations on
Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Recep-
tion conditions for asylum-seekers"). Gemäss den Erkenntnissen des Ge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) verstossen würde. Diese Ansicht wird durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt. Die-
ser hält fest, dass in Italien zwar die allgemeine Situation, insbesondere die
Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Per-
sonen mit einem subsidiären Schutzstatus, gewisse Mängel offenbare. Das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien
würden jedoch keine systemischen Schwachstellen aufweisen, denen ge-
nerell die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02 [EU-Grundrechtecharta]) immanent sei (vgl. u.a. Ur-
teil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Ta-
rakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil
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vom 4. November 2014, § 114 f.). Die tatsächliche Bedeutung des Tarak-
hel-Urteils, in welchem es im Übrigen um ein Ehepaar mit unmündigen Kin-
dern ging, liegt (gemäss dem Urteil BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015
E. 8.3) darin, dass der EGMR der (aus der bisherigen Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes deduzierbaren) eingeengten Sichtweise ein Ende
macht, wonach das Verbot der Überstellung an einen anderen Dublin-Staat
ausschliesslich dann in Betracht kommt, wenn die dortigen Aufnahmebe-
dingungen und das Asylverfahren systemische Mängel aufweisen. Viel-
mehr stellt der EGMR grundsätzlich fest, das Nichtvorhandensein systemi-
scher Mängel schliesse die Gefahr nicht aus, dass dieses System einer
grossen Zahl von Asylsuchende vorenthalten bleibe, weil es nicht die er-
forderliche Kapazität aufweise, um grosse Zuströme von Asylsuchenden
bewältigen zu können, weshalb stets im Einzelfall eine Prüfung des "real
risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung stattfin-
den müsse. Ob neben der Überstellung von Familien auch diejenige ande-
rer (verletzlicher) Personen gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte und ob
auch für solche Personen Zusicherungen von Italien einzuholen wären,
wird aus dem Tarakhel-Urteil nicht ersichtlich. Ein Überstellungsverbot ba-
sierend auf einer geltend gemachten Krankheit wird vom Gerichtshof je-
denfalls nur sehr selten, nämlich nur dann wenn sich die Person in einem
kritischen Krankheitszustand befindet und eine angemessene Behandlung
in Italien nicht möglich ist, angenommen (vgl. Urteil EGMR i.S. A.S. gegen
Schweiz vom 30. Juni 2015, Beschwerde Nr. 39350/13).
5.2.2. Im vorliegenden Fall sind den Akten keine Gründe für die Annahme
zu entnehmen, Italien werde dem Beschwerdeführer kein ausreichendes
Asylverfahren zukommen lassen, zumal er ein solches in Italien nicht an-
gestrengt hat und diesbezüglich keine Einwände erhebt. Darüber hinaus
ist insbesondere nicht ersichtlich, dass Italien das Non-Refoulement-Prin-
zip missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem
sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe (…) und Schmerzen, wes-
wegen er Beruhigungsmittel bekommen habe, bisher aber nicht zum Arzt
geschickt worden sei, ist festzuhalten, dass keine Hinweise vorliegen, Ita-
lien würde ihm eine adäquate medizinische Behandlung oder den Zugang
zu notwendigen Medikamenten verweigern. Dass er aus gesundheitlichen
Gründen einer Gruppe verletzlicher Personen angehören könnte, scheidet
jedenfalls offensichtlich aus.
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5.2.3. Der sinngemässe Einwand der rechtsungleichen Behandlung – das
SEM sei auf das Asylgesuch seines Freundes, der ihn ab dem Heimatdorf
begleitet habe, eingetreten (Beschwerde S. 3 und 6) –, taugt als Argument
nur schon deshalb nicht, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für
eine Überstellung an Italien gegeben sind und weil der Beschwerdeführer
aus einem vom SEM allenfalls "zu Unrecht" (beziehungsweise in Ausübung
seines Ermessens; dazu nachfolgend E. 5.3) vorgenommenen Selbstein-
tritt im Asylverfahren seines Freundes in Anbetracht des Grundsatzes
"keine Gleichbehandlung im Unrecht" (vgl. Art. 8 BV und BGE 122 II 446,
m.w.H.) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.
5.2.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsange-
hörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den Kriterien der Dublin-III-VO nicht zuständig ist.
5.3.1. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) konkretisiert, wonach das SEM aus humanitären Gründen das
Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Bestimmung erteilt dem
SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus ei-
nen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit der per 1. Februar
2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG kann
die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt
werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses Ermessensent-
scheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu (vgl. Urteil des
BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 5 ff. [zur Publikation vorgese-
hen]); es greift nur dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschrei-
ten oder Missbrauch des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht ver-
letzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
5.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein
konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden wür-
den sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Im
Gegensatz zur pauschalen Behauptung in der Beschwerde sind keine Hin-
weise erkennbar, dass Italien das Non-Refoulement-Prinzip in seinem Fall
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missachten werde. Wie bereits ausgeführt wurde, ist zudem davon auszu-
gehen, der Beschwerdeführer könne eine mögliche Erkrankung in Italien
adäquat behandeln lassen. Die erstmals in der Beschwerde vorgebrachten
unspezifischen Bauchschmerzen, welche bisher offenbar keinen Arztbe-
such erforderlich machten, stehen einer Überstellung nach Italien nicht ent-
gegen.
5.3.3. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der
Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Auch
seine Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde zu
Recht angeordnet, zumal er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu
erteilen, als gegenstandslos erweist.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub