Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4678/2009
U r t e i l v om 3 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 20. Mai 2009 von Istanbul aus in einem Lastwagen und
gelangte über ihm angeblich unbekannte Länder am 27. Mai 2009 illegal
in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 2. Juni 2009
fand dort die summarische Befragung statt, und am 10. Juni 2009 wurde
er vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei kurdischer
Ethnie und sei in B._______, Provinz Sanliurfa, aufgewachsen. Er habe
sich für kurdische Organisationen und Parteien eingesetzt. Ab 1998 habe
er an der Berufshochschule in C._______ (…) studiert. Wegen seiner
Ethnie und politischen Gesinnung sei er von Rechtsextremen unter Druck
gesetzt und gelegentlich angegriffen worden. Das Studium habe er 1999
ohne Abschluss aufgegeben und sei nach B._______ zurückgekehrt.
Wegen seiner Beteiligung an den NewrozFeierlichkeiten des Jahres
2000 sei er von den Sicherheitskräften für einen Tag inhaftiert worden. Ab
2001 habe er ein Fernstudium an (…) in Angriff genommen. Dieses
Studium habe er aufgrund diskriminierender Massnahmen nicht
abschliessen können. Seit 2006 respektive 2007 sei er auf der Flucht vor
Verfolgern gewesen, welche ihn telefonisch bedroht hätten. Seit 2007
habe er in F._______ bei (…) gewohnt. (…) 2008 habe er das dortige
Vereinslokal der DTP (Demokratik Toplum Partisi) besucht und sei später
nach Verlassen der Lokalität von seinen Feinden verfolgt worden, die
auch auf ihn geschossen hätten. Am (…) 2009 habe er an der (…)
Protestkundgebung teilgenommen und danach wieder seine Eltern in
B._______ besucht. Gegen Mitternacht sei er dort von
Armeeangehörigen festgenommen und auf den Militärposten von
D._______ verbracht worden. Am Morgen des (…) 2009 sei er entlassen
worden, nachdem seine Familie Bestechungsgeld bezahlt habe. Er habe
daraufhin die Türkei verlassen, zumal er auch nicht bereit gewesen sei,
seine Militärdienstpflicht zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer gab zum Beleg seiner Identität seinen Nüfus zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 – eröffnet am 19. Juni 2009 – lehnte
das Bundesamt das Asylgesuch ab und führte zur Begründung aus, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) sowie den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Gleichzeitig
verfügte das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die
Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme.
In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses, weil er von der Sozialhilfe unterstützt werde.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen InternetAusdruck vom
20. Juli 2009 über den Vorfall in E._______ zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2009 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest,
dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nach.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. August 2009
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die
Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 14. August 2009 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
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H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 20. August 2009
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer
zusammenfassend geltend, seine Vorbringen entsprächen den
Anforderungen sowohl von Art. 7 AsylG als auch von Art. 3 AsylG (vgl.
Beschwerde S. 3 ff. und 10). Im Einzelnen bringt er vor, die Ausführungen
des BFM betreffend seine Festnahme vom (…) 2009 seien unzutreffend
(vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Der Beschwerdeführer habe genau geschildert,
wie er festgenommen und auf den Posten von D._______ gebracht
worden sei, was einer typischen Vorgehensweise der Özel Tim
(Sondereinheiten der türkischen Sicherheitskräfte) entspreche, vor allem,
wenn jemand im Zusammenhang mit Öcalan respektive der PKK
festgenommen werde. Wäre der Beschwerdeführer durch die Behandlung
nicht ohnmächtig geworden, wäre er sicher noch verhört worden; zudem
habe ihn ja seine Familie schon am nächsten Morgen durch Bestechung
frei bekommen. Er habe sowohl die Festnahme als auch die Zeit auf dem
Posten genau geschildert, sei dort allerdings fast die ganze Nacht
bewusstlos gewesen (vgl. Beschwerde S. 5 f.). Mit Bezug auf die
telefonischen Drohungen sowie die Beschiessung beim Verlassen des
DTPVereinslokals in F._______ 2008 macht der Beschwerdeführer
geltend, seine Angaben seien entgegen den Behauptungen des BFM
weder widersprüchlich noch unglaubhaft (vgl. Beschwerde S. 6 ff.).
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Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Ansicht des BFM, die
vor 2007 erlittenen Benachteiligungen und Verfolgungen lägen zeitlich zu
weit zurück und seien deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant, sei
unzutreffend (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Schliesslich sei auch nicht der
Militärdienst, sondern die politische Verfolgung der eigentliche Grund für
seine Flucht aus der Türkei gewesen (vgl. Beschwerde S. 10).
4.2. Nach Durchsicht der Akten, insbesondere der Befragungsprotokolle
des Beschwerdeführers, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung einer
Prüfung standhalten. Die den Akten zu entnehmenden klaren
Unglaubhaftigkeitsindizien hat das BFM grundsätzlich korrekt erkannt und
in seinen Erwägungen zutreffend gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung
S. 3). Zu Recht hat das BFM auch die zeitlich vor 2007 anzusiedelnden
Vorkommnisse als asylrechtlich unerheblich qualifiziert. Die Einwände in
der Beschwerde führen insgesamt nicht zu anderen Schlussfolgerungen.
4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insbesondere die Auffassung
der Vorinstanz, dass die vorgebrachte Festnahme und das Festhalten auf
dem Posten von D._______ insgesamt einen deutlichen Mangel an so
genannten Realkennzeichen aufweist. Die protokollierten Vorbringen
hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise lebensfremden und
insgesamt konstruierten Eindruck. Diesen vermögen weder die
Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) noch der
InternetAusdruck vom 20. Juli 2009 über einen Vorfall in E._______, in
dem der Beschwerdeführer nicht erwähnt wird, etwas zu ändern.
Abschliessend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von den
türkischen Behörden mit Sicherheit nicht bereits nach kurzer Zeit – und
vor einer Befragung – aufgrund von Bestechung freigelassen worden
wäre, wenn er tatsächlich während der Protestkundgebung von
E._______ speziell aufgefallen und somit von besonderem behördlichen
Interesse gewesen wäre.
4.2.2. Was die angeblich andauernden telefonischen Drohungen
anbelangt (vgl. Beschwerde S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass dieses
zentrale Sachverhaltselement bei der Erstbefragung im EVZ gemäss
Protokoll mit keinem Wort erwähnt (vgl. EVZProtokoll S. 6 f.), sondern
erst bei der einlässlichen BFMAnhörung erstmals vorgebracht wurde
(vgl. BFMProtokoll S. 8 f.). Angesichts des summarischen Charakters
der Befragung in der Empfangsstelle (heute Empfangs und
Verfahrenszentrum) kommt den Aussagen zu den Ausreisegründen für
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die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit zwar nur beschränkter
Beweiswert zu, indessen sind bestimmte Ereignisse, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, bereits in der Empfangsstelle
zumindest ansatzweise zu erwähnen (vgl. dazu ausführlich
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3 S. 13 f.). Der Einwand
des Beschwerdeführers, man habe ihm in der EVZ angeblich gesagt, er
solle kein Details erzählen (vgl. BFMProtokoll S. 8), ist schon deshalb
unbehelflich, weil er gegen Ende der EVZBefragung explizit nach
anderen Gründen für das Verlassen des Landes gefragt wurde, was er
ausdrücklich verneinte (vgl. EVZProtokoll S. 7). Zu Recht hat deshalb
das BFM auch diese Drohanrufe als unglaubhaft bezeichnet.
4.2.3. Angesichts der insgesamt wenig substanziierten Angaben des
Beschwerdeführers, beispielsweise auch zu seinen angeblichen
Verfolgern (vgl. BFMProtokoll S. 5 f.), erscheint auch das angebliche
Vorkommnis von 2008 – die beim Verlassen des DTPVereinslokals in
F._______ auf ihn abgegebenen Schüsse – als unglaubhaft; dies umso
mehr als eine solche Verfolgungshandlung im konkreten Länderkontext in
keinem nachvollziehbaren Verhältnis zum geringen politischen
Engagement des Beschwerdeführers gestanden wäre und dessen
geringer Exponierungsgrad kaum das behauptete Verfolgungsinteresse
ausgelöst hätte.
4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer für die Zeit ab Ende der 1990er
Jahre Verfolgungshandlungen geltend macht, besteht – wie das BFM zu
Recht festgestellt hat (vgl. angefochtene Verfügung S.4) – offensichtlich
kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zu der erst Ende Mai 2009
erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat. Die Frage der Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen kann deshalb offen bleiben.
4.3. Schliesslich ist davon Kenntnis zu nehmen, dass der
Beschwerdeführer ausdrücklich geltend macht, sein Unwille, in der
Türkischen Armee Dienst zu leisten, sei nicht der Grund für die Ausreise
gewesen (vgl. Beschwerde S. 10).
4.4. Soweit der Beschwerdeführer bei seiner Summarbefragung eine in
der Schweiz als Flüchtling anerkannte Schwester erwähnt hat, ist nach
Beizug und Durchsicht der betreffenden Asylakten (N (…)) Folgendes
festzustellen: Die Angehörige hatte in der Schweiz am 30. September
2004 um Asyl nachgesucht. Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung
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vom 15. Dezember 2004 wurde vom damaligen Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) festgestellt, dass sie die originäre
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht aufweist; sie wurde
jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemanns eingeschlossen. Zu Beginn des
Jahres 2010 verzichtete die Schwester auf ihre Flüchtlingseigenschaft,
worauf das Erlöschen des Asyls festgestellt wurde.
Aufgrund der Akten kann ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei mit Bezug auf seine Schwester (oder
deren Ehemann) einer so genannten Anschlussverfolgung ausgesetzt
wäre.
4.5. Nach diesen Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
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Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAnti
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5. Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewaltoder de
factoFlüchtling" qualifizieren würde, ist aufgrund der heutigen Situation in
der Türkei nicht gegeben. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon
auszugehen, dass er nach der Rückkehr in seinen Heimatstaat einer
Gefährdung ausgesetzt wäre. Es steht dem relativ jungen und – soweit
den Akten zu entnehmen ist – gesunden Beschwerdeführer offen und ist
ihm zuzumuten, sich wieder in der Türkei niederzulassen, wo er auch
über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister) verfügt.
Angesichts seiner schulischen Ausbildung (Gymnasium mit Abitur
Abschluss, Studien in Fachrichtung (…) [ohne Abschluss]), Erfahrung in
der elterlichen Landwirtschaft und Auslanderfahrung wird es ihm möglich
sein, sich in der Türkei wieder eine Existenz aufzubauen. In der
Beschwerde werden im Übrigen keine besonderen Gründe glaubhaft
gemacht, welche sich ernsthaft gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in
den Heimatstaat richten würden.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Damit fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand: