B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4684/2017
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Mia Fuchs, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 1. November 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 24. November 2015 wurden sie zur Person
(BzP) befragt und am 12. Juli 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen ange-
hört.
A.b Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung im Wesentli-
chen vor, er habe ab dem Jahr (…) in D._______ an einem Institut der
Universität während zwei Jahren E._______ studiert. Er sei bereits
2009/2010 militärisch ausgehoben worden, habe aufgrund des Studiums
den Militärdienst mehrmals verschieben können und anlässlich der Ver-
schiebung vom (…) 2010 eine Aufforderung für das Jahr 2012 für die Leis-
tung des Militärdienstes erhalten. Im Studentenheim und an der Universität
habe er ab und zu an Demonstrationen teilgenommen und seine Meinung
unter anderem auch vor Anhängern des Regimes kundgetan. Weil er (…)
nicht bestanden habe, sei er nach Damaskus gegangen und für (…) im (…)
2012 nach D._______ zurückgekehrt. Als Folge der Demonstrationen sei
ihm – wie allen männlichen Studenten – der Zutritt ins Studentenheim ver-
wehrt worden. Bei einem Freund und dessen Bruder – (…) – habe er für
(…) wohnen können. Einige Tage nach seinem Einzug sei der militärische
Sicherheitsdienst vorbeigekommen und habe den Bruder seines Freundes
verhaftet. Die Beamten hätten sich nach seinem Freund und ihm erkundigt
und in der Folge sie beide zu einem Auto gebracht. Dort hätten sie ihre ID-
Karten und Mobiltelefone abgeben müssen. Nach zehn Minuten sei er ge-
fragt worden, woher er stamme und ob er Kurde sei. Er habe die Beamten
über seine persönliche Situation aufgeklärt. Nachdem seine Angaben über-
prüft worden seien, habe er seinen Ausweis sowie das Telefon zurücker-
halten und sei aufgefordert worden, D._______ zu verlassen. Drei Tage
später sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt, habe sich bei verschiede-
nen Onkeln versteckt und über das Geschäft eines Onkels Computer und
Mobiltelefone repariert. Weil sich während zwei bis drei Jahren niemand
nach ihm erkundigt habe, sei er davon ausgegangen, die Behörden würden
nicht mehr nach ihm suchen. Etwa einen Monat vor der Ausreise, er sei
nicht daheim gewesen, sei er von Angehörigen des Militärs gesucht wor-
den. Deshalb habe er sich zur Ausreise entschlossen.
A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend
sondern führte aus, sie sei ausgereist, weil ihr Ehemann gesucht worden
sei.
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B.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 21. August 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, der Ent-
scheid des SEM vom 21. Juli 2017 sei aufzuheben und ihnen Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie
als Flüchtlinge vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Ak-
ten zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2017 zog die Vorinstanz ihren Entscheid
teilweise in Wiedererwägung und hob die Ziffern 1 (Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft) und 4 (Vollzug der Wegweisung) der Verfügung vom
21. Juli 2017 auf, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, die Beschwerdeführerin und
das gemeinsame Kind indes nicht, bezog die Beschwerdeführerin und das
Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes beziehungsweise Va-
ters ein und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des
Vollzugs der Wegweisung an.
F.
Die Instruktionsrichterin gab den Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 29. September 2017 Gelegenheit mitzuteilen, ob sie unter den
gegebenen Umständen an der Beschwerde festhalten oder diese zurück-
ziehen möchten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Die Be-
schwerdeführenden liessen sich nicht vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asylbe-
hörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz).
Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und
darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch Art. 30-33
VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachver-
halt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von
Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung we-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist aller-
dings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche
Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur
dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt er-
scheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegrün-
dung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Juli 2017
ab, da die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen
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an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen würden.
Zur Begründung führte sie an, es bestünden Zweifel an den Ausführungen
des Beschwerdeführers. Er sei insbesondere nicht in der Lage gewesen,
seinen Aushebungsprozess bis zur Ausstellung des Militärbüchleins sub-
stantiiert zu schildern. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können,
weshalb er sich für ein E._______studium entschieden habe und habe nur
beschränkte Kenntnisse E._______. Es könne ihm daher nicht geglaubt
werden, dass er an einer Hochschule E._______ studiert und dadurch zwei
Jahre lang eine Dienstverschiebung erwirkt habe. Daher könne ihm auch
nicht geglaubt werden, dass er an Demonstrationen an der Uni teilgenom-
men, seine oppositionelle Meinung vertreten und sich (…) eines Freundes
aufgehalten habe. Aufgrund des bekannten rücksichtslosen Vorgehens
des militärischen Sicherheitsdienstes gegen (vermeintliche) Oppositionelle
sei nicht nachvollziehbar, dass er einfach so freigelassen worden sei.
Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im (…)
2015, drei Jahre nach Ablauf der Dienstverschiebung und den Ereignissen
an der Universität, zu Hause hätte gesucht werden sollen.
Personen, die gegen das herrschende Regime eingestellt seien, würden
allein deswegen nicht als verfolgt gelten. Sollte der Beschwerdeführer tat-
sächlich jemals an Demonstrationen teilgenommen habe, bestünden auf-
grund seiner Ausführungen keine Hinweise darauf, dass er als Demonst-
rant identifiziert worden sei.
4.2 In der Wiedererwägungsverfügung vom 26. September 2017 aner-
kannte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen.
Dazu führte sie aus, mit der illegalen Ausreise aus Syrien im (…) 2015 habe
der Beschwerdeführer angesichts seines spezifischen Profils gegen be-
hördliche Ausreisebestimmungen verstossen, weshalb es überwiegend
wahrscheinlich erscheine, dass ihm eine regierungsfeindliche Haltung un-
terstellt werde. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Ihm
werde kein Asyl gewährt, da er erst durch seine Ausreise Flüchtling gewor-
den sei (Art. 54 AsylG).
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5.
5.1 Gegenstand des vorliegenden Urteils bildet einzig die Frage, ob
Gründe vorliegen, die zur Gewährung von Asyl führen könnten.
5.2 Vorab ist festzustellen, dass die Begründung der Wiedererwägungsver-
fügung vom 26. September 2017 sehr kurz ausgefallen und nicht gänzlich
nachvollziehbar ist. Einerseits wird anerkannt, dass dem Beschwerdefüh-
rer aufgrund seines „spezifischen Profils“ eine regimefeindliche Haltung
unterstellt werde, andererseits wird er von der Gewährung von Asyl ausge-
schlossen, wobei nicht erkennbar wird, worauf sich diese Erkenntnis stützt.
5.3 Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Anhörung aus, wie er in
den Besitz seines Militärbüchleins gelangte. Es trifft zu, dass seine Anga-
ben zur Aushebung gewisse Lücken aufweisen. Indes ist zu berücksichti-
gen, dass die Aushebung im Zeitpunkt der Anhörung rund acht Jahre zu-
rücklag, weshalb vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, dass
er sich an jede Einzelheit erinnern kann. Im Übrigen stellt das Gericht fest,
dass die Aussagen zur Aushebung mit den Eintragungen im Militärbüchlein
sowie der Aufforderung zur Mobilisierung übereinstimmen, mithin als
glaubhaft zu erachten sind.
Zu seiner Ausbildung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe wäh-
rend vier Semestern an einem Institut der Universität D._______
E._______ studiert. Anlässlich der Anhörung stellte der Befrager dem Be-
schwerdeführer rund 50 Fragen zum Studium und gelangte zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe nicht studiert. Aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers ist indes leicht erkennbar, dass seine Ausbildung nicht mit
einem in der Schweiz angebotenen E._______studium vergleichbar ist.
Sodann ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ins-
gesamt in sich stimmig sind und insbesondere durch die zahlreich einge-
reichten Originalbeweismittel (Schulzeugnisse, Quittungen für Studienge-
bühren, Studentenheimbüchlein, Studentenausweis, Prüfungsergebnisse,
Militärbüchlein mit Verschiebungseinträgen) als hinreichend belegt und da-
mit als glaubhaft erachtet werden können.
5.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht geschlossen, der Beschwer-
deführer sei nicht militärisch ausgehoben worden und habe sich nicht wäh-
rend vier Semestern an einem Institut der Universität D._______
E._______ ausbilden lassen. Damit hat die Vorinstanz den Massstab des
Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und Bun-
desrecht verletzt.
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5.5 Nachdem sowohl die militärische Aushebung als auch die Ausbildung
an einem Institut der Universität in D._______ glaubhaft ist, ist den weite-
ren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Grundlage entzogen.
Gleichermassen steht damit fest, dass sich der Beschwerdeführer durch
seine Ausreise aus Syrien der Militärdienstpflicht entzogen hat. Indes ver-
mag eine Dienstverweigerung oder Desertation allein die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu begründen, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9).
5.6 Der Beschwerdeführer führt zu seinen Asylgründen an, er habe in
D._______ Demonstrationen teilgenommen und sich kritisch gegenüber
dem Regime geäussert. Ferner sei er vom militärischen Sicherheitsdienst
bei der Kontrolle (…) seines Freundes im (…) 2012 identifiziert und im (…)
2015 daheim gesucht worden.
Anlässlich der Anhörung hat es der Befrager der Vorinstanz offensichtlich
unterlassen, das politische Profil des Beschwerdeführers vertieft abzuklä-
ren. Der Beschwerdeführer gab an, er sei in der Opposition gewesen
(SEM-Akten A31/22 F24). Nähere und ausführliche Angaben dazu, na-
mentlich zu den Teilnahmen an Demonstrationen und den regimekritischen
Diskussionen und zu seinem persönlichen Umfeld, in dem er sich bewegte,
finden sich in der Anhörung nicht. Ebenfalls fehlen konkrete Angaben zur
Vorsprache und Kontrolle der militärischen Sicherheitsbehörden (…) des
Freundes und zur konkreten Angst des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der Suche nach ihm im (…) 2015. Diesbezüglich hat die Vo-
rinstanz den Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz einerseits den
Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und anderer-
seits den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben hat.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
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wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung
kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre ver-
fahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21
E. 5).
Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Partei eine Instanz verlöre, wenn
das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur
ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat demnach von eigenen Sachverhaltsfest-
stellungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtser-
heblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (BVGE 2012/21 E. 5;
ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober
2012 E. 4).
6.2 Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, im Sinne der vorstehenden Er-
wägungen das politische Engagement des Beschwerdeführers, die Vor-
kommnisse im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Wohnung bei ei-
nem Freund und die Suche nach ihm im (…) 2015 vertieft abzuklären.
6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstands-
los geworden ist. Die Verfügung vom 21. Juli 2017 ist betreffend die Zif-
fern 2 und 3 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen einem
neuen Entscheid zuzuführen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist die
mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 gewährte unentgeltliche Pro-
zessführung nachträglich gegenstandslos geworden.
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind aus dem
vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen,
weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Ziffern 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 21. Juli 2017 werden auf-
gehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und
neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
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