B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4691/2016
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Rouven Brigger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
E-4691/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. September 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Anlässlich der Anhörung
vom 10. Februar 2016 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, wo er stets
gelebt habe. Im Jahre 2013 habe er die Matura gemacht und sich an der
Universität in C._______ eingeschrieben. Diese habe er aber nie besucht,
weil der Weg dorthin gefährlich gewesen sei. Aufgrund der sich verschlech-
ternden Lage in der Heimat und des zwischenzeitlichen Vorrückens der
Organisation Islamischer Staat (IS) sei er mit einigen Geschwistern in die
Türkei gezogen, während die Eltern und weiteren Geschwister in den Irak
geflohen seien. Sein in der Türkei unternommener Versuch, auf Einladung
seines in der Schweiz lebenden Bruders hierher weiterzureisen, sei an der
verweigerten Visumserteilung durch die schweizerische Vertretung ge-
scheitert. Im Juli 2014 sei er mit seinen Geschwistern nach Hause zurück-
gekehrt, habe dort seine vom Irak ebenfalls zurückgekehrten Angehörigen
wieder getroffen – ein Bruder sei zwischenzeitlich verstorben – und in der
familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich noch kein Militär-
büchlein der syrischen Armee ausstellen lassen und sei hierzu oder zu ir-
gendwelchen Wehrdienstleistungen auch noch nicht aufgefordert worden.
Weil die bei ihnen seit 2012 machthabende YPG (Volksverteidigungsein-
heiten der syrisch-kurdischen Partei PYD [Demokratische Einheitspartei])
ab 2015 in der Region mit Rekrutierungen begonnen habe, habe er sich
von dieser ein Militärbüchlein ausstellen und darin den Aufschub des Wehr-
dienstes zwecks Studium bis einstweilen Dezember 2016 vermerken las-
sen. Die YPG habe ihn denn auch in der Folge nie zum Dienst einberufen.
Wegen der Kriegssituation, aus Furcht vor einer möglichen altersbedingten
Rekrutierung sowohl durch die syrischen Behörden als auch durch die YPG
sowie aufgrund seiner Absicht zu studieren habe er sein Land am 1. Sep-
tember 2015 mit Hilfe eines Schleppers definitiv in Richtung Türkei verlas-
sen. Via Griechenland und ihm unbekannte weitere Länder sei er am 11.
September 2015 in die Schweiz gelangt. Er habe in seiner Heimat keine
weiteren persönlichen Probleme gehabt; derzeit sei die Lage zu Hause ru-
hig und seinen dort verbliebenen Angehörigen gehe es gut.
E-4691/2016
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte und
sein Militärbüchlein der YPG je im Original sowie in Kopie sein Maturazeug-
nis, seinen Studentenausweis und eine Gebührenquittung der Universität
ein. Einen Reisepass habe er nie besessen oder beantragt.
B.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab,
gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
E-4691/2016
Seite 4
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor-
behältlich nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.3 Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass
er diesbezüglich gar nicht beschwert ist, da das SEM ihm in der angefoch-
tenen Verfügung die vorläufige Aufnahme bereits gewährt hat.
1.4 Die Frage der Wegweisung als solche (vgl. Art. 44 AsylG und Dispositiv
Ziff. 3 der angefochtene Verfügung) bildet angesichts der klaren Beschwer-
deanträge und deren Begründung nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
1.5 Mit dem Direktentscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-4691/2016
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Für die
Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung rei-
che es praxisgemäss nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter
sei und befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Ein konkretes mili-
tärisches Aufgebot für die syrische Armee habe der Beschwerdeführer laut
eigenen Angaben bislang nicht erhalten und bis zur Ausreise seien die sy-
rischen Behörden nicht zwecks Rekrutierung mit ihm in Kontakt getreten.
Eine mögliche Zwangsrekrutierung durch die YPG sei flüchtlingsrechtlich
nicht beachtlich. Zwar hätten die drei autonomen kurdischen Kantone in
Nordsyrien im Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht für männliche Bür-
ger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführt, wobei zum „Defense Service“
jeweils eine Person jeder Familie und jeder Vereinigung sozial und ethisch
verpflichtet sei. Diese Dienstpflicht knüpfe somit lediglich an den Wohnort,
das Alter und das Geschlecht an, nicht aber an eine der in Art. 3 AsylG
erwähnten Eigenschaften. Es könne daher offen bleiben, ob die bei Ver-
weigerung der Dienstpflicht vorgesehenen disziplinarischen Massnahmen
überhaupt eine genügende Intensität zur Annahme der Asylrelevanz auf-
weisen würden. Das vorgelegte Militärbüchlein der YPG ändere an dieser
Einschätzung nichts. Schliesslich bleibe auch die Bürgerkriegssituation in
E-4691/2016
Seite 6
Syrien mangels Gezieltheit der damit einhergehenden Nachteile flücht-
lingsrechtlich unbeachtlich. Somit erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht und habe keinen Anspruch auf Asyl.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer demge-
genüber geltend, der Militärdienst sei nur wegen des Studiums aufgescho-
ben und eine Rekrutierung daher nur eine Frage der Zeit gewesen. Da er
aufgrund seiner Ausreise nicht militärisch habe ausgehoben werden kön-
nen, habe er auch keinen Wehrdienst verweigert, und Art. 3 Abs. 3 AsylG
spreche Wehrdienstverweigerern ohnehin die Flüchtlingseigenschaft ab.
Seine Flüchtlingsqualität ergebe sich aber aus dem Zusammenhang seiner
hypothetischen Wehrdienstverweigerung mit seiner durchaus von Art. 3
Abs. 1 AsylG erfassten ethnischen Zugehörigkeit, zumal Kurden in Syrien
seit Jahrzehnten verfolgt würden und im Zeitpunkt seiner Ausreise im Ver-
folgungsvisier des erstarkten IS gestanden hätten. Diesbezüglich verweist
er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5553/2013 vom
18. Februar 2015.
6.
6.1 Das SEM ist mit überzeugender, gesetzes- und praxiskonformer Be-
gründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Furcht vor einer Rekru-
tierung durch die syrischen Behörden und durch die YPG sowie die Bür-
gerkriegssituation in Syrien würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an
die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen An-
spruch auf Gewährung des Asyls habe. Auf diese Erwägungen (vgl. ange-
fochtene Verfügung E. II und Zusammenfassung oben E. 5.1) kann zur
Vermeidung von Wiederholungen integral verwiesen werden. Es ist darin
kein Grund zur Beanstandung zu erblicken und der Inhalt der Beschwerde
lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Aus dem vom Beschwerdeführer
selber erwähnten Urteil E-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (publiziert un-
ter BVGE 2015/3) geht hervor, dass die Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
die Rechtslage im Ergebnis nicht verändert hat und die bisherige Praxis in
Bezug auf Personen, die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion im Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (a.a.O. E. 4.3‒4.5 und 5).
Mit dem SEM und dem Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer bislang keinen Wehrdienst verweigert hat und die dereinst
mögliche Einberufung keine begründete Furcht vor Verfolgung darstellt.
E-4691/2016
Seite 7
Abgesehen davon kann die Flüchtlingsqualität offensichtlich nicht aus dem
Zusammenhang einer hypothetischen Wehrdienstverweigerung mit der
kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers hergeleitet werden, denn die
Ethnie ist nicht Anknüpfungspunkt der Wehrdienstpflicht, und zwar weder
der syrischen Armee noch der YPG. Der behauptete, auf die Kurden ge-
richtete Verfolgungsfokus der syrischen Regierung und des IS führt nicht
zu einer anderen Betrachtung, weil dieses ethnische Motiv vom Beschwer-
deführer offensichtlich nicht in einen nachvollziehbaren Zusammenhang
mit seinen persönlich befürchteten Wehrdiensteinberufungen gebracht
werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen bislang nie
eine Kollektivverfolgung der Kurden in Syrien erkannt und für eine solche
Annahme besteht auch kein Anlass.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs durch das SEM genügend Rechnung getragen. Dies scheint
der Beschwerdeführer angesichts des gestellten Antrags auf Anordnung
der vorläufigen Aufnahme aber zu verkennen.
6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers, dessen Flüchtlingsei-
genschaft und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Ge-
währung des Asyls zu Recht verneint hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist, und es erübrigt sich, auf deren Inhalt näher einzuge-
hen.
E-4691/2016
Seite 8
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 110a AsylG) sind
unbesehen der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen, da die Be-
schwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be-
zeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4691/2016
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David