B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4691/2015
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am
20. Juli 2013 in Richtung Türkei. Am 18. März 2014 reisten sie über den
Flughafen Istanbul legal in die Schweiz (F._______) ein, wo sie am 24.
März 2014 um Asyl nachsuchten. Am 4. April 2014 fand im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (…) die Befragung zur Person (BzP) statt. Das SEM
hörte sowohl A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), als auch seine
Ehefrau B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. März 2015
vertieft zu den Asylgründen an.
A.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, sie seien Kurden aus dem Dorf G._______ in der
Provinz H._______. Er und seine Frau seien Ajanib gewesen, hätten je-
doch im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Im Jahr 1998
sei er der Yekiti-Partei beigetreten. Nach Ausbruch der Revolution im Jahr
2011 habe er regelmässig an friedlichen Demonstrationen gegen das As-
sad-Regime in I._______ und in J._______ teilgenommen. Zu dieser Zeit
hätten die Behörden wahllos Häuser durchsucht und Leute verhaftet, er
habe sich aber von den Behörden fernhalten können. Nachdem ihr Woh-
nort I._______ von der Regierung aus Flugzeugen beschossen worden
sei, der Krieg ausgebrochen sei und sie sich während fünf Tagen im Keller
versteckt hätten, seien sie im Mai 2013 nach G._______ zurückgekehrt.
Zwischen Mai und Juli 2013 hätten ihn Anhänger der PYD (Partei der De-
mokratischen Union) sechs oder sieben Mal aufgefordert, sich ihnen im
bewaffneten Kampf anzuschliessen. Er habe jedoch niemanden töten wol-
len und sei der Aufforderung deshalb nicht nachgekommen, worauf die
PYD-Anhänger ihn mit dem Tod bedroht hätten. Er habe die Behelligungen
durch die PYD-Anhänger schliesslich nicht mehr ausgehalten und sei mit
seiner Familie in einem Auto nach Haji Matre gefahren, von wo aus sie
illegal über die türkische Grenze gelangt seien. Sie hätten sich anschlies-
send einige Zeit in Nuseybin aufgehalten und seien dann für die Beantra-
gung der Einreisebewilligung nach Istanbul gereist. Nachdem sein – in der
Schweiz
wohnhafter – Bruder den Antrag für die Besuchervisa bewilligt erhalten
habe, seien er und seine Familie am 18. März 2014 von Istanbul nach
F._______ geflogen. Nach seiner Ausreise habe sein – in Syrien wohnhaf-
ter – Bruder einen für ihn geltenden Marschbefehl der syrischen Behörden
erhalten. Er, der Beschwerdeführer, sei für die Yekiti-Partei exilpolitisch tä-
tig und habe einmal an einer Demonstration in Bern teilgenommen.
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A.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei we-
gen des Bürgerkrieges und aus Angst um ihre Familie ausgereist. Das Le-
ben ihres Mannes sei zudem in Gefahr gewesen. Dieser sei Mitglied in ei-
ner Partei gewesen. Die Apoji-Leute hätten ihn nicht in Ruhe gelassen, ihn
mehrmals zuhause aufgesucht und ihn aufgefordert, eine Waffe zu tragen
und in den Krieg zu ziehen. Nun habe ihr Mann ein Aufgebot für den Mili-
tärdienst erhalten.
A.c Zum Nachweis ihrer syrischen Staatsangehörigkeit reichten die Be-
schwerdeführenden im Vorverfahren ihre syrischen Identitätskarten, das
Familienbüchlein und die Geburtsurkunden der Kinder im Original zu den
Akten. Weiter reichten sie Zivilregisterauszüge, eine Wohnsitzbestätigung
und Reiseunterlagen ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem eine Be-
stätigung seiner Parteimitgliedschaft, die Kopie des Marschbefehls sowie
sein Militärdienstbüchlein im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte sie deren
Wegweisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit
auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Sie beantragten in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei als formgerecht
anzunehmen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei ihnen
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu
gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Erlass der Pro-
zesskosten, mithin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Eine Bestätigung der Sozialhilfe des Kantons F._______ vom 29. Juli 2015
betreffend die Unterstützung des Beschwerdeführers war der Beschwerde
beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 hielt die Instruktionsrichterin
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Seite 4
fest, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt einge-
gangen werde und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
E.
Das SEM schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2015 – den
Beschwerdeführenden am 19. August 2015 zur Kenntnis gebracht – auf
Abweisung der Beschwerde und wiederholte seine Ausführungen hinsicht-
lich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Marschbefehls.
F.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichten die Beschwerdeführenden ein
Dokument zu den Akten (im Original und in deutscher Übersetzung), wel-
ches den Beschwerdeführer über die bevorstehende Mobilisierung für die
syrische Armee sowie über die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informie-
ren soll.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist, unter Vorbehalt von Erwägung 7, einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme zugunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind weiter auch Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei auch hier die Ein-
haltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt.
3.3 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig bleibt. Entsprechend vermag eine
Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht allein, sondern nur verbun-
den mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
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Seite 6
3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien teilweise nicht asylrelevant und teil-
weise würden sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhalten. So sei die Furcht der Beschwerdeführenden vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung durch die PYD-Anhänger unbegründet,
da die geltend gemachten Behelligungen eine zu geringe Intensität aufwei-
sen und nur beschränkt gezielt erfolgt seien. Zudem sei nicht ersichtlich,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Yekiti-
Partei Nachteile erwachsen wären, auch dieses Vorbringen sei entspre-
chend nicht asylrelevant. Dasselbe gelte für die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, welche in nicht qualifizierter
Weise erfolgen würden, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne,
dass der Beschwerdeführer eine konkrete Bedrohung für das syrische Re-
gime darstelle und deshalb verfolgt werde.
Des Weiteren handle es sich bei den Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich seiner Teilnahme an den Demonstrationen gegen das Assad-
Regime und wie er sich danach jeweils vor den Behörden versteckt haben
solle, um unsubstanziierte, stereotype und pauschale Schilderungen, wel-
che nicht glaubhaft seien. So habe er widersprüchliche Angaben gemacht,
wie er sich vor den Behörden versteckt haben solle. Seine angeblichen
Demonstrationsteilnahmen in J._______ seien aufgrund seines situativen
Antwortverhaltens als nachgeschoben zu betrachten.
Schliesslich käme auch dem eingereichten Marschbefehl, welcher auf den
Beschwerdeführer lauten und dessen Bruder etwa am 4. Januar 2015 zu-
gestellt worden sein solle, nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, da in
Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden
könnten. Zudem sei im eingereichten Militärdienstbüchlein vermerkt, dass
der Beschwerdeführer von jeglichem Militär- und Reservedienst in der sy-
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Seite 7
rischen Republik befreit sei. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen könne auf eine materielle Prüfung des eingereichten Marschbe-
fehls verzichtet werden.
In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen Ausführungen fest und
wiederholt seine Aussagen bezüglich des im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Marschbefehls.
4.2 In der Beschwerde wird – unter Wiederholung der diesbezüglichen
Aussagen des Beschwerdeführers – entgegnet, die PYD-Mitglieder hätten
den Beschwerdeführer persönlich und gezielt verfolgt. Auch Human Rights
Watch berichte von willkürlichen Verhaftungen, Ermordungen und dem
Verschwindenlassen von Gegnern der PYD-Politik. Der Beschwerdeführer
habe – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz – zudem an Demons-
trationen in I._______ und J._______ teilgenommen, aufgrund der be-
schränkten Zeit während der BzP habe er dort allerdings nur von den De-
monstrationen in J._______ gesprochen. Was den Marschbefehl betreffe,
so belege die Quelle Refworld, dass sich die syrische Regierung vorbe-
halte, auch aus dem Militärdienst befreite Personen in den aktiven Dienst
zurückzurufen. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
vom 28. März 2015 gehe zudem hervor, dass auch Reservisten für den
Militärdienst aufgeboten würden. Es bestehe somit die Möglichkeit, dass
auch er in den aktiven Dienst eingezogen werde. Da er dem Marschbefehl
nicht Folge geleistet habe, gelte er als Deserteur und habe mit schwerwie-
genden Konsequenzen zu rechnen. Er habe auch ein weiteres Dokument
erhalten, welches ihn über die bevorstehende Mobilisierung durch die syri-
sche Armee und die Konsequenzen bei Nichtbefolgung informiere.
Schliesslich sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er
aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die Aufmerksamkeit des syri-
schen Geheimdienstes auf sich ziehe, da gemäss UK Home Office sowohl
die Absichten als auch die Möglichkeiten der syrischen Behörden nicht zu
unterschätzen seien.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimat-
staat nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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Seite 8
5.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständiger
Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer konkre-
ten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich re-
levanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn
eine Person als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Über-
zeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich
relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12 E. 7; 2013/11 E. 5.1
m.w.H.).
5.2 Mit der Vorinstanz ist dementsprechend davon auszugehen, dass der
von den PYD-Anhängern angeblich auf den Beschwerdeführer ausgeübte
Druck, sich ihrem bewaffneten Kampf anzuschliessen, nicht asylrelevant
ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten die PYD-Anhänger ihn
mehrmals aufgesucht. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie
konkret versucht hätten, ihn persönlich zu einer Teilnahme zu zwingen. Die
Aussagen des Beschwerdeführers, wonach die PYD-Anhänger bei allen
Familien in der Region geklopft hätten (Akten des Asylverfahrens, A14/20,
F 48-53, F 60), zeigen, dass es sich dabei wohl eher um den Versuch han-
delte, Personen kurdischer Ethnie für ihre Anliegen zu gewinnen und keine
konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers vorlag. Aufgrund der fehlen-
den Gezieltheit und Intensität sind die diesbezügliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant.
5.3 Das eingereichte Dienstbüchlein, der angebliche Marschbefehl und
das mit Eingabe vom 15. Februar 2016 eingereichte Dokument sind weder
geeignet, eine Aufforderung zur Leistung des Militärdienstes zu belegen,
noch die vorgebrachte Gefährdung aufgrund einer Desertion (recte wohl
Dienstverweigerung) glaubhaft zu machen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-4129/2014 vom 9. Februar 2016). So geht aus dem zuletzt ein-
gereichten und übersetzten Dokument – welches im Übrigen die vorherige
Mobilisierungsverkündigung als ungültig erklärt – lediglich hervor, dass der
Beschwerdeführer allenfalls einberufen werden könnte. Es handelt sich da-
bei also nicht um einen Marschbefehl, sondern lediglich um eine Bestäti-
gung, unter gegebenen Umständen und nach Erhalt eines Einberufungs-
schreibens, einrücken zu müssen (so u.a. auch die Urteile des BVGer
E- 5456/2013 vom 16. Dezember 2015 E 8.2; D-1791/2014 vom 19. Ja-
nuar 2015 E. 5.2). Da es sich also nicht um einen Marschbefehl handelt,
stellt sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestra-
fung wegen Dienstverweigerung (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürch-
ten hätte, im vorliegenden Fall nicht. Die Dokumente begründen somit
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keine asylrelevante Verfolgung. Daran vermögen auch die auf Beschwer-
deebene zitierten Quellen nichts zu ändern, zumal sich diese auf Männer
zwischen 18 und 42 Jahren, welche den Militärdienst bereits absolviert ha-
ben oder auf Reservisten und Personen beziehen, welche sich bisher dem
Militärdienst entzogen haben. Die Frage nach der Echtheit der diesbezüg-
lichen Dokumente beziehungsweise der Glaubhaftigkeit der diesbezügli-
chen Vorbringen kann demnach offengelassen werden.
5.4 Aus den Akten der Beschwerdeführenden können keine Anhaltspunkte
dafür entnommen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen
aktiven Regimekritiker handelt, der Furcht vor staatlicher Verfolgung durch
die syrischen Behörden haben müsste. Allein die Teilnahme an Demonst-
rationen vermag eine solche Bezeichnung nicht zu rechtfertigen. Im Zuge
des arabischen Frühlings haben tausende Menschen an Demonstrationen
teilgenommen. Aus den Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche
den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Be-
hörden aus dieser grossen Masse von Demonstrantinnen und Demonst-
ranten als regimekritisch identifiziert worden wäre (vgl. Urteil des BVGer
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert]).
So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung an, er habe selber
keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, sei nie in Haft gewe-
sen und die syrischen Behörden hätten nach den Demonstrationen jeweils
wahllos Häuser durchsucht und Personen verhaftet, unabhängig davon, ob
diese Personen an den Demonstrationen teilgenommen hätten. Er selber
sei nicht persönlich gesucht worden (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F
67, 76, 80 f., 91). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer nur wenig
detailliert und teilweise auch widersprüchlich zu den Demonstrationsteil-
nahmen und dem darauffolgenden Wegbleiben von Zuhause äusserte (Ak-
ten des Asylverfahrens, A14/20, F 68-72, 116; A5/12, S. 9), was gegen die
Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen spricht. Daran vermö-
gen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern, zu-
mal nur wiederholt wird, was der Beschwerdeführer bereits anlässlich der
Anhörung, als er auf die genannten Widersprüche aufmerksam gemacht
wurde, zu Protokoll gab (Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 121 f.). Letzt-
lich kann die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen offengelassen
werden, da sie den Anforderungen an Art. 3 AsylG ohnehin nicht zu genü-
gen vermögen, mithin nicht asylrelevant sind.
E-4691/2015
Seite 10
5.5 Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien be-
stehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen.
5.6 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren machen die Beschwerdefüh-
renden auch auf Beschwerdeebene geltend, der Beschwerdeführer enga-
giere sich in der Schweiz exilpolitisch. Die vorgebrachten exilpolitischen
Aktivitäten sind jedoch nicht geeignet, eine Verfolgung durch das syrische
Regime zu begründen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Anhörung
erklärt, er nehme hier in der Schweiz lediglich an Parteisitzungen teil und
er habe einmal an einer Demonstration gegen Bashar Al Assad in Bern
teilgenommen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A14/20, F 92-97). Er ist da-
her nicht in erheblichem Masse öffentlich exponiert (vgl. Urteil des BVGer
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 und 6.3.6-6.4.2 [als Referenz-
urteil publiziert]). Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers vermögen deshalb nicht zu seiner Anerkennung als
Flüchtling gemäss Art. 54 AsylG zu führen. Demnach ist auch nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die syrischen Behörden
seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behand-
lung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkäme. Die von ihm dahingehend ge-
äusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.
5.7 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz
hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4691/2015
Seite 11
7.
Aus den vorangegangenen Erwägungen kann nicht geschlossen werden,
die Beschwerdeführenden seien angesichts der aktuellen Lage in Syrien
dort nicht gefährdet. Der Gefährdung der Beschwerdeführenden aufgrund
der aktuellen Situation in Syrien wurde durch das SEM mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, ob es noch weitere Gründe hat, aus welchen
die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Auf den Antrag der Beschwerdeführenden, eine drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK festzustellen, ist bei dieser Sachlage mangels Rechtsschutz-
interesses nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Der Datenbank
des "Zentralen Migrationsinformationssystems"(ZEMIS) des SEM lässt
sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Januar
2017 als (…) tätig ist, allerdings geht das Gericht davon aus, dass die vier-
köpfige Familie nach wie vor bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzu-
heissen ist. Dementsprechend verzichtet das Gericht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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