B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4679/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
alle Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
E-4679/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten zwischen dem 1. und 3. Dezember
2015 (vgl. divergierende Angaben in den jeweiligen BzP, SEM-Akten A9/13
Ziff. 5.03, A10/12 Ziff. 5.03 und A11/11 Ziff. 5.03) in die Schweiz ein und
stellten am 3. Dezember 2015 ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015
wurden mit den Beschwerdeführenden 1-3 die Befragungen zur Person
(BzP) durchgeführt.
Dabei gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu Protokoll, sie stammten
aus dem Gouvernement G._______, hätten aber zuletzt in H._______ ge-
lebt. Zu seinen Gesuchsgründen gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei
aufgrund von Fotos, die wahrscheinlich bei (…) von ihm gemacht worden
seien, vom Sicherheitsdienst gesucht worden. Er sei im (…) 2012 zwei Mal
mitgenommen worden und jeweils ungefähr zwei Stunden beim Sicher-
heitsdienst geblieben (SEM-Akte A9/13 Ziff. 7.01 f.). Die Beschwerdefüh-
rerin 2 sagte aus, zwei Mal seien Leute vom Sicherheitsdienst zu ihnen
nach Hause gekommen. Ende (…) 2012 sei sie von den syrischen Behör-
den für zwei Tage mitgenommen worden (SEM-Akte A10/12 Ziff. 7.01 f.).
Die Beschwerdeführerin 3 gab an, ihr Vater sei gesucht worden (SEM-Akte
A11/11 Ziff. 7.01).
A.b Anlässlich ihrer Anhörung am 27. Januar 2017 gab die Beschwerde-
führerin 2 im Wesentlichen zu Protokoll (SEM-Akte A42/20), ihr Mann habe
jeweils an den Freitagsdemonstrationen teilgenommen. Dabei habe er sich
vermummt. Als ein Kollege von ihm im (…) 2012 verstorben sei, (…) und
sei (…) identifiziert worden. Drei Tage danach sei ihr Mann mitten in der
Nacht mitgenommen worden. Nach drei bis vier Stunden sei er zurückge-
kehrt und nach drei beziehungsweise sieben Tagen sei er erneut in der
Nacht abgeholt worden. Zwei Tage lang sei er festgehalten worden. Als er
nach Hause gekommen sei, habe er gesagt, dass sie umziehen müssten.
Danach habe ihr Mann oft bei der Arbeit oder bei ihrem Bruder übernachtet,
bis er Syrien im (…) 2012 verlassen habe. Drei bis fünf Tage nachdem ihr
Mann von zu Hause weggegangen sei, seien «sie» am Morgen gekommen
und hätten sie mitgenommen. Am Abend sei sie wieder freigelassen wor-
den. Fünf bis sechs Tage später sei sie erneut festgenommen worden und
erst nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Mit der Hilfe ihres Bru-
ders habe sie die Abreise von H._______ organisiert und sei zusammen
mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach I._______ gegangen, wo sie unge-
fähr ein Jahr und drei Monate geblieben seien. Als sie erfahren habe, dass
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eine Freundin ihrer Tochter von Apoci-Leuten (Anhänger des Kurdenfüh-
rers "Apo" Abdullah Öcalan, also Mitglieder der PKK respektive der YPG)
entführt und rekrutiert worden sei, habe sie Angst bekommen, da die Apoci
auch sie angehalten hätten, für sie tätig zu werden. Sie habe das nicht
gewollt, weil sie wie ihr Vater schon seit den 80er/90er Jahren Mitglied der
«progressiven Partei» gewesen sei. Sie habe deswegen beschlossen, in
die Türkei zu gehen, wo sie ungefähr ein Jahr und drei bis vier Monate
geblieben seien.
A.c Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich seiner Erstanhörung vom
27. Januar 2017 und der ergänzenden Anhörung vom 26. Juni 2017 im
Wesentlichen zu Protokoll, er habe an Freitags-Demonstrationen teilge-
nommen (SEM-Akte A46/14 F6). An einer Demonstration sei ein Kollege
von ihm lebensgefährlich verletzt worden und verstorben. (…) müsse es
Spitzel des Regimes gehabt haben, denn er sei (…) später verhaftet wor-
den (SEM-Akte A41/14 F17 S. 4, A46/14 F47). Er sei mitgenommen und in
einen Keller gebracht worden (SEM-Akte A46/14 F43). Dort sei er mit ei-
nem Holzstock auf die Füsse geschlagen worden (SEM-Akte A41/14 F17
S. 4, A46/14 F43). Es seien ihm Fotos von ihm anlässlich der Teilnahme
an (…) gezeigt und er sei gefragt worden, ob er an Demonstrationen teil-
genommen habe, was er bejaht habe (SEM-Akte A41/14 F17 S. 5, A46/14
F35). Ihm sei in Aussicht gestellt worden, dass er freigelassen werde, wenn
er als Informant für das Regime tätig werde (SEM-Akte A41/14 F17 S. 5,
A46/14 F44). Eine Woche nach seiner Freilassung sei er erneut abgeholt,
aber an einen anderen Ort gebracht worden. Er sei drei Tage festgehalten
und dann zu einem Verantwortlichen gebracht worden, der ihm vorgehalten
habe, dass er ihm keine Informationen, Namen und Fotos gebracht habe.
Als der Hauptfeldwebel seine goldene Armbanduhr gesehen habe, habe er
diese für seine Freilassung verlangt. Zusätzlich habe ihn dieser, um den
Schein zu wahren, geschlagen, wobei er an eine Türe gestossen und ein
Zahn zerbrochen sei. Danach seien seine Augen wieder verbunden und er
nach Hause gebracht worden (SEM-Akte A41/14 F17 S. 5 f.). (…) 2012
habe er erfahren, dass das Militär in seiner Gegend Männer mitgenommen
habe. Er sei deshalb nach J._______ und danach in die Türkei gereist.
A.d Die Beschwerdeführerin 3 gab anlässlich ihrer Anhörung an, ihr Vater
sei in der Nacht mitgenommen worden, als sie am Schlafen gewesen seien
(SEM-Akte A43/7 F30). Wegen der Probleme des Vaters sei ihre Mutter
zwei Mal mitgenommen worden (F28). In I._______ seien viele Mädchen
aus der Schule genommen worden, um diese für den Kampf in die Berge
zu bringen. Man habe sie persönlich nicht mitnehmen wollen, aber ihre
E-4679/2018
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Mutter habe Angst gehabt und habe sie deswegen in die Türkei gebracht
(F26).
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungs-
vollzug schob es zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein und beantragten vollumfängliche Einsicht in die Akten A7/29, A12/1,
A19/24, A30/2, A31/2, A32/2, A38/2 und A40/3, eventualiter sei ihnen das
rechtliche Gehör zu den Akten A7/29, A12/1, A19/24, A30/2, A31/2, A32/2,
A38/2 und A40/3 zu gewähren. Nach Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihnen eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführen-
den als Flüchtlinge anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht wurde der Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der
Bezahlung von Verfahrenskosten beantragt.
D.
Mit Eingabe vom 23. August 2018 liess der Rechtsvertreter dem Gericht
eine Kopie der Parteibestätigung «Kurdische Demokratische Partei in Sy-
rien (Alparty)» betreffend den Beschwerdeführer sowie Fachberichte über
(…) für den Sohn E._______ zukommen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 wies die damals zuständige
Instruktionsrichterin die Vorinstanz an, den Beschwerdeführenden Einsicht
in die Akten A12/1, A30/2, A31/2, A32/2 und A40/3 zu gewähren, wies das
Gesuch um Einsicht in die Akten A7/29, A19/24, A38/2 und den Antrag auf
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig hiess sie das
E-4679/2018
Seite 5
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2018 hielt die Vorinstanz mit
einigen Ergänzungen vollumfänglich an ihren Erwägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 26. September 2018 liessen die Beschwerdeführenden
dem Gericht einen «Beschluss des K._______» inklusive Übersetzung zu-
kommen.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 folgten zusätzliche Informationen zum
am 26. September 2018 eingereichten Dokument.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-4679/2018
Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen
einzugehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der
erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls
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Seite 7
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Die in der Beschwerde erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs
auf Akteneinsicht wurde mit Zwischenverfügung vom 29. August 2018 be-
handelt. Darauf kann verwiesen werden und es ist an dieser Stelle nicht
weiter darauf einzugehen.
3.4 Soweit in der Beschwerde unter dem Titel Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt wird, das SEM habe nicht erwähnt und gewürdigt, dass der
Beschwerdeführer von den syrischen Behörden aufgefordert worden sei,
als Spitzel zu arbeiten, handelt es sich dabei nicht um eine formelle Frage,
sondern geht es dabei um die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, die
in Erwägung 5 ff. erfolgt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dies-
bezüglich nicht vor.
3.5 In der Beschwerdeschrift wird in der Tatsache, dass die Anhörung erst
ein Jahr nach Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden hat und zwi-
schen der ersten und der ergänzenden Anhörung fünf Monate gelegen ha-
ben, eine Verletzung der Abklärungspflicht erkannt. Hierzu ist festzuhalten,
dass sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorga-
ben für die Vorinstanz ergeben.
3.6 Die Abklärungspflicht wird weiter auch deshalb als verletzt erachtet, da
die Vorinstanz nur eine verkürzte BzP mit dem Beschwerdeführer 1 durch-
geführt habe. Dazu ist festzustellen, dass seine BzP 90 Minuten gedauert
hat und diese damit nicht als stark verkürzt zu erachten ist. Zudem wurde
ihm nach der ersten Frage zu seinen Gesuchsgründen die Frage gestellt,
ob er alle Gründe genannt habe, weswegen er sein Heimatland verlassen
habe, welche er bejaht hat. Damit wurde ihm ausreichend Gelegenheit ge-
geben, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Ferner ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Gesuchstellenden grundsätzlich bei der Anhörung nach
Art. 29 AsylG, welche als wichtigste Grundlage für den Entscheid im Asyl-
verfahren bezeichnet werden kann, die Möglichkeit erhalten, ihr Gesuch
ausführlich zu begründen und sich umfassend zu den Asylgründen zu äus-
sern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5).
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Seite 8
3.7 Bei der Anhörung der Beschwerdeführerin 2 sei sodann keine Mittags-
pause, sondern vor der Rückübersetzung eine lediglich 15-minütige Pause
gemacht worden. Diese Vorgehensweise ist bei einer gesamten Dauer der
Anhörung von vorliegend drei Stunden und 45 Minuten nicht zu beanstan-
den. Insoweit vorgebracht wurde, es habe sich dabei um die einzige Pause
bei den Anhörungen der Beschwerdeführenden gehandelt, trifft dies nicht
zu, denn nach der Anhörung der Beschwerdeführerin 2, die um 13.45 Uhr
beendet war, erfolgte eine Pause von 30 Minuten bevor die Anhörung der
Beschwerdeführerin 3 um 14.15 Uhr begann.
Es ist nicht erkennbar und wird auch nicht dargetan, worin der Nachteil für
die Beschwerdeführenden bestanden haben soll, dass die Beschwerdefüh-
rerin 2 vor dem Beschwerdeführer 1 angehört worden ist. Es ist zwar ak-
tenkundig, dass die Anhörung des Beschwerdeführers 1 am Nachmittag
um 15.00 Uhr begonnen und unter einem gewissen Zeitdruck stattgefun-
den hat, indes wurde der Beschwerdeführer 1 wohl auch aus diesem
Grund ein zweites Mal angehört.
Was die Rüge betrifft, die Deutschkenntnisse des Dolmetschers seien
mangelhaft gewesen, ist festzustellen, dass bei den Anhörungen der Be-
schwerdeführerin 2 und dem Beschwerdeführer 1 am 27. Januar 2017
nicht derselbe Dolmetscher übersetzte. Die Problematik betraf den Dolmet-
scher, welcher bei der ersten Anhörung des Beschwerdeführers 1 und der
Anhörung der Beschwerdeführerin 3 zuständig war. Im Protokoll der Anhö-
rung des Beschwerdeführers 1 gibt es gewisse Hinweise für sprachliche
Probleme. Dies wird bei der inhaltlichen Würdigung berücksichtigt. An der
ergänzenden Anhörung des Beschwerdeführers 1 am 26. Juni 2017 über-
setzte ein anderer Dolmetscher. Im Protokoll der Zweitanhörung finden sich
keine Hinweise für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten. Eine Ver-
letzung der Abklärungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor, der Sach-
verhalt wurde hinreichend festgestellt.
3.8 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet. Es be-
steht deshalb keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Begeh-
ren ist abzuweisen.
4.
4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
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Seite 9
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer 1
habe sich widersprüchlich zu den beiden Haftzeiten geäussert (je zwei
Stunden an der BzP, mehrere Tage bei der zweiten Inhaftierung an der An-
hörung). Die Schilderung der ersten Verhaftung sei sodann unterschiedlich
ausgefallen. Die Erlebnisse um seine Haftaufenthalte habe er insgesamt
wenig anschaulich und kaum persönlich geprägt dargelegt.
Die Teilnahme an Demonstrationen habe er an der BzP nicht erwähnt, ob-
wohl er nach politischen Tätigkeiten gefragt worden sei. Darüber hinaus
habe er sich nicht hinreichend dazu geäussert. Es sei zweifelhaft, ob er
tatsächlich je in dem von ihm angegebenen Masse an den in Syrien seit
Januar 2011 stattfindenden Demonstrationen teilgenommen habe.
Dass der Beschwerdeführer 1 festgenommen worden sei, weil er (…) teil-
genommen habe, sei kein ausreichender Verfolgungsgrund, zumal gemäss
seinen Angaben eine Vielzahl von Personen daran teilgenommen habe.
Insgesamt sei von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers 1 auszugehen. Aufgrund dessen erschienen die Ausführungen der
Beschwerdeführerin 2 bereits in zweifelhaftem Licht.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 seien im Zusammenhang mit
der Anzahl von Hausbesuchen der Behörden (zweimal oder viermal)
ebenso widersprüchlich wie die Anzahl der Inhaftierungen (einmal respek-
tive zweimal). Widersprüchlich habe sie sich auch in Bezug auf die Aus-
reise geäussert, indem sie an der BzP den (…) 2012 angegeben habe, um
an der Anhörung zu erklären, ihre Probleme hätten im Jahr 2013 begon-
nen. An der Erstbefragung habe sie ausgesagt, sie sei nur knapp einen
Monat in I._______ gewesen, an der Anhörung hingegen ausgeführt, die
Probleme hätten fünf Monate nach ihrer Übersiedlung begonnen, was die
Probleme an diesem Ort als zweifelhaft erscheinen lasse. Dieser Eindruck
werde durch ihre vagen Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation
verstärkt.
Die Beschwerdeführerin 2 vermöge aufgrund der Widersprüche in ihren
Aussagen die Angaben ihres Ehemannes nicht als glaubhaft erscheinen zu
lassen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der vorgenomme-
nen Einschätzung nichts zu ändern.
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Seite 10
4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdefüh-
renden hätten glaubhaft ausgesagt. Insofern dem Beschwerdeführer 1 vor-
geworfen worden sei, er habe widersprüchlich ausgesagt, gelte es zu be-
rücksichtigen, dass seine Anhörung (Anmerkung des Gerichts: die erste
Anhörung) unter Zeitdruck stattgefunden und es Verständigungsschwierig-
keiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Es verletzte den Grundsatz
von Treu und Glauben, dass das SEM die Aussagen bei der Anhörung als
zu wenig detailliert bezeichne, obwohl aktenkundig sei, dass der Dolmet-
scher mangelhafte Deutschkenntnisse gehabt habe. Betreffend die angeb-
lich unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers 1, als er bei der
ersten Inhaftierung niedergeschlagen worden sei, gehe aus seinen Aussa-
gen hervor, dass er bei beiden Anhörungen die Foltermethode Falaka ge-
schildert habe. Er habe übereinstimmend ausgesagt, er sei mit einem Holz-
stock auf die Füsse geschlagen worden, als er auf dem Stuhl gesessen
sei. Das SEM verwechsle das Niederschlagen beim Hinunterführen zur
Zelle mit der Falaka. Der angebliche Widerspruch sei vom SEM konstruiert.
Der Befrager hätte den Beschwerdeführer 1 auf den angeblichen Wider-
spruch ansprechen müssen, der sich so hätte klären lassen. Der Be-
schwerdeführer 1 habe seitenlang detaillierte Schilderungen gemacht,
weshalb es nicht angehe, dass ihm ein kleines Detail, welches er bei der
ergänzenden Anhörung nicht mehr erwähnt habe, als entscheidrelevanter
Fehler vorgehalten werde. Der Beschwerdeführer 1 habe seitenlang in
freier Rede über die Inhaftierung gesprochen. Die Behauptung des SEM,
der Beschwerdeführer 1 habe den Moment der ersten Verhaftung auffällig
kurz dargelegt und diese Schilderung in der ergänzenden Anhörung nicht
vertiefen können, sei tatsachenwidrig und willkürlich. Es falle auf, dass das
SEM nur eine Frage zur Verhaftung gestellt habe und den Beschwerdefüh-
rer 1 dabei ausführlich über die Inhaftierung habe sprechen lassen. Es sei
offensichtlich, dass dabei die Fragestellung nicht präzise gewesen sei. Der
Beschwerdeführer 1 habe seine Inhaftierung mit diversen Realkennzei-
chen geschildert und auch seine Befrager beschreiben können. Was die
Aussagen der Beschwerdeführerin 2 betreffe, habe sie angegeben, sie sei
zweimal festgehalten worden. Dass sie ausgeführt haben solle, die Behör-
den seien viermal bei ihnen zu Hause eingedrungen, sei tatsachenwidrig.
Bei der Frage an der BzP, ob sie jemals inhaftiert worden sei, habe sie die
Verhaftung geschildert, die zwei Tage gedauert habe, damit aber nicht ge-
sagt, sie sei sonst nie verhaftet worden. Ihre Antwort «(…) 2012» auf die
Frage nach dem Zeitpunkt ihrer Ausreise habe sich an der BzP auf die
Reise nach I._______ bezogen.
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Seite 11
Der Beschwerdeführer 1 sei in Syrien politisch aktiv gewesen. Da er keine
Informationen geliefert habe, habe ihm eine erneute Verhaftung gedroht.
Die Beschwerdeführerin 2 sei deswegen ebenfalls verhaftet worden. Die
Beschwerdeführenden hätten daher begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung.
Die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) habe
versucht, die Beschwerdeführenden zu zwangsrekrutieren. Sie seien be-
droht worden, falls sie sich weigerten, sich der YPG anzuschliessen.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer 1 eine politische, oppositionelle
Haltung, die er öffentlich bekunde, indem er an regimekritischen Demonst-
rationen teilnehme. Die Beschwerdeführenden hätten die Schwelle der Ex-
poniertheit überschritten.
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist
auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Vorausset-
zung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
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Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
5.3.1 Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu
seiner Teilnahme an Demonstrationen als nachgeschoben, weil er diese
anlässlich der Erstbefragung nicht erwähnt hatte. Sie zweifelte deshalb da-
ran, dass er tatsächlich im von ihm angegebenen Ausmass an den De-
monstrationen teilgenommen hat, insbesondere da er nicht habe angeben
können, wie er sich für die Teilnahme entschieden habe. Zudem seien auch
seine Ausführungen über den Verlauf seiner ersten Demonstration äus-
serst vage sowie die Angaben zu besonders schlimmen Eindrücken und
persönlichen Problemen sehr spärlich gewesen. Es ist dazu zu bemerken,
dass die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seiner Teilnahme an De-
monstrationen in der Tat sehr allgemein gehalten sind und den Eindruck
erwecken, als berichte er davon lediglich als nicht direkt betroffener Be-
obachter. Das Gericht schliesst sich daher den Erwägungen der Vorinstanz
an und erachtet eine regelmässige Teilnahme des Beschwerdeführers 1 an
regimekritischen Demonstrationen als nicht glaubhaft.
5.3.2 Was die Inhaftierungen des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist festzu-
stellen, dass bezüglich der Dauer der Haft Ungereimtheiten bestehen blei-
ben (je zwei Stunden [BzP], erste Verhaftung drei Stunden und drei Tage
bei der zweiten Verhaftung [Anhörungen]). Die Erwägungen der Vor-
instanz, wonach die Schilderungen der Erlebnisse des Beschwerdefüh-
rers 1 wenig anschaulich und kaum persönlich geprägt seien, vermögen
indes nicht zu überzeugen. Nach Ansicht des Gerichts sind die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers 1 zu seinen Mitnahmen und Inhaftierungen in
beiden Anhörungen übereinstimmend, substantiiert und mit zahlreichen
Realkennzeichen versehen und damit als glaubhaft zu beurteilen. Damit
erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 im (…)
2012 zweimal vom syrischen Regime inhaftiert und dabei aufgefordert
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wurde, als Informant tätig zu sein. Die in der Haft erlittenen Misshandlun-
gen befindet das Gericht als glaubhaft. Vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer 1 explizit als Informant hätte tätig werden sollen, erscheint
es plausibel, dass er, wie vorgebracht, zweimal bei sich zu Hause gesucht
worden ist. Dass er danach aber weiterhin intensiv gesucht worden sein
soll, was insbesondere die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, und er bis zum
heutigen Zeitpunkt gesucht werde, was in der Beschwerde geltend ge-
macht wird, erscheint als wenig wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer 1
gab an, das Regime habe zu jener Zeit unter Druck gestanden. Er vermu-
tete, dass «sie» wahrscheinlich noch ein- bis zweimal vorbeigekommen
wären, aber keine Zeit gehabt hätten, sich die ganze Zeit mit ihm zu be-
schäftigen (SEM-Akte A46/14 F49). Der Beschwerdeführer 1 glaubt damit
offenbar auch selbst nicht, dass nach ihm bis zu seiner Ausreise gezielt
gesucht worden ist. Dies schlug sich letztlich auch in seinem Verhalten nie-
der, Syrien nicht zeitnah zum Erlebten, sondern erst im (…) 2012, mithin
sechs Monate nach seiner Freilassung im (…) 2012 zu verlassen. Gemäss
seinen Angaben habe er während dieser Zeit zudem weiterhin an De-
monstrationen teilgenommen (SEM-Akte A41/14 F32), was aber nicht dem
Verhalten einer Person entspricht, die selbst in absehbarer Zukunft und mit
grosser Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile befürchtet.
5.3.3 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 hielt die Vorinstanz
fest, diese seien mit einer Reihe von Widersprüchen behaftet. Wichtige An-
gaben hätten bei ihrer ersten Aussage gefehlt, weshalb davon auszugehen
sei, dass sie aus asyltaktischen Gründen versuche, die Vorbringen nach-
träglich zu steigern. Nachdem sich eine intensive und gezielt gegen den
Beschwerdeführer 1 gerichtete Suche nach seiner letzten Freilassung als
nicht plausibel erwiesen hat, sind den Bedrohungen und Inhaftierungen der
Beschwerdeführerin 2 im geltend gemachten Ausmass die Grundlage ent-
zogen. Ihre in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen wer-
den deshalb auch vom Gericht als nicht glaubhaft beurteilt.
5.3.4 Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass die Angaben der Be-
schwerdeführerin 2 zur Ausreise aus Syrien in der BzP nicht mit denjenigen
anlässlich der Anhörung übereinstimmen. Die Beschwerdeführerin 3
machte dazu wiederum andere Angaben. Die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 waren nicht in der Lage, diese Widersprüche aufzulösen. Bei der
Beurteilung der vorgebrachten Bedrohungen und Verfolgung in I._______
fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerinnen 2 und 3
an der BzP beide angaben, sie seien nur kurz in I._______ geblieben (we-
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niger als einen Monat: A10/12 Ziff. 5.02; 2 Tage: A14/11 Ziff. 5.02). Da zu-
dem die Angaben zu den Erlebnissen in I._______, wie von der Vorinstanz
zur Recht festgestellt, lediglich vage und allgemein geblieben sind, gelangt
das Gericht ebenfalls zur Einschätzung, dass die von den Beschwerdefüh-
rerinnen 2 und 3 vorgebrachten Bedrohungen in I._______ nicht glaubhaft
gemacht werden konnten.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der
glaubhaft gemachten Vorbringen und des dadurch erstellten Sachverhalts
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4, Ur-
teil des BVGer E-7430/2015 vom 20. November 2017 E. 5.7.1). Die erlit-
tene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentschei-
des noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfol-
gung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37, m.w.H.).
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6.3 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf
eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
6.4 Individuell gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation
getragene Nachteile sind dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht le-
diglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevöl-
kerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen
nicht lediglich "reflexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges
oder Bürgerkrieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klas-
sischen Sinn wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion,
Nationalität oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevan-
ter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/21 E. 8.3, EMARK 1998 Nr. 17
E. 4c bb).
6.5
6.5.1 Wie vorstehend (E. 5.3.1) festgestellt, erachtet es das Gericht nicht
als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 wiederholt und über einen lan-
gen Zeitraum an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen hat. Es
ist daher aufgrund seiner Schilderungen zu schliessen, dass er seitens des
syrischen Regimes nicht als Oppositioneller betrachtet wurde und das Re-
gime kein gezieltes Verfolgungsinteresse an ihm hatte. Er wurde demnach
vielmehr zufällig, als einer jener Teilnehmer (…), von dem es gelang, ein
Foto zu machen, ausgewählt, um dem Regime Informationen zu liefern. Im
Moment seiner Festnahme lag denn auch keines der in Art. 3 AsylG veran-
kerten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) vor,
sondern der zuständige Befehlshaber wollte den Beschwerdeführer als In-
formant gewinnen.
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6.5.2 Allein aufgrund des Versuchs, den Beschwerdeführer 1 für Spitzeltä-
tigkeiten zu gewinnen, kann in einer Gesamtbetrachtung vorliegend nicht
auf ein Interesse des Regimes an Verfolgungsmassnahmen gegen den Be-
schwerdeführer 1 geschlossen werden, zumal nicht von einer oppositionel-
len Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 auszugehen ist. Da der Beschwer-
deführer 1 nie negativ aufgefallen ist und er von Seiten des Regimes nicht
als Oppositioneller betrachtet wird, ist das Vorliegen konkreter Indizien für
die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch das syrische
Regime im Sinne der Rechtsprechung zu verneinen (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Dasselbe gilt für die Beschwerde-
führenden 2-6.
6.5.3 Auf Beschwerdeebene wurde das Dokument «Beschluss des
K._______» datierend vom (…) 2013 eingereicht. Die Beschwerdeführen-
den haben aber weder dargelegt, worum es sich dabei konkret handelt,
noch was sie damit beweisen möchten. Aus dem Dokument selbst bezie-
hungsweise dessen Übersetzung lässt sich nichts Klärendes ersehen.
Hinzu kommt, dass das angeblich über einen syrischen Anwalt erhältlich
gemachte Dokument lediglich in Kopie eingereicht wurde, welcher per se
nur geringer Beweiswert zukommen kann. Solche Dokumente sind zudem
leicht fälschbar und käuflich erwerbbar. Da es kommentarlos eingereicht
wurde, ohne es in den Kontext der Erlebnisse der Beschwerdeführenden
zu stellen, bestehen an dessen Echtheit grosse Zweifel.
6.6 Die Beschwerdeführerin 2 brachte vor, die YPG habe sie und ihre
Töchter zur Mitarbeit verpflichten wollen. Dazu ist an dieser Stelle der Voll-
ständigkeit halber festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts eine (Zwangs-)rekrutierung durch die YPG nicht
zur Anerkennung als Flüchtling führen würde (vgl. zum Ganzen der als Re-
ferenzurteil publizierte Entscheid des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni
2015). Es ist daher ungeachtet des in E. 5.3.4 Gesagten festzustellen, dass
allfällige Anwerbungsversuche seitens der YPG keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen darstellen.
6.7 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
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suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer 1
nehme an regimekritischen Demonstrationen teil, wurde nicht dargelegt,
dass er seit er in der Schweiz weilt, exilpolitisch tätig ist. Auf Beschwerde-
ebene wurde eine Bestätigung der Mitgliedschaft des Beschwerdefüh-
rers 1 bei der PDKS (Kurdische Demokratische Partei in Syrien) zu den
Akten gereicht. Der Beschwerdeführer 1 hat im vorinstanzlichen Verfahren
kein Engagement für die PDKS erwähnt. Auch in der Beschwerdeschrift
wurde eine Tätigkeit für die PDKS in keiner Weise näher dargelegt. Da die
Bestätigung lediglich in Kopie vorliegt und der Beschwerdeführer 1 seine
exilpolitischen Tätigkeiten nicht benennt, ergeben sich erhebliche Zweifel
an der behaupteten Mitgliedschaft. Eine Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers 1 aufgrund einer allfälligen Zugehörigkeit zur PDKS erscheint jeden-
falls nicht naheliegend, da nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen
Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers überhaupt Kennt-
nis hätten, da er sich in keiner Weise exponiert betätigt hat. Damit ist nicht
von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers 1 vor einer zukünf-
tigen Verfolgung durch das syrische Regime wegen exilpolitischer Tätigkeit
auszugehen.
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylge-
suche abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und damit der allgemeinen Bürgerkriegssituation
Rechnung getragen. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über ein
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vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz. Diese Massnahme entspre-
chend der Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat nach wie vor
Bestand.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der
Tatsache, dass mit Verfügung vom 29. August 2018 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und auf-
grund der Aktenlage nach wie vor von einer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (Akteneinsichts-
recht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Sie ist auf Grund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 150.– festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 150.– auszurich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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