B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4680/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
E-4680/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Dorf B._______ (Gemeinde C._______, Provinz Al-Hasaka)
stammende kurdische Beschwerdeführer stellte am 7. Oktober 2014 in der
Schweiz ein Asylgesuch. Gleichentags wurde er in Anwendung der Verord-
nung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV,
SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb im
Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen. Am 13. Oktober 2014 manda-
tierte er die dort ansässige und ihm zugewiesene Rechtsberatungsstelle
zur Rechtsvertretung im Asylverfahren. Aufgrund weiteren Abklärungsbe-
darfs verfügte das SEM am 3. November 2014 die Weiterbehandlung des
Asylverfahrens in das Verfahren ausserhalb der Testphase.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung zu den Asyl-
gründen je vom 23. Oktober 2014 sowie in seiner Stellungnahme vom
31. Oktober 2014 zum Asylentscheidentwurf machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei ein wohlhabender Landwirt
und Händler gewesen. Von 2001 bis 2003 habe er seinen Militärdienst ge-
leistet. Mit den Behörden hätten er und seine Familie nie Probleme gehabt
und er sei nie politisch tätig gewesen. Anfang 2012 sei er in seinem dama-
ligen Wohnort D._______ von vermutlich radikalen Islamisten bedroht wor-
den, weshalb er nach B._______ zurückgekehrt sei. Im April 2012 sei dort
ein auf ihn lautender Einteilungsschein beziehungsweise Marschbefehl für
Reservisten der syrischen Armee abgegeben worden, wonach er sich im
Falle eines Appells auf dem Rekrutierungsbüro melden soll. Aus Furcht vor
seiner Mobilisierung habe er das Dorf verlassen und sich bei Freunden und
Verwandten versteckt. In den folgenden Monaten sei er mehrmals von den
syrischen Behörden gesucht worden. Auch die kurdische Regionalbehörde
der PYD beziehungsweise YPG habe verschiedentlich "indirekt" nach ihm
gefragt, seit diese im August 2012 in Kollaboration mit der syrischen Re-
gierung die Kontrolle über die Gegend übernommen habe. Um nicht von
den kurdischen an die syrischen Behörden ausgeliefert zu werden, habe
er sich weiterhin versteckt und schliesslich auf Anraten seiner Familie den
Entschluss zur Ausreise gefasst, zumal sich vermehrt Entführungen, Geld-
erpressungen und Tötungen ereignet hätten. Anfang Juli 2013 sei er ver-
steckt in die Türkei gereist. Von dort sei er am (…) Juli 2014 mit einem am
(…) Juli 2014 von der Schweizer Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum
in die Schweiz gelangt, wo bereits sein Bruder lebe. Mangels Verbesserung
der Situation in seiner Heimat habe er drei Monate später um Asyl ersucht.
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Der Beschwerdeführer gab als Beweismittel seinen am (…) 2012 legal er-
hältlich gemachten syrischen Reisepass, sein Militärbüchlein und den er-
wähnten Einteilungsschein zu den Akten. Anlässlich zweier Kurzuntersu-
chungen der ersten beiden Dokumente stellte das Grenzwachtkorps keine
objektiven Fälschungsmerkmale fest.
Für den weiteren Inhalt der Vorbringen, Beweismittel und übrigen Akten
wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab
(Dispositiv Ziff. 1 bis 3), gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme (Dispositiv Ziff. 4 ff.).
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine
neu mandatierte (rubrizierte) Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt er die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1 bis 3, die Gewährung von Asyl unter Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 31. August 2015 auf. Am 25. August
2014 wurde der eingeforderte Vorschuss geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit,
vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten Antrag betreffend
Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Der Be-
schwerdeführer wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 14. August
2015 darauf aufmerksam gemacht, dass er angesichts der ihm mit der an-
gefochtenen Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme und der alterna-
tiven Natur ihrer Voraussetzungen keine Beschwer betreffend die Disposi-
tivziffern 4 ff. und mithin kein schutzwürdiges Interesse betreffend diesen
Beschwerdeantrag vorzuweisen vermag (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungen durch Islamisten, Zentralregie-
rung und kurdische Regionalbehörden als den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts
nicht genügend, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei und der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht er-
fülle. So sei die Schilderung der telefonischen Bedrohung durch einen Ver-
treter einer islamistischen Organisation oberflächlich, einsilbig und bezüg-
lich der Verfolgungsmotivation auch nicht nachvollziehbar ausgefallen.
Ebenso wenig habe er die Suche nach ihm und die Hausdurchsuchungen
durch die staatlichen Behörden anschaulich zu beschreiben vermocht.
Diese Schilderungen seien vielmehr stereotyp, wiederum oberflächlich und
einsilbig sowie bezüglich Anzahl und Daten der Besuche auch wider-
sprüchlich ausgefallen. Ferner sei nicht verständlich nachvollziehbar, wes-
halb er zum einen den Einteilungsschein für Reservisten trotz der damit
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Seite 6
angeblich für ihn verbundenen Gefährdung bei Kontrollen von April 2012
bis zur Ausreise fünfzehn Monate später stets auf sich getragen habe, und
zum andern, weshalb er dennoch seinen Reisepass im (…) 2012 habe ver-
längern wollen und (trotz behördlicher Suche) können. Unplausibel, unsub-
stanziiert und wenig überzeugend präsentierten sich sodann seine Ausfüh-
rungen zur Fahndung der kurdischen Behörden nach ihm ab August 2012.
Die angeblich rein auf Gerüchten basierte Verfolgung über Monate hinaus
sei nicht nachvollziehbar und die beschriebenen Aktionen seitens der kur-
dischen Behörden vermöchten weder eine asylrelevante Verfolgung noch
eine Verfolgungsmotivation glaubhaft erscheinen zu lassen. Daran ver-
möge auch die nachgeschobene Aussage, eine oppositionelle kurdische
Partei unterstützt zu haben, nichts zu ändern. Sämtliche Verfolgungen er-
mangelten in wesentlichen Punkten der geforderten Substanz und Real-
kennzeichen. Die vorgelegten Beweismittel änderten nichts an dieser Ein-
schätzung. Dokumente wie der eingereichte Einteilungsschein für Reser-
visten des syrischen Militärs seien erfahrungsgemäss ohne weiteres un-
rechtmässig erwerbbar und würden daher einen äusserst geringen Be-
weiswert aufweisen. Daneben habe er keine weiteren Dokumente einzu-
reichen vermocht, die seine Einberufung zum Reservedienst belegen wür-
den; der Einteilungsschein allein lasse keine Schlussfolgerung auf die
Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgung zu. Das Militärbüchlein sei
sodann hinsichtlich des vorgebrachten Verfolgungssachverhalts nicht be-
weistauglich, da es bloss die unbestrittene Militärdienstleistung und ord-
nungsgemässe Entlassung belege. Angesichts der erkannten Unglaubhaf-
tigkeit der Verfolgungsvorbringen erübrige sich die Prüfung ihrer Asylrele-
vanz. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylge-
währung seien daher nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge der Ableh-
nung des Asylgesuchs sei die Wegweisung. Die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges ergebe sich aus der Sicherheitslage in Syrien.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer vorab
die von ihm geltend gemachten Verfolgungen durch islamistische Gruppie-
rungen, Regierung und PYG. Seine Aussagen zu seiner von den Islamisten
ausgehenden Bedrohungslage seien, obwohl sich kein konkreter Vorfall er-
eignet habe, durchaus nachvollziehbar und echt, zumal er als wohlhaben-
der Kurde habe befürchten müssen, Subjekt von Geldforderungen der Is-
lamisten zu werden. Hinsichtlich der Schilderung seiner Verfolgung durch
die syrische Regierung verlange das SEM unmöglich erfüllbare Detaillie-
rungen von ihm, denn er sei bei den Suchen nach ihm nicht dabei gewesen
und habe die wiederholte „Fragerei“, ob er direkt mit den Behörden gespro-
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chen habe, stets mit nein beantwortet. Dem vorinstanzlichen Argument ei-
ner unsubstanziierten und bloss auf Gerüchten beruhenden Fahndung der
kurdischen Behörden nach ihm hält er verschiedene Berichte entgegen,
wonach auch die PYD Menschenrechtsverletzungen, willkürliche Inhaftie-
rungen, Entführungen und politisch motivierte Tötungen begehe, so auch
in C._______. Die weitere Argumentation des SEM, wonach der Eintei-
lungsschein und das Militärbüchlein leicht käuflich erhältlich seien, sei nicht
nur schwach, verletzend und unterstellend, sondern missachte die Unter-
suchungsmaxime sowie die Pflicht zur Sachverhaltsabklärung von Amtes
wegen. Er habe diesen Einteilungsschein von seinem Bruder erhalten, ihn
ohne weitere Überlegungen in seine Brieftasche gesteckt und in der Folge
nicht mehr daran gedacht, was er dort abgelegt habe. Bezüglich des Rei-
sepasses erklärt der Beschwerdeführer, dass er diesen im (…) 2012 durch
einen Beauftragten habe erneuern lassen und die ausstellende Behörde
von seiner damals bereits (…)monatigen Dienstverweigerung wohl noch
keine Kenntnis gehabt habe. Er sei der Auffassung, dass er seine Verfol-
gungsvorbringen unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismasses
bei der Glaubhaftmachung durchaus übereinstimmend, plausibel und
schlüssig genug geschildert habe. Mangels Fluchtalternative in Syrien so-
wie aufgrund der zu erwartenden unverhältnismässig strengen Bestrafung
wegen Missachtung seiner Dienstpflicht und seiner begründeten Furcht,
von Islamisten und PYD gezielt mit Geldforderungen konfrontiert oder hin-
gerichtet zu werden, seien seine Vorbringen auch asylrelevant. Er habe
somit Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und auf politisches Asyl.
5.3 Zur Begründung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
erwog die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung vom 14. August
2015 insbesondere (Zitat:),
„dass der Inhalt der Beschwerde offensichtlich keine andere Betrachtungs-
weise aufdrängt,
dass sich die dortigen Ausführungen über weite Strecken auf eine Wieder-
holung und Bekräftigung des bislang geltend gemachten Sachverhalts und
auf die Behauptung des Bestehens einer glaubhaft gemachten Verfol-
gungssituation beschränken,
dass die daneben substanziell verwertbaren Rügen und Beschwerdeargu-
mente offensichtlich ohne Durchschlagskraft bleiben,
dass der Beschwerdeführer zwar an sich zurecht (implizit) einwendet, an
die Wiedergabe von nicht selbst erfahrenen Sachverhaltselementen (ge-
gen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in seiner Abwesenheit) seien
reduzierte Substanziierungsanforderungen zu stellen,
dass er dabei jedoch verkennt, dass das SEM einerseits diese Anforderung
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betreffend die Wiedergabe von Fremdwahrnehmungen durchaus tiefer ge-
setzt hat und es anderseits betreffend eigene Wahrnehmungen des Be-
schwerdeführers über gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen in sei-
ner Abwesenheit (z.B. eigene Reaktion auf in Abwesenheit erhaltenes Mi-
litäraufgebot und anschliessende Phase des Versteckthaltens) zutreffend
das in Art. 7 AsylG und praxisgemäss geforderte Beweismass anzuwenden
verpflichtet war,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren eine substanzielle und plausible
Erklärung, weshalb er im Zeitpunkt der behauptungsgemäss bereits einge-
setzten behördlichen Verfolgung wegen Missachtung des Aufgebots noch
einen echten syrischen Reisepass legal habe erneuern können, schuldig
bleibt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch an der Beweismittelwürdigung
des SEM nichts Wesentliches auszusetzen hat und der Beschwerdeführer
angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerde (dort insb. S. 6 unten)
offenbar verkennt, dass das SEM einzig dem eingereichten Einteilungs-
schein einen reduzierten Beweiswert beimisst, nicht aber auch dem abge-
gebenen Dienstbüchlein, welchem es einzig – und durchaus zutreffend –
die Beweistauglichkeit für die behauptete Verfolgungslage infolge Reser-
vedienstverweigerung abspricht“.
6.
6.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach korrekter Sachverhaltsfest-
stellung mit überzeugender Begründung und umfassender Aktenabstüt-
zung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers wür-
den den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb er keinen An-
spruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung
des Asyls habe. Auf diese Erwägungen kann zur Vermeidung von Wieder-
holungen verwiesen werden. Gestützt werden sie durch die Tatsache, dass
er sich erst drei Monate nach der Einreise in die Schweiz zur Einreichung
des Asylgesuchs veranlasst sah. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbe-
züglich an den in der Zwischenverfügung vom 14. August 2015 summa-
risch gewonnenen Erkenntnissen fest, zumal die Sachlage und die Pro-
zessakten seither unverändert geblieben sind. Auf die oben (E. 5.3) zitier-
ten Erwägungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwie-
sen werden. Unbesehen der Frage nach dem Beweiswert und der Echtheit
des vorgelegten Einteilungsscheines geht aus dessen Inhalt im Übrigen
klar hervor, dass es sich hierbei nicht um ein militärisches Aufgebot han-
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delt, sondern um eine Information über die Reservisteneinteilung des Be-
schwerdeführers für den Fall einer dereinstigen Reservistenmobilisierung
(vgl. Akte A15 F97 ff.). Der Beschwerdeführer wurde somit seit seiner or-
dentlichen Militärdienstleistung nie konkret zum Militärdienst aufgeboten
und konnte den Tatbestand einer Wehrdienstverweigerung somit nicht er-
füllen. Festzustellen ist sodann, dass eine Furcht vor einer militärischen
Einberufung noch nicht eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich be-
deutsamen Benachteiligungen bedeutet. Eine solche liegt vor, wenn kon-
kreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich – aus heu-
tiger Sicht – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwar-
teten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden –
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1). Der Hinweis auf eine bloss
mögliche Einberufung beziehungsweise auf eine Furcht vor allfälligen Fol-
gen bei Nichtbeachtung eines Aufgebots genügt der nach Art. 3 AsylG ge-
forderten Ernsthaftigkeit, Konkretheit und Gezieltheit nicht. Die Pflicht zur
Leistung von Militärdienst und allfällige Sanktionierungen für den Fall einer
Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxis-
gemäss – und durch den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG nunmehr auch geset-
zesgemäss – flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende
Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der
in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzu-
fügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE 2015/3 (E. 5) betreffend ebenfalls einen Syrer kurdischer Ethnie be-
stätigt und gilt vorliegend auch für den Beschwerdeführer, der offensichtlich
und unbestrittenermassen nicht als Unterstützer einer gegnerischen Kon-
fliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen
ist. Zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann auf die umfassenden
Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort
E. 4-7) verwiesen werden. Hinsichtlich einer allfälligen Verfolgungsgefahr
für Personen, welche eine Rekrutierung durch die YPG/PYD befürchten,
ist im Weiteren auf das als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 zu verweisen. Un-
beachtlich bleibt auch der Hinweis des Beschwerdeführers, die Fahndung
der kurdischen Behörden nach ihm beruhe nicht bloss auf Gerüchten, son-
dern bestätige sich durch Berichte, wonach auch die PYD Menschen-
rechtsverletzungen, willkürliche Inhaftierungen, Entführungen und politisch
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Seite 10
motivierte Tötungen begehe. Ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer
wird damit nicht hergestellt.
Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder
zu befürchtende Nachteile (mitsamt damit verbundenen Nachteilen wirt-
schaftlicher und beruflicher Art) weisen im Übrigen ebenfalls keine Asylre-
levanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus
den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundes-
verwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fort-
bestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien aus-
schliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4
AuG Rechnung getragen. Von einer solchermassen mit der angefochtenen
Verfügung gewährten vorläufigen Aufnahme hat auch der Beschwerdefüh-
rer profitiert. Eine darüber hinausgehende, bei ihm konkret bestehende und
flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweisende Gefährdungs- oder Bedro-
hungslage liegt wie gesehen nicht vor.
Gemäss Praxis führen schliesslich weder eine illegale Ausreise aus Syrien
noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter
Hinweis auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war und keine Vorbelastungen vorliegen. Vor
diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme
einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtspre-
chung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in
dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit
bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Ferner ist er nicht exilakti-
vistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichts-
punkt nicht davon auszugehen ist, er könnte nach einer (hypothetischen)
Rückkehr als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Ok-
tober 2015 E. 6.4.2 f.).
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
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Seite 11
hauptungsgemässen Ansprüche auf Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (aus Vor- oder Nachfluchtgründen) und auf Gewährung des Asyls zu
Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der
Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.
7.3 Die vom SEM gewährte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen
weiterhin Bestand.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Es erübrigt sich, auf die
weiteren Inhalte der Beschwerde näher einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit Ein-
tretensanspruch besteht.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
bereits mit Zwischenverfügung vom 14. August 2015 ab. Der am 25. Au-
gust 2015 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 25. August 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David