B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4678/2014
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 22. Juli
2014 / N (…).
E-4678/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige arabischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Aleppo – suchten am 4. Dezember 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich
der Kurzbefragung vom 24. Januar 2014 und der einlässlichen Anhörung
vom 20. Mai 2014 trugen sie im Wesentlichen folgendes vor:
A.b Sie hätten bis ungefähr im September respektive Oktober 2012 im
Quartier (…) in Aleppo gewohnt. Dort sei der Beschwerdeführer ungefähr
seit Mai 2012 wiederholt in die Kontrollen an den zahlreichen, unausweich-
lichen Checkpoints des syrischen Militärs geraten und habe jeweils seine
Identitätskarte vorweisen müssen. Da zwei seiner Cousins – einer von
ihnen habe gleich geheissen wie er, der andere habe denselben Nachna-
men wie er gehabt – aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten von der sy-
rischen Regierung gesucht und schliesslich ermordet worden seien, und
weil der Beschwerdeführer aus D._______ in der Provinz E._______ – ei-
nem Ort, aus dem viele Oppositionelle und Anhänger der Freien Syrischen
Armee (FSA) kämen – stamme, sei er immer wieder verhört, beschimpft,
erniedrigt und gar geschlagen worden. Er sei jeweils gefragt worden, mit
wem auf Seiten der Opposition er zusammenarbeite, wie oft er nach
D._______ gereist sei und wie die Oppositionellen die Waffen besorgten,
obwohl er mit diesen Aktivitäten nichts zu tun gehabt habe. Nach einer bis
eineinhalb Stunden sei er jeweils wieder freigelassen worden. Wieso,
wisse er nicht, glaube aber, dass der Grund dafür gewesen sei, dass er
seinen Wohnsitz in Aleppo und nicht in D._______ gehabt habe. Einmal,
als er mit seiner Ehefrau und seinem damals neugeborenen Sohn unter-
wegs zum Arzt gewesen sei, sei er erneut angehalten worden. Die Solda-
ten hätten ihm verboten, sich zum Arzt zu begeben. Gegen Ende August,
Anfang September 2012 habe er sich entschlossen, das Haus wegen der
Schikanen und Misshandlungen an den Checkpoints und seiner damit ein-
hergehenden nervlichen Probleme nicht mehr zu verlassen.
Auch die Beschwerdeführerin sei jeweils an den Checkpoints in Aleppo an-
gehalten worden. Wegen des Namens ihres Vaters ([…] auch der Name
eines bekannten Mitglieds der Hisbollah), der auf ihrer Identitätskarte ver-
merkt sei, sei sie jeweils an den Checkpoints der FSA verhört und be-
schimpft worden. Mehr sei indes jeweils nicht passiert. Aus Syrien ausge-
reist sei sie in erster Linie wegen der Verfolgung ihres Mannes und wegen
der Kriegszustände. So sei einmal eine Bombe in der Nähe ihres Hauses
E-4678/2014
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in Aleppo explodiert, deren Splitter ihren Sohn im Gesicht verletzt hätten.
Aufgrund dieses Ereignisses habe sie einen Nervenzusammenbruch erlit-
ten.
Im November 2012 seien die Beschwerdeführenden – nachdem sie im
September respektive Oktober 2012 zunächst vom Quartier (…) ins Quar-
tier (…) und dann vom Quartier (…) in ein Quartier mit Namen (…) geflohen
seien – von Aleppo in die Türkei gereist. Nach gut einem Monat sei der
Beschwerdeführer alleine nach Syrien zurückgekehrt, um seinen Sohn dort
– zwecks Nachweis, dass er sein Kind sei – registrieren zu lassen. Auf dem
Weg nach E._______ sei er, wegen seiner Herkunft aus D._______ und
seinem Namen, erneut an einem Kontrollposten von der syrischen Armee
festgenommen und für etwas mehr als einen Monat inhaftiert worden. In
Haft sei er von Beamten des Geheimdienstes immer wieder nach seinen
oppositionellen Aktivitäten befragt und auch gefoltert worden. Zudem seien
ihm die Augenbinden während acht Tagen nicht abgenommen worden.
Nachdem die FSA das Gebiet, in dem er inhaftiert gewesen sei, erobert
habe, sei er befreit worden. Da die FSA Fotografien von der Befreiung des
Gefängnisses gemacht und diese auf YouTube gestellt habe, wisse er nun,
dass er im [Name und Ort des Gefängnisses] gesessen und [Anfang] 2013
befreit worden sei. Nach seiner Befreiung habe er sich zunächst während
gut einem Monat (vgl. B12/15, F92) respektive bis Anfang März 2013 (vgl.
B4/11, Rz. 5.02) an der Grenze zur Türkei medizinisch behandeln lassen,
bevor er zu seiner Frau und seinem Sohn zurückgekehrt und mit diesen
über (…) mit dem Flugzeug in die Schweiz eingereist sei.
A.c Zur Untermauerung dieser Vorbringen wies der Beschwerdeführer die
Vorinstanz während seiner Bundesanhörung auf zwei Videos auf YouTube
hin. Gemäss Befragungsprotokoll ist auf dem einen ein verletzter oder toter
Mann, nach Angaben des Beschwerdeführers sein erschossener Cousin,
sowie der Vermerk, D._______, E._______, der Märtyrer (…), (…) 2011,
zu sehen. Auf dem anderen ist – gemäss Befragungsprotokoll – die Befrei-
ung der Gefangenen aus dem [Name und Ort des Gefängnisses] [Anfang]
2013, nach Angaben des Beschwerdeführers durch die FSA, zu sehen.
Ferner reichten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin ihre sy-
rischen Pässe und Identitätskarten ein (vgl. B12/15, F103).
B.
Am 4. Januar 2014 teilte [eine Ärztin] dem Durchgangszentrum in (…) mit,
dass der Beschwerdeführer an Panikzuständen und Atemnot aus Panik
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leide und es für ihn aufgrund dieser Probleme schwer sei, in einem Vier-
bettzimmer, wo das Licht systematisch abgelöscht werde, zu schlafen
(B3/1).
C.
C.a Mit Verfügung vom 22. Juli 2014 – eröffnet am 24. Juli 2014 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden,
lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung, nahm sie jedoch
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
auf.
C.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand hielten. So wider-
spreche es der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns,
dass die syrischen Behörden eine Person, die in ihr Visier geraten sei, über
mehrere Monate täglich neu befragen und schlagen würden, statt die Per-
son festzunehmen und entsprechend zu belangen. Auch vor dem Hinter-
grund der Erklärungen des Beschwerdeführers, sonst nie Probleme mit
den syrischen Behörden gehabt zu haben, sei das von ihm beschriebene
behördliche Vorgehen nicht nachvollziehbar. Ferner habe er bezüglich der
Dauer seiner Haft im Dezember 2012 keine verbindlichen und detaillierten
Angaben machen können, habe er an einer Stelle doch von mehr als einem
Monat gesprochen, um an anderer Stelle einen Monat und sieben Tage
anzugeben. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch keine Anga-
ben zum Sicherheitsposten machen können, zu dem er angeblich nach der
vorgebrachten Festnahme im Dezember 2012 gebracht worden sei. Die
Vorbringen in der Bundesanhörung, er sei vor seiner Ausreise behördlich
gesucht und anlässlich seiner Verhaftung im Dezember 2012 gefoltert wor-
den, wirkten überdies nachgeschoben, da sie in der Befragung zur Person
nicht erwähnt worden seien.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, an Checkpoints kontrolliert und
beschimpft worden zu sein, wobei darüber hinaus keine weiteren Behelli-
gungen erfolgt seien, seien mangels der erforderlichen Intensität nicht asyl-
relevant. Auch die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Aus-
wirkungen des syrischen Bürgerkrieges, wie die Bombardierung ihres Hau-
ses, unter denen sie gelitten hätten, seien mangels Gezieltheit nicht asyl-
relevant.
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Seite 5
D.
D.a Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Ein-
gabe vom 21. August 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragten,
die Verfügung vom 22. Juli 2014 sei aufzuheben und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.b Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, dass die Vorinstanz
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers die tatsächliche Praxis des syrischen Regimes nicht berücksichtigt
habe. Auch habe sie ausser Acht gelassen, dass eine Person in Syrien
nicht schuldig sein müsse, um ins Visier des Regimes zu geraten. In die-
sem Zusammenhang sei zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer an
den Checkpoints in Aleppo deshalb erniedrigt worden sei, weil er aus
D._______ stamme und die Leute von dort angesichts ihres revolutionären
Engagements bei der Regierung im Verruf seien. Das Argument der Vo-
rinstanz, der Beschwerdeführer habe bezüglich der Dauer seiner Haft im
Dezember 2012 keine verbindlichen und detaillierten Angaben machen
können, habe er an einer Stelle doch von mehr als einem Monat, an ande-
rer Stelle von einem Monat und sieben Tagen gesprochen, sei zudem nicht
sehr überzeugend. So habe er während seiner Haft nicht einen Moment
daran gedacht, dass er je einmal ein Asylgesuch in einem anderen Land
stellen würde. Das einzige, was ihm durch den Kopf gegangen sei, sei der
Moment seiner Exekution gewesen. Folglich habe er sich nicht auf die ge-
naue Dauer seiner Festnahme konzentriert. Zudem stünden seine Aussa-
gen, mehr als ein Monat respektive einen Monat und sieben Tage inhaftiert
gewesen zu sein, gar nicht im Widerspruch zueinander. Auch sei eine ent-
sprechend ungefähre Zeitangabe vor dem Hintergrund seiner Inhaftierung
glaubhafter als eine genaue Angabe von deren Dauer. Bezüglich des Ar-
guments der Vorinstanz, gewisse Elemente der Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers seien nachgeschoben, sei auszuführen, dass die Vor-
instanz genau wisse, dass Asylsuchende anlässlich der Kurzbefragung nur
eine Zusammenfassung ihrer Geschichte vortragen könnten. Zudem habe
er, der Beschwerdeführer, im Rahmen der eingehenden Anhörung klar ge-
sagt, dass er anlässlich der Kurzbefragung nicht alles habe vortragen kön-
nen.
Bezüglich der vorinstanzlichen Einschätzung der Asylrelevanz der Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin wurde auf Beschwerdeebene geltend ge-
macht, dass sie sich anlässlich der Anhaltungen an den Checkpoints je-
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weils vor den Blicken der Wachposten gefürchtet habe. Es sei nicht ver-
ständlich, weshalb die vorgetragenen Behelligungen der Beschwerdefüh-
rerin an den Checkpoints nicht ausreichten, und fraglich, was denn genau
hätte passieren müssen.
Zusammenfassend fehle es dem angefochtenen Entscheid an Objektivität
und Professionalität, würden darin doch, anstatt einer ganzheitlichen Beur-
teilung, selektiv Aspekte ihrer Verfolgungsvorbringen angeführt, mit dem
Zweck, das Gesuch abzulehnen. Nachdem die Beschwerdeführenden zwi-
schenzeitlich zahlreiche syrische Asylsuchende kennengelernt hätten, die
ebenfalls einen negativen Entscheid erhalten hätten, sei ihnen auch aufge-
fallen, dass die Vorinstanz ihre Verfügungen jeweils fast gleich begründe,
was den Eindruck vermittle, dass ihre Entscheide eher politisch als juris-
tisch motiviert seien.
D.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführenden
einen nicht mehr gültigen YouTube-Link an und machten dazu geltend,
dass über diesen Link ein Video des toten Cousins des Beschwerdefüh-
rers, welcher von der syrischen Armee und dem Sicherheitsdienst erschos-
sen worden sei, einsehbar sei. Da die Verwandten des Beschwerdeführers
an der syrischen Revolution beteiligt seien, sei die gesamte Familie [Nach-
name von A._______], einschliesslich des Beschwerdeführers, zu einer
Zielgruppe des syrischen Regimes geworden.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 27. August 2014 hielt das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der von der
Vorinstanz angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung
zum Aufenthalt in der Schweiz verfügten und somit in jedem Fall den Aus-
gang des Verfahrens hierzulande abwarten könnten. Ferner hiess es das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe bei der Vorinstanz vom 1. September 2014 – von dieser
zwecks Bestellung des N-Dossiers ans Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet – ersuchten die Beschwerdeführenden diese um Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten. Nachdem das Gericht das N-Dossier mit Brief vom
9. September 2014 an die Vorinstanz übermittelt hatte, kam diese dem Er-
suchen der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 24. September 2014
nach.
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Seite 7
G.
Mit Schreiben vom 21. November 2014 teilten die Beschwerdeführenden
dem Bundesverwaltungsgericht ihre neue Adresse in (…) mit.
H.
Mit Schreiben vom 13. März 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden
das Gericht um Zustellung einer Kopie des Briefes vom 9. September 2014
(vgl. Bst. F). Am 17. März 2015 liess das Gericht den Beschwerdeführen-
den eine Kopie des gewünschten Briefes zukommen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 bot das Gericht der Vorinstanz
Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde. In sei-
ner Vernehmlassung vom 5. Juni 2015 – welche den Beschwerdeführen-
den zur Kenntnis zugestellt wurde – hielt die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeschrift keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Im Übrigen werde auf die Erwägungen, an denen sie vollumfänglich fest-
halte, verwiesen.
J.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein
ärztliches Zeugnis ihres Psychiaters vom 9. September 2015 ein. Diesem
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erlebnisse
in Syrien – insbesondere wegen der von ihm erlittenen Inhaftierung – an
einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche sich durch eine
[Symptome] kennzeichne. Die vor diesem Hintergrund durchgeführte The-
rapie setze sich aus [Art der Therapie und Madikation], zusammen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-4678/2014
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Das vorliegende Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in
deutscher Sprache geführt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl. Art.
3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentliche die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-4678/2014
Seite 9
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller Akten zum
Schluss, dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
zu überzeugen vermag.
4.2 Bezüglich der geltend gemachten Behelligungen an den Checkpoints
der syrischen Armee in Aleppo erscheint es zwar tatsächlich etwas über-
trieben, dass es den Beschwerdeführer täglich getroffen haben soll. Indes
ist nicht unplausibel, dass er wegen seines Namens und seines Heimator-
tes immer wieder vom syrischen Militär belästigt und nach wenigen Stun-
den jeweils wieder freigelassen worden ist. So sind Strassensperren gera-
dezu charakteristisch für den Konflikt in Aleppo, wobei deren Anzahl über
die Jahre 2012 und 2013 hinweg stetig zugenommen hat. Im vom syri-
schen Regime kontrollierten Westen der Stadt war die Dichte der Stras-
sensperren in den Jahren 2012 und 2013 besonders hoch (vgl. American
Association for the Advancement of Science [AAAS], Conflict in Aleppo,
Syria: A Retrospective Analysis, ohne Datum, eppo_retrospective#Figure 12: Proliferation of roadblocks in Aleppo >, ab-
gerufen am 16. Februar 2016; vgl. ferner Caerus, Mapping the conflict in
Aleppo, Syria, Februar 2014, S. 19 ff.). Der auf der syrischen Identitätskarte
des Beschwerdeführers vermerkte Heimatort D._______ war Anfang des
Jahres 2012 zudem tatsächlich eine Rebellenhochburg, welcher deswegen
wiederholt von der syrischen Armee angegriffen wurde (vgl. [Quellenan-
gabe]). Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Hinweis im Befra-
gungsprotokoll des Beschwerdeführers, auf dem von ihm angegebenen Vi-
deo auf YouTube sei ein toter Mann und der Vermerk D._______,
E._______, der Märtyrer (…), (…) 2011, zu sehen (vgl. B12/15, F103), er-
scheint sein Vorbringen, dass er wegen seines Namens und seiner Her-
kunft an den Checkpoints der syrischen Armee in Aleppo wiederholt ange-
halten und behelligt worden sei, nicht unwahrscheinlich. Dass er nach kur-
zer Zeit jeweils wieder freigelassen worden ist, ist ebenfalls nicht unplausi-
bel. So ist kaum zu erwarten, dass an den häufig behelfsmässig aufgebau-
ten Strassensperren (vgl. AAAS, a.a.O.; B12/15, F47) über die angehalte-
nen, aber wieder freigelassenen Personen Buch geführt worden ist, um zu
verhindern, dass eine Person wiederholt untersucht würde. Ob die Behel-
ligungen an den Checkpoints der Armee für sich alleine genommen einen
genügend intensiven Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen ver-
mögen, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
Indes untermauern sie das zweite Vorbringen des Beschwerdeführers, er
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Seite 10
sei im Dezember 2012 auf dem Weg nach E._______ wegen seinem Na-
men und seiner Herkunft aus D._______ von Regierungstruppen festge-
nommen und für ungefähr einen Monat inhaftiert worden.
4.3 So überzeugen denn auch die in der angefochtenen Verfügung gegen
dieses zweite Vorbringen angeführten Argumente nicht. Bei den von der
Vorinstanz für widersprüchlich befundenen Aussagen bezüglich der Haft-
dauer bezieht sich die aus der Bundesanhörung zitierte Zeitangabe von
einem Monat und sieben Tagen (vgl. B12/15, F92) gar nicht auf die Haft-
dauer, sondern ist die Antwort auf die Frage, wie lange der Beschwerde-
führer nach seiner Befreiung aus dem Gefängnis noch in Syrien geblieben
ist. Bei einer Befreiung [Anfang] 2013 wäre der Beschwerdeführer somit
letztmals Anfang März 2013 aus Syrien ausgereist, was mit seinen Anga-
ben anlässlich der Kurzbefragung, er sei am 4. oder 5. März 2013 in die
Türkei zurückgekehrt, übereinstimmt (vgl. B4/11, Rz. 5.02). Auch dass er
keine Angaben über den Sicherheitsposten respektive das Gefängnis, in
das er nach seiner Festnahme im Dezember 2012 gebracht wurde, ma-
chen konnte, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht unglaubhaft. So
führte er anlässlich seiner Bundesanhörung aus, dass er noch im Rahmen
seiner Festnahme am Checkpoint gefesselt worden sei und ihm die Augen
verbunden worden seien. Folglich habe er nicht gesehen, wo er hinge-
bracht worden sei. Er habe lediglich gemerkt, dass er eine Treppe herun-
tergeführt worden sei (vgl. B12/15, F82 f.). Das Argument der Vorinstanz,
das Foltervorbringen des Beschwerdeführers wirke nachgeschoben, habe
er dieses doch erst in der Bundesanhörung vorgebracht, ist zudem unstatt-
haft. So spricht es gerade nicht gegen die Glaubhaftigkeit einer Gewalter-
fahrung, wenn diese nicht von Beginn weg, sondern erst im Verlauf des
Verfahrens geltend gemacht wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1). Im Üb-
rigen schilderte der Beschwerdeführer seine Festnahme und Haft im De-
zember 2012 respektive Januar 2013 bereits anlässlich seiner Kurzbefra-
gung relativ detailliert. So erwähnte er im Sinne eines Hinweises auf ein
traumatisches Erlebnis denn auch, dass er seither an Atemproblemen leide
und aus Angst vor der Dunkelheit nicht gut schlafen könne (vgl. B4/11, Rz.
7.01). Die Foltervorbringen des Beschwerdeführers anlässlich seiner ein-
gehenden Anhörung erscheinen denn auch vor dem Hintergrund der in den
Akten liegenden Arztzeugnisse vom 4. Januar 2014 (vgl. Bst. B) und vom
9. September 2015 (vgl. Bst. J), wonach er unter typischen Symptomen
einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide, plausibel.
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Seite 11
Die vom Beschwerdeführer geschilderte Festnahme im Dezember 2012 ist
in Würdigung aller Akten auch nicht aus anderen Gründen unglaubhaft. Es
erscheint nicht abwegig, dass er, aus Angst, dass man ihm und der Be-
schwerdeführerin mangels Papieren nicht glauben würde, dass es sich bei
C._______ um ihren Sohn handelt, zwecks dessen Registrierung nach [Sy-
rien] zurückgekehrt ist, nachdem er seine Familie in der Türkei in Sicherheit
gebracht hat (vgl. B12/15, F74 f.). So betonten sowohl der Beschwerdefüh-
rer als auch seine Ehefrau anlässlich ihrer Befragungen, dass sie das Ge-
fühl hatten, illegal von Syrien in die Türkei ausgereist zu sein, weil ihr Sohn
weder Papiere hatte noch registriert war (vgl. B12/15, F21; B13/8, F15).
Ferner weisen die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Haft verschiedene Realkennzeichen auf. Er vermochte sich daran zu erin-
nern, dass er in einer Einzelzelle festgehalten wurde, in der es ein Fenster
hatte, durch das Luft hereinkam (vgl. B12/15, F83). Weiter berichtete er im
Zusammenhang mit seiner Befreiung durch die FSA von den Gedanken,
die ihm dabei durch den Kopf gingen. So habe er, als er die Schüsse der
Befreier gehört habe, zuerst gedacht, es würden wieder Häftlinge, die unter
Folter standen, erschossen. Als er freigekommen sei, habe er an seine
Ehefrau und seinen Sohn gedacht und zu weinen begonnen, weil er nie
geglaubt habe, dass er lebend freikommen würde (vgl. B12/15, F91). Fer-
ner führte er in der ohne Rechtsvertreter verfassten Rechtsmittel-eingabe
aus, dass er sich nicht auf die Dauer der Haft habe konzentrieren können,
weil das einzige, woran er im Gefängnis habe denken können, der Moment
seiner Exekution gewesen sei. Diese sehr subjektiv geprägten Schilderun-
gen deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die vorgetragene Fest-
nahme nicht einfach erfunden, sondern selbst erlebt hat. Des Weiteren gab
auch die Beschwerdeführerin zu Protokoll, ihr Ehemann sei von der Türkei
aus nach E._______ gereist, um ihren Sohn registrieren zu lassen. Auf
dem Weg dorthin sei er wegen seines Namens und seiner Herkunft aus
D._______ an einem Kontrollposten festgenommen und inhaftiert worden.
Nach eineinhalb bis zwei Monaten sei er wieder in die Türkei zurückge-
kehrt, nachdem er von der FSA befreit worden sei (vgl. B5/10, Rz. 5.02 und
7.01). Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin stimmen weitgehend
mit jenen des Beschwerdeführers überein, wirken aber gerade deshalb be-
sonders glaubhaft, weil aus ihnen die Distanz einer nicht unmittelbar betei-
ligten Person hervorgeht. Schliesslich wurde das Gefängnis in E._______,
in dem der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sein soll, gemäss Medi-
enberichten tatsächlich [Anfang] 2013 von Oppositionellen angegriffen,
wodurch ein Teil der Insassen die Flucht ergreifen konnte (vgl. [Quellenan-
gabe]). Einzig unklar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen
E-4678/2014
Seite 12
der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben hatte, er sei drei Monate im Ge-
fängnis gewesen (vgl. B4/11, Rz. 5.02), während aus der Bundesanhörung
hervorgeht, dass er im Dezember 2012 nach Syrien zurückgekehrt und
festgenommen worden, [Anfang] 2013 aus der Haft freigekommen und et-
was mehr als einen Monat an der syrisch-türkischen Grenze in medizini-
scher Behandlung gewesen sei (vgl. B12/15, F32, F74 ff.). Angesichts der
Tatsache, dass die Vorinstanz anlässlich der Bundesanhörung diesbezüg-
lich keinerlei Rückfragen gestellt hat und der vorgetragene Sachverhalt im
Übrigen keine weiteren tiefgreifenden Widersprüche aufweist, vermag
diese unklare Aussage die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Be-
schwerdeführenden jedoch nicht umzustossen.
4.4 Nach dem Gesagten ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile – in Form der
glaubhaft gemachten Folter – im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt hat. Ange-
sichts dieser Erlebnisse und angesichts der Tatsache, dass er nicht aus der
Haft entlassen, sondern von der FSA befreit worden ist, vermögen seine
Vorbringen den Anforderungen an eine begründete Furcht vor zukünftiger
asylrelevanter Verfolgung zu genügen. Folglich hat die Vorinstanz zu Un-
recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgewiesen.
4.5 Obwohl die Behelligungen der Beschwerdeführerin an den Check-
points in Aleppo sie und ihren Ehemann verständlicherweise in Angst ver-
setzt haben, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass diese mangels Intensität
keine Asylrelevanz zu begründen vermögen. Auch ist der Vorinstanz be-
züglich der zweifellos schrecklichen Auswirkungen des syrischen Bürger-
krieges auf die Beschwerdeführerin und ihre Familie beizupflichten, dass
es diesen an der vom Asylrecht geforderten Gezieltheit mangelt. Indes sind
die Beschwerdeführerin und der Sohn, C._______, gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ins Asyl des Beschwerde-
führers einzubeziehen.
5.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
22. Juli 2014 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Die Beschwerdeführerin
und der Sohn, C._______, sind gestützt auf Art. 51 AsylG ins Asyl ihres
Ehemannes respektive Vaters einzubeziehen.
E-4678/2014
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführenden im Beschwer-
deverfahren nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche unverhält-
nismässig hohen Kosten ihnen entstanden sein könnten, weshalb ihnen
keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4678/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2014 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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