B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4687/2019
Ur t e i l vom 7 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsver-
tretung. Am 10. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme, am 5. August
2019 die Erstbefragung und am 28. August 2019 die Anhörung statt. Hier-
bei machte sie geltend, sie sei albanische Staatsangehörige albanischer
Ethnie aus B._______. Nach ihrem Schulabschluss sei sie nach Tirana ge-
zogen, wo sie gearbeitet und an der Universität Politikwissenschaften stu-
diert habe. Bei den von Dezember 2018 bis Januar 2019 andauernden Stu-
dentenprotesten habe sie eine führende Rolle eingenommen. In dieser Zeit
habe sie sich öffentlich in den Medien für die Rechte der Studierenden ein-
gesetzt und die Regierung – namentlich den Ministerpräsidenten – scharf
kritisiert, womit sie zu einer bekannten Person geworden sei. Bei den Pro-
testen sei es zu verschiedenen Vorfällen gekommen. So seien ihr private
Personen gefolgt, die Fragen gestellt, sie angefeindet und zur Vorsicht ge-
mahnt hätten. Teils sei die Polizei gewaltsam gegen Protestierende vorge-
gangen. Nach Beendigung der Demonstrationen im Januar 2019 habe sie
sich aus Sicherheitsüberlegungen – sie habe sich verfolgt gefühlt – jeweils
auf dem Heimweg von der Arbeit begleiten lassen. Eines Abends (…) sei
sie jedoch alleine nach Hause zurückgekehrt, als sie auf der Strasse von
einem Motorrad erfasst und verletzt worden sei. Der Motorradfahrer sei
ebenfalls verunfallt, habe sich aber sofort vom Unfallort entfernt. Ihre Ver-
letzungen habe sie in einem öffentlichen Spital verarzten lassen und dort
anwesende Polizisten über den Vorfall informiert. Am nächsten Tag habe
sie auf einem lokalen Polizeiposten Anzeige erstattet. Der Fall sei an die
Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, woraufhin verschiedene Gutach-
ten erstellt worden seien. Sie habe jedoch nichts mehr von der Polizei ge-
hört. Als sie zum Entfernen der Fäden erneut in jenes Spital gegangen sei,
habe ihr der behandelnde Arzt gesagt, der Staat untersage ihm eine wei-
tere Behandlung ihrer Person. In einem anderen öffentlichen Spital sei ihr
mitgeteilt worden, dass man keine Mittel habe beziehungsweise nicht in
der Lage sei, sie zu behandeln, weshalb sie sich schliesslich auf eigene
Kosten in einer privaten Klinik habe behandeln lassen. Sie habe diverse
anonyme Drohanrufe mit der Aufforderung erhalten, sie solle ihre Anzeige
bei der Polizei zurückzuziehen. Im (…) habe sie zusammen mit weiteren
Studierenden ein Statut zur Gründung eines Vereins zur Verteidigung von
Studierendenrechten verfasst. Die Gründung sei mit Verfügung des Be-
zirksgerichts C._______ am (…) abgelehnt worden. Einerseits sei die Ab-
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lehnung rechtswidrig gewesen, andererseits sei ihr die Verfügung nicht kor-
rekt eröffnet worden, womit ihr deren Anfechtung verunmöglicht worden
sei. Nach ihrer Rückkehr von einem dreitägigen Aufenthalt in Italien im Juni
2019 habe sie festgestellt, dass ihr Name nicht mehr auf der Studierenden-
liste stehe. Weil ihre Vereinsgründung abgelehnt worden sei und sie Angst
vor einem erneuten Übergriff gehabt habe, habe sie schliesslich Albanien
legal mit dem Flugzeug verlassen.
B.
Am 4. September 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte
mit Schreiben vom 5. September 2019.
C.
Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um
Zuweisung der Sache in das erweiterte Asylverfahren ab und stellte fest,
die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zur vollständi-
gen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten sowie eine angemessene Frist zur Beschwer-
deverbesserung zu gewähren.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 (zugestellt am 20. Sep-
tember 2019) stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Eingabe vom
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13. September 2019 eine Beschwerdebegründung sowie eine handschrift-
liche Unterschrift fehle und forderte die Beschwerdeführerin auf eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Poststempel) reichte die Beschwer-
deführerin ihre Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, es sei die
Verfügung des SEM vom 13. September 2019 (recte: 6. September 2019)
vollumfänglich aufzuheben und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme
zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zur vollständigen Erhebung
des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu
tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind
nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene
Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit
jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist
ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entspre-
chenden Rügen sind unbegründet. Schliesslich trifft zwar zu, dass anläss-
lich der Rückübersetzung insbesondere im Befragungsprotokoll vom 5. Au-
gust 2019 Änderungen vorgenommen wurden. Diese wurden jedoch alle
nachvollziehbar kenntlich gemacht und von der Beschwerdeführerin visiert.
Zudem hat die Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch schriftlich
bestätigt, den Dolmetscher «sehr gut» verstanden zu haben (SEM-Akten
A14 S. 1 f. F1 f.). Auch in den anderen Befragungen hat sie den Dolmet-
scher «gut» verstanden und es wurden ihr die jeweiligen Befragungsproto-
kolle in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt (SEM-Akten A11 S. 2
und 5, A14 S. 22, A18 S. 1 f. F1 und F3 und S. 13). Die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem Dolmetscher sind mithin unbegründet.
Albanien zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung,
dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und
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Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere
Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG). Es gelingt der Beschwerdeführerin weder in den Befragun-
gen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So
hätte sie das Vorgehen der Polizei an den Demonstrationen sowie das
Nachstellen von Privatpersonen zur Anzeige bringen können. Gründe,
weshalb ihr dies nicht hätte möglich sein sollen, sind keine ersichtlich. So-
dann kann aufgrund des dokumentierten Verkehrsunfalls weder auf fehlen-
den staatlichen Schutz noch auf staatliche Verfolgung der Beschwerdefüh-
rerin geschlossen werden. Dass die Behörden die Anzeige der Beschwer-
deführerin entgegengenommen haben, zeigt der im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichte Polizeirapport selbst. Zudem führt die Beschwerdefüh-
rerin aus, der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und es seien
verschiedene Gutachten erstellt worden. Dass der Motorradfahrer, der
Fahrerflucht begangen hat, von den Behörden bis heute nicht hat gefasst
werden können, liegt in der Natur der Sache. Dass er die Beschwerdefüh-
rerin jedoch absichtlich auf dem Fussgängerstreifen mit dem Spiegel tou-
chierte und diese Handlung dem albanischen Staat zuzurechnen sein
sollte, scheint weit hergeholt. Solches ist den eingereichten Beweismitteln
auch nicht zu entnehmen. Zusammengefasst hat der albanische Staat die
Anzeige der Beschwerdeführerin aufgenommen und das ihm mögliche un-
ternommen, um die Situation abzuklären. Dass die Bilder der Kameras
nicht Eingang in die Untersuchungen gefunden haben sollen, erweist sich
aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als reine Vermutung. Es
gelang der Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend zu erklären, wes-
halb sie die anonymen Drohanrufe nicht der Polizei gemeldet hat (z. B.
SEM-Akten A18 S. 7 F48 und A14 S. 19 F140). Dass die ersten beiden
Spitäler sie nicht behandelt haben sollen, ist eine durch nichts belegte Be-
hauptung (z. B. SEM-Akten A18 S. 3 f. F7 ff. und S. 7 f. F49–52). Die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in Italien zu-
rückkehrte, um in Albanien ihr Studium wiederaufzunehmen und sich er-
neut zu exponieren, untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung in Albanien gehabt haben
kann. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die
Verfügung, mit der die Vereinsgründung vom Bezirksgericht C._______
abgelehnt wurde und die Art deren Eröffnung, keine asylbeachtliche Ver-
folgung gegen die Person der Beschwerdeführerin erkennen lässt. Es
wurde nie ein Gerichtsverfahren gegen sie persönlich eröffnet (SEM-Akten
A18 S. 9 F60) und sie konnte Albanien legal mit dem Flugzeug verlassen
(SEM-Akten A11 S. 4).
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4.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es
ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist,
einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Weiterer
Abklärungsbedarf – und damit einhergehend eine Zuweisung des Asylge-
suchs in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) – ist nach dem Gesag-
ten vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das entsprechende
Gesuch der damaligen Rechtsvertretung zu Recht abgelehnt hat. Die Fest-
stellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
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mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105],
Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Aus-
schaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In Albanien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemei-
ner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individu-
ellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist
zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei ihr um eine
junge, gesunde und gebildete Frau mit Arbeitserfahrung vor Ort handelt,
die über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als
auch individueller Hinsicht als zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Der entsprechende Be-
schwerdeantrag ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten
gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der
entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
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Seite 9
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: