Abtei lung V
E-4693/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4693/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 28. April 2008 verliess und am 2. Januar 2009 illegal nach Italien
gelangte, wo er am 4. Januar 2009 in B._______ von den zuständigen
Behörden kontrolliert wurde,
dass er nach vierzehn Monaten Aufenthalt in Italien am 7. März 2010
über C._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 8. März
2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein
Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom
17. März 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, in der Folge gewaltsamer Auseinandersetzungen
zwischen seiner und einer anderen politischen Partei hätten am
_______ Angehörige der Gegenpartei in seinem Haus alles zerstört
und ihn persönlich angegriffen und verletzt,
dass er von Nachbarn ins Spital verbracht worden sei, von wo aus ihn
ein Arzt zu einem Priester geführt habe, der ihm geraten habe, das
Land zu verlassen,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragungen vom
17. März 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung
nach Italien gewährt wurde (vgl. EVZ-Protokoll S. 8),
dass er dabei festhielt, er habe nicht die Gelegenheit erhalten, in Ita-
lien um Asyl zu ersuchen, es gebe keine Arbeit und er habe dort zu
viel gelitten (vgl. EVZ-Protokoll S. 8),
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Italien wegwies,
dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die
einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in
einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dub-
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lin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig,
dass sich Italien auf Anfrage hin innert festgelegter Frist nicht habe
vernehmen lassen, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 18
Abs. 7 Dublin-II-VO auf Italien übergegangen sei,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung nach Italien kein Hindernis für
eine Wegweisung nach Italien darstellten, weil Italien ein Rechtsstaat
sei und gemäss Dubliner-Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet
sei, und es dem Beschwerdeführer frei stehe, in Italien ein Asylgesuch
zu stellen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2010 (Postauf -
gabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei inhaltlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie die Anweisung der Vorinstanz beantragte, ihr
Selbsteintrittsrecht auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorlie-
gende Verfahren zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht die Herstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, die Anweisung der Vorinstanz, eine allen-
falls bereits erfolgte Überstellung nach Italien rückgängig zu machen,
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2010 den Vollzug der
angefochtenen Verfügung mittels vorsorglicher Massnahme proviso-
risch aussetzte,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 5. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Beschwerdeführer mit
– offenbar rechtskräftigem – Strafbefehl vom 29. März 2010 wegen
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten
Geldstrafe verurteilte (vgl. BFM-Akten A15/4),
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass mit diesem Entscheid in der Sache selbst der Anträge auf Her-
stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf An-
weisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts von einer Überstellung nach Italien abzusehen,
hinfällig geworden sind, weshalb nicht weiter darüber zu befinden ist,
dass der Beschwerdeführer vor Aussetzung des Vollzugs der ange-
fochtenen Verfügung mit vorsorglicher Massnahme vom 30. Juni 2010
nicht nach Italien überstellt worden ist, womit sich der prozessuale
Antrag, eine bereits erfolgte Überstellung nach Italien sei rückgängig
zu machen, als gegenstandslos erweist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vor seiner
Einreise in die Schweiz vom 2. Januar 2009 bis zum 7. März 2010 in
Italien aufgehalten hat, indessen dort kein Asylgesuch gestellt haben
will,
dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Dublin-II-VO vor-
liegend Italien für die Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist,
dass damit auch offenbleiben kann, ob es dem Beschwerdeführer tat-
sächlich bisher nicht möglich gewesen ist, in diesem Land ein solches
Gesuch zu stellen,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
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10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, dieses Land werde sich
im vorliegenden Fall nicht an die aus diesen Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
dass namentlich kein konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner Ge-
suchsgründe in den Heimatstaat zurückgeführt (vgl. Beschwerde
S. 2 f.),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien auf fehlende Ar-
beitsmöglichkeiten in diesem Land und seine dort erlittenen Leiden
verwiesen hat (vgl. EVZ-Protokoll S. 8) und auch in der Beschwerde-
schrift allgemeine Vorbehalte gegenüber den Aufenthaltsbedingungen
für Asylsuchende respektive anerkannte Flüchtlinge in Italien geäus-
sert werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich in letzter Zeit in zahlreichen
Urteilen zu dieser Thematik geäussert hat (vgl. etwa das Urteil
E-2902/2010 vom 11. Mai 2010 mit weiteren Hinweisen),
dass das Gericht dabei jeweils festgestellt hat, dass sich Asylsuchen-
de in Italien zwar beispielsweise bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur durchaus gewissen
Schwierigkeiten ausgesetzt sehen könnten,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italieni-
schen Behörden jedoch bevorzugt behandelt und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen wür-
den,
dass die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organi-
siere und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbiete,
dass an diesen Feststellungen auch das Vorbringen nichts zu ändern
vermag, der Beschwerdeführer leide immer noch an einer ihm in Ni-
geria zugefügten Schusswunde, habe in der Schweiz einen Arzt kon-
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sultiert und einen Operationstermin auf Mitte August 2010 erhalten
(vgl. Beschwerde S. 4),
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer, soweit feststellbar, nie geltend gemacht hatte, an
einer Schusswunde zu leiden, und dieses Beschwerdevorbringen be-
zeichnenderweise in keiner Weise belegt oder zumindest substanziiert
hat,
dass in der Beschwerde auch nicht ausgeführt wird, dass und aus
welchem Grund diese medizinische Behandlung nicht in Italien
durchgeführt werden könnte respektive (während des gut einjährigen
Aufenthalts in diesem Land) konnte,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, eine allfällige
medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre in Italien mög-
lich und erhältlich zu machen,
dass diesbezüglich auch auf die spezifischen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen Italiens verwiesen werden kann, namentlich die EU-
Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaa-
ten, zu deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende
Rechtsmittel vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Auf-
nahmerichtlinie),
dass eine existentielle Gefahr für den Beschwerdeführer durch die
Rückführung in den Nachbarstaat der Schweiz nach dem Gesagten
nicht konkret und überzeugend dargelegt worden ist und unter diesen
Umständen keine Veranlassung bestand und besteht vom Selbstein-
trittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen,
weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass den Akten auch sonst keine Gründe zu entnehmen sind, die einer
Zuständigkeit Italiens zur Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs
entgegenstehen könnten, und das BFM damit zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und
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auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20])
dass eine entsprechende Beurteilung soweit notwendig vielmehr
bereits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattfinden muss,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ita-
lien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache hinfällig geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon we-
gen der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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