Abtei lung V
E-4677/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4677/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein kosovarischer Staatsangehöriger al-
banischer Ethnie aus B._______ (Gemeinde C._______) – am 28. No-
vember 1998 in Begleitung seiner damaligen Ehefrau erstmals an die
Schweizerischen Asylbehörden gelangte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) die
Asylgesuche mit Verfügung vom 12. Oktober 1999 abwies und die
Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Eheleute mit ihren zwischenzeitlich geborenen Kindern am
Kosovo-Rückkehrhilfeprogramm teilnahmen und am 1. Juni 2000 in ih-
ren Herkunftsstaat – die damalige Bundesrepublik Jugoslawien – zu-
rückkehrten,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angeben
zufolge am 11. Januar 2009 erneut verliess und in einem Personenwa-
gen über Serbien, Ungarn, Österreich respektive Deutschland sowie
ihm unbekannte Transitländer am 13. Januar 2009 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags erneut um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefraung (...) am 19. Januar 2009 sowie
der direkten Anhörung vom 22. April 2009 zur Begründung seines
Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe (...) die in
D._______ lebende (...) E._______ geheiratet, welche über eine
Aufenthaltsbewilligung B verfüge und mit der er eine (...) Tochter habe,
dass er mit seiner Frau und seiner Tochter zusammen leben wolle, der
Kanton D._______ jedoch bereits zwei Visagesuche von ihm abgelehnt
habe,
dass keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr in sein Heimatland
sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte, dem BFM jedoch von seiten des Migrationsamts D._______
ein Identitätsdokument der Übergangsverwaltung der Vereinten
Nationen im Kosovo (UNMIK) zugestellt wurde,
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dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – eröffnet am
14. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des Nichteintretens auf das Asyl-
gesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer begründe
sein Asylgesuch ausschliesslich mit familiären Gründen, indem er
angebe, in die Schweiz gekommen zu sein, um hier mit seiner Frau
und seiner Tochter zusammen zu leben,
dass er damit in keiner Weise zu erkennen gebe, dass er um Schutz
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersuche, mithin kein Asylgesuch gemäss
Art. 18 AsylG vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2009 (Poststem-
pel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid
sei aufzuheben, es sei auf sein Gesuch einzutreten und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei infolge Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass deshalb auf die Beschwerde, soweit hierin die Gewährung von
Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt
(Art. 18 AsylG),
dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer-
deführer mache keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens vielmehr unmissverständlich angab, im Kosovo keine Schwierig-
keiten gehabt zu haben (B18 S. 7) und allein deshalb in die Schweiz
gekommen zu sein, weil er mit seiner Familie zusammen sein wolle
(B1 S. 6; B18 S. 4),
dass er entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe mit kei-
nem Wort vorbrachte, er werde in der Heimat durch die Familie seiner
geschiedenen Frau verfolgt,
dass insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei infolge
des Einflusses des genannten Familienclans im Gefängnis gewesen,
mit dessen Aussage – wonach die besagte Verhaftung nichts mit vor-
liegendem Asylgesuch zu tun habe (B18 S. 7) – nicht vereinbar ist,
dass insgesamt keine Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich
das BFM vernünftigerweise hätte veranlasst sehen müssen, zusätzli-
che Abklärungen zur Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen, weshalb
auch dem Vorhalt in der Beschwerdeschrift, wonach das BFM den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt habe, jede Grundlage entzogen ist,
dass vielmehr festzustellen ist, dass es sich bei der auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Verfolgung klarerweise um eine nachge-
schobene Sachverhaltsanpassung handelt,
dass das Bundesamt somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1
AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, ausser der Beschwerdeführer verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung oder hat einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt
und sich im Weiteren aufgrund seiner Ehe mit E._______ sowie des
gemeinsamen Kindes, welche lediglich über eine Aufenthaltsbewilli-
gung B verfügen, in Berücksichtigung der weiterhin auch für das
Bundesverwaltungsgericht geltenden Praxis (vgl. EMARK 2001 Nr. 21
E. 8a und b) keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen geltend
machen kann,
dass im Weiteren aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
am 2. Februar 2009 bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat,
die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung nicht aufzuheben ist,
da der Beschwerdeführer, wie erörtert, keinen grundsätzlichen An-
spruch auf eine solche hat (vgl. EMARK 2001 E. 9-11) und das Ge-
such mit Verfügung vom 5. März 2009 rechtmässig abgewiesen wurde,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aus seiner fa-
miliären Situation, welche nach seiner Auffassung den Vollzug der
Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen, von der zu-
ständigen Ausländerbehörde zu prüfen waren und nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bilden können,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art.
25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] zulässig ist, da er, wie ausge-
führt, keine Gefährdung geltend macht,
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dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer die meisten Jahre seines Lebens im
Kosovo gelebt und dort zuletzt (...) gearbeitet hat sowie mit (...) über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 2 ff.), weshalb nicht da-
von auszugehen ist, er gerate nach seiner Rückkehr in eine
existenzbedrohende Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da er über ein UNMIK-Reisedokument verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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