B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-469/2020
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch Karin Fischli,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2020 / N (…).
E-469/2020
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Dezember 2019 in der Schweiz um
Asyl. Die Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 19. Mai 2015 in
Deutschland und am 17. August 2017 in Frankreich ein Asylgesuch einge-
reicht hatte.
Am 23. Dezember 2019 wurden seine Personalien aufgenommen. Anläss-
lich der Befragung vom 30. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich gewährt,
welcher gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte dieser gel-
tend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, da er dort unmensch-
lich und erniedrigend behandelt worden sei. Er habe auf der Strasse leben
müssen und ihm sei weder eine Unterkunft und medizinische Hilfe noch
finanzielle Unterstützung gewährt worden. Aufgrund der Kälte habe er in
Frankreich mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. Ende 2014 habe
er die Ukraine verlassen und sei über Polen, Deutschland und Frankreich
in die Schweiz gereist. Seit August 2017 bis zu seiner Einreise in die
Schweiz habe er ununterbrochen in Frankreich in unterschiedlichen Städ-
ten gelebt. Im Dezember 2017 sei ihm mitgeteilt worden, er müsse nach
Deutschland zurückkehren. Die zuständigen französischen Behörden hät-
ten ihn jedoch nicht innert der Überstellungsfrist nach Deutschland zurück-
geführt, weshalb Frankreich für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig
geworden sei. Im Juli 2019 habe er erneut in Frankreich um Asyl ersucht
und dieses Gesuch sei von den französischen Behörden angenommen
worden. Er sei jedoch nicht zu seinen Asylgründen befragt worden.
Er leide an Verdauungsproblemen und benötige deshalb ein spezielles Es-
sensregime. Zudem habe er (…) und (…) Probleme, weshalb er dringend
auf einen (…) angewiesen sei. In Frankreich habe er zufolge seiner (…)
Probleme mehrmals die Medikamente gewechselt. Er leide zudem an (…)
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und könne sich nicht in geschlossenen Räumlichkeiten aufhalten. Aufgrund
von Erlebnissen in der Ukraine leide er an (…).
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten: zwei von
ihm verfasste undatierte Briefe an die Vorinstanz, worin er seine Asyl-
gründe und die Mängel im französischen Asylverfahren darlegt; drei Arzt-
berichte aus Frankreich vom 10. Februar 2018, 16. Juli und 6. November
2019; eine Verfügung des "Préfet de l'Isère" vom 23. November 2017 be-
züglich Wegweisung nach Deutschland; einen Zuweisungsentscheid in
eine Unterkunft in Frankreich vom November/Dezember 2017; eine Bestä-
tigung der Entgegennahme des Asylgesuchs durch das "Office français de
protection des réfugiées et apatrides" vom 13. August 2019; eine Bestäti-
gung des Innenministeriums Frankreichs vom 22. August 2019, wonach
der Beschwerdeführer als Asylbewerber im Rahmen eines beschleunigten
Verfahrens gelte; eine Verfügung des "Office français de l'immigration et de
l'intégration, direction territoriale B._______" vom 23. Oktober 2019; einen
Entscheid des "Bureau d'aide juridictionnelle" vom 7. November 2019 zur
Nichtgewährung der Rechtshilfe; einen Impfausweis; Reisetickets vom De-
zember 2019; eine Kopie des "Code de l'entrée et du séjour des étrangers
et du droit d'asile" (CESEDA); eine Kopie der Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Europäischen Rates über die materiellen Bedingun-
gen für die Aufnahme von Asylbewerbern 2013/33/EU.
B.
Am 30. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 10. Januar 2020 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 (eröffnet tags darauf) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach
Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asyl-
gesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Frankreich und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Januar 2020
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung. Auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
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eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuali-
ter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich
des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung
sowie zur Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung. Die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen
Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vor-
liegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
Mit der Beschwerde reichte er folgende Dokumente ein: ein Schreiben an
die Vorinstanz vom 10. Januar 2020 inklusive des Arztberichts vom 16. Juli
2019; eine E-Mail des Gesundheitsdienstes der C._______ vom 16. Ja-
nuar 2020; Informationen des Raphaelswerks für Geflüchtete, die nach
Frankreich rücküberstellt werden vom Oktober 2018; drei Zeitungsartikel
zur Lage in Frankreich betreffend Einwanderung; einen Kurzbericht des
D._______ vom 17. Januar 2020.
E.
Am 24. Januar 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung nach Frankreich gestützt auf Art. 56 VwVG superprovisorisch
aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
24. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 5
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 6
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
E-469/2020
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der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 17. August 2017 in Frankreich
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französi-
schen Behörden am 30. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die französischen
Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 10. Januar 2020 zu.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mit-
gliedstaates blieb unbestritten. Letztere ist somit gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.2.1 In der Beschwerdeeingabe führt der Beschwerdeführer aus, die ge-
nerelle Situation Asylsuchender in Frankreich sei prekär und habe sich in
jüngster Zeit massiv verschlechtert. Er habe auf der Strasse leben müssen,
da er weder einen effektiven Zugang zu einer Unterkunft noch zu finanzi-
eller Unterstützung erhalten habe. Seinem Gesuch um Behandlung als vul-
nerable Person – aufgrund seiner (...) und (...) Beschwerden – sei nicht
stattgegeben worden. Er habe in keiner Weise auf die Unterstützung durch
den französischen Staat zählen können und sei komplett auf sich allein
gestellt gewesen. Als (...) und (...) stark angeschlagener und labiler allein-
stehender Mann sei er auf Unterstützung angewiesen. In Frankreich sei
ihm diese verweigert worden und er habe unter schwierigsten Bedingun-
gen alleine auf der Strasse leben müssen. Dies habe über längere Zeit
derart an seinen Kräften gezehrt, dass er in der Schweiz zusammengebro-
chen und in die E._______ habe eingewiesen werden müssen. Gesund-
heitlich sei er schwer krank und es wäre für ihn verheerend, wenn er ohne
Unterstützung in Frankreich auf sich alleine gestellt wäre. Er habe die Res-
sourcen nicht, um sich selbst zu organisieren und auch nicht mehr die
Kraft, die benötigte Unterstützung selbst einzufordern.
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Seite 8
5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des persönlichen
Gesprächs vom 30. Dezember 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe las-
sen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer
Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich
rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur
Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systemati-
sche Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des
BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom
26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019
S. 5 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gewährte Frankreich
dem Beschwerdeführer Zugang zu einer adäquaten Unterkunft. Da er seit
dem 5. Januar 2018 bei den zuständigen französischen Behörden jedoch
als verschwunden galt und nicht als vulnerable Person eingestuft wurde,
wurde ihm der Aufnahmestandard im Sinne von Art. L744-6 CESEDA ver-
weigert, nicht jedoch der generelle Zugang zu einer Unterkunft (vgl. SEM-
Akten act. […]).
5.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
5.3 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Hinweis auf seine Vulnerabi-
lität, insbesondere seine medizinischen Probleme, die Anwendung der Er-
messensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
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Seite 9
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
5.3.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der
Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nö-
tigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie).
Im Übrigen ist Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionieren-
des Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten Hin-
weise vor, dass die französischen Sicherheitsbehörden dem Beschwerde-
führer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittper-
sonen verwehren würden. Das Argument, dass er ausserstande wäre, sich
um seine Bedürfnisse zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Während
seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich war er offenbar in der Lage,
seine Rechte vor verschiedenen Behörden einzufordern, und er hat sich
auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden durchaus imstande
gezeigt, seine Rechte wahrzunehmen. Den Akten ist weiter zu entnehmen,
dass er zwischenzeitlich für die französischen Behörden nicht auffindbar
war, weshalb auch keine Unterstützung erfolgen konnte (vgl. act. […]).
5.3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, sein Gesundheits-
zustand stehe einer Überstellung entgegen. Gemäss medizinischem Be-
richt des D._______ vom 8. Januar 2020 bestehe der Verdacht einer (…)
mit Schlafstörungen, Angst und Flashbacks. Weiter würden (…), eine (…),
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Seite 10
eine (…), (…), ein (…) sowie (…) in anderen Teilen des (…) vorliegen. Im
Kurzbericht vom 17. Januar 2020 wird aufgeführt, es werde von einer (…)
mit akuter (…) mit (…) und Hungerstreik bei seit Monaten anhaltenden
schwierigen Lebensbedingungen (Obdachlosigkeit, Asylverfahren) und zu-
nehmender Hoffnungslosigkeit ausgegangen. Der Beschwerdeführer
werde nicht als (…) eingeschätzt und sei absprachefähig. Im Anschluss an
die Sprechstunde sei ein freiwilliger Eintritt in die E._______ erfolgt (Be-
schwerdebeilage 10). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die
Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit
aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person
sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod
rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Über-
stellung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat
– mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und
unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausge-
setzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkür-
zung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili
gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–
193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstel-
lung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszu-
stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre-
chung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten und im ärztlichen
Kurzbericht diagnostizierten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht
derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung
abgesehen werden müsste.
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet,
den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumin-
dest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von
E-469/2020
Seite 11
Krankheiten und schweren (...) Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Er erhielt sodann bereits medizini-
sche Hilfe in Frankreich und befand sich dort auch in (…) Behandlung (vgl.
act. […]). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung indi-
vidueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
5.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei
der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über
einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitions-
beschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Strei-
chung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts ge-
mäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den
vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen.
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den vom Beschwerdeführer
vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheitsbedenken
ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie
auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht
enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
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Seite 12
5.3.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frank-
reich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29
wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
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Seite 13
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Grundlage zu deren Gewährung fehlt.
10.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 24. Januar 2020 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
(Dispositiv nächste Seite)
E-469/2020
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Annina Mondgenast