B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4684/2016
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
angeblich Eritrea,
vertreten durch J. Carruzzo, Centre Suisses-Immigrés, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefra-
gung) vom 9. September 2014 machte er im Wesentlichen geltend, er habe
den Sudan verlassen, weil er infolge fehlender Dokumente nicht habe ar-
beiten können und im Jahr 2005 festgenommen worden sei. Anlässlich der
Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. Mai 2016 machte er im
Wesentlichen geltend, er habe den Sudan verlassen, weil sein Leben nach
dem Wegzug seiner Eltern schwierig geworden sei und viele Menschen
zwecks Organhandel entführt worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
zweier Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Erythrée: enlève-
ments au Sudan, Renseignement de l’analyse-pays de l’OSAR, Bern 2011
und Erythrée: enlèvements, demandes de rançons et trafic d’organes,
Renseigement de l’analyse-pays de l’OSAR, Bern 2012) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei auf seine Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2016 einzutreten,
er als Flüchtling anzuerkennen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, die Verfü-
gung des SEM im Wegweisungspunkt aufzuheben und das SEM anzuwei-
sen, eine vorläufige Aufnahme zwecks Regelung des Aufenthalts zu verfü-
gen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder
in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
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sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet unter ande-
rem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in Erklärungsversuchen und zeigt nicht
auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen
oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist seit September 2014 darüber informiert, dass er
Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben und im Asylverfahren
seine Identität offenzulegen hat (SEM-Akten, A4, S. 2; Art. 8 Abs. 1 Bst. a
und b AsylG). Dieser Mitwirkungspflicht ist er bis heute nicht nachgekom-
men. Hinzu kommt, dass er bei verschiedenen Behörden in der Schweiz
verschiedene Identitäten (Namen und Geburtsdaten) angegeben hat (z. B.
SEM-Akten, A1 und A3) und seine Aussagen zu Familienangehörigen wi-
dersprüchlich ausgefallen sind. So soll beispielsweise gemäss Erstbefra-
gung sein Vater zwangsweise aus dem Sudan nach Eritrea abgeschoben
worden und dort 2008 im Gefängnis gestorben sein (SEM-Akten, A4, S. 5,
F3.01 und F4.03), wohingegen gemäss Zweitbefragung seine Eltern frei-
willig nach Eritrea zurückgekehrt sein sollen, wo der Vater vermutungs-
weise in Haft starb (SEM-Akten, A18, S. 4, F24 ff. und S. 6, F42 ff.). Der
Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht gewillt, seine wahren familiären
Umstände und insbesondere seine Identität offenzulegen. Seinen Erklä-
rungsversuchen ist nicht zu folgen. Auf Beschwerdeebene bringt er bei-
spielsweise vor, er hätte für den Erhalt einer eritreischen Identitätskarte bis
nach Khartum zur eritreischen Botschaft reisen müssen (Beschwerde
S. 2). In Anbetracht der langen Reise bis in die Schweiz scheint diese Ent-
schuldigung weit hergeholt. Sodann sind die auf Beschwerdeebene seiten-
weise geltend gemachten Übersetzungsprobleme den Protokollen nicht zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der Protokolle an-
lässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A4
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und A18) sowie ein einwandfreies Verständnis des jeweiligen Dolmet-
schers in jeder Befragung bejaht (SEM-Akten, A4, S. 2, S. 8 und A18, S. 1).
Somit kann ausgeschlossen werden, dass er – wie auf Beschwerdeebene
aktenwidrig behauptet – manche Dinge nicht oder anders gesagt haben
soll, die protokolliert sind. Die Beschwerde hält fest, Bilen sei die Mutter-
sprache des Beschwerdeführers, was jedoch dessen eigenen Angaben in
der Erstbefragung widerspricht (SEM-Akten, A4, S. 3, F1.17.01). Rein die
Angabe Bilen zu sprechen, genügt für sich alleine ohnehin nicht, um eine
eritreische Herkunft glaubhaft darzulegen. Auch kommt den Kopien von
Dokumenten von angeblichen Familienmitgliedern kein Beweiswert zu.
Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich im Flüchtlingslager geboren und
aufgewachsen wäre und dort gelebt hätte, müsste ihm mindestens eine
entsprechende Bestätigung vorliegen. Vor dem Hintergrund, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Identität verheimlicht, ist auch seinen Flucht-
gründen der Boden entzogen. Auch in Bezug auf diese erschöpft sich die
Beschwerde in pauschaler Kritik zur Übersetzung. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bei erheblichen Mitwirkungspflichtverletzungen ist vermutungsweise
davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im
gesetzlichen Sinne entgegenstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.). Das gilt für die Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), die Zumutbar-
keit (Art. 83 Abs. 4 AuG) und die Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Weg-
weisungsvollzugs gleichermassen.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Mit-
wirkungspflicht erheblich verletzt hat. So hat dieser – ohne entschuldbaren
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Grund – keine Reisepapiere oder Identitätsausweise eingereicht. Seinen
spärlichen und widersprüchlichen Angaben ist ferner zu entnehmen, dass
er auch nicht gewillt ist, über seine wahre Herkunft und Lebenssituation
Auskunft zu geben. Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung
respektive Verschleierung seiner Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungs-
pflicht im Asylverfahren in grober Weise verletzt (Art. 8 AsylG). Er hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen (BVGE 2014/12 E. 6).
Es ist nicht Sache der Behörden bei fehlenden, gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist in solchen Fäl-
len davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshinder-
nisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6, Urteil BVGer
E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Die Vorinstanz geht davon aus, dass der
Beschwerdeführer kein Eritreer ist. Die Beschwerde bestätigt selbst, dass
der Beschwerdeführer nie in Eritrea war und auch kein eritreischer Staats-
bürger ist (Beschwerde S. 2). Die auf Beschwerdeebene zitierten und bei-
gelegten Berichte vermögen am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern.
Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und
gesunden Mann (SEM-Akten, A4, S. 7). Um Wiederholungen zu vermei-
den, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen,
die zu Recht davon ausgeht, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar ist.
6.3 Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: