B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4694/2012
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. September 2012 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, eigenen Angaben zufolge seine Heimat
am 9. Mai 2010 in Richtung Spanien verliess und am 17. Mai 2012 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er dort am 25. Mai 2012 befragt und am 10. August 2012 nach
Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, seine Eltern
hätten sich scheiden lassen, als er dreijährig gewesen sei und hätten in
der Folge ihr eigenes Leben geführt, ohne sich um ihn gekümmert zu ha-
ben,
dass er bei seiner Tante (Schwester seines Vaters) aufgewachsen sei,
dann jedoch Probleme mit ihren Kindern bekommen habe, weshalb er
habe gehen müssen und in der Folge auf der Strasse oder bei Kollegen
gelebt habe,
dass er deswegen seine Heimat verlassen habe,
dass er insgesamt zwei Stiefschwestern und drei Stiefbrüder habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. August 2012 – eröffnet am 20. Au-
gust 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben und sein Asylgesuch mit Aussagen be-
gründet, die nicht auf eine flüchtlingsrelevante Verfolgung schliessen lies-
sen,
dass es den Wegweisungsvollzug nach Tunesien als durchführbar erach-
tete,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die am 23. August 2012 dagegen er-
hobene Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2012 gutgeheissen und
die Sache an das BFM zur Neubeurteilung zurückgewiesen hat, weil das
BFM den Wegweisungsvollzug nach Tunesien geprüft hat, obschon es
sich beim Beschwerdeführer um einen marokkanischen Staatsangehöri-
gen handelt,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2012 – eröffnet am
5. September 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG mit
der gleichen Begründung wie in seiner Verfügung vom 16. August 2012
auf das Asylgesuch erneut nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug, diesmal nach Marokko, anordnete,
dass es gleichzeitig festhielt, der Beschwerdeführer sei jung und gesund,
weshalb er sich eine Existenz ausserhalb des Hauses seiner Tante auf-
bauen könne,
dass demnach der Wegweisungsvollzug nach Marokko zumutbar, mög-
lich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2012 (Ein-
gabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Bezahlung eines
Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten ersuchte, weil er fürsor-
geabhängig sei,
dass mit Zwischenverfügung vom 12. September 2012 die stellvertreten-
de Richterin festhielt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne und über die weiteren Anträge zu
einem späteren Zeitpunkt entschieden werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
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rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bildet,
ob die Wegweisung zu Recht erfolgte und zu vollziehen ist oder ob an-
stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
vorliegend ein Nichteintreten auf das Asylgesuch erging und Asylgewäh-
rung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand des
Verfahrens bildeten, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
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ten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Ma-
rokko drohen würde,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Marokko anzumerken ist, dass
es in diesem Land im letzten Jahr vereinzelt zu Unruhen gekommen und
die Polisario-Problematik nicht gelöst ist, dort aber weder landesweit eine
Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
dass in casu auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aus den Akten er-
sichtlich gesunden – Beschwerdeführers sprechen, der gemäss eigenen
Angaben ein gelernter (...) ist und sich bereits in Spanien (vgl. A5/10, S.
4) und Italien (S. 6) seinen Lebensunterhalt mit diversen Erwerbstätigkei-
ten verdiente,
dass der Beschwerdeführer bis zu seinem (…) Lebensjahr in Marokko
gelebt hat und mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist und an-
genommen werden kann, dass er dort über soziale Kontakte verfügt,
dass er, selbst wenn er angibt, weder bei seinem Vater noch bei seiner
Mutter wohnen zu können, dennoch diese – zumindest beim Neuanfang
– um eine Unterstützung ersuchen kann,
dass er auch seine Tante, bei der er aufgewachsen ist, um Hilfe bei seiner
Reintegration ersuchen sowie seine Halbgeschwister kontaktieren kann,
dass der in der Beschwerde erwähnte Streit mit seinem Cousin nicht ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe keine weiteren Gründe
vorbringt, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen las-
sen würden,
dass somit dem Beschwerdeführer der Aufbau einer eigenen Existenz-
grundlage zugemutet werden kann und der Vollzug der Wegweisung so-
mit als zumutbar zu erachten ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu quali-
fizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der be-
haupteten aber nicht belegten Bedürftigkeit – abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: