B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4691/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
unbekannte Staatszugehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2008 mit ihrem nach
Brauch geheirateten Mann D._______ ([…]) in die Schweiz gelangte, wo
sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 18. Dezember 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ sowie der Anhörungen
vom 5. Februar 2010 und vom 4. Juli 2011 zu den Asylgründen im We-
sentlichen Folgendes geltend machte,
dass sie ethnische Tigrinya, amharischer Muttersprache und aufgrund der
Herkunft ihrer Eltern aus F._______ (heute in Eritrea gelegen) eritreische
Staatsangehörige sei, jedoch nie als solche registriert worden sei und nie
dort gelebt habe, weil die Eltern – (…) – noch vor ihrer Geburt nach Addis
Abeba (Äthiopien) gezogen seien,
dass sie in Addis Abeba in einem Mietobjekt der Gemeinde gelebt und
dort die Schulen – nur die ersten sechs Schuljahre beziehungsweise
auch die Mittelschule – besucht habe,
dass sie mit den äthiopischen Behörden keine Probleme gehabt habe,
das Leben als Eritreerin in Äthiopien aber nicht einfach gewesen sei,
dass sie nach dem Tod ihrer Eltern alleine gewohnt und sich von ihrer
ebenfalls in G._______ wohnhaften, (…) Tante und deren Familie habe
unterstützen lassen, jedoch Angst vor einer Ausweisung nach Eritrea und
vor einem Einzug in den eritreischen Militärdienst bekommen habe, zu-
mal ein anderer, häufig alkoholisierter Mieter der Liegenschaft sie damit
bedroht und sie mehrmals vergewaltigt und dabei geschwängert habe,
was eine Abtreibung zur Folge gehabt habe,
dass sie Angst gehabt habe, den Mann anzuzeigen, weil sie befürchtet
habe, in der Folge nach Eritrea ausgewiesen zu werden,
dass sie daher im (…) 2002 ohne Papiere auf dem Landweg nach Khar-
tum (Sudan) gelangt sei, wo sie als (…) bei verschiedenen Familien ge-
arbeitet habe,
dass sie im Sommer 2006 aufgrund ihres illegalen Aufenthaltes im Sudan
nach Libyen weitergereist sei, dort D._______ kennengelernt und im (…)
nach Brauch geheiratet habe,
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dass sie zusammen Libyen am 3. Dezember 2008 verlassen hätten, auf
dem Seeweg nach Italien und ohne kontrolliert zu werden weiter in die
Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführerin (…) gewesen sei und als einzige Verwandte
in Äthiopien ihre Tante in G._______ beziehungsweise noch andere, ihr
aber nicht bekannte Verwandte sowie solche in (…) und den (…) habe,
jedoch ihres Wissens keine in Eritrea,
dass eine Niederlassung mit ihrem Mann im Sudan nicht möglich sei, weil
in Darfur immer noch Krieg herrsche und er dort Probleme habe,
dass die Beschwerdeführerin keine Beweismittel und trotz Aufforderungen
insbesondere auch keine Identitätsdokumente zu den Akten gab, wobei
sie hierzu erklärte, in Äthiopien als Minderjährige nie einen Reisepass,
eine Identitätskarte, einen Schülerausweis oder Ausweise anderer Art be-
sessen, beantragt oder benötigt zu haben,
dass sie sich zwar bei ihrer Tante in Äthiopien um die Beschaffung ihres
Geburtsscheines bemühen könnte, dies aber aussichtslos erscheine, weil
die Tante vermutlich nicht mehr an der bisherigen Adresse wohne und
ferner darüber verärgert sei, dass sie (die Beschwerdeführerin) sich als
Christin mit einem Moslem verheiratet habe, weshalb sie den Kontakt ab-
gebrochen hätten,
dass im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens – (…) – die beiden
Kinder der Beschwerdeführerin geboren wurden, jedoch bislang infolge
Fehlens jeglicher Identitätsbelege zivilstandsamtlich nicht registriert wer-
den konnten und auch keine Vaterschaftsanerkennungen vorliegen,
dass gemäss Aussage der Beschwerdeführerin D._______ der Vater der
Kinder sei,
dass die Beschwerdeführenden seit dem 26. Juli 2010 und bis zum Ab-
schluss des erstinstanzlichen Verfahrens rechtsvertreten waren und am
5. Juli 2011 antragsgemäss Einsicht in die Akten erhielten,
dass das BFM die Asylverfahren der Beschwerdeführenden und jenes
von D._______ getrennt führte,
dass es das Asylgesuch des letzteren mit Verfügung vom 3. Juni 2009
ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
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anordnete, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Sudan ausser-
halb der Krisenregion Darfur als zumutbar erachtete,
dass eine gegen diese Verfügung vom 3. Juni 2009 erhobene Beschwer-
de vom 3. Juli 2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heuti-
gen Datum ebenfalls abgelehnt wird,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 19. Juli 2011 – eröffnet am 25. Juli 2011 – ablehnte und deren Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen
damit begründete, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete erit-
reische Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie die geschilderten Be-
nachteiligungen, Gefährdungen und Befürchtungen in Äthiopien den An-
forderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbeachtlichen Sachver-
halts nicht genügten und die Beschwerdeführenden mithin die Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllten,
dass im Besonderen davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei
mit hoher Wahrscheinlichkeit äthiopische Staatsangehörige, wobei aber
auch die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat – in Betracht falle vorab
der Sudan – nicht gänzlich auszuschliessen sei,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersu-
chungspflicht aber ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht
und Substanziierungslast der Gesuch stellenden Person finde,
dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten in grober Weise
nicht nachkomme und es dadurch den Behörden verunmögliche, in sinn-
voller Weise eine allfällige Gefährdungssituation in hypothetischen Hei-
mat- oder Herkunftsstaaten zu prüfen,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführenden in Äthiopien
oder im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Be-
handlung ersichtlich seien,
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dass ferner weder die politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien oder Sudan
sprechen würden,
dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt herrsche und auch keine individuellen Vollzugshin-
dernisse auszumachen seien, zumal die Beschwerdeführerin in
G._______ geboren und aufgewachsen sei und dort insbesondere mit der
(…) Familie ihrer Tante über ein verwandtschaftliches und unterstützungs-
fähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass es der Beschwerdeführerin unbenommen sei, Bestrebungen zu un-
ternehmen, damit ihr Mann die Beschwerdeführenden nach Äthiopien be-
gleiten könne, da der Erhalt einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für
diesen durchaus möglich sei,
dass daneben für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit bestehe, mit
D._______ – dieser habe im Juni 2009 einen abschlägigen Asyl- und
Wegweisungsentscheid erhalten – in den Sudan auszureisen und sich um
die entsprechenden Visa und Bewilligungen zu bemühen,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl nach Äthiopien als auch in den
Sudan technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da abgewiesene
äthiopische und sudanesische Beschwerdeführende bei ihren heimatli-
chen Vertretungen ein Laissez-Passer erhielten und von einem vollzieh-
baren Wegweisungsentscheid betroffene Personen der gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere unterstehen
würden,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. August 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und darin die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzuges, die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuprüfung der Zumutbar-
keitsfrage sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung für die Verfahrenskosten inklusive Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass die Beschwerdeführerin in der Begründung zunächst ihre biografi-
schen Daten und Herkunftsangaben im Wesentlichen bekräftigt, dabei ih-
ren Schulbesuch auf sechs Jahre und das Todesjahr ihrer Mutter auf (…)
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festlegt und insbesondere betont, keinerlei verwandtschaftlichen Kontakte
– insbesondere zu ihrer Tante – mehr zu haben, seit sie einen Moslem
geheiratet habe,
dass in Äthiopien religiöse Mischehen, zumal mit Kindern, gesellschaftlich
nicht gerne gesehen würden,
dass sie darauf aufmerksam macht, der Asylentscheid ihres Mannes sei
noch nicht in Rechtskraft erwachsen und sie habe im Übrigen Bezie-
hungsprobleme mit ihm und ziehe eine Trennung in Betracht, was sie be-
laste und eine gemeinsame Rückkehr nach Äthiopien ausschliessen wür-
de,
dass jedoch eine Rückkehr für alleinstehende und alleinerziehende Frau-
en nach Äthiopien in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts und aufgrund der schwierigen Lebensumstände
dort nur unter besonderen Voraussetzungen (insbesondere finanzielle
Ressourcen, berufliche Fähigkeiten, intaktes familiäres und soziales
Netzwerk) als zumutbar zu erachten sei,
dass diese Voraussetzungen in ihrem Falle und in Berücksichtigung der
möglichen Trennung von ihrem Mann nicht gegeben beziehungsweise
durch das BFM neu zu prüfen seien,
dass zudem die (…) Landesabwesenheit von Äthiopien, ihre mangelnde
berufliche Qualifikation und das Fehlen eines gesicherten familiären und
sozialen Beziehungsnetzes einer Reintegration und einer Existenzsiche-
rung abträglich seien,
dass im Übrigen eine legale Rückkehr nach Äthiopien für sie als erit-
reischstämmige Person nicht möglich sei, da sie das Land als (…) verlas-
sen habe und als solche keine Identitätsdokumente oder einen Sonder-
ausweis für Eritreer habe beantragen können,
dass sie ihren Geburtsschein infolge des bereits erwähnten Kontaktab-
bruchs mit der Tante nicht beschaffen könne, sie sich jedoch um den Er-
halt eines kirchlichen Geburtsscheines mit Hinweis auf ihre eritreische
Abstammung bemühen und das Dokument nach Erhalt einreichen werde,
dass im Übrigen aufgrund der Tatsache, dass der Asylentscheid ihres
Mannes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, die Prüfung eines allen-
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falls zumutbaren Wegweisungsvollzuges in den Sudan nicht zu diskutie-
ren sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
2. September 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 19. September
2011 gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden alternativ zur
Leistung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 600.-- innert glei-
cher Frist aufgefordert wurden, wobei bei unbenutztem Fristablauf auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde,
dass die Beschwerdeführerin ferner unter Bezugnahme auf die in der Be-
schwerde erwähnten (…) aufgefordert wurde, allfällige Veränderungen ih-
rer familiären Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen, ansonsten vom
Fortbestand der Gemeinschaft mit ihrem Partner auszugehen sei,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 13. September 2011 geleis-
tet wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2011 eine
Fürsorgebestätigung einreichte und gleichzeitig um Rückerstattung des
geleisteten Kostenvorschusses an ihre Wohngemeinde ersuchte, von
welcher sie den Betrag von Fr. 600.-- aufgrund einer fälschlicherweise
angenommenen Leistungspflicht vorschussweise angefordert habe,
dass die Rückerstattung an die Gemeinde am 20. Oktober 2011 antrags-
gemäss erfolgte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2011, soweit sie die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als sol-
cher betrifft (Ziff. 1-3 des Dispositivs), mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen ist, weshalb Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig
die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder anstelle des Voll-
zugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass die Vorinstanz – unter Mitberücksichtigung nachfolgender Ein-
schränkungen und Ergänzungen – gesetzes- und praxiskonform erkannt
hat, dass im Falle der Beschwerdeführenden die Voraussetzungen des
Wegweisungsvollzuges erfüllt sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassend auf die Ak-
ten abgestützten Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. II, und betreffend die Glaubhaftigkeitsprüfung des Sachverhalts auch
E. I) sowie die obenstehende zusammenfassende Darstellung verwiesen
werden kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen nicht nur keine Unzulänglichkei-
ten in der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM
erkennen lässt, sondern in Stützung der diesbezüglichen vorinstanzlichen
Erkenntnisse zur gefestigten und substanziell auch nicht bestrittenen Er-
kenntnis führt, die Beschwerdeführerin missachte die ihr obliegende Mit-
wirkungspflicht insbesondere hinsichtlich ihrer Identität, Herkunft und Be-
weismittelbeschaffung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bstn. a, b und d AsylG),
dass gegen die angebliche Papierlosigkeit der Beschwerdeführerin nicht
nur die vom BFM angeführten Gründe sprechen, sondern ebenso die ge-
schilderten Reise- und Aufenthaltsumstände in verschiedenen Ländern
seit der angeblichen Ausreise im Jahre 2002,
dass – unbesehen der Frage der Beweistauglichkeit und des Beweiswer-
tes einer kirchlichen Geburtsbestätigung – die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin auch dieses vor nunmehr sieben Monaten in Aussicht
gestellte Dokument kommentarlos nie eingereicht hat, die Feststellung
einer Verletzung der Mitwirkungspflicht erneut stützt,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prü-
fen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in mutmasslichen oder gar hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
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dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen der von ihr nicht rechts-
genüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen hat,
indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG entgegen-
stehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass das BFM unter diesen Voraussetzungen zutreffend und mit umfas-
sender Aktenabstützung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführe-
rin sei nicht eritreische, sondern wahrscheinlich äthiopische oder allen-
falls sudanesische oder gar drittländische Staatsangehörige, verweigere
die Offenlegung ihres tatsächlichen biografischen und verwandtschaftli-
chen Hintergrundes und vermöge keine beachtlichen und erheblichen
Vollzugshindernisse insbesondere betreffend die Rückführungsländer
Äthiopien und Sudan geltend zu machen,
dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden An-
haltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen abweichen-
de Betrachtungsweise enthält,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass vorliegend trotz Fehlens einer zivilstandsamtlichen Trauung un-
bestrittenermassen von einer faktischen Familiengemeinschaft der Be-
schwerdeführenden mit D._______. auszugehen ist, zumal seit Ergehen
der Zwischenverfügung vom 2. September 2011 keine anderslautende
Mitteilung kommuniziert wurde, weshalb beim Vollzug der Wegweisung
der Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs.
1 in fine AsylG) zu beachten ist,
dass mit abweisendem Urteil heutigen Datums auch das Asylgesuch von
D._______ sowie die ihn betreffende Wegweisungs- und Vollzugsanord-
nung rechtskräftig entschieden sind und – angesichts des nachfolgend
hinsichtlich der Beschwerdeführenden zu findenden Ergebnisses – des-
halb alle Betroffenen mit gleichzeitigem Rechtskrafteintritt zur Ausreise
verpflichtet sind und somit keine Trennung der Familie durch unterschied-
liche Wegweisungsentscheide erfolgt,
dass es dem BFM trotz der im Verfügungszeitpunkt noch nicht eingetre-
tenen Rechtskraft der den Lebenspartner beziehungsweise Vater betref-
fenden Verfügung nicht verwehrt war und vielmehr seiner Untersuchungs-
pflicht entsprach, die Wegweisungs- und Vollzugsvoraussetzungen betref-
fend die Beschwerdeführenden zu prüfen, in diese Prüfung auch eine
Wegweisung in den Sudan in Betracht zu ziehen und dadurch den Be-
schwerdeführenden die Möglichkeit einer sachgerechten Beanstandung
zu eröffnen, welche diese jedoch – betreffend den Sudan – nicht wahrzu-
nehmen beabsichtigten,
dass aber das BFM in Anbetracht der getrennten Verfahrensführung
gehalten gewesen wäre, im Hinblick auf die Vollzugsphase die Koordina-
tion der Ausreisen im Falle eines unterschiedlichen Eintritts der Rechts-
kraft – beispielsweise durch eine Sistierung der Ausreisefrist – sicherzu-
stellen, zumal Art. 44 Abs. 1 AsylG das Bundesamt in diesem Zusam-
menhang ausdrücklich verpflichtet, bei der Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges den Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen,
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dass jedoch diese (in beiden Verfahren nicht gerügte) Unterlassung seit
der Hängigkeit beider Beschwerden aufgrund der Verfahrenskoordination
durch das Bundesverwaltungsgericht und den gleichzeitigen Urteilssprü-
chen keinen potenziellen Nachteil für die involvierten Familienmitglieder
mit sich gebracht hat,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass, wie vom BFM zutreffend erkannt, weder die allgemeine Lage in
Äthiopien oder im Sudan noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass auch diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung und auf die Erwägungen des Gerichts im heutigen Urteil
betreffend D._______ verwiesen werden kann,
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach religiöse Misch-
ehen in Äthiopien gesellschaftlich nicht gern gesehen seien, offensichtlich
nicht eine existenzielle Gefährdung zu begründen vermag,
dass sich weite Teile der Beschwerde mit der Behauptung einer unzu-
mutbaren Rückkehr für alleinstehende und alleinerziehende Frauen nach
Äthiopien befassen, gemäss obigen Erkenntnissen und mangels einer
anderslautenden Mitteilung der Beschwerdeführerin aber in sachverhaltli-
cher Hinsicht eine intakte Familiengemeinschaft vorliegt und somit die
Beschwerdeführerin nicht alleinstehend ist, womit sich eine Auseinander-
setzung mit diesen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt und keine
Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll-
ständigen und richtigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung be-
steht,
dass sich ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung von
Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) als zumutbar erweist, zumal bei den
(…) Kindern schon allein aufgrund ihres Alters nicht von einer fortge-
schrittenen Integration in der Schweiz auszugehen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden insbeson-
dere nach Äthiopien oder in den Sudan schliesslich möglich ist, da keine
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unüberwindbaren Vollzugshindernisse beispielsweise hinsichtlich Visa-
und Bewilligungserlangung bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der
Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und Herkunft of-
fenzulegen und zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass das Argument der Unmöglichkeit einer legalen Rückkehr nach Äthi-
opien für sie als angeblich (…) ausgereiste, eritreischstämmige und damit
zwangsläufig papierlose Person schon deshalb fehlschlägt, weil sie – wie
oben dargelegt – ihre Mitwirkung bezüglich Identitäts- und Herkunftsfest-
stellung verweigert und überdies Zweifel am angeblichen Ausreisejahr
2002 und den zwischenzeitlichen Aufenthalten bestehen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhe-
bung aber angesichts des mit Zwischenverfügung vom 2. September
2011 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: