B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-468/2017
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Markus König ,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Guinea,
vertreten durch Sonja Troicher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf das Asylgesuch
im Rahmen eines Dublin-Verfahrens
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Februar 2016 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum des SEM (EVZ) B._______ ein Asylgesuch.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass er am (…) Januar 2016 in Italien dakty-
loskopisch erfasst worden war.
Am 16. Februar 2016 wurde eine radiologische Handknochenanalyse
durchgeführt, welche ein Knochenalter des Beschwerdeführers von
"19 Jahren oder mehr" ergab.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 (eröffnet am 11. Mai 2016) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Italien, welches gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien.
Diese Verfügung erwuchs am 18. Mai 2016 unangefochten in Rechtskraft.
II.
C.
Am 4. Juli 2016 teilte das SEM den italienischen Behörden mit, dass der
Beschwerdeführer untergetaucht sei, und ersuchte im Sinne von Art. 29
Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf achtzehn
Monate.
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D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 7. Dezember 2016
ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei festzustellen, dass seit Er-
lass der ursprünglichen Verfügung des SEM eine massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten sei, die Verfügung vom 4. Mai 2016 sei aufzuhe-
ben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung seines Asylge-
suchs sei festzustellen. In der Beilage reichte er einen Auszug aus dem
Zivilstandsregister vom (…) 2016, ein gerichtliches Ersatzdokument für die
Geburtsurkunde vom (…) 2016 sowie einen Konsiliumsbericht des Ambu-
latoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 17. November 2016 zu den Ak-
ten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerde-
führer am 7. November 2016 zugestellten Dokumente zum Beleg seiner
Identität seien als überwiegende Indizien für die Richtigkeit des von ihm
behaupteten Geburtsdatums ([…]) und damit seiner Minderjährigkeit zu
werten. Hieraus ergebe sich gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO die Zustän-
digkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch.
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 (eröffnet am 19. Dezember 2016)
wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab,
stellte fest, dass die Verfügung vom 4. Mai 2016 rechtskräftig und voll-
streckbar sei und wies das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnah-
men ab.
F.
Mit Eingabe seiner aktuellen Rechtsvertretung vom 18. Januar 2017 an
das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
festzustellen, dass sein Geburtsdatum der (…) sei, und er sei daher als
minderjährig anzuerkennen. Die Verfügung des SEM vom 13. Dezember
2016 sei aufzuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und die
Vorinstanz anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu prüfen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, der Vollzug der Wegweisung sei im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort auszusetzen und die kan-
tonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen
abzusehen. Ferner sei er von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu be-
freien, es sei ihm ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage wur-
den, nebst Kopien des Ersatz-Geburtsscheins sowie des Berichts des
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Zentrums für Folter- und Kriegsopfer, Kopien einer Bestätigung des Schul-
besuchs (Certificat de scolarité) sowie eines Notenblatts des "Complexe
Scolaire (…)", beide ausgestellt (…) 2016, ein Zeugnisheft (livret scolaire)
in Kopie, Ausdrucke betreffend die Kommunikation des Beschwerdeführers
mit seinem Onkel per Facebook sowie ein Bericht der "Schweizerischen
Ärztezeitung" über Knochenaltersbestimmung und ein Zeitungsartikel in
Kopie eingereicht.
G.
Mit Telefax-Verfügung vom 24. Januar 2017 setzte der Instruktionsrichter
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2017 (eröffnet am 27. Januar
2017) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einrei-
chung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe mit Unter-
schrift) auf.
I.
Mit Eingaben vom 25. Januar 2017 und 27. Januar 2017 (Poststempel)
reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeeingabe mit Originalunter-
schrift sowie die Originale der mit Eingabe vom 18. Januar 2017 in Kopie
eingereichten Schuldokumente und beglaubigte Exemplare des Zivilregis-
terauszugs und des Ersatzdokuments für den Geburtsschein zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; für das Dublin-
Verfahren zudem BVGE 2016/9 E. 6 ff.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung, wie vor-
liegend, unangefochten blieb (oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren
mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde) können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum
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sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
6.
Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 7. Dezember 2016
nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prü-
fen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Revisions-
gründe vorliegen und die Vorbringen des Beschwerdeführers die Sachlage
nicht derart verändern, als dass die Voraussetzungen für die Überstellung
nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO nicht mehr gegeben wären.
7.
7.1 Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsverfah-
rens zum Beleg der von ihm behaupteten Minderjährigkeit eingereichten
Dokumente haben bezüglich seines Alters nur einen beschränkten Beweis-
wert. Zum einen handelt es sich nicht um Identitätsdokumente im Sinne
von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311), da sie keine Fotografie des Inhabers aufweisen. Es steht
demnach nicht fest, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um
die in ihnen bezeichnete Person handelt.
Das Ersatzdokument für den Geburtsschein wurde seinem Wortlaut ge-
mäss aufgrund des Zeugnisses zweier Personen ausgestellt, wobei unklar
bleibt, um wen es sich bei diesen handelt sowie ob die ausstellende Be-
hörde darüber hinaus Abklärungen zur Verifizierung derer Angaben unter-
nahm.
Schliesslich wies das SEM zu Recht darauf hin, dass in Guinea aufgrund
herrschender Korruption ohne weiteres falsche oder gefälschte Doku-
mente dieser Art beschafft werden können (vgl. Immigration and Refuges
Board of Canada, Guinea: Requirements and procedure to obtain a birth
certificate extract, including from abroad; information indicated on the
document; incorrect or fraudulent birth certificate extracts [2009-Septem-
ber 2016]).
7.2
7.2.1 Radiologische Knochenaltersanalysen weisen bekanntlich einen re-
lativ grossen Fehlerbereich auf, der maximal zweieinhalb bis drei Jahre be-
tragen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
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Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 E. 7c, 2001 Nr. 23 E. 4, je
m.w.H.).
7.2.2 Im Zeitpunkt des Erstellens der Analyse des Alters des Beschwerde-
führers Analyseergebnisse, Anfang Februar 2016, wäre er bei den nun an-
gegebenen Geburtsdaten (…) alt gewesen. Damit beträgt die Differenz
zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse ("19 Jahre oder mehr") klar mehr
als drei Jahre. Ein Knochenaltersgutachten lässt wegen seiner Ungenau-
igkeits-Bandbreite keine direkte Aussagen über die Minderjährigkeit zu
(vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), vermag aber gegebenenfalls zu
beweisen, dass ein bestimmtes Geburtsdatum nicht stimmen kann. Wie es
sich diesbezüglich beim Beschwerdeführer verhält – der unter anderem
geltend macht, sich den untersuchten Handknochen einmal gebrochen zu
haben –, kann nach dem oben Gesagten offen bleiben.
7.3 Zusammenfassend kann diesen Dokumenten kein wiedererwägungs-
rechtlich relevanter Beweiswert beigemessen werden; sie vermögen nicht
die Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des SEM in seiner ursprünglichen
Verfügung vom 4. Mai 2016 darzutun, es sei von seiner Volljährigkeit aus-
zugehen.
8.
8.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe
eine Verletzung von Verfahrensrechten (Ungenügende Abklärung des re-
levanten Sachverhaltes, Verletzung des rechtlichen Gehörs) bei der Durch-
führung der Befragung zur Person sowie im Zusammenhang mit der An-
ordnung der Knochenaltersanalyse. Zudem habe die Vorinstanz zu Un-
recht und unter Ausserachtlassung verschiedener wesentlicher Faktoren
dem Analyseergebnis relevante Beweiskraft beigemessen.
8.1.1 Auf diese Rügen kann im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren
nicht eingegangen werden, wird doch hiermit keine seit Ergehen der vor-
instanzlichen Verfügung vom 4. Mai 2016 veränderte Sachlage dargetan.
Die diesbezüglichen Ausführungen stellen eine appellatorische Kritik an
der Beweiswürdigung beziehungsweise der Verfahrensführung im ordentli-
chen Verfahren dar, mit welcher er eine Neubeurteilung des bereits im da-
maligen Zeitpunkt vorliegenden Sachverhalts erreichen will. Dies ist im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens jedoch nicht zulässig.
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8.1.2 Ein Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine neue Wür-
digung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbei-
führen zu versuchen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem or-
dentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten gel-
tend gemacht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2015 vom
22. Juni 2015 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit im Wiedererwägungsverfah-
ren – beim Sonderfall des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs (vgl.
oben E. 5 in fine) – im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung
von Verfahrensrechten Revisionsgründe angerufen werden (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG).
8.1.3 Mit anderen Worten hätte der Beschwerdeführer seine Rügen im
Rahmen der zur Verfügung stehenden Beschwerde gegen den Nichtein-
tretensentscheid vom 4. Mai 2016 geltend machen können und müssen,
was er unterlassen hat. Das Gleiche gilt im Übrigen grundsätzlich auch mit
Bezug auf die Einreichung von Beweismitteln für die behauptete Minder-
jährigkeit.
8.2 Die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, dass
die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdefüh-
rers eine Überstellung nach Italien nicht als Verstoss gegen Art. 3 EMRK
erscheinen lassen und dass in Italien eine adäquate medizinische Infra-
struktur zur Verfügung stehe, wurde in der Beschwerdeeingabe nicht be-
stritten und steht im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015
E. 8.5). Demnach ergibt sich auch aus dem eingereichten ärztlichen Be-
richt des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 17. November
2016 keine wesentliche veränderte Sachlage im Hinblick auf die Frage ei-
ner Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder der Ermessenklauseln
von Art. 17 Dublin-III-VO.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung abgewiesen hat.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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11.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, als gegenstandslos erweisen.
12.
Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
beiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain