B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4688/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. Juli 2016 / N (…).
E-4688/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ – verliessen ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge im (…) 2013 und hielten sich daraufhin während
fast zwei Jahren in der Türkei auf. Dort kam am (…) ihr Sohn C._______
zur Welt. Am (…) 2015 gelangten die Beschwerdeführenden – mit einem
von der Schweizerischen Botschaft in Istanbul ausgestellten Visum – über
die Türkei in die Schweiz. Gleichentags stellten sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch. Am 18. Februar 2012 wurden
sie summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt. Am
3. August 2015 fand die eingehende Anhörung zu ihren Asylgründen statt.
Dabei trugen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen folgendes vor:
A.b Der Beschwerdeführer habe im Jahr (…) mit dem Militärdienst begon-
nen, wobei er der (…) zugeteilt worden sei. In dieser Zeit habe er aufgrund
eines Unfalls das Gedächtnis verloren, sich (…) ins Spital begeben und
danach therapieren lassen müssen. Nach zweieinhalb Jahren sei er aus
dem Dienst entlassen und in die Reserve eingeteilt worden. Mit (…) Jahren
sei er von F._______ nach G._______ gezogen und im Jahr (…) hätten er
und die Beschwerdeführerin geheiratet. Eineinhalb bis zwei Jahre nach
dem Revolutionsausbruch seien sie zusammen nach F._______ zurückge-
kehrt. Dort hätten sie nach kurzer Zeit über die Medien erfahren, dass der
Jahrgang des Beschwerdeführers für den Reservedienst einberufen wor-
den sei. Die syrischen Behörden hätten denn auch wiederholt versucht,
den Beschwerdeführer zu verhaften und in den Militärdienst zu bringen.
Aus diesem Grund habe er begonnen, sich an verschiedenen Orten aufzu-
halten, und sei einige Monate nach seiner Rückkehr von G._______ nach
F._______ in die Türkei ausgereist. Als er bereits in der Türkei gewesen
sei, hätten die syrischen Behörden ein Aufgebotsschreiben bei seinen El-
tern zu Hause vorbeigebracht und diesen mitgeteilt, dass er in den Militär-
dienst einrücken müsse. Seine Mutter habe den Behörden erklärt, dass sie
nicht wisse, wo ihr Sohn sich aufhalte. Kurze Zeit darauf sei die Beschwer-
deführerin dem Beschwerdeführer in die Türkei gefolgt. Nach ungefähr sie-
ben Monaten habe die Mutter des Beschwerdeführers diesen darüber in-
formiert, die syrischen Behörden hätten ihr mitgeteilt, dass sein Bruder im
Krieg umgekommen sei. Um die Ursache des Todes des Bruders in Erfah-
rung zu bringen, sei der Beschwerdeführer für kurze Zeit nach Syrien zu-
rückgekehrt, wo er herausgefunden habe, dass dieser noch lebe. Er habe
E-4688/2016
Seite 3
seinen Bruder in Sicherheit bringen können und sei dann ungefähr zehn
Tage später zur Beschwerdeführerin in die Türkei zurückgekehrt.
Mit den syrischen Behörden habe er sonst keine Probleme gehabt. Aller-
dings sei seine Familie in eine Fehde mit Blutrache verwickelt. Es gehe um
einen Streit um Grundstücke. Sein (…) habe jemanden der gegnerischen
Familie getötet. Daraufhin habe die verfeindete Familie ein Mitglied der Fa-
milie seines (…) verletzt. Aufgrund des gesetzlosen Zustands im vom Krieg
heimgesuchten Syrien fühle er sich der verfeindeten Familie aktuell beson-
ders ausgeliefert.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
A.c Die Beschwerdeführenden reichten neben ihren Identitätsdokumen-
ten, ihre Heiratsurkunde, einschliesslich einer Heiratsbestätigung, sowie
einen Auszug aus dem Familienstandesregister ein. Zudem legten sie den
in der Befragungen erwähnten Marschbefehl ins Recht. Zu seinem Militär-
büchlein führte der Beschwerdeführer aus, dass sich dieses zusammen mit
einer Bescheinigung für das Militärdienstende und einigen Fotografien aus
der Dienstzeit noch in Syrien befinde.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 – eröffnet am 4. Juli 2016 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab, ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Schilderungen
der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht Stand, weshalb eine Prüfung
der Asylrelevanz sich erübrige. Zunächst sei zu erwähnen, dass der zwei-
malige Verhaftungsversuch durch Regierungsleute, die der Beschwerde-
führer in der vertieften Anhörung, nicht aber in der Erstbefragung erwähnt
habe, nachgeschoben und damit unplausibel sei. Des Weiteren seien die
Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Versuch der Behörden, den
Beschwerdeführer zum Reservedienst einzuziehen, widersprüchlich. Ins-
besondere bezüglich des Erhalts des Militärdienstaufgebots und des Auf-
enthaltsortes des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt hätten sich die
Beschwerdeführenden in Ungereimtheiten verstrickt. Auch zum Ablauf der
Ereignisse unmittelbar vor der Flucht des Beschwerdeführers habe sich
E-4688/2016
Seite 4
das Ehepaar widersprüchlich geäussert. Die Schilderungen des Beschwer-
deführers bezüglich seines Aufgebots und der Suche nach ihm seien über-
dies in mehreren Punkten unlogisch ausgefallen. Es erstaune, dass der
Beschwerdeführer keine Reservistenkarte habe, da Reservisten in Syrien
üblicherweise ein solches Dokument erhielten. Auch die legale Rückkehr
von der Türkei nach Syrien zwecks Suche nach seinem Bruder sei merk-
würdig, weil er seinen Schilderungen zufolge doch bereits damals für den
Militärdienst gesucht worden sein wolle. Daran könne auch das einge-
reichte Beweismittel nichts ändern. Dieses weise keinerlei Sicherheits-
merkmale auf, sodass eine schlüssige Prüfung der Echtheit unmöglich und
dessen Beweiswert äusserst gering sei. Es falle jedoch auf, dass das ein-
zige „Sicherheitsmerkmal“ des eingereichten Dokuments – ein Stempel,
bei dem es sich üblicherweise um einen Nasstempel handle – im Laser-
druckverfahren angebracht worden sei. An der Authentizität des angebli-
chen Marschbefehls müsse deshalb erheblich gezweifelt werden.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 (Poststempel) reichten die Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht zwei Beschwerden ein, wovon lediglich eine unterzeichnet war. Sie
beantragten, die Verfügung vom 1. Juli 2016 sei aufzuheben, sie seien als
Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter seien sie wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei ihnen die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter seien
die Beschwerdeführenden bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einem
separaten Verfahren darüber zu informieren.
C.b In der Begründung trugen die Beschwerdeführenden vor, dass sie zu-
nächst erklären wollten, weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung
nicht fähig gewesen sei, Daten und Jahreszahlen richtig zu benennen. Als
er (…) Jahre alt gewesen sei, sei er ins Militär eingezogen worden. Dort
habe er Depressionen bekommen und (…) versucht, sich mit einem Ge-
wehr das Leben zu nehmen. Zudem sei er in den ersten (…) Monaten des
Militärdienstes (…) gefallen und habe unter anderem wegen einer Kopfver-
letzung ins Spital eingeliefert werden müssen. Danach habe er während
E-4688/2016
Seite 5
[mehreren] Monaten einen völligen Gedächtnisverlust erlitten. Sobald es
ihm ein wenig besser gegangen sei, habe er im Militär weiterarbeiten müs-
sen. Sein Kommandant habe nicht geglaubt, dass es ihm nicht gut gegan-
gen sei und habe ihn immer wieder bestraft, so dass sich sein Zustand
derart verschlechtert habe, dass er nur noch [beschränkt] einsatzfähig ge-
wesen sei. Nach der Entlassung aus dem Militärdienst sei er von einem
Arzt ambulant weiterbehandelt worden. Seit diesem Unfall habe er Prob-
leme, sich längere Zeit zu konzentrieren und könne sich auch nicht an Zah-
len erinnern oder Ereignisse kohärent widergeben. In diesem Zusammen-
hang ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht im Sinne einer Be-
weisofferte darum, ein ärztliches Zeugnis zu den gesundheitlichen Proble-
men des Beschwerdeführers einreichen zu dürfen.
Mit Hilfe seines Bruders habe der Beschwerdeführer versucht, die Ereig-
nisse und Daten bis zu seiner Flucht zu rekonstruieren. Im Jahr (…), mit
knapp (…) Jahren, sei er nach G._______ gezogen. Ende (…) sei er für
kurze Zeit nach F._______ gegangen, um zu heiraten. Nach drei Monaten
seien die Beschwerdeführerin und er wieder nach G._______ gezogen.
Ende 2012 seien die kriegerischen Auseinandersetzungen in G._______
so heftig geworden, dass die Beschwerdeführenden nach F._______ ge-
flohen seien und alle ihre Papiere in der Wohnung in G._______ hätten
lassen müssen. Zwei Monate später sei der Beschwerdeführer in
F._______ von der Polizei verhaftet worden, mit dem Ziel, ihn in den Mili-
tärdienst einzuziehen. Es sei ihm aber die Flucht gelungen. Daraufhin habe
er sich versteckt und immer wieder seinen Aufenthaltsort gewechselt. (…)
2013 sei er alleine in ein kurdisches Dorf in der Türkei geflohen. Zwei Wo-
chen später seien seine Frau und sein Bruder ihm gefolgt. Als er bereits in
der Türkei gewesen sei, sei die Militärpolizei mehrmals bei seiner Mutter
zu Hause vorbeigekommen und habe ihr gedroht, dass alle im Haus mit-
genommen würden, wenn sie ihre Söhne nicht ins Militär schicke. Für den
Beschwerdeführer sei ihr eine schriftliche Einberufung ausgestellt worden,
über die sie ihn telefonisch informiert habe. Sie habe ihn auch darüber un-
terrichtet, dass die Basis, wo sein Bruder im Militär stationiert gewesen sei,
völlig zerstört worden sei. Da er nicht habe glauben wollen, dass sein Bru-
der tot sei, sei er von der Türkei nach Syrien zurückgekehrt und habe sei-
nen Bruder schliesslich finden können. Im (…) 2013 habe es der Rest sei-
ner Familie über die Grenz in die Türkei geschafft – gerade noch rechtzei-
tig, um dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zu entfliehen, welcher
kurze Zeit darauf ihr Dorf angegriffen habe. Am (…) 2016 habe der IS in
F._______ erneut einen Sprengstoffanschlag verübt.
E-4688/2016
Seite 6
C.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführen-
den verschiedene Videos und Bilder von einem bewaffneten Angriff auf ihr
Dorf und der dadurch angerichteten Zerstörung, Bilder des Beschwerde-
führers nach seinem Unfall im Militär und Kopien des Militärdienstbüchleins
und eines Militärdienstzertifikats des Beschwerdeführers ein.
D.
In seiner Zwischenverfügung vom 5. August 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der vom SEM
angeordneten vorläufigen Aufnahme über eine Berechtigung zum Aufent-
halt in der Schweiz verfügten und somit in jedem Fall den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf den Antrag, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, werde somit
nicht eingetreten. Des Weiteren hiess das Gericht das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Den Antrag, die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben
zu unterlassen, wies das Gericht demgegenüber ab. Den Antrag, bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe an die Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaates seien die Beschwerdeführenden in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren, wurde ferner als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Zudem forderte das Gericht die Beschwerdeführenden –
unter Androhung, das Verfahren im Unterlassungsfall aufgrund der aktuel-
len Aktenlage fortzuführen – auf, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, das
sich im Rahmen einer Anamnese und einer Diagnose zu der vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Kopfverletzung und den Auswirkungen
derselben auf seine kognitiven Fähigkeiten sowie zu der von ihm angeblich
erlittenen Depression und den (…) Suizidversuchen äussere. Schliesslich
gewährte das Gericht den Beschwerdeführenden – ebenfalls unter Andro-
hung, das Verfahren im Unterlassungsfall aufgrund der aktuellen Aktenlage
fortzuführen – Gelegenheit, die Originale der von ihnen in Kopie einge-
reichten Militärdokumente (Militärbüchlein und Militärzertifikat) zu den Ak-
ten zu reichen.
E.
Mit Eingabe vom 19. August 2016 legten die Beschwerdeführenden die
verlangten Originaldokumente ins Recht. Ein Arztzeugnis betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde demgegenüber nicht
eingereicht.
E-4688/2016
Seite 7
F.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn, D._______, zur Welt.
G.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht die Anfrage der Beschwerdeführenden vom 15. November
2017 nach dem Stand ihres Asylbeschwerdeverfahrens.
H.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin die Tochter, E._______, zur Welt.
I.
Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
7. Februar 2018 eine Vernehmlassung ein, worin es im Wesentlichen fest-
hielt, dass die geltend gemachte kognitive Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers bis heute unbewiesen geblieben sei und die in der angefochte-
nen Verfügung dargelegte Unglaubhaftigkeit der von den Beschwerdefüh-
renden vorgetragenen Fluchtgründe damit nicht umzustossen vermöge.
Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente (Militärdienstbüchlein und Militärdienstbescheinigung) stellten ledig-
lich einen Hinweis darauf dar, dass er den obligatorischen Militärdienst ab-
geschlossen habe. Sie seien demgegenüber nicht geeignet, die geltend
gemachten Asylgründe zu belegen. Dasselbe gelte betreffend der ins
Recht gelegten Fotografien, die sich auf die allgemeine Lage in Syrien be-
zögen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2018 leitete das Bundesverwal-
tungsgericht die Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 an die Beschwer-
deführenden weiter und gewährte ihnen Gelegenheit, innert Frist eine Rep-
lik einzureichen.
K.
Die Beschwerdeführenden machten von der Möglichkeit, eine Replik ein-
zureichen, keinen Gebrauch.
L.
Mit Schreiben vom 13. März 2018 wurden die Beschwerdeführenden über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-4688/2016
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen einzutre-
ten.
Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegwei-
sungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme
zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat die vorläufige
Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sind die Beschwerdeführenden
nicht beschwert und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde ist nicht einzutreten.
1.4 Die am (…) und am (…) zur Welt gekommenen Kinder D._______ und
E._______ werden ins vorliegende Verfahren ihrer Eltern einbezogen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4688/2016
Seite 9
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res-
pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Vorfluchtgründe beziehungsweise objektive Nachflucht-
gründe sind dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Flucht aus Syrien im Wesent-
lichen mit dem ihm drohenden Einzug in den Reservedienst der syrischen
Armee. Das SEM erachtete seine damit zusammenhängenden Vorbringen
als unglaubhaft. Wie nachfolgend dargelegt, kann eine eingehende Ausei-
nandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aus-
führungen des Beschwerdeführers aber letztlich unterbleiben:
Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
vermag die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen
Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, son-
dern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Hiervon ist nach heutigem Kennt-
nisstand insbesondere dann auszugehen, wenn die betroffene Person be-
reits zuvor als Regimegegner registriert worden war (vgl. BVGE 2015/3
E. 4 ff. m.w.H.).
E-4688/2016
Seite 10
Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer oder seine Familie wegen politischer Aktivitäten ins Vi-
sier der syrischen Behörden geraten wären (vgl. A3/12, Rz. 7.01; A4/11,
Rz. 7.01; A12/20, F64 und F138; A13/13, F83). Mithin ist aus heutiger Sicht
nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitsbehörden nament-
lich den Beschwerdeführer als Regimegegner betrachtet respektive identi-
fiziert hätten und ihm in Syrien eine politisch motivierte Bestrafung bezie-
hungsweise eine Behandlung droht, die einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Allerdings ist – mit
Verweis auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 – darauf hinzuwei-
sen, dass die Beurteilung der Fluchtgründe von syrischen Asylsuchenden
im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt lediglich auf einer momen-
tanen Faktenlage beruht, deren Gültigkeit aufgrund der Unübersichtlichkeit
und Volatilität der Lage in Syrien bereits innert vergleichsweise kurzer Zeit
wieder hinfällig sein kann. Sollten sich nach Stabilisierung der Situation in
Syrien neue Erkenntnisse bezüglich den Umgang des Regimes mit Militär-
dienstverweigerern respektive Deserteuren ergeben, müssten diese in je-
nem Zeitpunkt erneut geltend gemacht werden.
Nach dem Gesagten ist den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam-
menhang mit dem ihm angeblich drohenden Einzug in den Reservedienst
der syrischen Armee aus heutiger Sicht die Asylrelevanz abzusprechen.
Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen – und
damit auch nach der Echtheit der eingereichten Beweismittel – kann somit,
wie bereits erwähnt, offengelassen werden.
4.2 Daneben trug der Beschwerdeführer vor, über seine Familie in eine
Fehde mit Blutrache verwickelt zu sein. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges
habe er sich der gegnerischen Familie besonders ausgeliefert gefühlt, weil
sich sein Heimatland durch den Konflikt in einem gesetzlosen Zustand be-
finde.
Auch diesem Vorbringen ist – unabhängig von dessen Glaubhaftigkeit – die
Asylrelevanz abzusprechen. So stehen hinter der geltend gemachten Fa-
milienfehde und den damit allenfalls verbundenen Übergriffen und Behelli-
gungen seitens der verfeindeten Familie private, asylfremde Motive, die
unter Art. 3 Abs. 1 AsylG keine Berücksichtigung finden können. Ob dies
im Hinblick auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK)
E-4688/2016
Seite 11
relevant sein könnte, kann im heutigen Zeitpunkt offenbleiben, da die Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufge-
nommen wurden (vgl. E. 6).
4.3 Die Beschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe geltend ge-
macht.
4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM im Ergebnis zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch
abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weite-
ren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshin-
dernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Inwiefern der
Wegweisungsvollzug aufgrund einer konkreten Gefahr ("real risk") einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Art. 3
EMRK) infolge der Fehde der Familie des Beschwerdeführers auch unzu-
lässig ist, kann im heutigen Zeitpunkt somit – wie bereits erwähnt – offen-
bleiben.
E-4688/2016
Seite 12
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 5. August 2016 gutgeheissen hat, ist auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4688/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Regina Derrer
Versand: