B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4691/2009 und E-4695/2009
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
und dessen Lebenspartnerin
B._______,
Serbien,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Selig, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 22. Juni 2009 / N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben ihr Heimatland
am 20./21. Mai 2009 verliessen, am 24. Mai 2009 in die Schweiz gelang-
ten und hier gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 27. Mai 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu ihrer Person und zu den Asylgrün-
den befragt wurden,
dass der Beschwerdeführer angab, serbischer und kroatischer Staatsbür-
ger zu sein und mit letztem Wohnsitz in Belgrad gemeldet gewesen zu
sein, jedoch seit dem Jahre 1999 bei der Beschwerdeführerin mit deren
Familie in Kosovo gelebt zu haben,
dass die Beschwerdeführerin, ethnische Serbin, vorbrachte, in Deutsch-
land geboren worden zu sein und seitdem sie zwei Monate alt gewesen
sei, in der Provinz Gnjilane in Kosovo gelebt zu haben,
dass die Beschwerdeführenden am 3. Juni 2009 vom BFM zu ihren Asyl-
gesuchen vertieft angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er sei im August 1999 von einer serbi-
schen Einheit von der Strasse weg zwangsrekrutiert, in den Kosovo ge-
bracht und dort zusammen mit 30 Personen in einem Haus untergebracht
worden,
dass er während eines Auftrages, mit zwei Kollegen Nahrungsmittel zu
besorgen, von Albanern festgenommen und in der Folge von diesen unter
Schlägen gezwungen worden sei, den Standort seiner Einheit zu verra-
ten,
dass die Albaner am nächsten Tag das Haus in Brand gesteckt hätten,
wobei die Hälfte seiner Kameraden ums Leben gekommen und der ande-
ren Hälfte die Flucht gelungen sei,
dass er aus der Haft der Albaner habe entkommen können und fortan bei
der Familie der Beschwerdeführerin in Kosovo gelebt habe,
dass, als er im Jahre 2003 nach Belgrad zurückgekehrt sei, um dort wie-
der seinen Wohnsitz anzumelden, unmittelbar darauf während seiner Ab-
wesenheit zu Hause von Unbekannten gesucht worden sei,
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dass er annehme, bei den Unbekannten handle es sich um die Polizei
oder um Angehörige seiner früheren Einheit, die ihm den Verrat an die Al-
baner vorwerfen würden und ihn zur Rechenschaft ziehen wollten,
dass er sich deshalb wieder in den Kosovo begeben habe,
dass er und die Beschwerdeführerin am 24. November 2008 von Alba-
nern gezwungen worden seien, in einen Minibus einzusteigen und der
Beschwerdeführer überwältigt sowie die Beschwerdeführerin vergewaltigt
worden sei,
dass die Beschwerdeführenden diesen Vorfall nicht der Polizei gemeldet
hätten,
dass sich die Beschwerdeführenden Ende November/Anfangs Dezember
2008 nach Belgrad zu den Eltern des Beschwerdeführers begeben hät-
ten,
dass, nachdem sich der Beschwerdeführer am 30. Januar 2009 in Bel-
grad an einer anderen Adresse angemeldet habe, er wiederum kurz dar-
auf von Unbekannten gesucht worden sei,
dass der Vater des Beschwerdeführers an dieser Adresse gelegentlich als
Allrounder gearbeitet und von den Unbekannten vernommen habe, sie
würden dem Beschwerdeführer mit dem Tod drohen,
dass der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht zur Anzeige gebracht
habe, da er vermute, die Polizei sei selbst darin verwickelt,
dass sich die Beschwerdeführenden umgehend wieder in den Kosovo
begeben und sich vor diesem Hintergrund zur Ausreise entschlossen hät-
ten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihren Anhörungen zu ihrem Asyl-
gesuch im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grün-
de geltend machte,
dass sie in persönlicher Hinsicht darüber hinaus vorbrachte, sie und ihre
Familienangehörigen seien im Jahr 1999 von Albanern misshandelt wor-
den und im April 1999 habe ein Nachbar, der bei der UCK gewesen sei,
die Familie nach einer Anzahlung aus ihrer Wohnung gedrängt,
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dass bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführenden im Einzelnen
auf die Akten zu verweisen ist,
dass das BFM mit Verfügungen vom 22. Juni 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylge-
suche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden hielten aufgrund widersprüchlicher Ausführungen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] nicht stand,
dass zudem den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ereig-
nissen bezüglich der Misshandlungen durch Albaner im Jahre 1999, so-
fern sie aufgrund ihrer nachgeschobenen Aussagen überhaupt geglaubt
werden könnten, der geforderte Kausalzusammenhang zur Ausreise im
Mai 2009 fehlen würden und diese Vorbringen demnach den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten
würden,
dass die Beschwerdeführenden somit die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllen würden und ihre Asylgesuche abzulehnen seien,
dass der Ablehnung eines Asylgesuches gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in
der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge und der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass das BFM bezüglich des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges feststellte, er verfüge mit Wohnsitz in
Belgrad über ein familiäres Beziehungsnetz und es könne von ihm erwar-
tet werden, sich nach der Rückkehr wieder in die Arbeitswelt zu integrie-
ren und sich um den Aufbau einer Existenz zu bemühen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwer-
deführerin im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges zur Einschätzung gelangte, aufgrund ihrer ethnischen Zugehö-
rigkeit könne eine konkrete Gefährdung in ihrem Herkunftsort nicht aus-
geschlossen werden,
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dass aufgrund der Akten auch die Inanspruchnahme einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Norden Kosovos vorliegend nicht zumut-
bar sei,
dass für Serben aber grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien
bestehe,
dass Kosovo gemäss der serbischen Verfassung vom Jahre 2006 als in-
tegraler Bestandteil Serbiens gelte, weshalb Kosovo-Serben auch nach
der Unabhängigkeit Kosovos vom serbischen Staat als serbische Staats-
angehörige betrachtet und auf den diplomatischen Vertretungen Serbiens
in der Schweiz serbische Reisepapiere erhalten würden und sie nach
Serbien einreisen könnten,
dass das BFM in individueller Hinsicht feststellte, dass die Beschwerde-
führerin seit dem Jahre 1999 mit dem Beschwerdeführer in einer eheähn-
lichen Beziehung lebe und sie somit die Möglichkeit habe, zusammen mit
ihm nach Serbien zu ziehen, wo sie der Mehrheitsethnie angehöre, und
dort ihren Lebensmittelpunkt zu etablieren, weshalb die Inanspruchnah-
me der Aufenthaltsalternative in Serbien zumutbar sei,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des BFM auf die an-
gefochtenen Verfügungen verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 22. Juli 2009 (Post-
stempel) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und in den Beschwerdeschriften jeweils beantragen
liessen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihnen Asyl zu
gewähren sowie eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Akteneinsicht und die
Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
und Nachreichung von Beweismitteln sowie um die Gewährung unent-
geltlicher Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchten,
dass mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli
2009 festgestellt wurde, das Vertretungsverhältnis zwischen der
Rechtsvertreterin und den Beschwerdeführenden sei formell nicht
ausgewiesen und die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer
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schriftlichen Vollmacht innert Frist aufgefordert wurde (Art. 11 Abs. 2
VwVG und Art. 110 Abs. 1 AsylG),
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. Juli 2009 (Postaufgabe
3. August 2009) die Vollmachten nachreichte,
dass mit Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August
2009 die Vorinstanz angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden in die
der Edition unterliegenden Akten Einsicht zu gewähren,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 20. August
feststellte, dass der Rechtsvertreterin mit Schreiben des BFM vom
17. August 2009 Akteneinsicht gewährt worden sei und der Rechtsvertre-
terin Frist zur Beschwerdeergänzung anberaumt wurde,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben vom 4. September 2009
ergänzend Stellung nahmen,
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhang
sowie aus prozessökonomischen Gründen die vorliegenden Beschwer-
den E-4691/2009 und E-4695/2009 zu einem Verfahren zu vereinigen
sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtenen Verfügungen
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage zwar als Staatsan-
gehörige der Republik Kosovo zu betrachten ist,
dass sie gemäss serbischem Gesetz (Nr. 135/04, 21. Dezember 2004)
aber auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzt, da sie serbischer
Abstammung ist,
dass Serbien die Republik Kosovo nicht als Staat anerkennt und damit
die Staatsangehörigen Kosovos grundsätzlich als serbische Staats-
angehörige betrachtet,
dass Asylsuchende, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, nicht
auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sind, sofern sie in einem
der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, Schutz vor Ver-
folgung finden können,
dass die Beschwerdeführerin sich demnach nach Serbien begeben und
dort aufgrund der Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen kann,
dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführerin drohe
in Serbien asylrechtlich relevante Verfolgung, weshalb sie des Schutzes
durch die Schweiz nicht bedarf (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/41 E. 6.4.
und 6.5),
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dass es sich demnach erübrigt, auf die in der Beschwerde vorgebrachten
Argumente hinsichtlich ihrer geltend gemachten Vorfälle in Kosovo und
einer allfälligen dortigen Gefährdung näher einzugehen,
dass befürchteten Nachteilen durch Albaner vorliegend flüchtlingsrecht-
lich keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden können,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht
zu erfüllen vermag, weshalb das Bundesamt ihr Asylgesuch – wenn auch
mit anderer Begründung – im Resultat zu Recht abgelehnt hat,
dass dennoch festzustellen ist, dass das BFM in der angefochtenen Ver-
fügung zu Recht zur Einschätzung gelangte, die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zur geltend gemachten Vergewaltigung würden durch-
wegs konstruiert wirken und ihre Ausführungen bestünden aus einer An-
einanderreihung von stereotypen Sätzen ohne persönliche Färbung, wor-
aus zu schliessen sei, dass sie das Vorgebrachte nicht erlebt habe,
dass die Entgegnungen und Erklärungsversuche in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu überzeugen vermögen, es sich jedoch nach obigen Erwä-
gungen erübrigt, darauf weiter einzugehen,
dass auch die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ablehnung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers in ihrem Rechtsbestand zu bestä-
tigen ist,
dass es sich selbstredend auch diesbezüglich erübrigt, auf die Vorbringen
hinsichtlich der geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführe-
rin in Kosovo und einer allfälligen künftigen dortigen Gefährdung näher
einzugehen,
dass sich auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der
geltend gemachten Bedrohungen durch Unbekannte in seiner Wohnsitz-
stadt Belgrad keine flüchtlichsrechtliche Relevanz ergibt,
dass der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht zur Anzeige gebracht
habe, da er vermute, die Polizei sei selbst darin verwickelt,
dass solche Vorfälle in Serbien Straftatbestände darstellen, die strafrecht-
lich verfolgt werden, und auch gegen fehlbare Beamte auf dem Rechts-
weg vorgegangen werden kann und die zustehenden Rechte eingefordert
werden können,
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dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab dem
1. April 2009 als "Safe Country" definiert, womit er insbesondere dessen
Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler
Konventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte,
dass der serbische Staat gegenüber seinen Staatsbürgern schutzfähig
und schutzwillig ist und vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes
durch den Heimatstaat auszugehen ist, weshalb die geltend gemachten
Übergriffe nicht asylrelevant sind,
dass es dem Beschwerdeführer – angenommen, das Vorbringen entspre-
che den tatsächlichen Gegebenheiten – ohne Weiteres zuzumuten gewe-
sen wäre und immer noch zumutbar wäre, die gegen ihn erhobenen Dro-
hungen bei den serbischen Behörden zur Anzeige zu bringen und bei
diesen nötigenfalls um Schutz zu ersuchen, auch wenn er annimmt, bei
den Unbekannten handle es sich um die Polizei oder um Angehörige sei-
ner früheren Einheit,
dass, würden den serbischen Behörden hinreichende Anhaltspunkte vor-
liegen, dass sich der Beschwerdeführer allenfalls militärstrafrechtlicher
Tatbestände wie des Verrates schuldig gemacht hätte, ohne Zweifel for-
mell Anklage erhoben worden wäre,
dass sich aufgrund der Aktenlage auch nicht ansatzweise gefestigte An-
haltspunkte dafür ergeben, dass Massnahmen des serbischen Staates
gegen den Beschwerdeführer getroffen worden wären, die darauf abzie-
len würde, ihn aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen zu
treffen,
dass im Weiteren an den Vorbringen bezüglich der Bedrohungen durch
Unbekannte jedoch auch berechtigterweise erhebliche Zweifel anzubrin-
gen sind,
dass es einerseits höchst unwahrscheinlich anmutet, wenn die Unbe-
kannten – insbesondere wenn es sich um Angehörige der Polizei oder
Leute mit militärischer Erfahrung gehandelt hätte – sich gegenüber dem
Vater des Beschwerdeführers offen für dessen Tötung ausgesprochen
hätten (Akten BFM A7/13 F60),
dass ein derart dilettantisches Verhalten, das ein erfolgreiches Ergreifen
des Beschwerdeführers geradezu wesentlich vereitelt, nicht ernsthaft an-
zunehmen ist,
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dass zudem unverständlich erscheint, wenn der Beschwerdeführer sinn-
gemäss vorbringt, er habe keine weiteren Nachforschungen zur Eruie-
rung der ihn bedrohenden Unbekannten angestellt oder anstellen lassen,
zumal angesichts der Drohungen gegen sein Leben zwingend davon
ausgegangen werden müsste (A7/13 F72),
dass es nach den obigen Erwägungen erübrigt, auf die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe im Einzelnen einzugehen,
dass das BFM mit den angefochtenen Verfügungen offenkundig zu Recht
erkannte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen und die Asylgesuche zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien vorliegend in Beachtung
dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zu-
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lässig ist, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführenden dort
einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung ausgesetzt sein sollten, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihnen in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dorti-
gen Niederlassung schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Serbien von ethnischen Serben
mit letztem Wohnsitz in Kosovo grundsätzlich zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung auch unter individuellen Gesichtspunk-
ten als zumutbar zu beurteilen ist und vollumfänglich auf die entspre-
chenden Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen verwiesen
werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Ser-
bien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass sich das BFM in den angefochtenen Verfügungen auch mit den we-
sentlichen Aspekten mit hinreichender Begründung auseinandergesetzt
hat und der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFM zu einer
Neubeurteilung als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass demnach die Beschwerden abzuweisen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Rechts-
verbeiständung abzuweisen sind, da sich die Beschwerden in Berück-
sichtigung der gefestigten Rechtsprechung bezüglich der vorliegenden
Rechtsfragen als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden E-4691/2009 und E-4695/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: