B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4679/2016
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf ein
erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. November 2010 mit Ver-
fügung vom 16. Dezember 2010 in Anwendung der damals geltenden Be-
stimmung aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe es unter-
lassen, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, könne dafür keine ent-
schuldbaren Gründe nennen und weitere Abklärungen zur Flüchtlingsei-
genschaft seien nicht nötig, da seine Vorbringen offensichtlich unglaubhaft
seien,
dass sich auch in Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzuges keine
vertiefte Abklärung aufdränge,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asyl einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Mai 2016 zu seiner Person
befragt (BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2016
geltend machte, er habe die Schweiz nach dem ersten Asylverfahren im
Spätsommer oder Herbst 2012 verlassen und sei illegal nach Nigeria zu-
rückgekehrt,
dass seine früheren Probleme in Nigeria weiterhin bestünden,
dass er sich deshalb zunächst bei seinem Onkel in Lagos versteckt aufge-
halten habe und später nach C._______ und D._______ gegangen sei,
dass er von der Gemeinde jedoch ausgeschlossen worden sei und man
ihn habe umbringen wollen,
dass er von seinem Onkel erfahren habe, dass seine Eltern im Jahre 2012
verstorben seien,
dass seine Mutter verflucht worden sei und ihr Bein zu faulen begonnen
habe, an deren Folgen sie gestorben sei,
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dass seine Kinder unterdessen bei ihrer Grossmutter in E._______ leben
würden, er diese aber wegen seiner Probleme nicht habe besuchen kön-
nen,
dass er sich wegen seiner nach wie vor bestehenden Probleme erneut zur
Ausreise entschlossen habe und im Januar oder Februar 2016 ausgereist
und mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
22. Juni 2016 – eröffnet am 28. Juni 2016 – abwies und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne auf-
grund widersprüchlicher und nicht nachvollziehbarer Gründe nicht geglaubt
werden, dass der Beschwerdeführer sei seit seinem ersten Asylverfahren
in der Schweiz nach Nigeria zurückgekehrt sei,
dass er sich zur Begründung seines zweiten Asylgesuches auf die bereits
im ersten Asylverfahren geltend gemachten Gründe berufe, welche in der
Verfügung vom 16. Dezember 2010 insgesamt als unglaubhaft erkannt
worden seien, so dass die von ihm für die Zeit danach geltend gemachten
Nachteile einer haltbaren Grundlage entbehren würden,
dass im Weiteren seine Aussagen bezüglich der Todesumstände seiner
Mutter aus westlich-rationaler Sicht nicht glaubhaft seien,
dass er überdies nicht in der Lage gewesen sei, die Namen und Geburts-
daten seiner Kinder anzugeben, was den fehlenden Realitätsgehalt seiner
Aussagen weiter verdeutliche,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das SEM gerichteter und von diesem
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 14. Juli
2016 Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl beantragte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016
dazu aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.– zu bezahlen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2016 um Raten-
zahlung ersuchte, wobei er eine erste Rate von Fr. 100.– zu Gunsten der
Gerichtskasse bereits überwiesen habe,
dass er damit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die vorliegende Aktenlage
seine Zwischenverfügung vom 5. August 2016 in Wiedererwägung zog und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, wobei es das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in den Endent-
scheid verwies,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach nicht geglaubt werden
könne, der Beschwerdeführer sei nach der Ablehnung seines ersten Asyl-
gesuches in der Schweiz nach Nigeria zurückgekehrt, als zutreffend erwei-
sen dürften, diese Frage indessen offen gelassen werden kann,
dass bereits in der Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010, welche
der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte, festgestellt wurde, er er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht, weil die
Vorbringen nicht glaubhaft gemacht worden seien,
dass er in seinem vorliegenden Asylgesuch diesbezüglich nichts Neues
vorbringt, sondern geltend macht, er habe nach seiner Rückkehr nach Ni-
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geria deswegen weiterhin Probleme gehabt, weshalb sich weitere Ausfüh-
rungen erübrigen und auf die Begründung in der rechtskräftigen, vor-
instanzlichen Verfügung vom 16. Dezember 2010 verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, wonach seine Mutter we-
gen eines Fluchs an den Folgen eines verfaulten Beins verstorben sei,
nichts Asylrelevantes zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal er damit
auch keine gegen ihn gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
vollziehbar darlegt,
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner
Rechtsmitteleingabe nichts entgegenbringt und sich auf die Richtigkeit sei-
ner Asylvorbringen beschränkt,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer über eine
Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrungen im Geschäft seines
Vaters verfügt und – selbst nach dem angeblichen Tod seiner Eltern – auf
ein grösseres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Akten A1 S. 3f., B7
S. 4 ff.),
dass er überdies in seinem Alter auch ohne bestehendes Beziehungsnetz
ein Auskommen finden dürfte,
dass die Beschwerdeschrift nichts enthält, was zu einer anderen Einschät-
zung zu führen vermöchte,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit Eingabe vom 18. August 2016 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des
Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei
nach Abzug des am 17. August 2016 geleisteten Teilbetrags in der Höhe
von Fr. 100.– noch ein Betrag von Fr. 500.– zu bezahlen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Nach Abzug des am 17. August 2016 geleisteten Teilbetrags in der
Höhe von Fr. 100.– verbleiben noch Fr. 500.–. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener