B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4689/2009
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______,
Jemen,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Jemen am (…),
reiste auf dem Luftweg nach Rom und gelangte am 2. Februar 2009 in
die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 9. Februar
2009 wurde er vom BFM zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum
Reiseweg befragt und am 15. Mai 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen an-
gehört.
B.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe einer islamischen Bewegung
angehört, welche sich für die Rechte der Südjemeniten eingesetzt habe.
Zusammen mit Kollegen sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstra-
tion vom (…) festgenommen, verhört und ins Gefängnis gebracht worden.
Dort seien sie zwei Monaten festgehalten und am (…) entlassen worden.
Am Tag der Entlassung hätten sie die Verpflichtung unterzeichnen müs-
sen, künftig keine Märsche oder Demonstrationen gegen die regierende
Partei im Norden mehr durchzuführen, ansonsten sie bestraft würden. Am
(…) hätten er und seine Kollegen dennoch eine grosse Demonstration
durchgeführt. Einige Kollegen seien festgenommen und verhört worden,
ihm sei die Flucht gelungen. Am (…) sei er vorgeladen worden, um bei
C._______ vorzusprechen. Er sei zwar verhört worden, aber man habe
ihm nichts vorwerfen können, weshalb er gleichentags nach Hause habe
gehen können. Weil einige seiner Kollegen befragt und dabei seinen Na-
men verraten hätten, sei er am (…) erneut vorgeladen worden. Er habe
nicht zugegeben, dass er an der Demonstration vom (…) teilgenommen
habe. Weil ihn die Kollegen aber belastet hätten, sei er dennoch gleichen-
tags verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Seine Tat sei als
Staatsverrat betrachtet worden. Er sei am (…) gegen Bezahlung eines
Betrages von 100 000 Rial an das Gefängnispersonal, was etwa 500
USD entspreche, freigekommen. Daraufhin habe er sich versteckt und mit
einem gefälschten Pass die Ausreise angetreten.
Der Beschwerdeführer gab an, nie einen Reisepass oder eine Identitäts-
karte besessen zu haben (vgl. Akten BFM A1/3, abweichend dazu A17/3).
Er verfüge ausschliesslich über das Familienbüchlein. Dieses reichte er
zu den Akten (im Original).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und auf die
nachstehenden Erwägungen verwiesen.
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C.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Übereinstimmung beim Abgleich der
Fingerabdrücke in der Datenbank des BFM mit Interpol Lyon (Eintrag we-
gen Verurteilung in den USA […]; Ausschaffung aus den USA am 5. Juni
2006) am 17. Februar 2009 vom Bundesamt zusätzlich befragt. Er gab
an, Jemen vor der besagten Flucht nie verlassen zu haben. Die Finge-
rabdrücke würden nicht von ihm stammen. Es seien ihm einzig in Jemen
am (…) die Fingerabdrücke abgenommen worden, aber das sei mit Tinte
erfolgt.
Anlässlich der Bundesanhörung vom 15. Mai 2009 gab er an, zuvor we-
der in Frankreich noch in Europa noch in einem anderen Land auf der
Welt gewesen zu sein. Auf Vorhalt, er sei im Jahre 2004 in den USA we-
gen (…) verurteilt und im Juni 2006 aus den USA ausgeschafft worden,
beharrte er trotz mehrfacher Nachfrage darauf, nie in Amerika gewesen
und auch nie verurteilt worden zu sein.
D.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Juni 2009 zwei Faxkopien in arabi-
scher Sprache ein, seinen Angaben zufolge Vorladungen des Sicher-
heitsdienstes seines Heimatlandes für den (…).
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 23. Juni 2009 – stellte das
Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaf-
ten nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und
ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2009
(Poststempel vom 22. Juni 2009) beantragte der Beschwerdeführer in
materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Absehen von einer Weg-
weisung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Für die Begründung und Einzelheiten wird auf die nachstehenden Erwä-
gungen verwiesen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Medienberichte
zur Lage und zum Geschehen in Jemen, die beiden bereits im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Faxkopien (Vorladungen des Sicherheits-
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dienstes) in arabischer Sprache und eine "Bestätigung Sozialhilfebezug"
vom 6. Juli 2009 eingereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2009 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ab und forderte den Beschwerdeführer zur Zahlung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- auf, welcher fristgerecht geleistet
wurde.
H.
Im Beschwerdeverfahren wurden die beiden Vorladungen des Sicher-
heitsdienstes im Original mit deutscher Übersetzung eingereicht.
I.
Auf entsprechende Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November
2010 bestätigte das Bundesamt für Polizei (Fedpol) mit Schreiben vom
25. November 2010, dass der Beschwerdeführer bei Interpol verzeichnet
sei. Es stellte dem Gericht folgende Dokumente zu:
Auszug aus dem informatisierten Personennachweis, Aktennach-
weis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei IPAS zum
Beschwerdeführer (Namensschreibweise: C._______);
Interpol-Ausschreibung (Control No.: (…) (Namensschreibweise:
C._______);
Europäisches Fingerabdruckblatt des Generalsekretariats Interpol
Lyon vom 22.11.2005 (…) (Namensschreibweise: C._______);
damit übereinstimmendes europäisches Fingerabdruckblatt des Kan-
tons Waadt vom 3.2.2009 (…) (Namensschreibweise: C._______).
J.
Mit Verfügung vom 1. April 2011 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur Verurteilung wegen
(…) in den USA und zur Ausschaffung, welche – datierend vom 14. April
2011 – am 18. April 2011 beim Gericht einging.
Der Beschwerdeführer bestritt, mit (…) gehabt zu haben, jemand habe
gelogen. Weiter wies er darauf hin, dass er am 15. Dezember 2011 einen
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Arbeitsunfall mit nachfolgenden Operationen erlitten habe und nicht mehr
arbeiten könne. Er reichte mehrere ärztliche Berichte, Fotos (in Kopie)
und weitere Medienberichte zur Lage in Jemen zu den Akten.
K.
Am 13. Mai 2011 vom Gericht zur Vernehmlassung eingeladen, hielt das
BFM in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2011 an der beantragten Ab-
weisung der Beschwerde fest.
L.
Auf Verfügung des Instruktionsrichters vom 29. Dezember 2011 hin orien-
tierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2012 über seine
aktuellen persönlichen Verhältnisse, dies unter Beilage mehrerer ärztli-
cher Berichte und verschiedener Medienberichte zur Lage in Jemen.
M.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 räumte der Instruktionsrichter dem
Bundesamt Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung ein, wel-
che beim Gericht am 2. Februar 2012 einging.
N.
Der Instruktionsrichter lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
7. Februar 2012 zur Stellungnahme ein, welche – datierend vom 18. Feb-
ruar 2012 unter Beilage eines ärztlichen Berichtes sowie mehrerer Me-
dienberichte zur Situation in Jemen – am 23. Februar 2012 beim Gericht
einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
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tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, der Fingerabdruckvergleich habe ergeben, dass sich der Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausschaffung am 5. Juni 2006 in den USA
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aufgehalten habe, wo er am 5. April 2004 wegen (…) verurteilt worden
sei. Trotzdem habe er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
behauptet, niemals in den USA gewesen zu sein. Daraus sei zu schlies-
sen, dass er nach wie vor nicht bereit sei, seiner Mitwirkungspflicht bei
der Erstellung des Sachverhaltes nachzukommen; mithin werde die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen generell in Mitleidenschaft gezogen.
Die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers seien durch zahl-
reiche Unglaubhaftigkeitsmerkmale gekennzeichnet. So habe er anläss-
lich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gegeben, am (…) zusam-
men mit Kollegen an Hauswände Parolen geschrieben und Flugblätter
verteilt zu haben, wobei einige verhaftet worden seien. Dieses wesentli-
che Ereignis habe er anlässlich der Kurzbefragung mit keinem Wort er-
wähnt.
Seine Aussagen seien auch durch Widersprüche gekennzeichnet. Bei der
summarischen Befragung habe er ausgesagt, Grund für die Demonstrati-
on im (…) sei die Einstellung der Renten für die Söhne der Märtyrer ge-
wesen. In der direkten Bundesanhörung dagegen habe er erklärt, die
Leute hätten damals demonstriert, weil sie keine Arbeit und keine Rechte
mehr hätten und ihre Vermögen beschlagnahmt worden seien. Zudem
habe er zu Protokoll gegeben, sich nach seiner Flucht aus dem Gefäng-
nis in seinem Dorf bei einem Kollegen versteckt zu haben. Den Aussagen
bei der direkten Bundesanhörung sei jedoch zu entnehmen, dass er sich
nach seiner Flucht an verschiedenen Orten zwischen (…) und (…) ver-
steckt habe.
Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien zudem realitätsfremd.
Es könne insbesondere nicht geglaubt werden, dass er trotz seiner
schriftlichen Verpflichtung, an keinen weiteren Demonstrationen teilzu-
nehmen, die beiden ihm angeblich zugestellten Polizeivorladungen be-
folgt habe. Er hätte annehmen und spätestens nach dem ersten Verhör
mit Sicherheit wissen müssen, dass es sich dabei um seine Demonstrati-
onsteilnahme handle und er mit einer Festnahme zu rechnen habe. Er-
fahrungsgemäss würden tatsächlich Verfolgte versuchen, den Verfolger-
staat in einer solchen Situation bei der ersten sich bietenden Möglichkeit
zu verlassen. Auch das Verhalten nach der Flucht aus dem Gefängnis
entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich aus dem Gefängnis ent-
kommenen Person. Einerseits sei er an seinen früheren Wohnort zurück-
gekehrt, obwohl er gerade dort zuerst gesucht worden wäre, anderseits
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sei er über den Flughafen von Sanaa ausgereist, wo strenge Sicherheits-
vorkehren herrschen würden.
Der gesamte Sachverhaltsvortrag sei ferner weitgehend unsubstanziiert
und weise einen dermassen einfachen Aufbau auf, dass dieser ohne Wei-
teres von jedermann erzählt werden könnte. Seine Aussagen zum Inhalt
seiner politischen Aktivitäten würden jegliche Differenzierung und detail-
lierte Beschreibung vermissen lassen. Er habe nicht einmal zu sagen ver-
mocht, ob er Mitglied der von ihm genannten Bewegung in Adali gewesen
sei. Auch habe er den Namen des Gefängnisses nicht gewusst, in wel-
chem er inhaftiert gewesen sei. Ebenso vage und substanzlos seien sei-
ne Angaben über den Gefängnisalltag und sein angebliches Entkommen
aus dem Gefängnis. Seine unsubstanziierten Angaben zum Reiseweg in
die Schweiz würden zudem den Eindruck entstehen lassen, er versuche
die schweizerischen Behörden über den wirklichen Aufenthaltsort vor sei-
ner Einreise zu täuschen.
Nicht zuletzt aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen würden die bloss in Kopie und erst nachträglich eingereichten
Vorladungen des jemenitischen Sicherheitsdienstes an der obigen Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen. Erfahrungsgemäss seien Doku-
mente dieser Art nicht fälschungssicher. Hinzu komme, dass gemäss ge-
sicherten Kenntnissen des BFM in Jemen Dokumente jeglicher Art prob-
lemlos käuflich erworben werden könnten.
Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1
AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt
werden. Ferner würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, ihm dro-
he im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Weder die im Heimatstaat
herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die
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Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. Ausserdem sei der Voll-
zug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer aus, er
komme aus (…), im Süden von Jemen, wo sich die Sicherheitslage seit
dem Krieg im Jahre 1994 noch nicht verbessert habe. Gegen die Vorherr-
schaft des konservativen Nordens, Misswirtschaft und die Zentralisie-
rungspolitik der Regierung in Sanaa sei es damals zum Bürgerkrieg ge-
kommen, wobei der Widerstand des Südens mit der Eroberung von Aden
im Juli gebrochen worden sei. Seit dem Jahre 2001 stehe Jemen zuneh-
mend im Verdacht, Rückzugsgebiet für international gesuchte Terroristen
zu sein, da die Regierung wegen der Autonomie der Stämme weite Teile
des Landes nicht voll kontrolliere. Ausserdem seien in den vergangenen
Jahren immer wieder Touristen durch Stämme entführt worden, um von
der Regierung in Sanaa Zugeständnisse zu erpressen.
Er lege Beweise aus den Medien über die Sicherheitslage in Jemen,
Schikanen seitens der Behörden, Menschenrechtsverletzungen und den
Terror gegen das Volk, besonders im Süden von Jemen, vor. Die geschil-
derten Vorfälle zeigten, dass Jemeniten in grosser Gefahr leben und um
ihr Leben und Eigentum fürchten müssten, weil terroristische Banden, Al-
Kaida-Terroristen und muslimische Extremisten ihr Unwesen treiben wür-
den.
Die erste Demonstration, an welcher er zusammen mit Kollegen teilge-
nommen habe, habe am (…) stattgefunden. Diese sei wegen der Ren-
teneinstellung für Familien von im Krieg 1994 Gefallenen und gegen das
Regime durchgeführt worden. Die Bewohner im Süden würden benach-
teiligt, sie hätten keine Rechte mehr und man habe ihr Vermögen be-
schlagnahmt. Deshalb hätten sie sich entschlossen, eine Demonstration
durchzuführen; sie hätten sich vom Norden trennen wollen und Unabhän-
gigkeit für den Süden verlangt.
Wegen der Demonstration vom (…) sei er festgenommen worden. Im Ge-
fängnis, wo er zwei Monate festgehalten worden sei, seien sie schlecht
behandelt, gefoltert und verhört worden. Man habe sie keinem Richter
oder einem Gericht vorgeführt. Am (…) seien sie freigelassen worden. Sie
hätten eine Verpflichtung unterschreiben müssen, wonach sie an keiner
Demonstration, an keinem Marsch mehr teilnehmen würden. Dennoch
hätten sie am (…) eine zweite Demonstration veranstaltet. Er und andere
Kollegen hätten an Hauswände geschrieben, dass sie die Wahlen ableh-
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nen würden. Sie hätten auch Flugblätter für die Unabhängigkeit des Sü-
dens und die Trennung vom Norden verteilt. Beim Verteilen dieser Flug-
blätter seien einige Kollegen verhaftet worden, ihm sei es gelungen, die
Flucht zu ergreifen. Am (…) hätten sie einen grossen Marsch veranstaltet.
Es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen den Demonstranten und
den Sicherheitsbeamten sowie zu Festnahmen gekommen, aber er habe
fliehen können. Am (…) sei er vorgeladen worden, um bei C._______
vorzusprechen. Er sei verhört worden. Man habe ihn gefragt, ob er an der
Demonstration vom (…) teilgenommen habe, was er verneint habe. Am
gleichen Tag sei er freigelassen worden. Erneut sei er am (…) aufgefor-
dert worden, beim D._______ vorzusprechen. Er sei dorthin gegangen
und dann verhört worden, habe jedoch gesagt, dass er an keiner De-
monstration teilgenommen habe. Aber die Kollegen, welche verhaftet
worden seien, hätten seinen Namen verraten.
Am (…) habe er eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, keine Akti-
vitäten mehr auszuüben. Als die Kollegen seine Aktivität zugegeben hät-
ten, sei diese als Staatsverrat betrachtet worden. Deshalb sei er am (…)
verhaftet worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass er mit einer Strafe
von 20 Jahren Gefängnis rechnen müsse. Im Gefängnis sei er bis zum
(…) gewesen, dann habe er gegen die Bezahlung von etwa 100 000 Rial
an das Gefängnispersonal entkommen können. Er habe zwei Monate
versteckt abwechselnd in (…), (…) und (…) gelebt. Am (…) sei er mit ei-
nem gefälschten Pass, welcher auf den Namen E._______ gelautet habe,
nach Italien gereist. Dort habe er übernachtet, sei am (…) mit dem Auto
nach Lausanne gelangt und von dort mit dem Zug nach Vallorbe.
Er sei aus Jemen geflohen, weil er grosse Angst um sein Leben und sei-
ne Zukunft habe, dies insbesondere wegen der Diskriminierung und Men-
schenrechtsverletzungen im südlichen Landesteil. In seiner Heimat gebe
es keine Hoffnung auf eine Stabilisierung und ein normales Leben.
Die Verfügung des BFM halte fest, dass seine Angaben von zahlreichen
Unglaubhaftigkeitsmerkmalen gekennzeichnet seien. Diese sei mögli-
cherweise auf eine schlechte Übersetzung zurückzuführen. Beispielswei-
se habe er gesagt, dass er für seine Freilassung aus dem Gefängnis
100 000 Rial bezahlt habe, übersetzt worden sei ein Betrag von 1000 Ri-
al, was einem Bagatellbetrag von nur 5 USD entspreche. Weiter habe er
gesagt, dass er der friedlichen jemenitischen Bewegung in (…) angehöre.
Dies sei keine Partei, er sei kein Parteimitglied und auch kein Sympathi-
sant dieser Bewegung gewesen. Einen Gefängnisnamen habe er nicht
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angeben können, weil dieses keinen besonderen Namen habe, es sei
einfach das Gefängnis von (…). Er habe die schlechte Situation im Ge-
fängnis geschildert. Sterben sei besser, als in diesem Gefängnis zu blei-
ben, wo mehr als 25 Personen in der gleichen Zelle gewesen seien. Nur
wenn man Geld habe, bekomme man etwas zum Essen, ansonsten
nichts. Der Befrager bei der zweiten Anhörung sei sehr unfreundlich ge-
wesen. Als er ihm die Narbe der Gewehrverletzung aus dem Krieg im
Jahre 1994 habe zeigen wollen, habe dieser ihm gesagt, dass er nichts
darüber wissen wolle.
Seine Rückweisung nach Jemen sei nicht zumutbar, weil er mit langjähri-
ger Inhaftierung, Folter und verbotenen Bestrafungen zu rechnen habe.
Die Flüchtlingseigenschaft sei gegeben, und es würden keine Aus-
schlussgründe gemäss Art. 63 ff. AsylG vorliegen. Aus diesen Gründen
ersuche er um Aufenthalt in der Schweiz, bis sich die Situation in seinem
Heimatort stabilisiert habe.
3.3 In seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Verurteilung wegen (…) in
den USA und der darauffolgenden Ausschaffung führte der Beschwerde-
führer aus, er habe (…) habe gelogen, er werde für etwas beschuldigt,
was er nicht gemacht habe.
Er sei ein ruhiger und korrekter Mann. In der Schweiz habe er normal ge-
lebt und ohne Probleme gearbeitet, bis im Dezember 2010 ein schwerer
Arbeitsunfall passiert und er schwer verletzt worden sei. Sein linker Arm
sei an vier Stellen gebrochen, er könne nicht arbeiten, weil er diesen nicht
zu bewegen vermöge.
In seiner Heimat sei die Situation immer noch sehr schlecht, er dürfe nicht
nach Jemen zurückreisen. Die autokratische Regierung regiere weiterhin
mit Terror und töte unschuldige Leute. In letzter Zeit seien mehrere Hun-
dert Demonstranten getötet und Tausende verletzt worden. Er werde ver-
folgt und würde nach einer Rückreise verhaftet.
3.4 Das BFM verwies in der ersten Vernehmlassung ohne weitere Aus-
führungen auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an
denen es vollumfänglich festhalte.
3.5 Über seine persönlichen Verhältnisse informierte der Beschwerdefüh-
rer aufforderungsgemäss dahingehend, in der Schweiz bis zum Arbeits-
unfall normal gelebt und gearbeitet zu haben. Seither habe er acht Ope-
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rationen gehabt. Er habe ständig Schmerzen und sei bei verschiedenen
Ärzten in Behandlung.
In seiner Heimat sei die Situation immer noch sehr schlecht. Nach einer
Rückkehr würde man ihn verhaften. Die Polizisten hätten ihn in seiner Ab-
wesenheit schon einige Male gesucht.
3.6 In seiner zweiten Stellungnahme führte das Bundesamt aus, nach
gängiger Praxis würden Gründe medizinischer Natur den Wegweisungs-
vollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland
nicht erhältlich. Dabei werde als wesentlich die allgemeine und dringliche
medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer
menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei. Auch wenn die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz entsprechen, sei allein deswegen der Vollzug noch
nicht unzumutbar. Der Vollzug gelte erst dann als unzumutbar, wenn die
ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und le-
bensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich
ziehe.
Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seines Arbeitsunfalles mehrfach habe operiert werden
müssen. Die Unterarmbrüche seien folgenlos abgeheilt und nach einem
weiteren operativen Eingriff heile auch der Oberarm gut. Er gebe jedoch
an, persistierende Schmerzen im Bereich des Oberarmes zu haben,
weshalb er weiterhin in medizinischer Behandlung sei.
Die medizinische Grundversorgung in Jemen gelte als grundsätzlich ge-
geben. Vorliegend seien mehrere operative Eingriffe erfolgt, und es schei-
ne derzeit lediglich noch eine Schmerztherapie notwendig zu sein. Bei ei-
nem funktionierenden Gesundheitssystem in Jemen sei davon auszuge-
hen, dass geeignete schmerzlindernde Medikamente erhältlich seien. Vor
diesem Hintergrund sei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers
in sein Heimatland nicht von einer drastischen und lebensbedrohenden
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes auszugehen, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würde. Schliess-
lich sei auch auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe sei-
tens des BFM hinzuweisen.
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Seite 13
3.7 Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nichts an, was er
bezüglich der Lage und Entwicklung in Jemen und seines Gesundheits-
zustandes nicht bereits bei früherer Gelegenheit angegeben hat, weshalb
auf eine detaillierte Wiedergabe seiner Stellungnahme verzichtet werden
kann. In Jemen fehle alles, vor allem Medikamente und medizinische Be-
handlung seien nicht erhältlich. Die internationale Gesundheitsorganisati-
on warne vor der katastrophalen Lage der medizinischen Versorgung in
Jemen.
Wenn er ausgeschafft würde, würde dies bedeuten, dass er das ganze
Leben invalid und ohne Arbeit bleiben würde und für sich und seine Fami-
lie keinen Lebensunterhalt erwirtschaften könnte. Das würde gegen die
Menschenrechte verstossen.
4.
4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgebrachten Fluchtumstände, die zur
Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat geführt haben
sollen, als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
4.2 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilde-
rungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein
oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsu-
chende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
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Seite 14
nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826f.; Entscheide und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c
S. 43f., EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270, EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1.
S. 190 f.).
4.3 Der Beschwerdeführer begründet die Verfolgung in seinem Heimat-
staat im Wesentlichen damit, dass er trotz seiner schriftlichen Verpflich-
tung, an keiner Demonstration und an keinem Marsch mehr teilzuneh-
men, am (…) Demonstrationen mitorganisiert und daran teilgenommen zu
haben. Er macht geltend, am (…) vorgeladen worden zu sein, um bei ei-
ner Untersuchungsabteilung für kriminelle Angelegenheiten der
C._______ vorzusprechen. Dort sei er verhört und nach der Teilnahme an
besagten Demonstrationen gefragt worden. Er habe eine solche verneint
und sei am gleichen Tag freigelassen worden. Am (…) sei er erneut vor-
geladen worden, diesmal zum D._______. Dort sei er aber nicht der
Staatsanwaltschaft vorgeführt, sondern wegen Staatsverrats verhaftet
worden, weil seine inhaftierten Kollegen ihn verraten hätten.
Diese Schilderungen entbehren jeglicher inneren Logik und widersprech-
en der allgemeinen Erfahrung. Vor dem Hintergrund, dass die jemeniti-
schen Behörden bereits vor dem Verhör vom (…) wussten, dass der Be-
schwerdeführer seiner Verpflichtung zuwidergehandelt und an Demonst-
rationen teilgenommen hatte, kann nicht geglaubt werden, dass diese ihn
schriftlich vorgeladen und ihm damit Gelegenheit zur Flucht geboten ha-
ben. Angesichts des gravierenden Vorwurfs des Staatsverrats wäre viel-
mehr zu erwarten, dass die Behörden ihn unvermittelt aufgesucht und di-
rekt verhaftet hätten. Ebenso unglaubhaft ist das geschilderte Verhalten
des Beschwerdeführers. Wie das BFM zu Recht feststellte, hätte er an-
nehmen und spätestens nach dem ersten Verhör mit Sicherheit wissen
müssen, dass es bei den Vorladungen um seine Demonstrationsteilnah-
me ging und er mit einer Festnahme zu rechnen hatte. Dass er dennoch
beide Vorladungen befolgt haben will und nicht sofort geflohen ist, kann
ihm nicht geglaubt werden.
4.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren
nachgereichten, angeblichen Originale der Vorladung des F._______,
Republik Jemen, vom (…) (mit deutscher Übersetzung) und der Vorla-
dung der G._______, Republik Jemen, vom (…) (mit deutscher Überset-
zung) nichts zu ändern. Zum einen ist, wie bereits von der Vorinstanz
festgehalten, deren Echtheit erheblich zu bezweifeln. Die Dokumente sind
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von geringer (Druck-)Qualität und weisen ausser einem ohne besondere
Schwierigkeiten anzubringenden Stempelabdruck keinerlei Sicherheits-
merkmale auf. Die Feststellung des BFM, dass in Jemen Dokumente jeg-
licher Art problemlos käuflich erworben werden können, deckt sich mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen.
Sie wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet, nachdem er
seinen Angaben zufolge (vgl. A1/7) in der Lage gewesen sein soll, sich
zum Verlassen seines Heimatlandes einen – offenbar hochwertigen und
ebenfalls mit Stempel versehenen – gefälschten Pass zu beschaffen.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorladung vom (…) (gemäss
Übersetzung) den Hinweis enthält, der Empfänger der Vorladung erhalte
die Kopie und das Original sei zu unterschreiben. Daraus folgt, dass das
unterzeichnete Original dem Überbringer der Vorladung hätte zurückge-
geben werden müssen. Dass der Beschwerdeführer dennoch das Origi-
nal anstatt die Kopie einreichte, bestärkt das Gericht vor dem Hintergrund
der vorstehenden Erwägungen in der Überzeugung, dass es sich beim
fraglichen Dokument nicht um ein authentisches handeln kann.
4.5 Weiter hält das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht vor,
dass er in der Erstbefragung den (…) mit keinem Wort erwähnt und erst
anlässlich der direkten Bundesanhörung vorgebracht hat, er habe an je-
nem Tag mit Kollegen an Hauswände geschrieben und Flugblätter verteilt,
wobei einige von ihnen verhaftet worden seien (vgl. A1/5 und A17/8). Die
behauptete Verhaftung macht deutlich, dass es sich nicht um eine Baga-
telle gehandelt hat. Weil dieses Ereignis in direktem Zusammenhang mit
der Demonstration tags darauf steht, wäre zu erwarten gewesen, dass
der Beschwerdeführer dieses für die Verfolgungsbegründung wesentliche
Ereignis bereits bei der Erstbefragung erwähnt hätte. Dies gilt umso
mehr, als er auf die explizite Frage nach einer anderweitigen Beteiligung
ausser den Demonstrationsteilnahmen antwortete: "Wir verteilten Flug-
blätter und schrieben Plakate" (vgl. A1/5). Es ist nicht verständlich, wes-
halb er diese Tätigkeit nur allgemein angeführt und nicht explizit in Zu-
sammenhang mit den angeblichen Geschehnissen vom (…) vorgebracht
hat. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die Auffassung der Vorin-
stanz, dass die Ausführungen zu den Ereignissen nicht glaubhaft sind
und der Beschwerdeführer versucht, die bereits gemachten Vorbringen
nachträglich aufzuwerten.
4.6 Seine Aussagen zum Aufenthalt nach der Flucht sind durch Unge-
reimtheiten gekennzeichnet. Bei der Erstbefragung antwortete er auf die
E-4689/2009
Seite 16
Frage, wo er sich versteckt habe: "Im Dorf (…), aber nicht bei mir zu
Hause, sondern bei einem Kollegen" (vgl. A1/6). Zu Recht weist das BFM
darauf hin, dass diese Schilderung realitätsfremd ist. Es ist nicht anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an seinen früheren Wohnort zu-
rückgekehrt wäre, wo man mit Sicherheit zuerst nach ihm gesucht hätte.
In der direkten Bundesanhörung gab er dann an: "Ich lebte 2 Monate lang
im Versteck zwischen (…), (…) und (…)" (vgl. A17/8). Diese Angabe
deckt sich nicht mit der ersten Aussage. Im Beschwerdeverfahren konnte
er keine Erklärung für die abweichenden Aussagen vorbringen, er wie-
derholte lediglich die anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachte
Aussage, womit die Ungereimtheit nicht aufgelöst wird. Überhaupt fällt in
diesem Zusammenhang auf und wurde von der Vorinstanz zu Recht dar-
auf hingewiesen, dass sich die Schilderungen in unsubstanziierten und
detailarmen Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen,
eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von Erleb-
nissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hätten, als fernab von der
Heimat Schutz zu suchen. Dies gilt nebst den Angaben zum Versteck
nach der Flucht insbesondere auch für die Angaben zu den Fluchtum-
ständen (vgl. A17/9 f).
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Erwä-
gungen zur Auffassung, dass die Vorinstanz das Beweismass des Glaub-
haftmachens in Bezug auf den vorliegenden Fall korrekt zur Anwendung
gebracht hat. Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten in wesentli-
chen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand.
Die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird zudem da-
durch schwer erschüttert, dass er im vorinstanzlichen Verfahren sowohl
anlässlich der Zusatzbefragung vom 17. Februar 2009 (vgl. A10/1 ff.) als
auch der direkten Bundesanhörung (vgl. A17/10 ff.) kategorisch leugnete,
zuvor jemals in einem anderen Land als in Jemen gewesen zu sein. Trotz
Vorhalt der beim Datenbankabgleich mit Interpol Lyon gefundenen Über-
einstimmung seines Fingerabdrucks und seiner Verurteilung in den USA
wegen (…) sowie der Ausschaffung aus den USA blieb er hartnäckig da-
bei, nie in Amerika gewesen und auch nie verurteilt worden zu sein (vgl.
A17/10). Erst nach erneutem Vorhalt im Beschwerdeverfahren – unter
dem Druck der Fakten und nicht im Sinne eines konstruktiven, initiativen
Mitwirkens – hat er seinen Aufenthalt in Amerika zugegeben, wobei er
gleichzeitig die Richtigkeit der Anschuldigungen gegen ihn bestritten hat.
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Be-
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hörden gravierend getäuscht und mithin die Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AsylG verletzt hat.
4.8 Die zahlreichen, dem Internet entnommenen Berichte betreffend die
Lage und Entwicklung in Jemen haben keinen direkten Bezug zum Be-
schwerdeführer und sind daher nicht geeignet, dessen Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen.
4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte
und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den
Eingaben einzugehen, da sie an dieser Feststellung nichts zu ändern
vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Dessen Rückkehr nach Jemen ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch
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die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Weiter ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3
EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellen, wenn im Hei-
matland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz, zumal
die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden
Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung
von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43,
44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6
E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind – wie
nachstehend aufgezeigt – vorliegend nicht gegeben.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.4.2 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Jemen ist festzustellen, dass
eine dauerhafte, echte Beruhigung des innerpolitischen Konflikts nach der
Wahl des neuen Präsidenten am 21. Februar 2012 nach wie vor nicht ge-
sichert ist. Auch nach dem Machtwechsel ist es im Süden des Landes zu
Bombenanschlägen auf Regierungsgebäude und Überfällen auf Armee-
posten sowie Offiziere der Sicherheitskräfte gekommen. Die Zentralregie-
rung Jemens ist immer noch geschwächt. Dies und Spannungen in der
Armee sowie in der Übergangsregierung begünstigen terroristische Aktivi-
täten. Trotzdem bleibt festzustellen, dass der Übergangsprozesses vo-
ranschreitet (vgl. etwa "Aktuelle Entwicklungen im Jemen", publiziert auf
der Website der Deutschen Botschaft Sanaa,
>Politik,
>aktuelle Entwicklungen im Jemen; besucht am 29.05.2012) und in Je-
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Seite 20
men aktuell weder eine landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in dieser Hinsicht der Weg-
weisungsvollzug nicht unzumutbar erscheint.
6.4.3
6.4.3.1 Zu prüfen bleibt sodann, ob individuelle Gründe vorliegen, die ei-
ne Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumut-
bar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu untersuchen, ob der gesund-
heitliche Zustand ein individuelles Vollzugshindernis bildet.
6.4.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann im Rahmen
der Tatbestandsvariante der medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im
Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewähr-
leistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzu-
mutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat – wie bereits vorstehend in 6.3 ausgeführt – eine nicht
dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
6.4.3.3 Der Beschwerdeführer zog sich beim Arbeiten eine Verletzung
des linken Armes mit Oberarmschaft- und Unterarmfraktur zu. Den einge-
reichten Arztberichten zufolge sind die teils schweren Knochenbrüche
knöchern mittlerweile gut verheilt. In Bezug auf die vom Beschwerdefüh-
rer ab Mitte 2011 (vgl. Arztbericht vom 17. Januar 2012) geäusserten an-
haltenden Schmerzen hält der medizinische Kurzbericht vom 10. Novem-
ber 2011 fest, es sei noch von einer partiellen Radialisparese auszuge-
hen. Die Prognose bezüglich der Radialisläsion sei "unverändert als
günstig" einzustufen. Die präsentierten Sensibilitätsstörungen und Funkti-
onseinschränkungen könnten nicht allein auf die Radialisläsion zurückge-
führt werden. Neben einer schmerzbedingten Innervationshemmung be-
stehe der Verdacht auf eine zunehmende funktionelle Ausweitung der
Symptomatik. Demnach ist nach Abklärungen des Gerichts die Ursache
des Schmerzes nicht allein durch die erlittene Verletzung zu erklären,
vielmehr wird die Wahrnehmung des Schmerzes verstärkt, um damit bei-
spielsweise einem generellen (bewussten oder unbewussten) Unwohlsein
Ausdruck zu geben. Funktionelle Beschwerden können auch ein Zeichen
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Seite 21
dafür sein, dass ein Patient überfordert ist, weiterhin geduldig seine Ge-
nesung abzuwarten, und ebenso Ausdruck einer problembehafteten Pro-
jektion in die Zukunft, dass der Status quo ante vielleicht nicht mehr er-
reicht werden kann.
6.4.3.4 Die Behandlung des Beschwerdeführers besteht in einer optima-
len Einstellung der Schmerztherapie (vgl. Arztberichte vom 10. November
2011, 17. Januar 2012 und 21. Februar 2012). Abklärungen des Gerichts
zur Frage der Erhältlichkeit der gemäss Arztbericht vom 10. November
2011 verabreichten schmerzlindernden Medikamente in Jemen haben er-
geben, dass Dafalgan (Paracetamol), Irfen (Ibuprofen) und Minalgin (Me-
tamizol) Bestandteile der von der Weltgesundheitsorganisation in Genf
(WHO) herausgegebenen Liste der essentiellen Medikamente sind. Dies
bedeutet, dass diese Substanzen als Generika und billig überall in Jemen
erhältlich sind, wo es Apotheken gibt. Für das Präparat Lyrica (Pregaba-
lin) gibt es Alternativmedikamente, welche erhältlich sein könnten. Da
dieses Medikament dazu eingesetzt wird, um den Schmerz zentral zu be-
einflussen, kann es allerdings nicht mehr helfen und würde überflüssig
werden, sollten sich die Schmerzen zunehmend funktionell verändern.
Was die mit der Beschaffung solcher Medikamente verbundenen Kosten
anbelangt, ist – wie bereits vorstehend in E. 3.6 ausgeführt – auf die Mög-
lichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe seitens des BFM hinzuweisen.
6.4.4 Bezüglich weiterer individueller Gründe, welche gegen die Zumut-
barkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen
würden, ist auf das Erfordernis der Existenzsicherung einzugehen. Die
Existenzbedingungen sind für die Mehrheit der Bevölkerung hart, der
Grossteil der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum.
Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind aller-
dings keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Seine Familie und seine weitere Verwandtschaft
leben nach wie vor in Jemen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnt
zusammen mit den gemeinsamen Kindern (Sohn 9-jährig, Tochter 6-jährig
und Kleinkind) bei der Familie ihrer Schwester in (…). Ein Onkel väterli-
cherseits wohnt in (…), ein Onkel mütterlicherseits sowie die Mutter in
(…) und der Schwager (Mann der verstorbenen Schwester) in (…) (vgl.
A17/5,7). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Jemen über ein in-
taktes Familienumfeld verfügt, das ihn unterstützt. Er hat im Übrigen eine
12-jährige Schulbildung absolviert. Den Lebensunterhalt für sich und sei-
ne Familie hat er bis zur Ausreise im Januar 2009 durch Eigenversorgung
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Seite 22
und den Verkauf von Kat bestritten (vgl. A17/6). Seine Behauptung, er
könne wegen des Unfalls nicht mehr arbeiten, findet in dieser generellen
Form in den Akten keine Stütze. Bereits im Arztbericht vom 22. August
2011 wird ihm eine initiale Arbeitsfähigkeit von 20 bis 40 Prozent mit einer
weiteren Steigerung je nach Verlauf attestiert, und die Prognose bezüg-
lich der noch nicht abschliessend verheilten Radialisläsion ist günstig. Es
dürfte dem Beschwerdeführer daher mit Hilfe seiner Familie gelingen,
seine wirtschaftliche Existenz in der Heimat zu sichern. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, begründen zudem in der Regel für sich al-
lein noch keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet und ist damit gedeckt.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet und ist damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und H._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: