Abtei lung V
E-4686/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______,
Gambia,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Italien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
9. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4686/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein angeblich minderjähriger Staatange-
höriger aus Gambia - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 25. Februar 2007 verliess und am 14. März 2010 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass das BFM angesichts der Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Lebenslauf, aufgrund seiner äusseren Erscheinung und da er
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenaltersanalyse vor-
nehmen liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts des Be-
schwerdeführers vom 17. März 2010 ein Alter von mehr als 18 Jahren
ergab,
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2010 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ summarisch zur Person und zu den Asyl-
gründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er
sei am 25. Februar 2007 beim Kühe Hüten von bewaffneten Rebellen
überrascht worden, wobei diese drei Viertel seiner Kuhherde abtrans-
portiert hätten,
dass er den restlichen Viertel der Herde zu seinem Dorf gebracht habe
und anschliessend nach Senegal geflohen sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersanalyse gewährt wurde,
wobei er dieses dahin gehend kommentierte, dass er über sein Alter
von seinem Vater in Kenntnis gesetzt worden sei, wobei er nicht sicher
wisse, wie alt er sei,
dass er im weiteren zu Protokoll gab, nichts dagegen einzuwenden zu
haben, dass er vom BFM als Volljähriger betrachtet werde (vgl. zum
Ganzen A1, S. 7),
dass er zu seinem Reiseweg aussagte, sich zuerst in Senegal (eine
Woche), in Mali (zirka zwei Monate), in Burkina Faso (drei Monate), in
Niger (drei Monate) und in Libyen (acht Monate) aufgehalten zu ha-
ben, bevor er nach Italien gelangt sei,
Seite 2
E-4686/2010
dass er sich von August 2008 bis Februar 2009 in einem Flüchtlings -
lager in Foggia (Italien) aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt
und im Januar 2009 eine negative Antwort erhalten habe,
dass er dagegen eine Beschwerde eingereicht habe,
dass er eine Aufenthaltsbewilligung („soggiorno di permesso“) erhalten
habe, die er nach einer ersten Verlängerung im Oktober 2009 hätte
erneuern müssen,
dass er für eine weitere Verlängerung 300 Euro hätte bezahlen müs-
sen, was er nicht getan habe,
dass er die Bewilligung verloren habe,
dass er im Februar 2009 nach Neapel gereist, bei einem Senegalesen
gewohnt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe,
dass er nach der Ernte - unerlaubterweise („di nascosto“) - nach
Foggia ins Flüchtlingslager zurückgekehrt sei, wo er sich mit Aus-
nahme kurzer Aufenthalte in San Severo und Rosarno bis zu seiner
Ausreise aufgehalten habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens und einer
Wegweisung dorthin gewährt wurde,
dass er dabei geltend machte, er habe in Italien weder Dokumente
noch eine Unterkunft und Arbeit gehabt,
dass das Bundesamt am 12. April 2010 ein Übernahmeersuchen an
die italienischen Behörden gerichtet hat,
dass das italienische Innenministerium mit Schreiben vom 11. Mai
2010 der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 2 Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Seite 3
E-4686/2010
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist) zugestimmt hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2010 - eröffnet am 22. Juni
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies und aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM unter Hinweis auf die nach wie vor gültige Rechtspre -
chung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2001 Nr. 21 zur Begrün-
dung im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer behaupte-
te Minderjährigkeit sei unbewiesen geblieben und seine diesbezügli -
chen Angaben (Aussagen zu seinen Angehörigen, zum Lebenslauf
und zu seiner Schulausbildung) seien unglaubhaft ausgefallen, wes-
halb von seiner Volljährigkeit auszugehen sei,
dass gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) sowie das „Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates
für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass das Bundesamt weiter ausführte, Italien habe seine Zustimmung
zur Übernahme des Beschwerdeführers erteilt,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) - bis spätestens am
11. November 2010 zu erfolgen habe,
Seite 4
E-4686/2010
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt
habe, er habe in Italien keine Dokumente, keine Unterkunft und keinen
Unterhalt gehabt,
dass diese Aussagen jedoch kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Italien darstellten, weshalb keine Hinderungsgründe für eine Wegwei-
sung nach Italien, wo die Menschenrechte respektiert würden, bestün-
den,
dass er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass ferner keine Hinweise für eine Verletzung von Art. 3 der Konven-
tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Italien bestünden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in diesen Staat
sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei und die Zustim-
mung Italiens vorliege,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit vorab
per Telefax übermittelter Eingabe vom 29. Juni 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und sinngemäss die Ausübung des Selbst-
eintritts beantragte,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach
Italien abzusehen,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass auf die Begründung - soweit für den Entscheid wesentlich - in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
Seite 5
E-4686/2010
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 29. Juni 2010 das
Migrationsamt des Kantons Zürich anwies, einstweilen von Vollzugs-
handlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein -
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
Seite 6
E-4686/2010
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjäh-
rigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung (mit Hinweisen auf die relevanten Protokollstellen) verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat
und auch sonst keine überzeugenden Angaben gemacht hat, die das
Ergebnis der Knochenaltersanalyse zu entkräften vermöchten,
dass entgegen des Einwands in der Beschwerdeschrift, wonach das
Bundesamt alleine auf das Resultat der Knochenanalyse abgestellt
und dieses zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwendet habe,
festzustellen ist, dass das Bundesamt bei der Feststellung des Alters
des Beschwerdeführers eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen so-
wie der Analyse vorgenommen hat, wobei diese zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ausgefallen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 22),
dass der Beschwerdeführer wie vom Bundesamt zutreffend ausge-
führt, auch hinsichtlich seiner Biografie und seiner Verwandten insge-
samt unglaubhafte Aussagen gemacht hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 22 E.
3b),
dass es somit bei der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bleibt und
die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende von vornherein
nicht zur Anwendung gelangen,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurde, dass
er sich vor seiner Einreise in die Schweiz während mehr als eineinhalb
Jahren in Italien aufhielt und von den italienischen Behörden daktylo-
skopisch erfasst wurde,
Seite 7
E-4686/2010
dass der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung, wonach
weder aus den Akten noch aus der angefochtenen Verfügung ent-
nommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien ein
Asylgesuch gestellt habe, nicht gefolgt werden kann,
dass der Beschwerdeführer nämlich anlässlich der Kurzbefragung vom
2. April 2010 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, im Flüchtlingsla-
ger in Foggia ein Asylgesuch gestellt zu haben, das negativ entschie-
den worden sei (vgl. Akte A1 S. 7 f.),
dass angesichts des oben festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge vorliegend Italien für die Behandlung des
Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass, wie hievor bereits festgestellt worden ist, die italienischen Be-
hörden sein Asylgesuch denn auch behandelt, ihm eine negative
Antwort erteilt, offenbar aber eine verlängerbare Aufenthaltsbewilli -
gung erteilt haben (vgl. Akte A1 S. 7 f.),
dass die vom Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des recht-
lichen Gehörs geäusserten Bedenken hinsichtlich der Lebensbedin-
gungen in Italien an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht verkennt, dass Asyl-
suchende bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizi -
nischen Infrastruktur in Italien gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt
sein können,
dass Italien aber unter anderem Signatarstaat der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass ein allfälliges Fehlverhalten Italiens bzw. Verletzungen dieser Ver-
pflichtungen über interne Rechtswege (in Italien) und beim Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gerügt werden kön-
nen,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behör-
Seite 8
E-4686/2010
den bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen
Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung
von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor auch an die Caritas
wandte,
dass der Beschwerdeführer überdies gegen den negativen Asylent-
scheid in Italien durch einen italienischen Rechtsvertreter eine Be-
schwerde einreichen liess, welche offenbar nach wie vor hängig ist
(vgl. A1 S. 8),
dass die italienischen Behörden ferner ihre Zustimmung zur Rück-
übernahme des Beschwerdeführers auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO
(Vorliegen eines Aufenthaltstitels) stützten,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwer-
deführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenz-
bedrohende Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009, E-2721/2010 vom
10. Mai 2010),
dass insgesamt keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung
der durch die EMRK garantierten Rechte durch Italien noch humanitä-
re Gründe nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen, die für
einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO hätten An-
lass geben können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
Seite 9
E-4686/2010
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Staates handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts zu beantworten ist,
dass das Selbsteintrittsrecht vorliegend, wie ausgeführt, nicht zur
Anwendung gelangt, und dass in diesem Sinne die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG schon wegen der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-4686/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
Seite 11