B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4681/2016
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
E-4681/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 28. Januar 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gab anlässlich der Befragung
zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 15. Juni 2015 im
Wesentlichen an, er habe vom Jahr 1990 bis zum Jahr 2009 gegen Entgelt
als Coiffeur bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet.
Daneben habe er Bunker ausgehoben, gelegentlich Waffen der LTTE
transportiert und regelmässig ein Selbstverteidigungstraining absolviert. Er
habe sich in dieser Zeit in verschiedenen LTTE-Camps im Vanni-Gebiet
aufgehalten. Seine Familie habe in F._______ gelebt. Am 9. Mai 1997 sei
er erstmals durch die Regierung verhaftet worden. Ihm sei Terrorismus vor-
geworfen und er sei aufgefordert worden, Namen höherer LTTE-Mitglieder
zu verraten. Sie hätten ihn misshandelt. Im Jahr 1998 sei er freigelassen
worden. Im Jahr 2002 sei er zum zweiten Mal verhaftet worden. Anlässlich
eines Gefangenenaustauschs sei er frei gekommen. Die älteste Tochter sei
im Jahr 2005 bei einem Unfall ums Leben gekommen; er glaube aber, sie
sei getötet worden. Im März 2009 sei er im Camp der G._______ in
H._______ zum dritten Mal verhaftet worden. Sie hätten ihn zuerst in der
Nähe von I._______ festgehalten. Danach sei er ins J._______ Camp in
F._______ gebracht worden. Sie hätten verlangt, dass er LTTE-Mitglieder
identifiziere. Er habe niemanden identifiziert, aber gesagt, wo seine Familie
wohne. Er sei gefoltert und im August 2009 ins Spital gebracht worden.
Danach sei er wieder ins J._______ Camp gekommen. Seine Ehefrau
habe in F._______ verletzte LTTE-Mitglieder medizinisch behandelt. Mit-
glieder des Criminal Investigation Department (CID) hätten seine Ehefrau
zu Hause in F._______ aufgesucht. Sie hätten von ihr 20 Lakh für seine
Freilassung verlangt. Seine Ehefrau und ein Freund hätten die Summe im
Oktober 2009 bezahlt. Zugleich habe die Regierung vor Gericht einen Fall
eröffnet, weil seine Ehefrau angeblich jemandem Geld geschuldet habe.
Am 22. November 2009 sei seine Ehefrau in Colombo entführt, ins
K._______ Gefängnis gebracht und misshandelt worden. Die Ehefrau sei
im April 2010, er im Mai 2010 freigelassen worden. Nach der Freilassung
sei er im Jahr 2010, letztmals im August, noch zwei Mal vom CID mitge-
nommen und gegen Geldzahlung wieder freigelassen worden. Von Ende
2010 bis 2013 habe er sich mit Unterbrüchen in L._______ aufgehalten. Er
habe Angst gehabt, dass seine Töchter ebenfalls belästigt oder verhaftet
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würden, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Am 24. De-
zember 2013 hätten sie Sri Lanka von M._______ aus mit dem Schiff ver-
lassen. In der Schweiz habe er an Demonstrationen der LTTE teilgenom-
men.
B._______, Ehefrau des Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerde-
führerin), gab anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Februar 2014
und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im Wesentlichen an, sie habe mit den
Kindern in F._______ gelebt. Ihr Ehemann habe im Vanni-Gebiet gewohnt
und habe sie bis zum Jahr 1995 gelegentlich besucht. Später sei er wegen
Problemen mit der LTTE-Bewegung im Vanni-Gebiet geblieben; sie hätten
längere Zeit keinen Kontakt gehabt. Sie sei vom CID kontaktiert und nach
dem Verbleib ihres Ehemanns gefragt worden. Sie habe nicht gewusst, wo
er gewesen sei. Erst später habe sie von seiner Inhaftierung erfahren. Am
22. November 2009 seien Mitglieder des CID vorbeigekommen, hätten sie
nach Colombo entführt und inhaftiert. Sie sei eingeschüchtert und zwei,
drei Mal vergewaltigt worden. Das CID habe von ihr den Aufenthaltsort ih-
res Ehemannes erfahren wollen. Im April 2010 sei sie freigekommen. Da-
nach hätten Mitglieder des CID sie aufgesucht, um Geld zu erpressen. Im
Juli 2011 sei sie nochmals eine Woche inhaftiert gewesen. Bis Mai 2012
habe das CID sie mehrmals zu Hause aufgesucht und telefonisch bedroht.
Sie habe sich bei Verwandten versteckt. Aus Angst, ihrer älteren Tochter
würde das gleiche Schicksal wie ihr drohen, seien sie ausgereist.
C._______, Tochter der Beschwerdeführer, gab anlässlich der Befragung
zur Person vom 4. Februar 2014 und der Anhörung vom 16. Juni 2015 im
Wesentlichen an, sie habe gesehen, wie ihre Mutter im Jahr 2009 mitge-
nommen worden sei. Während ihre Mutter im Gefängnis gewesen sei,
habe sie bei der Kirche gewohnt und sei weiterhin zur Schule gegangen.
Sie sei ein paar Mal von Personen nach dem Aufenthaltsort ihres Vaters
gefragt worden. Ansonsten habe sie keine Probleme gehabt.
Die Beschwerdeführer reichten ihre Identitätskarten im Original, beglau-
bigte Übersetzungen der Geburtsurkunden, Unterlagen der Polizeistation
und des District Court in Vavuniya aus dem Jahr 1997 betreffend Gefäng-
nisaufenthalt des Beschwerdeführers (im Original), eine Bestätigung des
Wohnsitzes in N._______ für den Beschwerdeführer für die Jahre 1990 bis
2008, ein Büchlein mit Notizen über die medizinische Behandlung der Be-
schwerdeführerin sowie mehrere Fotos von LTTE-Kämpfern als Beweis-
mittel ein.
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Seite 4
B.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Beschwerde-
führer auf, allfällige Arztberichte einzureichen. Die Beschwerdeführer reich-
ten einen Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 7. Juli 2015 betref-
fend die Behandlung einer Unterschenkelvernagelung aus dem Jahr 2010
des Beschwerdeführers ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Am 13. Juli 2016 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführern auf ihr Ge-
such hin eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der gewünsch-
ten Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrechts unterlagen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhoben die Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz vom 28. Juni 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruches
auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz wegen der Ver-
letzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzu-
heben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben
und es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen.
Es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung
der Vorinstanz betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie die Bekanntgabe der Zu-
sammensetzung des Spruchgremiums und die Bestätigung, dass die Ge-
richtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
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Die Beschwerdeführer reichten einen Bericht des Immigration and Refugee
Board of Canada vom 2. Oktober 2003 mit dem Titel „Sri Lanka: Infor-
mation on the release of Tamil prisoners in the context of peace negotia-
tions; whether Sri Lankan police officers have been threatened by Tamil
prisoners (February 2002 – present)”, einen Lagebericht zu Sri Lanka vom
22. Februar 2016 inklusiv CD mit Quellen, ein Rechtsgutachten von Prof.
Walter Kälin vom 24. Februar 2014 betreffend Asylverfahren Sri Lanka und
eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 betreffend Be-
richte zu den Verhaftungen von zwei Asylsuchenden in Sri Lanka ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2016 teilte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführern die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit
und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–.
G.
Mit Schreiben vom 19. August 2016 ersuchten die Beschwerdeführer um
Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Dem Schreiben war eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
beigelegt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2016 gewährte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zugleich gab er der
Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
I.
Am 8. September 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
J.
Mit Replik vom 14. Oktober 2016 nahmen die Beschwerdeführer Stellung
zur Vernehmlassung. Sie reichten drei Fotos als Beleg der exilpolitischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers und einen Lagebericht zu Sri Lanka vom
27. Juli 2016 inklusiv CD ein.
E-4681/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländer-
rechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Nachfolgend wird ausschliesslich auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers und der Beschwerdeführerin eingegangen, da ihre Tochter keine
eigenen asylrelevanten Vorbringen geltend macht und in der Beschwerde-
schrift einzig auf die Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Be-
schwerdeführer und die Beschwerdeführerin Bezug genommen wird.
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführer rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verlet-
zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der bi-
ometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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Seite 7
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer begründen die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs damit, dass eine andere Person die Anhörung der Beschwer-
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Seite 8
deführerin und ihrer Tochter durchgeführt habe als diejenige des Be-
schwerdeführers und dass die Durchführung der Anhörung und das Ver-
fassen des Asylentscheids durch verschiedene Fachspezialisten erfolgt
sei. Dadurch habe sie das Gutachten von Prof. Walter Kälin missachtet.
Zudem habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht themati-
siert, erörtert oder gewürdigt.
Bei dem von den Beschwerdeführern zitierten Rechtsgutachten handelt es
sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz,
aus welcher die Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten können. Das-
selbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Über-
dies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihnen aus der Behandlung ihres Falles
durch verschiedene Personen ein konkreter Nachteil entstanden sein soll.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich sodann keine Vor-
gaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Per-
son verfasst werden. Ebenso wenig lassen sich daraus zeitliche Vorgaben
für die Vorinstanz betreffend Durchführung der Befragung und der Anhö-
rung ableiten. In Bezug auf die Beweismittel ergibt sich aus dem rechtli-
chen Gehör das Recht des Betroffenen, erhebliche Beweise beizubringen.
Die Beschwerdeführer wurden mehrmals zur Einreichung allfälliger Be-
weismittel aufgefordert. Die Vorinstanz führte die eingereichten Beweismit-
tel im Beweismittelverzeichnis und später in ihrem Entscheid auf. Damit
wurde dem rechtlichen Gehör Genüge getan. Die Frage der Berücksichti-
gung der Beweismittel im Entscheid berührt die vorinstanzliche Begrün-
dungspflicht und ist unter der entsprechenden Erwägung (s. E. 4.3) zu prü-
fen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht somit fehl.
4.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe keine Ab-
klärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer, zur Rolle des
Beschwerdeführers bei den LTTE, zur Tötung der ältesten Tochter der Be-
schwerdeführer durch die EPDP, zu ihrer Religion, zu ihrer Rolle als Zeu-
gen von Menschenrechtsverletzungen, zum mehrjährigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, zu seiner exilpolitischen Tätigkeit und
zu seinen Narben gemacht. Die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in
Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt.
Die Vorinstanz hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltsele-
mente – der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Ge-
biet, seine Tätigkeit als Coiffeur bei den LTTE von 1990 – 2009, die drei
Verhaftungen und die erlittene Folter des Beschwerdeführers, seine
Schussverletzung, der Tod der ältesten Tochter, die kurzzeitige Entführung
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Seite 9
der zweiten Tochter zur Erpressung der Abfindung und die Teilnahme des
Beschwerdeführers an Demonstrationen in der Schweiz – fest. Die Be-
schwerdeführer machten zu keinem Zeitpunkt geltend, sie hätten aufgrund
ihres christlichen Glaubens irgendwelche Nachteile in Sri Lanka erlebt. Es
gab demnach für die Vorinstanz keinen Anlass, im Sachverhalt die Religion
der Beschwerdeführer zu erwähnen. Die Vorinstanz würdigte die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in
Sri Lanka. Die Angaben zur Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr
2009 und zu den Problemen nach Kriegsende im Jahr 2009 stufte die Vor-
instanz als unglaubhaft ein. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, zu-
mal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer aus-
einandergesetzt hat. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Län-
derpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als von den Beschwerde-
führern vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen
Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als von den Beschwerdefüh-
rern verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführer schriftlich auf, allfällige Arzt-
zeugnisse beizubringen. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin einen
Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 7. Juli 2015 ein. Die Be-
schwerdeführerin verzichtete auf die Einreichung eines Arztzeugnisses.
Die Beschwerdeführer hätten jederzeit die Möglichkeit und auch die Oblie-
genheit gehabt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ein (weiteres) Arzt-
zeugnis einzureichen. Die Vorinstanz ist mit der Aufforderung an die Be-
schwerdeführer, allfällige Arztzeugnisse einzureichen, ihrer Pflicht zur
Sachverhaltsfeststellung ausreichend nachgekommen. Es ist nicht ihre
Aufgabe, von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand
der Beschwerdeführer zu machen und eine spezialärztliche Behandlung in
die Wege zu leiten; der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wurde somit von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt. Soweit sich die Kritik der Beschwerdeführer auf die Beweis-
würdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzuge-
hen.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der Begründungspflicht,
da die Vorinstanz die Beweismittel nicht gewürdigt und den Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt habe. Die Argumenta-
tion der Vorinstanz bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführer verletze ebenfalls die Begründungspflicht.
Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab
darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen der
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Seite 10
Beschwerdeführer einzeln auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz führte
die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt auf. Sie äusserte sich zwar
in der Begründung nicht explizit zu den Beweismitteln, würdigte sie indes
implizit. So entsprechen die festgehaltenen Personendaten der Beschwer-
deführer den eingereichten Identitätskarten und Geburtsurkunden. Der
Aufenthalt des Beschwerdeführers in N._______ von 1990 bis 2008 wurde
in Beachtung der eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht in Frage ge-
stellt. Zudem erachtete die Vorinstanz den Gefängnisaufenthalt des Be-
schwerdeführers im Jahr 1997, welcher durch Unterlagen der Polizeista-
tion und des District Court in Vavuniya belegt sein soll, und seine Verbin-
dung zu den LTTE als glaubhaft. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusam-
menhang lediglich die Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE in
Frage. Zu den eingereichten Fotos von LTTE-Kämpfern äusserte sie sich
zudem ausführlich in der Vernehmlassung. Auf den eingereichten Arztbe-
richt des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz bei der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen. Insgesamt kann der Vor-
instanz keine mangelhafte Beweiswürdigung vorgeworfen werden. Die Vo-
rinstanz begründete in ihrem Entscheid einlässlich, weshalb sie die Vor-
bringen der Beschwerdeführer teilweise als unglaubhaft einstufte. Die Be-
schwerdeführer waren dadurch in der Lage, die Verfügung sachgerecht an-
zufechten. Es liegt somit keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführer beantragen für den Fall einer materiellen Beur-
teilung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, die von
ihnen im bisherigen Verfahren eingereichten Beweismittel seien korrekt zu
würdigen. Sie seien durch eine Person, welche über ausreichende Länder-
kenntnisse und Kenntnisse zur Glaubhaftigkeitsprüfung verfüge, erneut an-
zuhören, wobei der psychischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführer
besonders Rechnung zu tragen sei. Der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführer sei von Amtes wegen abzuklären. Des Weiteren sei die
Vorinstanz aufzufordern, im Rahmen einer Vernehmlassung eine Stellung-
nahme zur vorliegenden Beschwerde unter Beachtung des Grundsatzur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ein-
zureichen.
E-4681/2016
Seite 11
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die eingereichten Beweismittel
von Amtes wegen. Aus den Protokollen der Befragungen und der Anhörun-
gen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Beanstandungen. Die Beschwer-
deführer beantragen denn auch nur in allgemeiner Weise eine erneute
Durchführung der Anhörungen; sie weisen nicht auf konkrete Mängel der
Anhörungen hin. Zudem legten die Beschwerdeführer ihre Vorbringen in
der Beschwerdeschrift ausführlich dar. Eine weitere mündliche Anhörung
der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ist angesichts dieser Um-
stände nicht erforderlich. Der Antrag auf erneute Durchführung einer Anhö-
rung ist demnach abzuweisen. Das Gericht sieht aufgrund der in Erwägung
4.2 gemachten Ausführungen keine Veranlassung, den Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführer von Amtes wegen abklären zu lassen. Der
Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dem dies-
bezüglichen Antrag wurde Genüge getan.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
E-4681/2016
Seite 12
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die beiden Versionen
der Beschwerdeführer über die Geldzahlung im Oktober 2009 zur Freilas-
sung des Beschwerdeführers und über die spätere Verhaftung der Be-
schwerdeführerin würden sich bis auf das Datum der Verhaftung der Be-
schwerdeführerin grundlegend unterscheiden. Zudem habe sich die Be-
schwerdeführerin betreffend die Belästigungen durch die Polizei, den Auf-
enthaltsort ihrer Kinder während ihrer Verhaftung und die Umstände ihrer
Haftentlassung selbst mehrmals widersprochen. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Belästigungen nach seiner Haftentlassung im Mai
2010 durch die Polizei und zu seinem Aufenthaltsort vom Mai 2010 bis zur
Ausreise im Dezember 2013 seien voller Widersprüche und würden nicht
mit den Aussagen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Zu all diesen
Widersprüchen komme hinzu, dass die Aussagen der Beschwerdeführer
auch nicht nachvollziehbar seien. Es sei nicht logisch, dass das CID die
Beschwerdeführerin verhaftet habe, um den Aufenthaltsort ihres Eheman-
nes zu erfahren, obwohl der Ehemann zu diesem Zeitpunkt bereits seit
mehrere Monaten vom CID inhaftiert gewesen sei. Unklar sei auch die
Rolle des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE. Der Beschwerdeführer
habe einerseits angegeben, gegen Bezahlung als Coiffeur für die LTTE tä-
tig gewesen, aber nie Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Andererseits soll
er über Jahre hinweg von den sri-lankischen Behörden als wichtige Person
eingestuft und Nutzniesser eines Gefangenenaustauschs gewesen sein,
wichtige LTTE-Funktionäre empfangen und an Waffentransporten teilge-
nommen haben. Zudem hätten ihn seine Eltern wegen seiner Zugehörig-
keit zur Bewegung gemieden. Insgesamt sei festzuhalten, dass die Anga-
ben über die Abläufe nach Kriegsende, insbesondere über die Belästigung
und Verhaftung der Beschwerdeführerin, über die Probleme der Beschwer-
deführer nach der Haftentlassung im Jahr 2010 und über den Aufenthalts-
ort des Beschwerdeführers, in solchem Masse unglaubhaft ausgefallen
seien, dass davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdefüh-
rer nach dem Jahr 2010 keine persönlichen Nachteile in asylrelevantem
Ausmasse seitens der sri-lankischen Regierung erfahren hätten. Selbst
wenn die Angaben über die letztmalige Belästigung im September 2012
glaubhaft wären, so würde der zeitliche und sachliche Kausalzusammen-
hang zur Ausreise im Dezember 2013 fehlen. Die LTTE-Beteiligung des
Beschwerdeführers – welcher Art sie auch gewesen sein soll –, führe dem-
nach nicht dazu, dass er zum jetzigen Zeitpunkt von der sri-lankischen Re-
gierung Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.
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Seite 13
7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe lediglich die Ver-
folgungshandlungen der sri-lankischen Behörden ab dem Jahr 2009 für un-
glaubhaft erachtet. Die früheren Verfolgungshandlungen könnten entgegen
der Ansicht der Vorinstanz jederzeit wieder eine behördliche Verfolgung
auslösen. Er habe 19 Jahre lang in zahlreichen Camps der LTTE deren
Mitgliedern die Haare geschnitten. Er habe einen nahen persönlichen Kon-
takt zu einem Grossteil des LTTE-Kaders gehabt sowie die Standorte und
die sozialen Abläufe der Camps gekannt. Er sei Ansprechpartner des Ge-
heimdienstes der LTTE, beispielsweise der Geheimdienstler O._______
oder P._______, gewesen, wenn es darum gegangen sei, abtrünnige oder
sonst verdächtige LTTE-Mitglieder auszumachen. Er habe regelmässig an
Selbstverteidigungstrainings teilgenommen, eine Pistole getragen und
Waffen transportiert. Im Jahr 1996 sei er bei einem Waffentransport ange-
schossen worden. Er sei drei Mal verhaftet worden und im Jahr 2002 im
Rahmen eines Gefangenaustausches freigekommen. Dadurch habe er zu-
mindest in den Augen der sri-lankischen Regierung als wichtiges LTTE-
Mitglied gegolten. Aufgrund der familiären und persönlichen LTTE-Verbin-
dung, der zahlreichen Kriegs- und Folternarben, des mehrjährigen Aus-
landaufenthalts sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten sei davon auszuge-
hen, dass er auf der „Watch-List“ oder zumindest der „Stop-List“ aufgeführt
sei. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden die Beschwerdeführer we-
gen der kumulativ erfüllten Risikofaktoren beim Background-Check auffal-
len und ihnen würde Inhaftierung, Verhöre mit Folter oder gar der Tod dro-
hen.
8.
8.1 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten
Beweismittel kann davon ausgegangen werden, dass er vom Jahr 1990 bis
zum Jahr 2009 zwar nicht Mitglied der LTTE, aber als Coiffeur in verschie-
denen Camps der LTTE im Vanni-Gebiet tätig gewesen ist. In den Jahren
1997, 2002 und 2009 wurde er von den sri-lankischen Behörden verhaftet.
Die Vorinstanz stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur bei
den LTTE und seine drei Inhaftierungen nicht in Frage. Sie erachtet indes
die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 und die Belästigun-
gen der Beschwerdeführer nach Kriegsende durch die sri-lankischen Be-
hörden wegen zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten in ihren
Aussagen zu Recht als unglaubhaft. So weichen die Angaben der Be-
schwerdeführer zu den Umständen der Verhaftung der Beschwerdeführe-
rin grundlegend voneinander ab. Der Beschwerdeführer gab an, während
seiner Inhaftierung im Jahr 2009 habe er den Soldaten den Wohnort seiner
Familie bekannt gegeben. Das CID habe daraufhin seine Ehefrau zu
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Hause in F._______ aufgesucht und 20 Lakh für seine Freilassung gefor-
dert. Seine Ehefrau habe ein Grundstück verkauft und ein Freund habe
Geld geschickt, um 17 Lakh aufzubringen. Seine Ehefrau sei nach Co-
lombo zu ihrem Grossvater gereist, welcher gut singhalesisch spreche und
mit dem CID hätte verhandeln sollen. Gleichzeitig hätten die Behörden ei-
nen Fall vor Gericht eröffnet, weil die Ehefrau angeblich jemandem Geld
schulden würde. Eine Begleitperson seiner Ehefrau habe dem CID verra-
ten, dass sie sich in Colombo aufhalte. In der Folge habe das CID die Ehe-
frau am 22. November 2009 in Colombo festgenommen und bis zum April
2010 im K._______ Gefängnis inhaftiert (vgl. A18, F 79 und 200). Die Be-
schwerdeführerin gab hingegen an, das CID habe sie am 22. November
2009 zu Hause in F._______ aufgesucht und zum Aufenthaltsort ihres Ehe-
mannes befragt. Als sie keine Angaben habe machen können, habe das
CID sie festgenommen und in einem Van nach Colombo gebracht. Sie sei
bis April 2010 inhaftiert gewesen. Den Namen und den Ort des Gefängnis-
ses kenne sie nicht. Nach ihrer Freilassung habe der Ehemann angerufen
und ihr mitgeteilt, dass er in Haft sei, das CID 20 Lakh für seine Freilassung
wolle und sie ihnen nur 17 Lakh bezahlen soll. Nachdem sie die 17 Lakh
bezahlt habe, sei ihr Ehemann freigelassen worden (vgl. A19, F 35, 139
und 173). Die Beschwerdeführerin widersprach sich zudem mehrmals
selbst. Sie gab zuerst an, als das CID am 22. November 2009 gekommen
sei, sei sie nach draussen gegangen, damit die Kinder im Haus nichts mit-
bekommen würden (vgl. A19, F 71). Später sagte sie, die Kinder seien
während ihrer Verhaftung ausser Haus im Förderunterricht gewesen (vgl.
A19, F 76 und 79). An der Befragung gab sie an, Bekannte hätten für ihre
Freilassung bezahlt und sie aus der Haft abgeholt, während sie an der An-
hörung meinte, sie sei freigelassen worden, weil sie sich gefügig gezeigt
habe; für ihre Freilassung sei kein Geld gezahlt worden. Das CID habe sie
in einem Van zurück nach F._______ gebracht und dort freigelassen (vgl.
A19, F 123, 130 und 174). Anlässlich der Befragung sagte sie, sie sei im
Juli 2011 nochmals eine Woche in Haft gewesen, später sei sie mehrmals
kontaktiert worden. Letztmals sei sie im Mai 2012 von Personen aufge-
sucht und im September 2012 telefonisch bedroht worden. An der Anhö-
rung gab sie hingegen an, nach ihrer Freilassung im April 2010 habe sie
noch zwei bis drei Mal zum CID gehen müssen; letztmals circa im Juni
2011. Danach habe es nur noch telefonischen Kontakt gegeben. Die ein-
wöchige Inhaftierung im Juli 2011 nannte sie auch auf mehrmaliges Nach-
fragen nicht mehr (vgl. A19, F 144 ff.). An der Befragung erwähnte die Be-
schwerdeführerin keine persönlichen Kontakte zu den LTTE. Auch in der
Anhörung gab sie anfangs an, keinerlei persönliche Verbindungen zu den
LTTE gehabt zu haben. Erst auf den Vorhalt hin, ihr Ehemann habe gesagt,
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Seite 15
sie habe in F._______ LTTE-Mitglieder medizinisch versorgt, meinte sie,
sie habe verletzten LTTE-Mitgliedern geholfen (vgl. A19, F 164 ff.). Die me-
dizinische Hilfeleistung der Beschwerdeführerin erscheint nicht nur durch
den Umstand, dass sie dies erst nach dem Hinweis auf die Aussagen ihres
Ehemanns bestätigte, unglaubhaft, sondern auch angesichts der Tatsache,
dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb verletzte LTTE-Mitglieder sich
die Mühe machen sollten, in die damals von Regierungstruppen kontrol-
lierte Stadt F._______ zu gehen, um sich von der Beschwerdeführerin, wel-
che über keinerlei medizinische Kenntnisse verfügt, behandeln zu lassen.
Der Beschwerdeführer verstrickte sich in Bezug auf seinen Aufenthaltsort
ab seiner Freilassung im Jahr 2010 ebenfalls in Widersprüche. An der Be-
fragung sagte er, er habe die letzten drei Monate vor seiner Ausreise in
Q._______, R._______, bei Bekannten gelebt. Ein Schlepper habe ihn für
die Ausreise von R._______ nach M._______ gebracht. An der Anhörung
sagte er anfangs, er habe von 1997 bis 2009 im Vanni-Gebiet gelebt. Im
August oder September 2003 sei er circa fünf Tage in R._______ gewesen.
Nach seiner Freilassung im 2010 sei das CID nach Hause gekommen,
hätte ihn befragt und auch mitgenommen. Er habe beschlossen, von zu
Hause wegzugehen, damit sie seine Ehefrau nicht belästigten. Von Ende
2010 bis zur Ausreise habe er sich in L._______ aufgehalten. Am 24. De-
zember 2013 sei er von L._______ nach M._______ gereist, von wo aus
sie das Schiff genommen hätten (vgl. A18, F 18, 25 ff. und 79). Später fügte
er an, er habe sich auch in S._______ und in T._______ aufgehalten (vgl.
A18, F 32). Er habe seine Ehefrau erst kurz vor der Ausreise in Colombo
wieder gesehen (vgl. A18, F 81). Insgesamt bleibt unklar, wo sich der Be-
schwerdeführer in den letzten drei Jahren vor der Ausreise aufgehalten hat.
Zudem erscheint auch seine Aussage, er sei nach seiner Entlassung im
Jahr 2010 mehrfach vom CID zu Hause in F._______ aufgesucht und mit-
genommen worden, unglaubhaft, da seine Ehefrau diese Vorfälle zu keiner
Zeit erwähnte. Hinzu kommt, dass der Grund für die Belästigungen und
Verhaftung der Beschwerdeführerin jeglicher Logik widerspricht. Die Be-
schwerdeführerin gab an, das CID habe sie belästigt und am 22. Novem-
ber 2009 inhaftiert, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu er-
fahren. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer jedoch seit
Monaten in der Gefangenschaft des CID. Die Erklärung der Beschwerde-
führerin, es seien verschiedenen CID Personen gewesen, ist als äusserst
unwahrscheinlich einzustufen und widerspricht der Version des Beschwer-
deführers, wonach das CID vor der Verhaftung der Beschwerdeführerin be-
reits mit ihr über die Geldzahlung für seine Freilassung verhandelt habe.
Aufgrund der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben der
E-4681/2016
Seite 16
Beschwerdeführer ist die Verhaftung der Beschwerdeführerin im Novem-
ber 2009, die geltend gemachten Belästigungen vor und nach ihrer Verhaf-
tung durch das CID sowie die Belästigungen des Beschwerdeführers nach
seiner Entlassung im Jahr 2010 als unglaubhaft einzustufen. Zwischen der
Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur der LTTE bis ins Jahr 2009
beziehungsweise seiner letzten Haftentlassung im Mai 2010 und der Aus-
reise im Dezember 2013 fehlt es an einem zeitlichen und sachlichen Kau-
salzusammenhang, zumal die Beschwerdeführer angeben, sie seien
hauptsächlich aus Sorge um das Wohlergehen ihrer ältesten Tochter aus-
gereist.
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vier Mal an Demonstra-
tionen in Genf, ein Mal an einer Demonstration in Bern, ein Mal am Hel-
dentag im Jahr 2015 in Freiburg und ein Mal in der Bekleidung der Ta-
milGuard an einem Anlass von Lebara in Freiburg teilgenommen. Nachfol-
gend ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein exilpoliti-
sches Engagement in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die sri-lankischen Behörden gesetzt hat und deshalb infolge Vorlie-
gens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1).
Der Beschwerdeführer reichte als Beleg seiner Demonstrationsteilnahmen
drei Fotos ein. Auf dem Foto betreffend Heldentag 2015 in Freiburg und
einer Demonstration in Genf im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer als Teil
einer grösseren Ansammlung von Kundgebungsteilnehmern abgebildet.
Das dritte Foto zeigt den Beschwerdeführer in einer Bekleidung der Ta-
milGuard, eines vom Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) aufge-
bauten Ordnungsdienstes. Insgesamt kann aus den geltend gemachten
Demonstrationsteilnahmen und den Fotos nicht auf eine exponierte, inten-
sive exilpolitische Tätigkeit geschlossen werden. Es ist deshalb eher un-
wahrscheinlich, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt
sein soll. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Behörden in Sri Lanka seine
E-4681/2016
Seite 17
allfälligen niederschwelligen exilpolitischen Aktivitäten überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen haben. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
ist daher zu verneinen.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren
identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme
an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe-
gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten
Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün-
deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine
gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün-
dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden
Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be-
strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so
den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri-
sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen
in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und
der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf-
registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische
Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl.
a.a.O. E. 8).
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargetan, dass er vom Jahr 1990 bis
zum Jahr 2009 als Coiffeur bei den LTTE tätig war. Er erfüllt somit einen
stark risikobegründenden Faktor und es ist zu prüfen, ob er dadurch zu
jener kleinen Gruppe zu zählen ist, die bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hat. Nach Angaben des Beschwerdeführers war er zwar kein
kämpfendes Mitglied der LTTE, er arbeitete aber während 19 Jahren als
Coiffeur bei den LTTE und hielt sich in dieser Zeit in verschiedenen LTTE-
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Seite 18
Camps im Vanni-Gebiet auf. Er absolvierte regelmässig ein Selbstverteidi-
gungstraining, hob Bunker aus und schilderte detailliert, wie er jeweils mit-
half, bei einem Angriff erbeutete Waffen an einen Sammelort zu transpor-
tieren, wo sie aussortiert und katalogisiert wurden. Trotz seiner Haupttätig-
keit als Coiffeur wurde er dadurch von den LTTE als vollwertiges Mitglied
der LTTE angesehen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch vor, dass er
persönlichen Kontakt zu Mitgliedern des LTTE-Kaders gehabt habe und
Ansprechpartner des Geheimdienstes der LTTE gewesen sei. In Anbe-
tracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass er über die Standorte
und Abläufe innerhalb der LTTE-Camps Bescheid wusste und Kontakt zu
einer Vielzahl – auch höherrangiger – LTTE-Mitglieder hatte oder dass ihm
dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt wird. Zu be-
rücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer nie in einem Rehabili-
tationscamp war und somit nicht als rehabilitiert gilt. Im Zusammenhang
mit seiner Tätigkeit für die LTTE wurde der Beschwerdeführer drei Mal – in
den Jahren 1997, 2002 und 2009 – verhaftet. Die Daten und Umstände der
Verhaftungen und Freilassungen erzählte er widerspruchsfrei. Die Be-
schwerdeführerin wiederum bestätigte seine Angaben. Er schilderte zudem
eingehend die Befragungen des CID nach den Namen höherrangiger
LTTE-Mitglieder und die erlittene Folter. Als Beleg der Verhaftung im Jahr
1997 reichte er Dokumente der Polizeistation und des District Court in Va-
vuniiya im Original ein. Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass aus den
Dokumenten der Grund der Verhaftung nicht ersichtlich ist und es grund-
sätzlich möglich wäre, solche Dokumente zu fälschen. Die Datumsanga-
ben auf den Dokumenten stimmen indes mit den Angaben des Beschwer-
deführers überein und es sind keine Fälschungsmerkmale erkennbar. Zu-
dem beurteilte die Vorinstanz die drei Verhaftungen des Beschwerdefüh-
rers in ihrer Verfügung als glaubhaft. Seine drei Verhaftungen durch das
CID im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die LTTE sind demnach als
glaubhaft einzustufen. Folglich ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der „Stop List“ vermerkt ist und
der Eintrag auch einen Hinweis auf die drei Verhaftungen in Verbindung
mit den LTTE enthält. Des Weiteren waren Verwandte des Beschwerde-
führers bei den LTTE. Zwei Cousins waren LTTE-Mitglieder. Sein älterer
Bruder sowie seine jüngere Schwester leben als anerkannte Flüchtlinge in
England. Der Beschwerdeführer führt zudem an, er sei im Jahr 1996 in
U._______ angeschossen worden. Die Kugel habe seine Hüfte getroffen.
Aus dem eingereichten Arztbericht geht hervor, dass im Jahr 2010 in Sri
Lanka eine Unterschenkelmarkvernagelung erfolgt ist. Die eingesetzten
Metallteile wurden im Bürgerspital Solothurn operativ entfernt. Der Be-
E-4681/2016
Seite 19
schwerdeführer verfügt somit nachweislich über eine Narbe am Unter-
schenkel. Überdies halten sich die Beschwerdeführer seit über vier Jahren
in der Schweiz auf und der Beschwerdeführer ist exilpolitisch tätig, wenn-
gleich diese Tätigkeit als niederschwellig einzustufen ist und für sich allein
betrachtet nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe führte.
8.4 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lanki-
schen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri
Lanka verdächtigen würden, ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zu haben. Es ist davon auszugehen, dass er bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausge-
setzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne der Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG; Urteil
des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017 E. 6). Angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer für eine längere Zeit vor seiner Ausreise keine
erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation
vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015
beschrieben worden ist. Gemäss Erwägung 8.5.6 dieses Urteils fällt die
Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Be-
tracht, wenn eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vor-
handener Risikofaktoren nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len konfrontiert gewesen ist. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen
schliesst aber nicht aus, dass die betroffenen Person bei ihrer Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen
Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind
demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind,
eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen.
Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen; hingegen schliesst
Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
8.5 In der Erwägung 8.1 wurde dargelegt, dass die Angaben der Beschwer-
deführerin über ihre Belästigungen durch das CID wegen der Verbindung
des Beschwerdeführers zu den LTTE aufgrund der zahlreichen Widersprü-
che als unglaubhaft einzustufen sind. Eine Reflexverfolgungsgefahr der
Beschwerdeführerin ist daher zu verneinen. Auch andere Risikofaktoren,
welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin zu begründen ver-
mögen, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt für die drei Kinder des Be-
schwerdeführers und der Beschwerdeführerin.
E-4681/2016
Seite 20
8.6 Die Beschwerdeführerin und die drei Kinder sind jedoch in Anwendung
von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers einzubeziehen.
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
9.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG
[SR 142.20]). Die genannten Vollzugshindernisse sind alternativer Natur:
Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführ-
bar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehen-
den Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen
drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoule-
ments (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK
als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwer-
deführer im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt
wäre.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Ge-
währung von Asyl beantragt wurde. Hingegen ist die Beschwerde gutzu-
heissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme beantragt wurden. Die vorinstanzliche Verfügung vom
28. Juni 2016 ist demnach aufzuheben, soweit damit die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und der Vollzug angeordnet wurde (Dispositivziffern 1, 4
und 5), und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer als
Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
E-4681/2016
Seite 21
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Obsiegen der Be-
schwerdeführer) wären die reduzierten Kosten grundsätzlich den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 24. August 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen, womit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
11.2 Die obsiegenden Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden
Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen
lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfak-
toren ist die volle Entschädigung im vorliegenden Fall auf Fr. 4‘100.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen. Praxisgemäss ist im vorliegenden Fall von einem Ob-
siegen zu zwei Dritteln auszugehen. Demnach ist die Vorinstanz anzuwei-
sen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘733.– aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4681/2016
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling bean-
tragt wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
28. Juni 2016 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für
das teilweise Obsiegen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 2‘733.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner