B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4684/2018
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer 1–6,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 18. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer suchten am 4. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 18. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (nachfol-
gend Erstbefragung) und am 18. und 20. Juni 2018 die Anhörungen (nach-
folgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab,
verfügte die Wegweisung und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 15. August 2018 (Poststempel 16. August 2018) reichten
die Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Unterlagen betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die Verfügung des SEM
aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Es sei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar und
unmöglich festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wie-
derherzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Insoweit die Beschwerdeführer beantragen, es sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Auf den Antrag, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung wieder her-
zustellen, ist nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Be-
schwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt – unter Auflistung einer Vielzahl von Widersprü-
chen – im Wesentlichen aus, die Ausreisegründe seien unglaubhaft, weil
der Sachvortrag des Beschwerdeführers 1 widersprüchlich und inkohärent
ausgefallen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin 3 (Trinken konta-
minierten Wassers in der Schule) sei sodann nicht von Asylrelevanz.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht,
die dem Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz vorgeworfenen Wider-
sprüche seien auf einen Unfall auf der Flucht zurückzuführen, bei dem er
einige Halswirbel verletzt habe. Seither sei er sehr vergesslich geworden,
was auch die ärztlichen Untersuchungen belegen würden. Zudem sei er in
grosser Sorge um weitere Familienangehörige. Die Bedrohung der Taliban
sei zu wenig berücksichtigt worden. Dieses Jahr habe der Beschwerdefüh-
rer 1 einen weiteren Drohbrief der Taliban an die Adresse seines damaligen
Geschäfts erhalten, den sein Nachfolger entgegengenommen habe.
Schliesslich lebe die Familie bereits seit zweieinhalb Jahren gut integriert
in G._______.
5.
Die Vorinstanz hat die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet.
Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hin-
sicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich be-
gründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind.
Die Vorinstanz hat die Widersprüche zutreffend aufgeführt. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese verwiesen werden. Die
Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Es gelingt
ihr nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bun-
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desrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststel-
lung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Auf Beschwerdeebene
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer werde noch immer gesucht,
was der Nachfolger des Beschwerdeführers 1 im Geschäft erfahren habe.
Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, sind indes
nicht nur stereotyp, mithin unglaubhaft, sondern genügen auch nicht den
Anforderungen an eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne (statt vieler Ur-
teile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7, E-4329/2006 vom
17. Oktober 2011 E. 4.4, „Le Tribunal rappelle également que, de pratique
constante, il considère que le fait d'avoir appris un événement par des tiers
ne suffit pas pour établir l'existence d'une crainte fondée de future persé-
cution“). Was die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten medizinischen
Vorbringen anbelangt, sind keine solchen des Beschwerdeführers 1 akten-
kundig (lediglich eine medizinische Meldung betreffend Fieber, Husten und
Durchfall des Beschwerdeführers 6, SEM-Akten, A15/1). Im Gegenteil; so
bestätigte der Beschwerdeführer 1 vielmehr im vorinstanzlichen Verfahren
mündlich und schriftlich – unter Kenntnisnahme seiner Mitwirkungspflicht
(inklusive Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht) – keine gesundheitlichen
Beschwerden zu haben (SEM-Akten, A8, S. 11, Ziff. 8.02). Den Befra-
gungsprotokollen sind sodann auch keine Hinweise zu entnehmen, welche
namentlich auf die Unzurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers 1
schliessen lassen würden. Der anwesenden Hilfswerksvertretung ist eben-
falls nichts Entsprechendes aufgefallen (Unterschriftenblatt der Hilfswerks-
vertretung, SEM-Akten, A50, S. 12). In den Befragungen gibt es durchaus
konstante Angaben. Die Widersprüche beschränken sich auf die Fluchtge-
schichte. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Umschreibung
seines Führerscheins die entsprechenden Prüfungen bestanden (SEM-Ak-
ten, A25/2). Mithin sind die diametral voneinander abweichenden Aussa-
gen auf ein Sachverhaltskonstrukt zurückzuführen und die auf Beschwer-
deebene eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht geeignet, an den zutref-
fenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz etwas zu ändern, die zu Recht
die Asylgesuche abgelehnt hat.
Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen und der Integration
der Familie in G._______ wird ferner mit der angeordneten vorläufigen Auf-
nahme genügend Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer ist darauf
hinzuweisen, dass er jederzeit ärztliche Hilfe – auch psychologischer Natur
betreffend die allfällige Suizidalität – in Anspruch nehmen kann. Auf die
entsprechenden Beschwerdeausführungen und Beilagen ist mithin nicht
weiter einzugehen.
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6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.4 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: