B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4678/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 31. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in
einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
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stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, eigenen
Angaben zufolge sein Heimatland im Februar 2002 verliess und über Su-
dan, Äthiopien, Somalia und Jemen nach Saudi Arabien reiste, wo er bis
im Mai 2013 lebte und arbeitete,
dass er sich in Saudi Arabien einen äthiopischen Pass und ein französi-
sches Schengen-Visum beschaffte, am 14. Juni 2013 von Jeddah über Is-
tanbul nach Paris flog und anschliessend per Bahn in die Schweiz ein-
reiste,
dass er am 18. Juni 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel um Asyl nachsuchte und dort am 27. Juni 2013 summarisch befragt
wurde,
dass er sein Asylbegehren im Wesentlichen damit begründete, er sei im
Jahr 2002 von den eritreischen Behörden für zehn Tage inhaftiert worden,
als er nach seinem verschollenen Vater gesucht habe,
dass er einen eritreischen Parteiausweis zu den Akten legte,
dass ihm vom BFM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs
zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Dub-
lin-II-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG sowie zur Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von der französischen Vertretung in
Jeddah ein vom 2. Juni bis 3. Juli 2013 gültiges Schengen-Visum ausge-
stellt worden war,
dass das BFM basierend auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO die französischen
Behörden am 4. Juli 2013 um die Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte,
dass die französischen Behörden das Ersuchen am 31. Juli 2013 gut-
hiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2013 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Frankreich ver-
fügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
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Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich zum Vollzug der Weg-
weisung verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdefüh-
rer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. August (Poststem-
pel 16. August) 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlings-
eigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren beziehungsweise
eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen beziehungsweise er sei bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 10. August
2013 eröffnet worden ist (vgl. Poststempel, welches Datum mangels an-
derer Angabe auf dem Rückschein als Eröffnungsdatum angenommen
wird),
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dass der Beschwerdeführer mit vom 15. August 2013 datierter und am
16. August 2013 der Post übergebener Eingabe gegen diesen Entscheid
bei der Vorinstanz Beschwerde erhoben hat,
dass die Beschwerde am 20. August 2013 vom BFM weitergeleitet wor-
den und am 22. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eingetrof-
fen ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine innert Frist bei
einer unzuständigen Behörde eingegangene Beschwerde als fristgerecht
eingereicht betrachtet wird (vgl. BGE 118 Ia 241 E. 3b-c; 121 I 93 E. 1),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen somit eingehalten worden
ist,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst
wurde,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzich-
tet wird, zumal dem in Englisch verfassten Beschwerdeschreiben genü-
gend klare Rechtsbegehren samt deren Begründung zu entnehmen sind,
weshalb ohne Weiteres darüber entschieden werden kann,
dass deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
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dass auf die Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewäh-
rung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme mangels Anfechtungsgegen-
stand nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM, basierend auf einem CS-VIS-Abgleich und der Zustim-
mung Frankreichs vom 31. Juli 2013 zum Übernahmegesuch des BFM
vom 4. Juli 2013, Frankreich zu Recht als für die Durchführung des Asyl-
verfahrens zuständig erachtete (Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass Frankreich unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der
FoK ist und keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass Frankreich
sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich
einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens einwendete, er
werde als Mitglied der [Organisation] in Frankreich – wie vormals schon in
Saudi Arabien – von Unterstützern der eritreischen Regierung bedroht,
und sich in der Beschwerde auf die Behauptung beschränkte, in
Frankreich nicht in Sicherheit leben zu können, weil er dort von
Anhängern des eritreischen Regimes verfolgt werde,
dass diese pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen keine rechtsge-
nügenden Gründe gegen eine Überstellung nach Frankreich darstellen,
dass weder Anhaltspunkte dafür vorliegen, Frankreich könnte seinen aus
dem Völkerrecht, namentlich der EMRK und der FK, fliessenden Pflichten
nicht nachkommen, noch Grund besteht für die Annahme humanitärer
Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, die für einen Selbsteintritt i.S. von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO sprechen würden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1) und
auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 m.w.H., weshalb das BFM die Wegweisung zu Recht an-
geordnet hat,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfindet,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist aufzuzeigen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. VGKE) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, um Erlass eines Verbotes der Datenweitergabe beziehungs-
weise entsprechende Orientierung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden
sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: