B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-469/2014
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Liberia),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen angeblichen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Jahre 20(...) und reiste nach Österreich, wo er sich
während drei Jahren als Asylgesuchsteller aufhielt. Anschliessend lebte
er von Dezember 2005 bis Juni 2012 illegal in Italien. Am 16. Juni 2012
gelangte er mit dem Zug in die Schweiz und suchte tags darauf im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juli 2012 führte er im We-
sentlichen aus, er stamme aus Liberia und habe bis Anfang 19(...) mit
seinen Eltern in Monrovia gelebt. Nach dem Fall seines Vaters im Krieg
habe er mit seiner Mutter mehrere Monate in Guinea und Ghana ver-
bracht, bevor sie sich von Ende 19(...) bis 20(...) in Nigeria niedergelas-
sen hätten. Nach dem Tod seiner Mutter sei er nach Liberia zurückge-
kehrt und zu einer Bekannten und deren Ehemann gegangen. Als er de-
ren Haus betreten habe, sei dieses von Unbekannten angegriffen worden,
wobei die Bekannten gestorben seien. Er gehe davon aus, dass die Atta-
cke ihm gegolten habe, da ein Schwur bestehe, wonach seine Familie
ausgerottet werden solle.
B.
Auf Anfrage hin erteilten die österreichischen Behörden mit Schreiben
vom 16. Juli 2012 Informationen betreffend den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Österreich.
C.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2012 ersuchte das BFM die italienischen Be-
hörden gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung) um Übernahme des Beschwerdefüh-
rers. Die italienischen Behörden lehnten diese mit Schreiben vom
12. September 2012 ab.
D.
Eine Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2013 ergab, dass der Beschwer-
deführer eindeutig in Nigeria und mit Sicherheit nicht in Liberia sozialisiert
worden sei.
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E.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Lingua-Analyse
und teilte ihm mit, dass bei einer Täuschung über die Identität auf ein
Asylgesuch allenfalls nicht eingetreten werde.
F.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2014 eine Stellungnahme
zu den Akten und ersuchte die Vorinstanz, von einem Nichteintre-
tensentscheid abzusehen.
G.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 – eröffnet am 27. Januar 2014 – trat
das BFM gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zugleich verfügte es die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten.
H.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2014
(Datum Poststempel: 28. Januar 2014) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das BFM sei unter Rückweisung der Sache anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten und einen materiellen Entscheid zu
erlassen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Februar 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu-
dem setzte es der Vorinstanz Frist an zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung betreffend die Frage des Fortbestands der Rechtsgrundlage der an-
gefochtenen Verfügung nach Inkrafttreten der Teilrevision des AsylG am
1. Februar 2014.
J.
Das BFM reichte am 25. Februar 2014 eine Stellungnahme ein.
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Seite 4
K.
Der Beschwerdeführer wurde am 28. April 2014 zur Replik eingeladen,
liess sich aber innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG.
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
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nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Sofern die Be-
schwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erach-
tet enthält sie sich demnach einer selbstständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73
m.w.H.).
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat
die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Mit Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche am
1. Februar 2014 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen
betreffend die Nichteintretensgründe überarbeitet. Dabei wurde der
Nichteintretenstatbestand gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG, auf wel-
chen sich die angefochtene Verfügung stützt, ersatzlos aufgehoben.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sieht vor, dass für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 hängigen Ver-
fahren das neue Recht gilt. Im Urteil E-662/2014 vom 17. März 2014 wird
in Auslegung dieser Übergangsbestimmung festgehalten, dass auf die
noch nicht rechtskräftigen Verfügungen des BFM, mithin die am 1. Febru-
ar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden, grund-
sätzlich das neue Recht anzuwenden sei (vgl. dort E. 2.4.2–2.4.3). Würde
dies indes auch bei vormaligen Nichteintretenstatbeständen getan, wel-
che mit der Gesetzesänderung aufgehoben wurden, hätte dies zwingend
eine Kassation der entsprechenden vorinstanzlichen Verfügungen und ei-
nen neuen Entscheid durch das BFM zur Folge. Ein solches Resultat
würde dem Willen des Gesetzgebers auf Vereinfachung und Beschleuni-
gung der Asylverfahren zuwiderlaufen. Betreffend die aufgehobenen
Nichteintretenstatbestände ist daher von einer planwidrigen Unvollstän-
digkeit der Bestimmung von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung vom 14. Dezember 2012 auszugehen. Diese ist durch eine teleo-
logische Reduktion des Sinnes der Bestimmung zu beheben, indem die
Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf aufgehobene Nichteintre-
tenstatbestände beziehen, nach dem im Zeitpunkt des Verfügungserlas-
ses geltenden Recht zu beurteilen sind (vgl. das Urteil E-662/2014 E.
2.4.5).
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Nachfolgend ist daher in Anwendung des alten Rechts zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht gestützt auf alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug angeordnet hat.
5.
Gemäss alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen
und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstli-
chen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht. Der Begriff der
Identität umfasst neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit,
die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das Geschlecht (Art.
1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR
142.311]). Dabei muss die Identitätstäuschung gegenüber den schweize-
rischen Asylbehörden erfolgt sein, weshalb die blosse Feststellung, dass
jemand gegenüber einer ausländischen Behörde eine andere Identität
angegeben hat, nicht genügt (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1
S. 137 f.).
6.
6.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids ins-
besondere aus, im Lingua-Gutachten vom 9. Dezember 2013 sei die be-
auftragte sachverständige Person zum Schluss gekommen, dass die
Herkunftsangaben des Beschwerdeführers unzutreffend seien und er ein-
deutig nicht in Liberia sozialisiert worden sei.
Im Gutachten sei zunächst vermerkt, dass er beim analysierten Telefonin-
terview von der Erstbefragung abweichende biographische Daten ange-
geben habe. Anlässlich der Befragung zur Person habe er erklärt, die ers-
ten (…) Lebensjahre in Monrovia verbracht zu haben, während er beim
Telefongespräch geltend gemacht habe, nur bis 19(...) in Liberia und in
der übrigen Zeit in Guinea ([…]) Ghana ([…]) und Nigeria ([…]) gelebt zu
haben.
Im Übrigen habe der Experte insbesondere festgehalten, der Beschwer-
deführer sei zu Liberia in den Bereichen ethnische Gruppierungen, Coun-
ties und Städte, Monrovia, Bürgerkrieg, Essen, Währung, Fussballer und
Schriftsteller befragt worden. Von den Fragen zu ethnischen Gruppierun-
gen, Counties und Städten habe er praktisch keine richtig beantworten
können; beispielsweise habe er von sich aus keine ethnische Gruppie-
rung in Liberia nennen können. Zu Monrovia habe er nur wenige richtige
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Antworten gegeben. Fragen zu Bildungseinrichtungen und Verkehr habe
er indes falsch beantwortet und als Stadtteile in Monrovia Orte genannt,
die sich ausserhalb der Hauptstadt befinden würden. Den Bürgerkrieg
habe er zeitlich einigermassen korrekt eingeordnet. Hingegen seien seine
Ausführungen über den ehemaligen Präsidenten, B._______, bis auf eine
Aussage falsch gewesen. Der Beschwerdeführer habe ferner richtig er-
klärt, von welchem Land aus C._______ in den Bürgerkrieg eingegriffen
habe, jedoch falsche Angaben über die Gruppierung gemacht, die diesen
bei der Machtergreifung unterstützt habe. Fragen zur liberianischen Wäh-
rung habe er korrekt beantwortet. Überdies habe er den Namen eines li-
berianischen Fussballers, jedoch nicht dessen Ethnie oder Herkunftsort
zu nennen vermögen. Schliesslich kenne er weder liberianische Schrift-
steller noch Journalisten, obwohl er an anderer Stelle angegeben habe,
afrikanische Literatur studiert zu haben und Journalist werden zu wollen.
Zusammenfassend werde im Gutachten festgestellt, dass der Beschwer-
deführer lediglich über oberflächliche Landeskenntnisse verfüge. Ihm feh-
le das Wissen einer Person, die mit liberianischen Eltern aufgewachsen
und in Monrovia zumindest eine gewisse Zeit seines Lebens verbracht
habe. Betreffend die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers habe der
Experte zudem festgehalten, es sei überwiegend unwahrscheinlich, dass
seine Mutter nur Englisch mit ihm gesprochen hätte, wenn sie, wie ange-
geben, der Ethnie der Klao angehört hätte. Zudem spreche er ein nigeri-
anisches Pidgin Englisch. Seine sprachlichen Fähigkeiten würden somit
nicht vollständig seinem persönlichen Hintergrund entsprechen, wie er ihn
im Interview dargelegt habe.
Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens stehe fest, dass der Beschwer-
deführer entgegen seinen Aussagen anlässlich der Befragung zur Person
bis zu seinem (…) Lebensjahr nicht in Liberia sozialisiert worden sei. So-
dann habe er keine liberianischen Identitätspapiere oder Kopien von sol-
chen eingereicht, obgleich er angeblich einen liberianischen Reisepass
besessen habe. Folglich würden seine Angaben betreffend seinen Ge-
burtsort und die liberianische Staatsangehörigkeit nicht zutreffen, womit
er die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht habe. Die
Ausführungen in der Stellungnahme vom 15. Januar 2014 vermöchten
diese Feststellung nicht in Zweifel zu ziehen. In seiner Eingabe habe er
daran festgehalten, Liberia im Alter von (…) verlassen zu haben, was sei-
ne beschränkten Kenntnisse über Liberia erkläre. Er könne sich nicht
daran erinnern, bei der Erstbefragung angegeben zu haben, bis zu sei-
nem (...) Lebensjahr in Monrovia gelebt zu haben. Möglicherweise handle
es sich um einen Übersetzungsfehler. Seine Mutter habe mit ihm nur
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Englisch und kein Klao gesprochen. Sie hätten sich illegal in Nigeria auf-
gehalten und unter keinen Umständen auffallen wollen. Diese Einwände
vermöchten indes die Ergebnisse des Gutachtens nicht umzustossen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung zur Person klar ausge-
sagt, bis 19(...) in Monrovia gelebt und dort während (…) Jahren in der
Primarschule gewesen zu sein. Sodann habe er angegeben, die Sekun-
darschule teilweise in Ghana und teilweise in Nigeria besucht zu haben.
Wenn er mit seiner Mutter jedoch illegal in Nigeria gelebt hätte, um nicht
aufzufallen, hätte er dort kaum die Schule besucht.
Zusammenfassend stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen
des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, weshalb in An-
wendung von alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht
einzutreten sei.
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, er habe bei der "Befra-
gung zu seiner Herkunft" angegeben, Liberia bereits als Kind verlassen
zu haben. An seiner Staatsangehörigkeit ändere dies nichts. Die Angaben
zu seiner Identität, namentlich betreffend den Namen, die Staatsangehö-
rigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum und den Geburtsort, würden stim-
men. Er habe dieselben Angaben auch gegenüber den österreichischen
Behörden gemacht.
7.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer
habe die schweizerischen Behörden über seine Identität getäuscht.
7.1 Das BFM sieht die Identitätstäuschung des Beschwerdeführers ins-
besondere gestützt auf das Lingua-Gutachten vom 9. Dezember 2013 als
erwiesen an. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt derartige Analy-
sen zwar nicht als eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e
VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG), misst ihnen indessen erhöhten Beweiswert zu, wenn bestimmte
Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität
des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollzieh-
barkeit der Analyse erfüllt sind. Demnach sind Lingua-Analysen grund-
sätzlich geeignet, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von
alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen.
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7.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung zur Person angab, von der Geburt bis 19(...) in Monrovia ge-
lebt und dort die Primarschule besucht zu haben (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A8/11 Ziff. 1.17.04 und 2.01 S. 3 f.). Die Richtigkeit dieser Angaben
hat er mit seiner Unterschrift bestätigt, was er sich entgegenhalten lassen
muss. Die der Darlegung widersprechenden Angaben anlässlich des für
die Erstellung des Lingua-Gutachtens geführten Telefongesprächs und im
Schreiben vom 15. Januar 2014 erweisen sich als nachgeschoben, ohne
dass der Beschwerdeführer ein Missverständnis oder einen Überset-
zungsfehler glaubhaft machen könnte. So gab er im Rahmen der Erstbe-
fragung, nicht wie im Schreiben vom 15. Januar 2014 vermutet, an, er
habe nach der Geburt während (…) in Liberia und anschliessend von
19(...) und bis 19(...) in Guinea gelebt. Aus dem entsprechenden Protokoll
ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer erst im Jahre 19(...) und
nur für (…) in Guinea gelebt habe (vgl. A8/11 Ziff. 20.4 S. 4).
7.3 Bei der Würdigung der Lingua-Analyse vom 9. Dezember 2013 ist
folglich von den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung zur Person auszugehen, wonach er von 19(...) bis Anfang 19(...) in
Liberia und von Ende 19(...) bis 20(...) in Nigeria gelebt habe. Mithin ist zu
prüfen, ob bis zum (...) Lebensjahr eine Sozialisierung in Liberia erfolgt
ist, was Rückschlüsse insbesondere auf die Staatsangehörigkeit erlaubt.
7.4 Der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse ist aufgrund der
nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung nach den erwähnten
Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen, zumal an der fachlichen Qua-
lifikation des Experten keine Zweifel bestehen.
Dieser hielt im Gutachten – für dessen wesentlichen Inhalt auf die ange-
fochtene Verfügung (vgl. vorstehend E. 6.1) zu verweisen ist – betreffend
die Länderkenntnisse zusammenfassend fest, obgleich der Beschwerde-
führer ein oberflächliches Wissen über Liberia habe, scheine es ihm am
Wissen einer Person zu fehlen, die mit liberianischen Eltern aufgewach-
sen sei und zumindest einen Teil ihres Lebens in Monrovia verbracht ha-
be. Dem ist zuzustimmen, konnte der Beschwerdeführer doch keinerlei
ethnische Gruppierungen nennen, bezog sich bis auf eine Ausnahme auf
Counties, die in Liberia nicht existieren und konnte neben Monrovia keine
Stadt Liberias nennen. Seine Kenntnisse von Monrovia sind somit ledig-
lich rudimentär, soweit seine Angaben nicht falsch ausfielen. So machte
er unkorrekte Angaben zur angeblich besuchten Schule, dem Flughafen
und den Flüssen in der Stadt (vgl. auch bereits A8/11 Ziff. 6.01 S. 7, wo er
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angab, Liberia liege am Mittelmeer). Von einer Person, die die ersten (…)
Jahre ihres Lebens angeblich in Monrovia verbrachte und liberianische
Eltern hat, darf indes ein breiteres Wissen erwartet werden. Die Lingua-
Analyse ergab sodann, dass der Beschwerdeführer ein nigerianisches
Pidgin Englisch spreche und es ihm an Kenntnissen in guineischen und
liberianischen Sprachen – wie Kru und Klao, den Sprachen der angebli-
chen Ethnien seiner Eltern – fehle. Zudem hätten keine Merkmale beo-
bachtet werden können, die auf einen Einfluss des liberianischen Eng-
lisch auf seine Sprache hinweisen würden.
Zusammenfassend kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer aus Liberia stammt und dort die ersten (…) Jahre seines Lebens
verbrachte. Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das Bun-
desverwaltungsgericht erwiesen, dass er falsche Angaben zu seinem
Geburtsort und seiner Staatsangehörigkeit gemacht hat. Die Einwendun-
gen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, diese Einschätzung in
Zweifel zu ziehen. Insbesondere vermag die Tatsache nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer vor den österreichischen Behörden zwar mit
demselben Vor- und Nachnamen, nicht aber mit demselben Geburtsda-
tum auftrat wie in der Schweiz (vgl. A17/2).
7.5 Das BFM ist somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten. Er hat die schweizerischen Asylbehörden erwiese-
nermassen über seine Identität getäuscht, weshalb der Tatbestand von alt
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erfüllt ist.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Da der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht,
steht die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen und wurde vom BFM zu Recht angeordnet.
9.
Das BFM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
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Seite 11
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Wie vorstehend festgestellt, hat der Beschwerdeführer über seine Identi-
tät getäuscht und die Mitwirkungspflicht verletzt. Damit hat er eine sinn-
volle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, ver-
unmöglicht, weshalb er die entsprechenden Folgen zu tragen hat. In der
angefochtenen Verfügung hat das BFM, soweit möglich, richtigerweise
den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria, den mutmasslichen Heimat-
staat des Beschwerdeführers, geprüft. Dabei hat es zutreffend festgehal-
ten, der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG ste-
he einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen und es gebe keine An-
haltspunkte, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann sprechen weder die in Ni-
geria herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen, zumal der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Beschaf-
fung von Reisepapieren mitzuwirken.
Nach dem Gesagten ist der verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestäti-
gen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an
keinem nach Art. 106 Abs. 1 AsylG rügbaren Mangel leidet. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch
aufgrund des am 5. Februar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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