B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4681/2017
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Clivia Wullimann, Rechts-
anwältin, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid / Dublin);
Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017.
E-4681/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin vom 5. Mai 2016 nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frank-
reich sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
B.a Mit als «Gesuch um Wiedererwägung, eventualiter zweites Asylge-
such» bezeichneter Eingabe vom 15. Mai 2017 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragte die wie-
dererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2016 und unter
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Eventu-
aliter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, sie sei während des Verfahrens dem Kanton B._______
zuzuteilen und es sei ihr bis zum Entscheid eine N-Bewilligung zu erteilen.
Des Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superpro-
visorischen Massnahme aufzuheben und es sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person ihrer Rechtsvertre-
terin zu gewähren.
Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin ausführen, die Sachlage
habe sich nachträglich verändert, weil sie seit geraumer Zeit eine Liebes-
beziehung zu ihrem Verlobten C._______ führe, der als anerkannter
Flüchtling in der Schweiz lebe. Da er zur Kernfamilie gehöre, sei die Zu-
ständigkeit für die Behandlung ihres Asylgesuchs auf die Schweiz überge-
gangen. Ihr Asylgesuch sei aber auch aus humanitären Gründen von der
Schweiz zu prüfen, weil sie bereits bei der Befragung zur Person eine
mehrfache Vergewaltigung durch ihren Onkel in Frankreich glaubhaft ge-
macht habe. Die Verwandten in Frankreich hätten sie massiv bedroht und
daran gehindert, Strafanzeige gegen ihren Onkel zu erstatten. Deshalb
habe sie nach dem Entscheid vom 30. Mai 2016 nicht nach Frankreich zu-
rückkehren können. Sie habe hier in der Schweiz ihren Verlobten, bei dem
sie Schutz finde. Als Beilagen reichte sie die auf Seite 5 des Gesuchs auf-
geführten Dokumente zu den Akten.
B.b Am 30. Mai 2017 ersuchte das SEM das Amt für Ausländerfragen des
Kantons Appenzell-Innerrhoden, den Vollzug der Wegweisung im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen.
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Seite 3
B.c In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2017 zu den im Schreiben des
SEM vom 9. Juni 2017 gestellten Fragen führte die Beschwerdeführerin
aus, sie habe seit Sommer 2016 eine Beziehung zu C._______, die sie am
Anfang hauptsächlich mit modernen Kommunikationsmitteln gelebt hätten.
Von Ende April 2017 bis Ende Mai 2017 habe sie bei ihm gewohnt, und sie
halte sich seither entsprechend der Anweisung des SEM im Kanton Appen-
zell-Innerrhoden auf. Sie besuche ihren Verlobten aber regelmässig und
übernachte so oft wie möglich bei ihm. Sie möchte schnellstmöglich heira-
ten, dafür benötige sie jedoch noch Dokumente für die Einleitung des Ehe-
vorbereitungsverfahrens.
C.
Mit am 21. Juli 2017 eröffneter Verfügung vom 19. Juli 2017 wies die Vo-
rinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und er-
klärte ihre Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2016 für rechtskräftig und
vollstreckbar. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche
Verbeiständung wies sie ab, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte
fest, einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. August 2017 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte unter Aufhebung der Verfügungen vom 19. Juli 2017 und
30. Mai 2016 die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit oder Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Erteilung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde und die Sistierung des Wegweisungs-
vollzugs. Des Weiteren sei ihr für das vorliegende und für das erstinstanz-
liche Verfahren beim SEM die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzu-
setzen. Als Beilagen liess sie eine Anwaltsvollmacht, eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung und eine Ledigkeitsbestätigung zu den Akten reichen.
E.
Mit Verfügung vom 23. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen
aus.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 6. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin ein
Schreiben des Zivilstandsamtes Kreis (…) vom 1. September 2017 ein und
führte aus, damit werde nochmals hervorgehoben, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Verlobter eine gefestigte sowie dauerhafte Beziehung füh-
ren würden und das Ehevorbereitungsverfahren inzwischen fortgeschritten
sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 teilte die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin mit, der Vollzug der Wegweisung bleibe gestützt
auf Art. 56 VwVG ausgesetzt, weshalb sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Den Antrag auf Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hiess sie – unter
Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 24. Okto-
ber 2017 und einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse der Beschwerdeführerin – gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Den Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung hiess
sie ebenfalls gut und bestellte der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die
Vorinstanz lud sie ein, sich bis zum 24. Oktober 2017 zur Beschwerde ver-
nehmen zu lassen.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2017
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 liess die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebescheinigung vom 20. Oktober 2017 zu den Akten reichen.
J.
In ihrer Replik vom 10. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den
gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte die Gutheissung der Be-
schwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E.1.4 nachstehend – einzutreten.
1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde geltend macht, sie
habe ihre Asylgründe im Dublin-Verfahren ausführlich dargelegt, weshalb
die Beschwerdeinstanz sie zu prüfen und die materiellen Anträge (Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter vor-
läufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) gutzuheissen habe, ist darauf nicht einzutreten. Die
materiellen Asylgründe waren weder im Dublin-Verfahren noch sind sie im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren Prüfungsgegenstand. Verfah-
rensgegenstand bildet einzig die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz in
zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint
und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2016 festgehalten hat.
Liegen Wiedererwägungsgründe vor, hebt das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung zurück.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung un-
angefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Nachdem das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung
ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf ein-
getreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob es in zutref-
fender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und
an seiner ursprünglichen Verfügung vom 30. Mai 2016 festgehalten hat,
wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeit-
punkt massgebend ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Wiedererwägungsent-
scheid damit, auf die Vorbringen zu den Geschehnissen in Frankreich
werde nicht eingegangen, weil dieser Sachverhalt bereits im Nichteintre-
tensentscheid vom 20. Mai 2016 gewürdigt worden sei. Zu prüfen sei, ob
sich aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Selbsteintritt ergebe. Damit sich die
Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung berufen könne, müsse eine tat-
sächlich gelebte und dauerhafte Beziehung existieren. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts seien bei der Prüfung, ob eine Be-
ziehung tatsächlich im Sinne von Art. 8 EMRK gelebt werde, verschiedene
Faktoren wie beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Ver-
flochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie
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Seite 7
Dauer der Beziehung zu berücksichtigen. In Würdigung der Ausführungen
in der Stellungnahme vom 14. Juli 2017 liege offensichtlich keine dauer-
hafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Die
Beschwerdeführerin könne den Ausgang eines allfälligen Ehevorberei-
tungsverfahrens auch in Frankreich abwarten.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
wies sie mit der Begründung ab, die Bedürftigkeit sei mangels Vorliegens
einer Fürsorgebestätigung nicht belegt. Darüber hinaus müsse das Wie-
dererwägungsgesuch unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos bezeichnet werden. Des Weiteren stellten sich im vorliegen-
den Verfahren keine Sach- oder Rechtsfragen, die eine anwaltliche Verbei-
ständung als notwendig erscheinen liessen.
4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unrichtig festgestellt und verletze insbesondere Art. 8 EMRK, wenn
sie von keiner dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung ausgehe.
Die Beschwerdeführerin lebe seit längerer Zeit mit ihrem Verlobten, der zur
Kernfamilie gehöre, in einer Beziehung. Die Zuständigkeit für die Behand-
lung ihres Asylgesuchs sei deshalb auf die Schweiz übergegangen. Die
Beziehung sei sogar dahingehend gefestigt, dass sie inzwischen alle Do-
kumente für die Einleitung der Heirat eingeholt hätten. Die Beschwerdefüh-
rerin übernachte nach wie vor bei ihrem Verlobten, was im Kulturkreis der
Tamilen ein gewichtiges Indiz für eine ernsthafte und dauerhafte Beziehung
sei. Es treffe nicht zu, dass die Vorinstanz die Geschehnisse in Frankreich
im Dublin-Verfahren im Rahmen der humanitären Klausel geprüft habe.
Der Nichteintretensverfügung vom 30. Mai 2016 könne nicht entnommen
werden, dass die Souveränitätsklausel in diesem Zusammenhang geprüft
worden sei. Eine Einzelfallprüfung sei nicht vorgenommen worden. Damit
stelle das SEM nicht nur den Sachverhalt unrichtig fest, sondern verletze
auch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Wiedererwägungsgesuch
sei auch unter dem Blickwinkel der humanitären Klausel zu prüfen. Die Be-
schwerdeführerin habe im Dublin-Verfahren bei der BzP ihre Asylgründe
ausführlich dargelegt. Somit habe die Beschwerdeinstanz die materiellen
Gründe zu prüfen und die Anträge gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; die Rückweisung
werde wegen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz wohl
unumgänglich sein.
Das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos. Diesbezüglich werde
auf die Begründung unter den Abschnitten BS 4 und BS 5 verwiesen. Zur
E-4681/2017
Seite 8
Notwendigkeit der Rechtsbeistandschaft sei festzuhalten, dass im Wieder-
erwägungsverfahren sehr wohl Sach- und Rechtsfragen anstünden, die
eine professionelle Verbeiständung erforderlich machten. Ein juristischer
Laie sei nicht in der Lage, ein solch komplexes Verfahren einzuleiten; vor-
liegend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin keine Landessprache
spreche. Des Weiteren gehe auch der Vorwurf des fehlenden Bedürftig-
keitsnachweises fehl. Erstens sei diesbezüglich keine Nachfrist angesetzt
worden und zweitens ergebe sich bereits aus den Akten, dass sie lediglich
mit Nothilfe unterstützt werde. Es sei deshalb nach Aufhebung der Dispo-
sitivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das erstinstanzliche Verfahren zu ge-
währen.
4.3 In der Vernehmlassung wurde ausgeführt, das SEM gehe nach wie vor
nicht von einer dauerhaften und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK aus. Die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter könnten
auch nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), angesehen
werden, weil ihre Beziehung nicht als dauerhaft zu qualifizieren sei. Daran
ändere auch nichts, dass sie bei ihrem Verlobten übernachte und ihre Ge-
burtsurkunde beim Zivilstandsamt (…) eingereicht habe.
4.4 In der Replik liess die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Aus-
führungen in der Beschwerde entgegnen, es liege eine gefestigte und dau-
erhafte Beziehung vor. Beim Verlobten handle es sich um einen Familien-
angehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Die Gründe für die
bisher noch nicht erfolgte Trauung seien die Beschaffung von Urkunden im
Ausland und der Wohnsitzwechsel des Verlobten nach D._______, womit
das Zivilstandsamt (…) zuständig geworden sei. Das Gericht werde beim
Vorliegen des Trauungstermins unverzüglich informiert.
5.
5.1 Die Rüge, der Verfügung vom 30. Mai 2016 könne nicht entnommen
werden, dass die Vorinstanz die Prüfung der Souveränitätsklausel unter
dem Aspekt der Geschehnisse in Frankreich geprüft habe, weshalb sie
nicht nur den Sachverhalt falsch festgestellt, sondern auch den Anspruch
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auf rechtliches Gehör verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vo-
rinstanz hat in Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit Drittperso-
nen in Frankreich zutreffend ausgeführt, es handle sich bei diesem Signa-
tarstaat um einen Rechtsstaat, der über eine funktionierende Polizeibe-
hörde verfüge, die als schutzwillig wie auch schutzfähig gelte. Es obliege
der Beschwerdeführerin, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu
wenden, um die nötige Unterstützung zu erhalten und gegebenenfalls An-
zeige zu erstatten. Des Weiteren hat sie ihr Ermessen pflichtgemäss aus-
geübt und in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb die Souveräni-
tätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange
und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen wür-
den. Sie hat ihr Ermessen weder über- noch unterschritten.
Als ebenso unbegründet erweist sich das weitere Kassationsvorbringen,
eventualiter sei die Sache wegen der Kognitionsbeschränkung der Be-
schwerdeinstanz zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im
zitierten Urteil wurde ausgeführt, die Sache werde an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei.
Entscheidungsreife könne zwar auch durch die Beschwerdeinstanz herge-
stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen
angebracht erscheine. Sie könne und solle aber die Grundlagen des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden
Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine
Instanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbe-
schränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die Ange-
messenheitsüberprüfung verlöre (Urteil des BVGer E-5069/2013 vom
20. März 2014 E. 3.2). Die Vorinstanz hat vorliegend im Unterschied zu
dieser Fallkonstellation den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung
vom 30. Mai 2016 aus formellen Gründen zu kassieren. Das eventualiter
gestellte Rechtsbegehren, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.
5.2
5.2.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 19. Juli 2017 zu Recht festge-
stellt, dass keine Gründe vorliegen, um aufgrund einer veränderten Sach-
lage in Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides vom 30. Mai 2016
den Selbsteintritt zu erklären und das Asylverfahren in der Schweiz durch-
zuführen. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist nicht betroffen.
E-4681/2017
Seite 10
5.2.2 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt als Familienangehöriger unter
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt. Das SEM hat in Bezug
auf den Begriff «dauerhafte Beziehung» unter Berücksichtigung der dies-
bezüglich relevanten Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu Recht erwogen,
dass aktuell (noch) nicht von einer dauerhaften und gefestigten Verbindung
ausgegangen werden kann. So besteht nach wie vor kein gemeinsamer
Haushalt oder eine finanzielle Verflochtenheit. Daran ändert nichts, dass
die Beschwerdeführerin den Akten zufolge regelmässig Zeit mit ihrem Ver-
lobten verbringt und auch bei ihm übernachtet. Es kann daher – wie die
Vorinstanz zu Recht erkannt hat – insgesamt nach wie vor nicht von einem
in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Familienleben gespro-
chen werden. Somit bestand für die Vorinstanz auch in dieser Hinsicht kein
Grund, die Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden. Die
Beschwerdeführerin kann den Ausgang des hierzulande eingeleiteten Ehe-
vorbereitungsverfahrens, das offenbar nach wie vor nicht abgeschlossen
ist, auch in Frankreich abwarten.
5.3 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, Wieder-
erwägungsgründe darzutun. Damit bleibt Frankreich weiterhin zuständiger
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO für das Verfahren bis zu einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug oder einer allfälligen Aufenthaltsregelung, auch
wenn das französische Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen
sein sollte. Das SEM hat das Wiederwägungsgesuch zu Recht abgewie-
sen.
6.
6.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbei-
ständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht gere-
gelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch auch unmittelbar ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede Per-
son, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbe-
gehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechts-
pflege. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausser-
dem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die unentgeltliche
Rechtspflege in aArt. 110a AsylG (vgl. für das neue Recht: Art. 102m
AsylG) und Art. 65 VwVG konkretisiert. In Bezug auf Beschwerden im Rah-
men von Wiedererwägungsverfahren verzichtete der Gesetzgeber auf die
Anwendung der erleichterten Regelungen zur amtlichen Verbeiständung
(vgl. aArt. 110a AsylG; vgl. für das neue Recht: Art. 102m Abs. 2 AsylG), so
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Seite 11
dass die allgemeinen Regeln des Art. 65 Abs. 2 VwVG zur Anwendung
kommen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren als nichtstreitiges Verwal-
tungsverfahren fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Rege-
lung.
6.2 Vorliegend ist festzustellen, dass in der Beschwerde zu Recht ausge-
führt wird, das Wiedererwägungsgesuch sei nicht aussichtslos gewesen
und die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich aus
den Akten. Die Vorinstanz wäre bei einer anderen Betrachtungsweise ver-
pflichtet gewesen, der Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachfrist
für das Einreichen einer Fürsorgebestätigung anzusetzen. Bereits der Um-
stand, dass das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell-Innerrho-
den mit Schreiben vom 30. Mai 2017 darum ersucht wurde, den Vollzug
der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen
auszusetzen, zeigt auf, dass auch das SEM nicht von der Aussichtslosig-
keit des Wiedererwägungsgesuchs ausging. Hinzu kommt, dass das SEM
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2017 darum ersuchte,
ergänzende Fragen zwecks Abklärung des Sachverhaltes zu beantworten.
Zudem verzichtete es auch auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass in der angefochtenen Verfügung
zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs aus-
gegangen und eine Gebühr erhoben wurde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG für das erstinstanzliche
Wiedererwägungsverfahren ist folglich gutzuheissen.
6.3 Hingegen hat die Vorinstanz die Frage der Notwendigkeit der amtlichen
Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht verneint. Diesbe-
züglich ist festzuhalten, dass es für die Anhandnahme eines Wiedererwä-
gungsverfahrens durch das SEM gestützt auf das Asylgesetz genügt, wenn
die Partei den Grund für die Wiedererwägung schriftlich darlegt und zur
Untermauerung der Vorbringen allenfalls geeignete Beweismittel vorlegt
(vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1943/2019
vom 24. Mai 2019 E. 4.5). Sofern das SEM das Gesuch aufgrund der Ein-
gabe und der Beweismittel nicht zur Entscheidreife bringen kann, ist es
gehalten, weitere Abklärungen bis hin zu einer erneuten Anhörung, vorzu-
nehmen. Vorliegend hat das SEM der Beschwerdeführerin zwecks Abklä-
rung des Sachverhaltes ergänzende Fragen gestellt. Es ist nicht erkenn-
bar, dass sie ihr Verfahren notwendigerweise nur mit Unterstützung durch
eine amtlich beigeordnete Rechtsvertreterin hätte durchführen können.
Vielmehr hat das SEM sie um die Beantwortung ergänzender Frage er-
sucht und sie so auf die zur Abklärung des Sachverhaltes nötigen Schritte
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Seite 12
hingewiesen. Es stellten sich im erstinstanzlichen Wiedererwägungsver-
fahren weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht schwierige Fragen.
Dies im Unterschied zum Beschwerdeverfahren, wo bereits der Entscheid
über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzli-
chen Verfahren komplexere Rechtssachverhalte beinhaltet und Ansprüche
betrifft, die die Beschwerdeführerin als Laie und einer Schweizerischen
Amtssprache nicht mächtiger Person nicht ohne fachliche juristische Un-
terstützung geltend zu machen vermag (vgl. a.a.O. E. 6.1). Folglich hat die
Vorinstanz das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG zu Recht mangels Notwendigkeit abgewiesen.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG für das erstinstanzliche Wiedererwägungsverfahren zu entsprechen
ist. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 sind auf-
zuheben. Für das Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM ist keine Ge-
bühr zu erheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der in der
Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 wurde ihr je-
doch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten ist
auch nicht von einer Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse auszuge-
hen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist durch ihre mit
Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2017 amtlich bestellte Rechtsbeistän-
din vertreten. Ihr sind deshalb aus dem vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Par-
teientschädigung auszurichten ist. Die amtlich bestellte Rechtsbeiständin
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, weil der Aufwand für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2
in fine des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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In Anwendung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein
amtliches Honorar in der Höhe von pauschal Fr. 970.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4681/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insofern teilweise gut-
geheissen, als dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstin-
stanzliche Wiedererwägungsverfahren entsprochen wird. Die Dispositivzif-
fern 3 und 4 der Verfügung vom 19. Juli 2017 werden aufgehoben. Für das
Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz wird keine Gebühr erho-
ben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 970.– entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
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