B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4691/2013
U r t e i l v o m 2 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Tunesien,
vertreten durch Veronica Martin, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
Ende Juni 2012 verliess und mit einem Gummiboot nach Italien reiste, wo
er sich während vier Monaten aufhielt,
dass er am 1. November 2012 weiter in die Schweiz gelangte und glei-
chentags im Asyl- und Verfahrenszentrum Chiasso um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 9. November 2012 so-
wie der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2013
zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe 2005 eine Be-
ziehung zu einer Frau aufgenommen,
dass sie schwanger geworden sei, woraufhin er sie im Jahre (…) geheira-
tet habe,
dass die Familie seiner Ehefrau die Heirat nicht gutgeheissen habe,
dass deren (…) sowie (…) zur tunesischen Polizei gehören würden und
er davon ausgehe, dass diese ihn 2005 beziehungsweise kurz nach der
Heirat beziehungsweise im Jahre 2010 wegen des angeblichen Handels
mit Haschisch hätten anzeigen lassen,
dass er in der Folge eineinhalb Jahre inhaftiert gewesen sei, bevor er
2011 mangels Beweisen durch das Gericht freigelassen worden sei,
dass er zu einem späteren Zeitpunkt beziehungsweise im Jahre 2005 be-
ziehungsweise 2008 von einem erstinstanzlichen Strafgericht wegen an-
geblichen Haschischkonsums zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden
sei,
dass 2010 sein Geschäft niedergebrannt worden sei,
dass er schliesslich von einem Polizisten erfahren habe, dass er erneut
wegen angeblichen Drogenhandels gesucht werde,
dass er in jener Sache Ende 2010 vorgeladen worden sei,
dass er sich in der Folge von Mitte 2011 an versteckt habe,
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dass er im Jahre 2010 beziehungsweise gegen Ende 2011 in Abwesen-
heit zu 10 beziehungsweise 12 Jahren Gefängnis verurteilt worden sei
und sich zur Flucht entschlossen habe, um dem Strafvollzug zu entge-
hen,
dass er sich in Italien bei einem Freund aufgehalten habe und Arbeit ge-
sucht, jedoch keine gefunden habe,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Feb-
ruar 2013 Frist zur Einreichung von Dokumenten zu seiner persönlichen
Situation sowie zum Beleg seiner Asylgründe (Bestätigung früherer Haft-
strafen, Besucherkarte Gefängnis, Gerichtsurteile aus abgeschlossenen
und/oder hängigen Verfahren, Vorladung der Polizei aus dem Jahre 2010,
Polizeiberichte und Anklageschrift, Beleg zu einer Haftstrafe seines […],
Bestätigungsschreiben seines tunesischen Anwalts) aufforderte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. April 2013, vom 2. Mai
2013 und vom 4. Juni 2013 Faxkopien von zwei Gerichtsprotokollen vom
14. und 15. August 2008 in arabischer Sprache mit französischer Über-
setzung, zwei weitere Dokumente in arabischer Sprache (angeblich eine
Haftentlassungsbescheinigung und Notizen eines Gerichtssekretärs),
zwei Quittungen aus dem Jahre 2006, seiner Heiratsurkunde und seiner
tunesischen Identitätskarte sowie je eines Schreibens eines Gerichts-
schreibers der Strafkammer des Appellationsgerichts B._______ vom 30.
April 2013 und seines Anwalts vom 10. Mai 2013 (inkl. französischer
Übersetzung) zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2013 – eröffnet
am 22. Juli 2013 – gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 21. August 2013
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzu-
heissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er mit Eingabe vom 28. August 2013 Faxkopien eines Schreibens
seiner Ehefrau sowie eines im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens
entstandenen Gerichtsprotokolls vom 19. Juni 2013 (beides in arabischer
Sprache mit französischer Übersetzung) einreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), was bedeutet, dass die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids insbesondere ausführ-
te, das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, die willkürliche Inhaftie-
rung und Strafverfolgung durch die tunesischen Behörden, sei zufolge
wiederholt gegensätzlicher Aussagen unglaubhaft,
dass er sowohl anlässlich der Erstbefragung als auch bei der eingehen-
den Anhörung immer wieder sich widersprechende Ausführungen betref-
fend die angeblichen Gefängnisaufenthalte gemacht habe, die er zudem
in keine chronologisch logische Abfolge habe bringen können,
dass er ferner hinsichtlich seiner letzten Verurteilung bei der Befragung
zur Person angegeben habe, er sei im Jahre 2011 zu einer Gefängnis-
strafe von 10 Jahren verurteilt worden (vgl. die vorinstanzliche Akte A6/11
Ziff. 7.02 S. 8), während er bei der Anhörung ausgesagt habe, er sei im
Jahre 2010 zu einer Haftstrafe von 12 Jahren verurteilt worden (vgl.
A14/18 F18 S.3),
dass er für seine widersprüchlichen Angaben keine plausible Erklärung
gehabt habe,
dass es dem Beschwerdeführer überdies nicht gelungen sei, auf sub-
stanziierte Weise darzulegen, dass er tatsächlich Probleme mit den Ver-
wandten seiner Ehefrau gehabt habe und diese für die von ihm geltend
gemachten Beschuldigungen verantwortlich gewesen seien,
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dass sich seine Aussagen lediglich auf Mutmassungen und nicht auf kon-
krete Begebenheiten stützen würden (vgl. A14/18 F78 ff. S. 9),
dass er von den Verwandten seiner Ehefrau heute schliesslich auch des-
halb nichts mehr zu befürchten habe, weil sich letztere gemäss seinen
Ausführungen in der Eingabe vom 15. April 2013 von ihm habe scheiden
lassen (beziehungsweise die letzten Schritte zur Scheidung im Gange
seien, vgl. A18/2),
dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen auf eine eingehen-
de Würdigung der eingereichten Beweismittel verzichtet werden könne,
jedoch festzuhalten sei, dass diese nicht geeignet seien, die Einschät-
zung des BFM zu widerlegen,
dass die eingereichten Dokumente weder einen Hinweis darauf enthiel-
ten, dass der Beschwerdeführer jemals in Tunesien in Haft, noch dass er
wegen Drogenhandels zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden
sei,
dass sich in den Beweismitteln auch keine Hinweise darauf finden wür-
den, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit einer willkürlichen
Behandlung rechnen müsse, sondern vom Bestehen eines rechtsstaatli-
chen und fairen Strafverfahrens auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb das Asylgesuch abzuweisen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer diesen Ausführungen im Wesentlichen ent-
gegenhält, das Protokoll der eingehenden Anhörung vom 30. Januar
2013 erwecke den Anschein, als hätten die an der Befragung beteiligten
Personen aneinander vorbei gesprochen,
dass er nicht bestreite, auf die Fragen nach konkreten Zahlen teilweise
verschiedene Antworten gegeben zu haben,
dass seine Hauptaussagen jedoch konstant seien; so habe er stets zu
Protokoll gegeben, mit seiner Ehefrau ein uneheliches Kind gehabt zu
haben, was der Auslöser für seine späteren Probleme gewesen sei,
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dass er während des gesamten Verfahrens von drei Verurteilungen, ei-
nem Freispruch, zwei verbüssten Haftstrafen und einem erneuten Straf-
verfahren nach der letzten Haftentlassung gesprochen habe,
dass sich seine diesbezüglichen Aussagen mit den aktenkundigen über-
setzten Gerichtsdokumenten decken würden, die durch das BFM nicht
gewürdigt worden seien,
dass das BFM sich bei der Entscheidfindung nicht einzig auf seine Aus-
sagen anlässlich der beiden Befragungen hätte stützen dürfen, sondern
eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente hätte vorneh-
men und einen Sachverständigen hätte beiziehen müssen,
dass aufgrund dieses Versäumnisses der Vorinstanz der rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig beziehungsweise ungenügend festgestellt und
durch die unvollständige Würdigung der eingereichten Beweismittel die
Begründungspflicht verletzt worden sei,
dass die Scheidung von seiner Ehefrau schliesslich noch nicht rechtskräf-
tig sei, dieser Umstand an seiner Situation indes nichts ändern würde, da
die Verurteilung zu einer Haftstrafe von 12 Jahren deshalb nicht aufgeho-
ben werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss
kommt, dass das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Gewährung
von Asyl verweigerte,
dass auf die mit der Beschwerde vorgebrachte Kritik am Anhörungsproto-
koll vom 30. Januar 2013 nicht einzugehen ist, da der Beschwerdeführer
den Inhalt seiner bei jener Befragung gemachten Aussagen unterschrift-
lich bestätigte (vgl. A14/18 S. 17) und sich diesen entgegenhalten lassen
muss,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit zutreffender Be-
gründung ausführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien hinsicht-
lich der angeblichen Verurteilungen und Gefängnisaufenthalte wider-
sprüchlich ausgefallen und würden keinen logischen Zusammenhang
aufweisen,
dass er zudem nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass die Verwand-
ten seiner Ehefrau für die geltend gemachten Anklagen betreffend Dro-
genhandels und -konsums verantwortlich seien,
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dass in diesem Zusammenhang auf die Erwägung I Bst. a und b in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, der sich das Bun-
desverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers unbehelflich sind,
dass es zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung nicht
ausreicht, gewisse Grundaussagen wiederholt in gleicher Weise zu ma-
chen, wenn gleichzeitig konkretere Schilderungen mit zahlreichen Wider-
sprüchen behaftet und nicht logisch nachvollziehbar sind,
dass das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und genü-
gend feststellte, indem es dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung
der in der eingehenden Anhörung angekündigten Beweismittel ansetzte,
ihn sodann zur Einreichung von Übersetzungen aufforderte und sämtliche
eingereichten Beweismittel in der Verfügung erwähnte,
dass es angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht verpflichtet war, eine umfassende Würdi-
gung der eingereichten Beweismittel vorzunehmen oder zur Beurteilung
der eingereichten Dokumente eine externe sachverständige Person bei-
zuziehen, sondern zu Recht nur eine summarische Würdigung der einge-
reichten Dokumente vornahm,
dass eine Verletzung der Begründungspflicht somit nicht ersichtlich ist,
dass sich aus den bei der Vorinstanz eingereichten Beweismitteln ergibt,
dass gemäss einem Schreiben eines Gerichtsschreibers der "Circonscrip-
tion Criminelle de la Cour d'Appel de B._______" auf eine erstinstanzliche
Strafanklage gegen den Beschwerdeführer mit Urteil vom (…) 2009 nicht
eingetreten wurde und dieser Entscheid am (…) 2010 durch das Appella-
tionsgericht gestützt wurde (vgl. BFM-Akten Beweismittel 6 und 7),
dass gemäss Schreiben des tunesischen Anwalts des Beschwerdeführers
gegen diesen zudem ein weiteres Verfahren wegen Besitzes und Handels
mit einem Betäubungsmittel erstinstanzlich hängig sei (vgl. BFM-Akten
Beweismittel 6),
dass die Beweismittel hingegen – wie das BFM zu Recht feststellte – ent-
gegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene weder eine vormalige
Inhaftierung des Beschwerdeführers noch die Verurteilung zu einer lang-
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jährigen Haftstrafe belegen und somit zur Glaubhaftmachung seiner Vor-
bringen nicht geeignet sind,
dass dies ebenso wenig auf die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel zutrifft,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in ihrem Schreiben (vgl. Einga-
be vom 28. August 2013) im Wesentlichen ausführt, sie sei der Grund für
dessen Probleme, inklusive die Inhaftierung nach einer Falschanschuldi-
gung durch Mitglieder ihrer Familie und das anschliessende Gerichtsver-
fahren, bei dem seine Unschuld festgestellt worden sei,
dass der wahre Grund seiner Ausreise sei, dass ihr Sohn vor der Ehe-
schliessung geboren und der Beschwerdeführer deshalb von der Polizei
in ein Verfahren verwickelt und auf eine Liste gesuchter Personen gesetzt
worden sei,
dass er nicht nach Tunesien zurückkehren könne, weil gegen ihn ein
Haftbefehl sowie ein in Abwesenheit gefällter Gerichtsentscheid, der ihn
zu einer Haftstrafe von acht Jahren verurteile, bestehen würden; dies,
weil ihre (…) ihn erneut angezeigt hätten,
dass diese Ausführungen seiner Ehefrau die Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers bestärken, indem Asylgründe in un-
substanziierter Weise sowie abweichend von der Beschwerdeeingabe
nachgeschoben werden,
dass sie sich hinsichtlich der angeblichen Verurteilung zu einer langjähri-
gen Gefängnisstrafe im Widerspruch zu den auch in sich widersprüchli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers äussert,
dass somit weder das Schreiben der Ehefrau noch die Tatsache des lau-
fenden Scheidungsverfahren eine Verfolgung glaubhaft zu machen ver-
mögen,
dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Dargelegten nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu
Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Tunesien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
zumal der Beschwerdeführer jung, gesund, gut ausgebildet und bereits
als (…) sowie als Inhaber eines Geschäfts tätig gewesen ist und in seiner
Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A6/11 Ziff.
1.17.04 und 3.01 S. 4 f.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: