Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4689/2011
U r t e i l v om 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am (…) bei der Schweizerischen Botschaft in
Ankara (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Asyl nachsuchte,
dass am 11. Februar 2011 in der Botschaft die Anhörung zu seinen
Asylgründen stattfand,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte,
er sei als (…) früher Mitglied der (…) und eine Zeit lang auch
Sympathisant der (…) gewesen,
dass er sich zwischen (…) und (…) für die (…) engagiert und im Jahre
(…) die (…) in (…) mitgegründet habe, wo er ebenfalls politisch aktiv
gewesen sei,
dass er sich gelegentlich an Schlägereien mit (…) beteiligt und (…)
beleidigt habe,
dass er im Jahre (…) von der (…) des (…)gerichts in (…) wegen
Ehrverletzung zu einer Geldbusse verurteilt worden sei,
dass ein von einem Rechtsanwalt gegen ihn im Jahre (…) bei der (…)
des (…)gerichts in (…) wegen Bedrohung eingeleitetes Verfahren
erstinstanzlich hängig sei,
dass er am (…) an einer Demonstration im Zusammenhang mit (…)
teilgenommen und dabei zusammen mit einer anderen Person den (…)
mit Eiern beworfen habe,
dass er bei seiner Festnahme geschlagen worden sei und er zu seiner
Verteidigung einen Polizisten (…) habe,
dass die (…) des (…)gerichts in (…) ihn am (…) von der Anschuldigung
der "Beleidigung des (…)" und der "Beleidigung eines Staatsbeamten bei
der Ausübung seines Amtes" freigesprochen und der Kassationshof
diesen Freispruch mit Urteil vom (…) bestätigt habe,
dass die Gemeinde ihm vor (…) Jahren nach (…) seine Stelle unter dem
Vorwand gekündigt habe, er habe seinen Vorgesetzten bedroht und
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beleidigt, und ihm unter seiner Zusicherung, Stillschweigen zu bewahren,
eine Abgangsentschädigung ausgerichtet worden sei,
dass die Geschichte mit dem Eierwurf in der lokalen Presse nach wie vor
ein Thema sei und er befürchte, deswegen erneut angeklagt und diesmal
verurteilt zu werden,
dass er deshalb unter Druck stehe, in der Türkei nicht mehr frei leben und
keine Arbeit finden könne und er in einem Land leben möchte, wo die
Menschenrechte respektiert würden,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse
Dokumente (…) einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2011 – dem Beschwerdeführer
gemäss dem sich bei den Akten befindlichen Rückschein am 18. Juli
2011 eröffnet – die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das
Asylgesuch ablehnte,
dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben
vom 24. August 2011 die bei ihr am 22. August 2011 eingelangte
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 10. August 2011
übermittelte,
dass der Beschwerdeführer in seiner deutschsprachigen Eingabe vom
10. August 2011 unter Verweis auf seine Vorbringen und die im
erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente die Aufhebung der
Verfügung vom 5. Juli 2011 und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet wird,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und
Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge
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geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.
15 E. 2.e. g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung darauf hin
weist, einer Person könne zwecks weiterer Abklärung des Sachverhaltes
gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz bewilligt
werden, wenn dieser nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz oder
im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen,
dass es sich bei der Befürchtung des Beschwerdeführers, wegen des
Eierwurfes auf (…) erneut angeklagt und verurteilt zu werden, weil sich
dessen Rechtsanwalt profilieren wolle, um eine nicht weiter substanziierte
Vermutung handle, und festzustellen sei, dass er anlässlich der Anhörung
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bei der Botschaft ausgesagt habe, es sei in dieser Angelegenheit kein
neues Verfahren gegen ihn eröffnet worden,
dass bei keinem der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfahren eine politisch motivierte oder einreiserechtlich relevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG erkennbar sei, zumal er aufgrund
der vorgebrachten Anschuldigungen diesbezüglich auch in der Schweiz
zur Verantwortung gezogen würde,
dass auch der Umstand, dass er anlässlich seiner Verhaftung im
Zusammenhang mit dem vorerwähnten Eierwurf von der Polizei hart
angepackt worden sei, zu keiner anderen Beurteilung führe, zumal ihm
auch in der Schweiz nach einer solchen Tat eine Festnahme drohen
würde,
dass hinsichtlich der Kündigung der Arbeitsstelle durch die Gemeinde
aufgrund seines geschilderten Verhaltens nicht ausgeschlossen werden
könne, der Vorwurf, dass er seinen Vorgesetzen beleidigt und bedroht
habe, treffe zu, womit ein legitimer Kündigungsgrund vorliegen würde,
dass indessen selbst bei einer politisch motivierten Kündigung kein
ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes vorläge, weil diese bereits
mehrere Jahre zurückliege und es dem Beschwerdeführer eigenen
Aussagen zufolge gelungen sei, eine neue Arbeitsstelle als (…) zu finden,
dass des Weiteren festzustellen sei, dass in der Türkei aufgrund der
ökonomischen Situation viele Menschen ohne berufliche Perspektiven
seien und Mühe hätten, eine Arbeitsstelle zu finden, welcher Umstand die
geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers bei der
Arbeitssuche zu erklären vermöge,
dass folglich der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG sei, weshalb das Asylgesuch abzuweisen und die Einreise in
die Schweiz nicht zu bewilligen sei,
dass sich die Beschwerde darin erschöpft, unter Verweis auf die
mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die zu
deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des geltend
gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum
Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu
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beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht
gelingt, mit seinen Vorbringen und den im erstinstanzlichen Verfahren zu
den Akten gereichten Dokumenten asylrelevante Nachteile oder eine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darzutun,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass
den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfolgungs
charakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht,
Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise
unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit
der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz – schon deshalb zu
bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das
vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelingt, eine aktuelle und
unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb
ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und
die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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