B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4693/2014
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
z.Z. im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
E-4693/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer traf am 28. Juli 2014 laut Flughafenpolizei
mutmasslich von B._______ respektive Dubai, Arabische Emirate, her
kommend auf dem Luftweg auf dem Flughafen Zürich ein. Nachdem er
sich eigenen Angaben zufolge seines mitgeführten, auf seinen eigenen
Namen lautenden und angeblich gefälschten iranischen Reisepasses, der
ein Visum der Schweizer Botschaft in B._______ vom (…) 2014 enthalten
haben soll, entledigt (zerrissen und weggeworfen) hatte, stellte er am 30.
Juli 2014 sein Asylgesuch. Mit Zuweisungsverfügung vom gleichen Tag
verweigerte ihm das BFM vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flugha-
fens als Aufenthaltsort zu.
A.b An der Befragung zur Person vom 1. August 2014 (Vorakten A11/54)
und der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 14. August
2014 (Vorakten: A16/22) brachte er vor, er sei ein iranischer Staatsbürger
und habe mit seinen Angehörigen in der Provinz B._______ gelebt. In
B._______ habe er an der (…) Universität studiert. Er sei ein sehr leis-
tungsfähiger Student gewesen. Er habe dort beispielsweise Vorberei-
tungskurse für (…) geleitet. Während des Studiums habe er versucht, et-
was Geld zu verdienen. Vor etwa zwei Jahren sei er durch H., ein Univer-
sitätskollege und Mitglied der Bassidj-Gruppe, auf eine Stelle bei einer
Computerfirma, einer kulturellen Institution, aufmerksam gemacht wor-
den. Er habe sich dort gemeldet und nach einem zweistündigen Ge-
spräch die Stelle erhalten. Zuerst habe die Aufgabe darin bestanden,
Poster und Fotos zu bearbeiten, um diese unter einem breiten Publikum
zu verbreiten. Nach einem Monat sei die Probezeit abgelaufen gewesen.
Allmählich – erst nach vielen Monaten – sei ihm klar geworden, dass die-
se als Privatfirma getarnte Arbeitgeberin in Wirklichkeit die staatliche Auf-
sicht über Internetseiten, Internetkonten und Internetblogs ausgeübt habe
und (…). Gewisse Fotos von jungen Frauen und Männern seien auf so-
genannte Fake-Accounts hochgeladen worden, um mögliche Oppositio-
nelle anzulocken. Auf diese Weise sei seine Firma an die notwendigen In-
formationen gekommen. Alle Mitglieder seiner Firma hätten nicht unter ih-
rem richtigen Namen gearbeitet. Nach etwa einem Jahr habe er Aufträge
erhalten, gewisse Bilder auf USB-Sticks zu bearbeiten. Auf solchen Sticks
seien ebenfalls Berichte über verdächtige Personen respektive Internet-
User gespeichert gewesen. Er habe sich bald einmal entschlossen, die
betroffenen User zu warnen, damit sich diese allfälligen Verfolgungen
durch die iranischen Behörden entziehen könnten. Er habe insgesamt
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etwa 15 bis 20 Personen benachrichtigt, wovon zwei über seinen Compu-
ter respektive sein E-Mail-Konto. Die übrigen Personen habe er von ei-
nem Internet-Café aus gewarnt. Etwa zwei bis drei Monate später seien
ihm die iranischen Behörden auf die Schliche gekommen. Er sei damals
gerade während seiner Ferien an der Universität gewesen, um Prüfungen
zu absolvieren, als die Polizisten bei ihm zu Hause erschienen seien. Die
Mutter habe ihn telefonisch über deren Erscheinen orientiert. H. sei über
die behördliche Suche nach ihm im Bilde gewesen. Er (Beschwerdefüh-
rer) habe daraufhin Kontakt mit [einem Verwandten] aufgenommen und
das weitere Vorgehen besprochen. [Sein Verwandter] habe ihn gleichen-
tags nach E._______ gefahren, wo er etwa ein halbes Jahr lang Unter-
schlupf in einer Fabrik eines Bekannten gefunden habe. Im April 2014
habe D._______ seine Ausreise vorbereitet. Mit einem österreichischen
Visum sei er über die Türkei nach Frankfurt am Main gelangt, wo er am 7.
April 2014 um Asyl ersucht habe. In Deutschland habe er bald einmal rea-
lisiert, dass sein Studium nicht anerkannt werden dürfte. In der Folge ha-
be er Kontakt zu D._______ aufgenommen und mit ihm die Lage bespro-
chen. D._______ habe ihm berichtet, dass die iranischen Behörden wäh-
rend der letzten Wochen nicht mehr nach ihm gesucht hätten. Deshalb
habe er sich entschlossen, nach Hause zurückzukehren. Eventuell in
Düsseldorf habe er das Flugzeug nach Istanbul genommen. Auf dem
Landweg habe er B._______ erreicht. Am Tag seiner Ankunft habe er die
Grossmutter besucht. Gleichentags seien Polizisten bei ihm zu Hause er-
schienen. Als er dies erfahren habe, habe ihn D._______ umgehend zur
Fabrik gebracht, wo er sich bis zur zweiten Ausreise aufgehalten habe.
Mehrmals seien Polizisten bei ihm zu Hause erschienen und hätten sei-
nen Vater mehrmals für eine kurze Dauer festgehalten. Am 28. Juli 2014
sei er vom Flughafen F._______ in B._______ über Amsterdam nach Zü-
rich gelangt.
Er reichte beim BFM eine iranische Identitätskarte, einen iranischen und
einen amerikanischen Studentenausweis und ein Diplom ein, bei denen
die Überprüfung keine Fälschungsmerkmale ergeben hat. Mehrere
Schreiben bezüglich wissenschaftliche Konferenzen in Europa sowie ein
USB-Stick wurden ebenfalls eingereicht. Letzterer soll Informationen über
einige von ihm gewarnte verdächtige Personen enthalten.
A.c Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. August 2014 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug
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Seite 4
und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
B.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung am 22. August 2014
(dem Gericht von der Flughafenpolizei per Telefax am 22. August 2014
und am 23. August 2014 auf dem Postweg übermittelt) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde. Im vorgedruckten deutschsprachigen Teil
der Beschwerde wird die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter
die Feststellung des unzulässigen und unzumutbaren Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. In formeller
Hinsicht wird die Übersetzung der in Farsi abgefassten Beschwerdebe-
gründung in eine Amtssprache von Amtes wegen sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf Erhebung des Kos-
tenvorschusses beantragt.
Der deutschsprachigen Beschwerde lagen eine handschriftlich auf Farsi
verfasste, 13-seitige Beschwerdebegründung sowie diverse Auszüge aus
dem USB-Stick bei. Der USB-Stick befand sich entgegen dem Beilagen-
verzeichnis nicht bei der von der Flughafenpolizei übermittelten Be-
schwerdeschrift.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht ordnete am 26. August 2014 eine Amtsü-
bersetzung des handschriftlichen Teils der Beschwerdebegründung und
des Beweismittels in eine Schweizer Amtssprache an. Die Übersetzungen
trafen am 29. August 2014 beim Gericht ein. Die Beschwerdegründung
enthielt den weiteren Antrag, die vom Beschwerdeführer angegebenen
Details nicht an Leute weiterzuleiten, denen man nicht vertrauen könne
(Beschwerdebegründung S. 13).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab.
Der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben in zentralen Berei-
chen seiner Asylbegründung gemacht. So sei äusserst fragwürdig, dass
die Stelle bei der Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer auf eine rela-
tiv unkomplizierte Art und Weise zugesprochen worden sei. Es sei eher
davon auszugehen, dass diese iranische Behörde ihre Mitarbeiter mit
grosser Sorgfalt auswählen und nur Personen einstellen würde, die sich
mit soliden Weiterempfehlungen von bereits bekannten regimetreuen
Personen präsentierten. Die Empfehlung des Kollegen H. entspreche in-
dessen nicht der erwähnten Konstellation. Wenig plausibel erscheine zu-
dem, dass der Beschwerdeführer zufälligerweise als Aushilfe (im Stun-
denlohn) Zugang zu vertraulichen Informationen und Sticks erhalten ha-
ben soll. Weiter sei er nicht in der Lage, nachvollziehbar zu erklären,
weshalb er völlig unbekannte Leute vor der iranischen Aufsichtsbehörde
gewarnt habe. Ebenso wenig sei einsichtig, warum er das Risiko einge-
gangen sei, den eigenen Computer respektive das eigene E-Mail-Konto
für Warnungen zu nutzen. Auch widerspreche das geschilderte Fahn-
dungsverhalten der iranischen Behörden polizeilicher Taktik. So wäre zu
erwarten gewesen, dass ihn die Behörden an einem Arbeitstag am Ar-
beitsplatz gefasst hätten; dass er angeblich zu Hause während der Ferien
gesucht worden sei, erscheine nicht plausibel. Ausserdem habe er über
die Fahndungsgänge der Behörden keine Details berichtet. Auch der an-
gebliche Rückreisegrund aus Deutschland, wo er ein Asylgesuch gestellt
hatte, vermöge nicht zu überzeugen; dass der Beschwerdeführer angeb-
lich davon ausgegangen sei, er werde nun nicht mehr gesucht, sei nicht
glaubhaft, seien doch die iranischen Behörden dafür bekannt, dass sie
bezüglich Personen, die dem Regime gegenüber illoyal sind, mit Nach-
druck verfahren. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer über
den Grund der Suche nach ihm am Tag der Ankunft in B._______, über
die angeblichen wiederholten Verhaftungen seines Vaters und die Raz-
zien nichts Konkretes angeben können.
Weiter könne aus Sicherheitsgründen nicht auf die auf dem USB-Stick
enthaltenen Programme und Daten zugegriffen werden, da diese mit ei-
nem vom Beschwerdeführer installierten "Software-Programm" ver-
schlüsselt seien. Es sei daher Sache des Beschwerdeführers, die Daten
dem BFM zugänglich zu machen. Ausserdem sei anzumerken, dass sol-
che Daten keine Original-Dokumente seien; der Beschwerdeführer (…)
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hätte auch seine Programme und Daten selber zusammenbauen können.
Demnach handle es sich beim eingereichten Stick um kein taugliches
Beweismittel, um eine Verfolgungslage nachzuweisen. Zusammenfas-
send seien seine Vorbringen nicht glaubhaft, so dass deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und sein Asylgesuch sei abzulehnen. Der Vollzug der Weg-
weisung sei sodann als zulässig, zumutbar und möglich zu werten.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde unter Hinweis auf
die nachgereichten Beweismittel und auf seine Aussagen in den zwei An-
hörungen daran fest, die Verfolgungssituation in sich stimmig dargelegt
zu haben. Im Wesentlichen wiederholte er seine Angaben in den Proto-
kollen, ohne indessen am eigentlichen Kern seiner Angaben etwas zu
ändern. Er gab dabei an, insgesamt überzeugend und detailliert ausge-
sagt zu haben. Aufgrund des Gesagten sei er bei einer Rückkehr in den
Iran an Leib und Leben gefährdet. Er fürchte sich vor dem drohenden
Tod.
2.3.2 Der Beschwerdeführer rügte sinngemäss auch die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, denn Umfang und Inhalt seiner Antworten hätten sich
ausschliesslich nach den Frageschemen und dem Verhalten seines oder
seiner Befrager gerichtet. Mehrmals hätten ihn Befrager zur Kürze an-
gehalten und ihn nicht ausreden oder erzählen lassen (Beschwerdebe-
gründung 11. Seite). Daher habe er auf gewisse Ausführungen verzichtet.
Vom BFM dürfe ihm jedoch nun nicht vorgehalten werden, zu oberfläch-
lich, zu wenig konkret und zu wenig detailliert berichtet zu haben. Sollten
offene Fragen zu seinem Asylgesuch vorhanden sein, sei er sinngemäss
bereit, sich allfälligen Fragen des Gerichts zu stellen. Er sei namentlich
bereit, jede einzelne Information auf dem Stick, den er unverschlüsselt
eingereicht habe, persönlich zu öffnen und zu kommentieren (Beschwer-
debegründung S. 8). Möglich sei auch, dass seine Aussagen nicht richtig
übersetzt worden seien, denn der oder die eingesetzten Dolmetscher
(Beschwerdebegründung S. 4, 11) oder ev. die Befrager seien allenfalls in
Bezug auf das von ihm Gesagte – vor allem im Computerbereich – nicht
kompetent gewesen. Sie hätten somit eventuell seine Informationen gar
nicht richtig einordnen, protokollieren oder richtig werten können. Ausser-
dem habe ihn die neunstündige Befragung sehr ermüdet, weshalb er viel
Wissenswertes von sich aus zusammengefasst, untereinander verknüpft
und ohne bis ins letzte Detail, aber dennoch in sich stimmig angegeben
habe (Beschwerdebegründung S. 2, 4, 5f. und 11). Diese verfahrens-
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Seite 8
rechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass ei-
nes Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, Beweise beizu-
bringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit Beweisanträgen gehört zu
werden und an der Beweiserhebung entweder mitzuwirken oder sich zu-
mindest zum Ergebnis zu äussern, wenn dieses für den Entscheid be-
deutsam ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, da-
mit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen
kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). Unter
dem Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör soll die Anhörung Ge-
währ dafür bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe voll-
ständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst
werden, wobei die Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte
Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständ-
nisse zu klären. Die behördliche Untersuchungspflicht wird allerdings
durch die dem Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwir-
kungspflicht eingeschränkt, wobei der Gesuchsteller insbesondere bei der
vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen hat, die für die Asylgewäh-
rung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.).
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers vollumfänglich nachgekommen. Die erste Befragung
dauerte über sechs Stunden und 20 Minuten (A11 S. 19), die zweite über
neun Stunden (A16 S. 1, 21). Die Lektüre der Befragungsprotokolle lässt
nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer sich während der Befragun-
gen in einer besonderen Druck- oder Stresssituationen befunden hätte
oder der Befragung nicht habe folgen und nicht alles habe sagen können.
Die Protokolle erwecken vielmehr den Eindruck einer geistig präsenten,
selbstsicheren, wortgewandten und auf das Gespräch vorbereiteten, situ-
ativ reaktionsfreudigen und leistungsfähigen Person, die sich der Heraus-
forderung einer Befragung ohne weiteres zu stellen vermochte. Aufgrund
der Aktenlage ist festzuhalten, dass die Befrager dem Beschwerdeführer
offensichtlich in ausreichender Weise ermöglicht haben, seine Gründe
vollständig darzulegen. Er konnte jedenfalls in der Beschwerde nicht an-
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geben, zu welchen konkreten Sachverhalten er noch hätte vertiefter be-
fragt werden wollen oder wo effektiv falsch protokolliert worden sei. Er
gab zum Schluss beider Befragungen an, er habe dem Gesagten nichts
mehr hinzuzufügen; auch gab er in beiden Befragungen an, den Dolmet-
scher einwandfrei verstanden zu haben, und bestätigte die Richtigkeit
und Vollständigkeit beider Befragungsprotokolle nach jeweiligen Rück-
übersetzungen in seine Muttersprache unterschriftlich vorbehaltlos. Damit
bleibt kein Raum für nachträgliche Einwände der geltend gemachten Art.
Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte für eine ungenügende
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verweigerung des BFM, Asylgründe
zu erforschen oder zu Protokoll zu nehmen, und damit für eine Gehörs-
verletzung erkennbar. Es besteht keine Veranlassung zu weiteren Abklä-
rungen, zu einer Neubefragung oder zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung aus anderen formellen Gründen. Der Antrag auf Aufhebung
der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen ist abzuweisen.
2.4 Der Erkenntnis des BFM, die geltend gemachten Ausreisegründe als
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht ge-
nügend zu betrachten, ist beizupflichten. Zur Vermeidung von Wiederho-
lungen kann auf die nicht zu beanstandenden korrekten Ausführungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerde sind
keine stichhaltigen oder erheblichen Entgegnungen zu entnehmen, die im
Kern eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken ver-
möchten, denn sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einem Verweis auf
die bisherigen Vorbringen, stellen leichte Angleichungen früherer Anga-
ben an nicht wegzudiskutierende Realitäten dar oder erscheinen als
Schutzbehauptungen. Kein im Umgang mit Computern erfahrener An-
wender, der einmal realisiert hätte, dass seine Arbeitgeberin die iranische
Internet-Aufsichtsbehörde war, würde den eigenen Computer oder das
eigene E-Mail-Konto für Tätigkeiten der angegebenen Art nutzen. Dazu
stünden andere weitaus sicherere Vorgehensweisen zur Verfügung. Dass
es in diesem Zusammenhang zu Missverständnissen gekommen sei, da
Befrager und Dolmetscher nicht ausreichende Computer-Fachkenntnisse
besitzen würden, vermag aufgrund der klar protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers (vgl. A11/54 S. 15; A16/22 S. 12 f. F82 und F84),
nicht zu überzeugen. Auch das Gericht erachtet die gänzlich unplausible
Darstellung vielmehr als unglaubhaft.
An dieser Einschätzung ändern die eingereichten Beweismittel, wie bei-
spielsweise auch die auf Beschwerdestufe eingereichten Auszüge aus
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Seite 10
dem USB-Stick nichts. Bei dieser Sachlage bleiben die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht glaubhaft; die eingereichten Unterlagen bezie-
hen sich auf diverse Facebook- und Twitter-Konten, ohne dass daraus
aber ein Beleg für die behauptete Verfolgungssituation des Beschwerde-
führers abgeleitet werden könnte.
Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich die im Beschwerdeverfahren
vorgetragenen Ausführungen, dem Beschwerdeführer drohe im Heimat-
land eine Gefährdung, weil er illegal mit einem gefälschten Pass aus dem
Iran ausgereist sei (Beschwerdebegründung S. 8, 10). Der Beschwerde-
führer hat den Reisepass, mit dem er nach Zürich-Flughafen gelangt ist,
vernichtet. Seinen Angaben zufolge soll es sich um einen gefälschten
Reisepass gehandelt haben, mit dem er auch das schweizerische Einrei-
sevisum beantragt und erhalten habe; seinen eigenen echten Pass, mit
dem er vor seiner ersten Ausreise aus dem Iran ein österreichisches Vi-
sum erlangt habe, habe er damals in Deutschland – noch vor seiner er-
neuten Rückkehr in den Iran – auf Anraten des Schleppers vernichtet
(vgl. A11/54 S. 6 f., 10, 13; A16/22 S. 18). Diese Darstellungen (und damit
die angebliche illegale Ausreise) erscheinen insbesondere deswegen als
unglaubhaft, als die Passnummer im österreichischen Visum mit jener
Passnummer übereinstimmt, die dem schweizerischen Visumsgesuch –
zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seinen echten Pass an-
geblich schon nicht mehr besessen habe – zu Grunde lag; die diesbezüg-
lichen Erklärungen des Beschwerdeführers in der Befragung blieben
durchweg nicht überzeugend (vgl. A11/54 S. 10). Im Übrigen erweisen
sich auch die Darstellungen, der Beschwerdeführer sei mit einem Pass,
der zwar gefälscht gewesen sei, aber auf die eigenen Personalien gelau-
tet habe, ausgerechnet über den gut kontrollierten Flughafen B._______
ausgereist, als nicht vereinbar damit, dass er angeblich gesucht worden
sei.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, zumindest glaubhaft
zu machen, dass er im Iran ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche
im Fall der Rückkehr befürchten müsste. Er erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und das Bundesamt hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
3.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
E-4693/2014
Seite 11
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar, das heisst unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend
keine Anwendung finden; seine Rückkehr in den Iran ist unter diesem As-
pekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen
noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) und jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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Seite 12
glaubhaft machen, dass ihm bei einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff.
m.w.H.), was ihm nicht gelingt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung im Sinne der asyl- und der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
4.2.1 Es besteht kein Grund anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate
bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedrohende Lage,
da dort weder eine allgemeine und landesweite Gewaltsituation besteht,
noch die allgemeine Menschenrechtssituation den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen lässt.
4.2.2 Der Rückkehr des (…), bald (…)-jährigen Beschwerdeführers ste-
hen keine individuellen Gründe politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur entgegen. So wohnte er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes bei seinen Eltern. Auch seine weiteren Verwandten leben
im Iran. Er kann somit auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurück-
greifen und dürfte auch auf seinen Bekanntschafts- und Freundeskreis an
der Universität und als (…) bei seinen Arbeitgebern zählen können. Sei-
tens D._______, der Erfahrungen im Ausland gewonnen habe, dürfte er
erneut, soweit erforderlich, mit tatkräftiger Unterstützung rechnen. Ange-
sichts seines Alters, seiner guten Gesundheit, seiner schulischen Ausbil-
dung, seiner bisherigen Erfahrungen und Leistungen im Studium und sei-
ner Beziehungen zu Personen im Heimatland ist insgesamt davon aus-
zugehen, dass er sich wieder in den iranischen Arbeitsmarkt integrieren
kann und seine verpassten Studien an der Universität nachholen und ab-
schliessen kann. Der Wegweisungsvollzug erweist sich mithin als zumut-
bar.
4.3 Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer,
bei der Beschaffung allfällig notwendiger Dokumente mitzuwirken (vgl.
Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
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Seite 13
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers zu Recht als durchführbar erachtet. Nach dem
Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei-
ner allfälligen, indes nicht belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
abzuweisen ist. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
6.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts
[GebR-BVGer] und Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4693/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt Fr. 600.– werden
dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Thomas Hardegger
Versand: