B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4683/2017
Ur t e i l vom 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im August 2015 und gelangte über verschiedene Länder am 2. No-
vember 2015 in die Schweiz, wo er am 3. November 2015 um Asyl nach-
suchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Dezember
2015 und der vertieften Anhörung vom 11. Mai 2017 machte er geltend, er
sei in B._______, Provinz Faryab, geboren und habe dort bis im November
(…) (A 5, Ziff. 1.17.04) die Schulen besucht. Später sei er zusammen mit
seinen Eltern und Geschwistern nach Kabul gegangen.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, er sei einmal auf dem Schulweg von den Taliban entführt worden. Sein
Vater habe nach Verhandlungen gegen eine Geldzahlung von 50‘000 Dol-
lar und unter der Bedingung, dass er seine Arbeitsbeziehung mit einer tür-
kischen Familie einstelle, die Freilassung des Beschwerdeführers erwirken
können. Währenddem der Beschwerdeführer bei der BzP angab, sein Va-
ter und sein Bruder seien im Hauptsitz einer türkischen Firma namens
C._______ in D._______, Provinz Dschuzdschan, tätig gewesen, machte
er anlässlich der Anhörung geltend, sein Vater betreibe seit Jahren ein (…)-
Unternehmen und habe mit einer türkischen (…)unternehmung namens
C._______ zusammengearbeitet. Sein Bruder sei in der Buchhaltung der
Firma beschäftigt gewesen. Die Taliban hätten seit Jahren die Einstellung
dieser Zusammenarbeit mit den Türken gefordert. Sein Vater sei dieser
Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Eines Tages sei sein Bruder
auf dem Nachhauseweg von den Taliban erschossen worden. Deswegen
und wegen der anhaltenden Drohungen seitens der Taliban sei die Familie
anfangs März (…) nach Kabul gezogen. Da der Beschwerdeführer als
zweiter Sohn in den Fokus der Taliban gerückt sei, sei er für ein Jahr nach
F._______ gegangen. Nach seiner Rückkehr nach Kabul habe er sich ein
Visum für die Türkei ausstellen lassen und sei ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Zum Nachweis seiner Identität sowie seiner Vorbringen reichte der Be-
schwerdeführer seine afghanische Taskara (Original) sowie ein Bestäti-
gungsschreiben von Dorfbewohnern zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. August 2017 – eröffnet am 8. August
2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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wies sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug nach Kabul an. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwer-
de und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung der Dispositiv-Zif-
fern 4 und 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung, um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unent-
geltlicher Rechtsbeistand und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 wurde der Rechtsvertreter
aufgefordert, eine schriftliche Vertretungsvollmacht und eine Mittellosig-
keitsbestätigung nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ver-
tretungsvollmacht und eine Fürsorgebestätigung ein.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. August 2017 hiess das Bundes-
verwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und der amtlichen Verbeiständung gut, setzte den vom Be-
schwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das SEM wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2017
– unter Hinweis auf den Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert)
– zur Vernehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2017 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen im Zusammenhang mit dem Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul fest.
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I.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 22. November
2017 Stellung.
J.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 wurde eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der
Wegweisung. Demnach ist die angefochtene Verfügung des SEM, soweit
sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asyl-
gesuchs sowie die Wegweisung als solche betrifft, unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
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Seite 5
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
4.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges be-
urteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
4.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechts-
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situation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist
demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
4.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung betreffend die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, eine Rückkehr in die Haupt-
stadt Kabul sei nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünsti-
genden Umständen – auch im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zu-
mutbar erkannt werden. Trotz sicherheitsrelevanter Vorfälle seit dem kon-
tinuierlichem Abzug der International Security Assistance Force (ISAF) im
Jahr 2014 könne nicht auf eine Situation allgemeiner Gewalt geschlossen
werden, so dass an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten sei. Der
zwar nicht aus Kabul stammende Beschwerdeführer habe gemäss seinen
Angaben in der BzP seit drei Jahren zusammen mit seiner Kernfamilie, El-
tern und Geschwistern, dort gelebt. Sein Vater sei Inhaber und Chef einer
nach wie vor operativ tätigen Firma. Er sei legal nach F._______ gereist
und nach einjährigem Aufenthalt wieder nach Afghanistan zurückgekehrt,
was ausreichende finanzielle Mittel seiner Familie voraussetze. Er habe mit
zwölf Jahren Schulbesuch eine solide Bildung, habe in der Firma seines
Vaters gearbeitet beziehungsweise sei seinem Bruder zeitweilig zur Hand
gegangen, so dass davon auszugehen sei, dass sein Vater ihm in seiner
Firma eine Beschäftigung offerieren könne. Er sei zudem ein gesunder jun-
ger Mann, dem es zuzumuten sei, sich gelegentlich eine eigene Existenz
aufzubauen.
4.3.2 Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die
Vorinstanz habe sich nicht mit der aktuellen Sicherheitslage in Kabul aus-
einandergesetzt und sich dabei auf eine veraltete Rechtsprechung ge-
stützt. Unter Berücksichtigung aktueller Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) und in den Medien stehe fest, dass der Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul derzeit aufgrund der veränderten Sicherheitslage
unzumutbar sei.
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4.3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in dem mittlerweile er-
schienenen Koordinationsurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 werde
als Ergebnis einer aktuellen Lagebeurteilung festgehalten, dass die Lage
in Kabul grundsätzlich als existenzbedrohend und somit unzumutbar zu
qualifizieren sei. Von dieser Einschätzung könne nur, aber doch, abgewi-
chen werden, wenn besonders begünstigende Faktoren vorliegen würden.
Dies treffe beim Beschwerdeführer zu.
4.3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, er
stamme nicht aus Kabul. Kabul sei nur eine Aufenthaltsalternative und die
Anforderungen seien besonders hoch. Entgegen der Behauptung der Vor-
instanz habe er die letzten drei Jahre nicht in Kabul gelebt. Er sei länger in
F._______ gewesen. Er verfüge über keine grossen Berufserfahrungen. Er
erfülle die hohen Anforderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz in Ka-
bul nicht.
4.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan, und insbesondere nach Kabul, im
Koordinationsentscheid BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 beant-
wortet. Dabei stellte es nach eingehender Länderanalyse – im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation – eine klare Verschlechterung
der humanitären Situation fest, führte aber gleichzeitig aus, ein Vollzug der
Wegweisung könne bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen
im Einzelfall dennoch zumutbar sein. Dabei sei in jedem Fall ein soziales
Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des
Rückkehrenden als tragfähig erweise, unabdingbar. Bei Personen, bei wel-
chen Kabul eine Aufenthaltsalternative darstelle, sei ein solch tragfähiges
soziales Netz mit grosser Zurückhaltung zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 8.4).
4.3.6 Der inzwischen (…) Jahre alte Beschwerdeführer stammt zwar aus
der Provinz Faryab, lebte vor seiner Ausreise indes in der Hauptstadt Ka-
bul, wobei unklar ist, wie lange er dort gelebt hat. So will er bis im Novem-
ber/Dezember (…) die Schule in E._______/Faryab besucht haben (vgl.
Akten A5 S. 4 und A17 S. 5). In der BzP gab er zwar an, er habe in Kabul
drei Jahre lang gelebt, wovon er sich ein Jahr lang in F._______ aufgehal-
ten habe (vgl. Akte A5 S. 4 f.). Anlässlich der Anhörung führte er jedoch
aus, er und seine Familie seien im März (…) nach Kabul umgezogen, wo
sie zusammen gelebt hätten (A17 S. 6). Von Juni 2014 bis Juli 2015 sei er
in F._______ gewesen (A17 S. 3 und 7). Das würde eine Aufenthaltsdauer
des Beschwerdeführers in Kabul von mehreren Monaten bedeuten (März
bis Juni […] sowie von Juli bis August […]). Überdies steht aufgrund seiner
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Angaben fest, dass seine Familie (Eltern, ein Bruder und eine Schwester)
seit ihrem Zuzug (d.h. mindestens seit März […]) an derselben Adresse in
Kabul wohnen (A5 S. 4 und A17 S. 6). Somit kann der Beschwerdeführer
in der Hauptstadt Kabul auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz zu-
rückgreifen und verfügt damit über eine gesicherte Wohnsituation. Zudem
soll sein Vater seit sieben oder acht Jahren Inhaber und Chef einer nach
wie vor operativ tätigen Firma sein (A5 S. 4; A17 S. 7 ff.). Schliesslich ver-
fügt der Beschwerdeführer über eine solide Schulausbildung. Zwar machte
er geltend, er habe keine grosse Berufserfahrung. Jedoch hat er gemäss
seinen Angaben anlässlich der Anhörung zumindest gewisse Tätigkeiten in
der Firma seines Vaters ausgeführt. Dabei soll das Ziel gewesen sein, ihm
dort die Arbeit beizubringen (A17 S. 9). Es darf davon ausgegangen wer-
den, dass ihm sein Vater eine entsprechende Arbeit wird anbieten können.
Zudem stammt der Beschwerdeführer offenbar aus einer wohlhabenden
Familie (A5 S.7; A17 S. 3), wovon weiterhin auszugehen ist. Auch der Um-
stand, wonach er über ein eigenes Auto verfügt hat, legal mit Visum nach
F._______ gereist ist, sich dort ein Jahr lang aufgehalten hat und wieder
nach Kabul zurückgekehrt ist, lässt auf ausreichende finanzielle Mittel
schliessen.
4.3.7 In Würdigung der gesamten Umstände liegen im Fall des Beschwer-
deführers somit begünstigende Faktoren im Sinne der Rechtsprechung
vor, womit der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht –
selbst im Sinne einer Aufenthaltsalternative – als zumutbar zu qualifizieren
ist.
5.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit verfahrenslei-
tender Verfügung vom 30. August 2017 gutgeheissen wurde und aufgrund
der Akten nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
8.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist, nachdem mit gleicher Verfügung
vom 30. August 2017 auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gutgeheissen wurde, ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Der Rechtsvertreter wies in seiner
Honorarnote vom 8. Januar 2018 einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden
bei einem Ansatz von Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 40.–, total ausma-
chend Fr. 1‘240.– aus. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand erweist sich
angesichts der Eingaben im vorliegenden Beschwerdeverfahren als ange-
messen. Vorliegend ist indessen von einem Stundenansatz für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter von max. Fr. 150.– auszugehen.
Dem Rechtsbeistand ist demnach durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 940.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von Fr. 940.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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