Abtei lung V
E-468/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-468/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer, ein im Iran geborener afghanischer
Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in
Kabul, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge etwa im Jahre 1999
verlassen hat und erst nach Pakistan und sodann - im Mai 2006 -
nach Teheran (Iran) gegangen sei, um sich schliesslich nach Istanbul
(Türkei) zu begeben,
dass er nach etwa einem Monat Aufenthalt in der Türkei nach Rom
(Italien) geflogen und am 21. Dezember 2007 illegal in die Schweiz
eingereist sei sowie gleichentags um Asyl nachgesucht hat,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2008 vom BFM zu seinem
Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde und am 16. Ja-
nuar 2008 eine einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen durch
das BFM stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei in Mashad (Iran) geboren und ha-
be dort mit seiner Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinem
Bruder, etwa sieben Jahre lang gelebt,
dass sein Vater als Schlepper, Schmuggler und Drogenhändler an der
iranisch-afghanischen Grenze tätig gewesen sei,
dass dieser, als die Ausübung seiner Tätigkeiten mit immer grösseren
Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, angefangen habe, mit den
Taliban zu kooperieren,
dass die Familie etwa 1996/1997 nach Herat (Afghanistan) gegangen
sei und ab etwa Mitte 1997 in Kabul gelebt habe,
dass sein Vater Mujaheddin der Nordallianz an die Taliban verraten ha-
be,
dass im Jahre 1999 ein Talib zu seiner Mutter gekommen sei und sie
informiert hätte, sowohl sein Vater als auch sein Bruder seien (...)
verraten (...) (Auslassung einer Textpassage), verschleppt und getötet
worden,
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dass seine Mutter zwei Tage danach Afghanistan in Richtung Iran ver-
lassen und den damals zehnjährigen Beschwerdeführer allein in Kabul
zurückgelassen habe,
dass der Beschwerdeführer seitdem keinen Kontakt mehr zu seiner
Mutter habe,
dass auch er aus Angst vor den Mujaheddin der Nordallianz Afghani-
stan verlassen habe und nach Pakistan gegangen sei,
dass er dort bei einem Teppichhändler als Teppichknüpfer gearbeitet
und gleichzeitig eine Koranschule besucht habe,
dass er Pakistan aus Angst vor einer Ausweisung nach Afghanistan
und dortigen Übergriffen durch die Mujaheddin im Mai/Juni 2006 ver-
lassen habe,
dass der Beschwerdeführer keine Idenitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2008 - eröffnet gleichen-
tags - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es lä-
gen keine entschuldbaren Gründe vor, die es ihm verunmöglichten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM aufzuheben
und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung unentgeltli-
cher Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht,
dass er bemängelt, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen verun-
mögliche es ihm, seine Fluchtgründe im Detail darzulegen,
dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz entschuldbare Gründe für
die Nichtabgabe von Identitätspapieren vorlägen und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hätten
getroffen werden müssen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. Januar 2008 per Telefax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv (Ziffer 1) das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
tatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
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zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass vorab die zumindest sinngemäss erhobene Rüge, wonach die
fünftägige Beschwerdefrist (Art. 108 AsylG) rechtsstaatlich bedenklich
kurz sei, nicht verfängt, zumal der Beschwerdeführer die Rechtsmittel-
frist ohne weiteres hat wahren können und nicht ersichtlich ist, wes-
halb ihm diesbezüglich konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein
soll,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl.
BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.) für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments innerhalb
der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs namhaft zu
machen vermag,
dass das BFM zu Recht die Version des Beschwerdeführers, er besitze
keine Identitätspapiere, als eine blosse Schutzbehauptung qualifiziert,
dass es nicht überzeugt, der Beschwerdeführer wolle einzig mit einem
gefälschten belgischen Reisepass von Istanbul nach Rom geflogen
sein, hinsichtlich der Eintragungen über die Scheinidentität im Pass je-
doch nur anzugeben vermag, dieser sei auf den Namen B._______
ausgestellt gewesen (vgl. act. A1, S. 9),
dass ein derartiges Unwissen über die Passeinträge angesichts der
strengen Kontrollen im internationalen Luftverkehr als unrealistisch zu
bewerten ist, wäre doch der Beschwerdeführer bei einer genaueren
Personenkontrolle auf die Kenntnis weiterer Daten der Scheinidentität
angewiesen gewesen,
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dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise auch vorgibt, die
Fluggesellschaft nicht zu kennen, mit welcher er von Istanbul nach
Rom geflogen sein will (vgl. act. A1, S. 8),
dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe ge-
langen können, welch er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht
ausgehändigt hat,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung vom 16. Ja-
nuar 2008 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug
seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, bei den
Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um
ein Konstrukt,
dass diesbezüglich auf die zutreffendenden und zu bestätigenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 und
Art. 111a Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass erhebliche Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers be-
reits durch die spontane Aussage in der Bundesanhörung hervorgeru-
fen werden, er sei nie in Afghanistan gewesen (vgl. act. A16, S. 2), ob-
wohl er sich dort laut Erstbefragung von 1996/1997 bis 1999 aufgehal-
ten haben will (vgl. act. A1, S. 2),
dass der Beschwerdeführer erst auf Vorhalt des Widerspruches angibt,
er habe sich in Afghanistan nicht lange Zeit, insgesamt etwa zwei Jah-
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re oder etwas länger, einmal hier und einmal dort, aufgehalten (vgl.
act. A16, S. 2),
dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Schilderung der
Ereignisse im Jahr 1999 widerspricht, indem er die Tötung des Bru-
ders zwar in der Erstbefragung schildert, in der Bundesanhörung aber
erst auf Vorhalt davon spricht (vgl. act. A16, S. 7),
dass die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage in der Bundes-
anhörung nach der bisher unerwähnten Existenz des Bruders, er habe
davon nichts gesagt, weil er im Gegensatz zur Erstanhörung nicht auf
den Bruder angesprochen worden sei (vgl. act. A16, S.7), nicht über-
zeugt, zumal er in der Erstbefragung unaufgefordert vom Bruder und
dessen Tötung berichtete (vgl. act. A1, S. 5, 7),
dass es unrealistisch anmutet, seine Mutter habe ihn bei ihrer Ausrei-
se aus Afghanistan als zehnjähringen Jungen allein in Kabul zurückge-
lassen, um sich keine Last aufzubürden (vgl. act. A16, S. 4),
dass angesichts der spontanen Aussage des Beschwerdeführers,
„seitdem meine Mutter uns verlassen hat“ (vgl. act. A16, S. 4), ohnhin
bezweifelt werden muss, dass der Beschwerdeführer ohne Bezugsper-
sonen in Afghanistan zurückgelassen worden sein soll, auch wenn er
später erklärt, mit dem „wir“ meine er nur sich selbst,
dass es auch wenig realistisch erscheint, weshalb dem im Iran gebore-
nen Beschwerdeführer (vgl. act. A1, S. 1), Sohn einer iranischen
Staatsbürgerin, eine Aufenthaltsbewilligung im Iran verweigert worden
sein soll aufgrund der Tatsache, dass sein Vater afghanischer Staats-
bürger gewesen sei (vgl. act. A1, S. 5),
dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der
Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag,
sondern sich mit blossen und durch nichts gestützten Behauptungen
begnügt,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 16. Januar
2008 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und
- wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen anderseits gleichermassen offensichtlich waren,
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dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner so lautenden Erkenntnis zu gelangen, eine
mehr als bloss summarische materielle Prüfung vornehmen oder zu-
sätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl.
BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundes-
amt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vormalige ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten
Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-
Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vornahm und nach
EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung nach Afghanistan prüfte,
dass die ARK zum Schluss kam, der Vollzug der Wegweisung sei nur
in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine be-
deutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder kei-
ne dauernde Instabilität besteht,
dass darunter die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die
nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Tak-
har, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Sa-
mangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsge-
biet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Pro-
vinz Herat im Westen des Landes fallen,
dass der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien im Weiteren nur für Personen
als zumutbar zu erachten ist, die aus diesen Regionen stammen oder
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; EMARK
Nr. 30 E. 7b S. 193 f.),
dass zudem die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverhei-
rateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitli-
che Probleme zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar zuletzt in Kabul gewohnt haben will,
er in Afghanistan aber seinen Aussagen gemäss über keine Bezugs-
personen verfüge (vgl. act. A6, S. 2),
dass zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug
der Wegweisung zumtbar ist, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8
AsyG), welcher auch die Substanziierungslast zu tragen hat (Art. 7
AsylG),
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dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges den Asylbehör-
den erschwert oder gar unmöglicht gemacht wird, wenn der Beschwer-
deführer nicht glaubhafte Aussagen zu seinen Lebensumständen
macht, weshalb die Behörden in solchen Fällen nicht gehalten sind,
nach möglichen Vollzugshindernissen zu suchen,
dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bereits dadaurch er-
schüttert ist, dass er keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten ge-
geben hat, welche die von ihm geltend gemachte Identität zu belegen
vermögen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in Afghanis-
tan über keine Bezugsperson, angesichts der oben skizzierten Unge-
reimtheiten und Widersprüche in seinen Aussagen zum angeblichen
Tod seines Vaters und Bruders sowie zum Weggang der Mutter in den
Iran, stark zu beweifeln ist,
dass festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist,
die geschilderte aufwendige Ausreise aus Afghanistan und die teure
Reise in die Schweiz zu organisieren und deren hohe Kosten (vgl. act.
A16, S. 7) zu begleichen,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer enthalte
den Asylbehörden wesentliche Sachverhaltselemente zur Beurteilung
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs willentlich vor,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwir-
kung zu tragen hat,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer nach eigenen Anga-
ben zudem über berufliche Erfahrung verfügt (vgl. act. A1, S. 4),
dass die Vorinstanz auf Grund der gesamten Aktenlage zu Recht re-
sümiert, der Wegweisungsvollzug nach Kabul sei als zumutbar zu er-
achten, zumal es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht gelungen
ist, glaubhaft zu machen, er würde in eine gefährdende Lage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG) und diesbezüg-
lich keine zusätzlichen Abklärungen notwendig sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer beantragt, aufgrund seiner Mittellosigkeit
sei ihm unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass die Beschwerdinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlich-
en Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid das Gesuch um Befreiung von
der Bezahlung des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung _______ (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, _______ (Ref.-Nr. N _______), mit der Bitte, dieses
Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestäti-
gung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht
zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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