B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4694/2015
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
(letztmals) 1983 beziehungsweise 1986. Er lebte in den folgenden Jahren
in B._______ [Europa] und C._______ [Europa]. Am 17. Februar 2015
reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum (EVZ) (…) vom 19. Februar 2015 und der Anhörung vom 5. Mai be-
ziehungsweise 2. Juni 2015 machte er zu seinen Ausreise- und Asylgrün-
den im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei tunesischer Staatsbürger und in Tunis geboren, wo er bis im Alter
von (…) Jahren gelebt habe. Im Jahr [70er Jahre] sei er mit seiner Familie
beziehungsweise seinem Bruder nach B._______ gegangen, wo er bei
[Verwandter] gelebt und gearbeitet habe. Im Jahr [70er Jahre] habe er [zum
Militär] gehen wollen, womit sein Vater nicht einverstanden gewesen sei,
weshalb er im Jahr [70er Jahre] nach Tunesien zurückgekehrt sei. Dort
habe er den einjährigen Militärdienst absolviert und sei später erneut nach
B._______ zu [Verwandter] gegangen, um zu arbeiten. Später habe er mit
einer Frau zusammengelebt, diese jedoch nicht geheiratet.
Im Jahr [80er Jahre] habe er bei einem Autounfall [schwere Verletzungen
erlitten]; nach der Operation sei er sehr krank gewesen. Etwas später sei
seine Schwester gestorben, woraufhin er nach Tunesien zurückgekehrt
sei. Er sei im Quartier nicht willkommen gewesen und beschuldigt worden,
Leute zu belästigen, wenn er Alkohol getrunken habe. Er habe auch keine
Moschee besucht. Eines Tages sei er mit einem Kollegen zum Rathaus
gegangen, wo er die tunesische Flagge verbrannt habe. Er könne die Re-
ligion nicht akzeptieren und die Leute würden einen nicht in Ruhe lassen;
man werde andauernd beobachtet. Er habe nicht mehr in seinem Heimat-
land bleiben können und sei im Jahr 1983 beziehungsweise 1986 aus Tu-
nesien ausgereist. Bis [90er Jahre] habe er wiederum in B._______ gelebt.
Da er in B._______ aber keinen geregelten Aufenthaltsstatus gehabt habe,
habe er dort nicht bleiben können. In der Folge sei er nach C._______ ge-
gangen, wo er seither – zuerst in Abbruchhäusern, später in einem Heim
für Obdachlose – gelebt habe.
Im Übrigen sei er mehrere Jahre drogenabhängig gewesen; seit Jahren
nehme er Methadon zu sich. Er sei krank und habe [diverse gesundheitli-
che Beschwerden]. Er sei in der Schweiz bereits beim Arzt gewesen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Kopie einer Mahlzeitenkarte
ein, mit welcher er bei der Caritas in C._______ Essen habe beziehen kön-
nen.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, innert Frist einen Arztbericht einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen.
C.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 – eröffnet am 3. Juli 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht asylrelevant seien, zumal die Verfolgung – sofern
der Staat überhaupt noch ein Interesse an einer solchen habe – wegen
Flaggenverbrennung staatlich legitim sei. Abgesehen davon müsse die
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufgrund der zahlreichen Unstimmigkei-
ten in seinen Aussagen erheblich in Zweifel gezogen werden. Namentlich
habe er zuerst angegeben, letztmals im Jahr 1986 in Tunesien gewesen
zu sein; später in der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass es im
Jahr 1983 gewesen sei (A23/14 S. 7). Zudem seien seine Aussagen be-
züglich der Verbrennung der Flagge im Rathaus anlässlich der Anhörung
ohne Substanz und Tiefe geblieben. Trotz wiederholter Aufforderung, das
Vorgefallene ausführlich zu schildern, sei es bei wenigen Sätzen geblie-
ben. Oft habe er die gestellten Fragen ausweichend beantwortet respektive
sich wiederholt.
Ferner sei in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung diverse medizini-
sche Probleme geltend gemacht habe, woraufhin er aufgefordert worden
sei, einen Arztbericht einzureichen; dieser Aufforderung sei er indes nicht
nachgekommen. Sodann würden seine Angaben hinsichtlich seiner medi-
zinischen Probleme in der Anhörung im Widerspruch zu seinen Aussagen
in der BzP stehen, wo er erklärt habe, dass seine gesundheitlichen Prob-
leme einer Rückkehr nach Tunesien nicht hinderlich seien. Ausserdem
habe er Medikamente erhalten, welche er nicht einmal einnehme und dem-
zufolge diese nicht brauche. Folglich würden Ungereimtheiten in Bezug auf
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seine gesundheitlichen Probleme bestehen, welche nicht nachvollziehbar
belegt worden seien. Damit könne sich das SEM in dieser Hinsicht nicht
konkret zu seiner medizinischen Situation äussern. Sollte er jedoch tat-
sächlich an den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leiden, könne festgehalten werden, dass die diesbezügliche medizinische
Versorgung in Tunesien gewährleistet sei, weshalb sein gesundheitlicher
Zustand nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche.
Auch die lange Abwesenheit in seinem Heimatland vermöge daran nichts
zu ändern. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Anhörung erklärt,
er spreche besser (…) (als Arabisch), weil er seit [vielen] Jahren in Europa
gelebt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass auch in Tunesien (…) gespro-
chen werde und er doch einen beträchtlichen Teil seiner Sozialisation in
Tunesien erlebt habe, wo er auch die Schule wie auch den einjährigen Mi-
litärdienst absolviert habe. Daher dürfte er mit seinen Arabischkenntnissen
keine Schwierigkeiten haben. Weiter habe er in der BzP erklärt, nur eine
Schwester und einen Bruder zu haben. In der Anhörung habe er demge-
genüber behauptet, er habe zwei Schwestern und zwei Brüder (A23/14 S.
8). Auch habe er einen [Verwandter] erwähnt, bei welchem er sich in
B._______ aufgehalten habe. Somit könne nach wie vor davon ausgegan-
gen werden, dass er Familienangehörige habe, die ihn unterstützen könn-
ten. Schliesslich habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, dass er zurück-
kehren werde, wenn das Geld stimme. Diesbezüglich könnte er allenfalls
Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2015 (Datum Poststempel unleserlich; Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht: 3. August 2015) erhob die Rechtsvertre-
terin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die vor-in-
stanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015 sei aufzuheben,
der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei und es sei in der Folge
dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
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Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde insbesondere entgegnet, dass
das SEM, da die asylrelevanten Geschehnisse vor Jahrzehnten vorgefal-
len seien, aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime im Asylverfahren
über eine Botschaftsabklärung hätte herausfinden müssen, ob heute noch
ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer vorliege. Er sei vor [vielen]
Jahren aus Tunesien geflüchtet und nehme an, dass er auch heute noch
gesucht werde.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf seine medizinischen Prob-
leme aufmerksam gemacht habe. Entgegen den Ausführungen im Proto-
koll – der Beschwerdeführer habe deutlich gesagt, dass er zur Zeit Medi-
kamente einnehme (A23/14 S. 10) – behaupte das SEM, er habe Medika-
mente erhalten, die er nicht einmal einnehme. Ohne Kenntnis der Diagnose
und ohne Wissen betreffend die aktuelle Behandlung des Beschwerdefüh-
rers halte das Staatssekretariat fest, dass die medizinische Versorgung in
Tunesien – sollte der Beschwerdeführer tatsächlich die von ihm geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme haben – gewährleistet sei.
Obschon die medizinische Versorgung in Tunesien – sofern man in Tunis
lebe und über die nötigen finanziellen Mittel verfüge, um Privatspitäler auf-
zusuchen – gut sei, sei es dennoch unerlässlich, dass eine individuelle Prü-
fung durch das SEM erfolge. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen.
Des Weiteren werde dem Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflichtverlet-
zung vorgeworfen, weil er nicht innert Frist einen Arztbericht eingereicht
habe. Dazu sei festzuhalten, dass er das Schreiben des SEM seinem be-
handelnden Arzt übergeben habe, welcher das Formular entgegen genom-
men und dem Beschwerdeführer gesagt habe, er werde das Nötige unter-
nehmen. Es sei davon auszugehen, dass der Arzt nicht aus Nachlässigkeit
vergessen habe, das Formular auszufüllen, sondern bewusst auf eine Ein-
gabe verzichtet habe. Er habe sich im Übrigen bis dato geweigert, einen
Arztbericht auszustellen (vgl. eingereichtes Telefax der Arztsekretärin von
Dr. med. D._______ vom (…) Juli 2015). Dem Beschwerdeführer könne
somit nicht vorgeworfen werden, dass er seinem behandelnden Arzt ver-
traut habe. Zudem habe das SEM ihn in der Anhörung gefragt, ob er damit
einverstanden sei, dass mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufgenom-
men werde (A23/14 S. 11). Er sei davon ausgegangen beziehungsweise
habe annehmen dürfen, dass das SEM über seine gesundheitlichen Prob-
leme bestens informiert sei. Überdies nehme der Beschwerdeführer täglich
eine Dosis Methadon ein. Er habe hierzu erklärt, er nehme seit langer Zeit
Methadon und habe bereits in [Stadt in B._______ ] mit dem Konsum von
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Kokain begonnen. Hierzu habe eine Fachperson der Rechtsvertreterin er-
klärt, dass der Beschwerdeführer vermutlich sein Leben lang nicht mehr
ohne Methadon auskommen werde.
Ferner weise das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seinem
Heimatland Geschwister, weshalb angenommen werden könne, dass er
dort die notwendige Unterstützung erhalte. Diesbezüglich sei festzuhalten,
dass er seit seinem (…) Lebensjahr – abgesehen von zwei kurzen Ausnah-
men – immer in Europa gelebt habe. Die letzten [viele] Jahre habe er in
C._______ als obdachloser "Junkie" beziehungsweise "Ex-Junkie" in ei-
nem Heim für Obdachlose gewohnt. Er habe erklärt, dass er seit Jahren
keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern habe; er habe kein Geld zum
Telefonieren, nichts Erfreuliches zu berichten und die Eltern seien auch be-
reits verstorben. Es sei durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer,
welcher zunehmend verwahrlost sei und ums tägliche Überleben habe
kämpfen müssen, keinen Kontakt mehr zu seiner Familie in Tunesien habe.
Ihn einfach in seine Heimatland zu überstellen, ohne mit der nötigen Sorg-
falt zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug des methadonabhängigen und
gesundheitlich angeschlagenen – er leide unter (…) – (…)-jährigen Man-
nes nach [vielen] Jahren Aufenthalts in Europa zumutbar sei, verletze den
Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Beweis-
mittel eingereicht: Röntgenbilder vom Beschwerdeführer des Röntgeninsti-
tuts (…) vom (…) Juni 2015, Telefax der Arztsekretärin von Dr. med.
D._______ vom (…) Juli 2015, zwei Methadonfläschchen und eine Entbin-
dungserklärung vom 9. Juli 2015.
E.
Mit Kurzverfügung vom 7. August 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere fest, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten und über die weiteren Parteibegehren
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde wurden die formellen Rügen erhoben, die Vor-in-
stanz habe den Anspruch auf das rechtliche Gehör und den Untersu-
chungsgrundsatz beziehungsweise die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Diese sind
vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2015/4 E. 3.1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist jedoch nur in dem Ausmass zur Untersu-
chung des Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von
ihr erwarten kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht. Art. 13 VwVG verpflichtet die Parteien,
an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die sie
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durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Gesuch-
stellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situation be-
treffen und die er besser kennt als die Behörden oder die von diesen ohne
seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben
werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.). Art. 8 AsylG konkreti-
siert diese Mitwirkungspflicht für das Asylverfahren.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt – wie nachfolgend aufzu-
zeigen sein wird – der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer un-
vollständigen Abklärung des Sachverhalts soweit den Wegweisungsvoll-
zug betreffend. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich die Kassation
der angefochtenen Verfügung. Zudem bleibt dem Beschwerdeführer auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asyl-
verfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl.
dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E.
4.1).
4.
4.1 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach das SEM im Asyl-
punkt, da die asylrelevanten Geschehnisse vor Jahrzehnten vorgefallen
seien, aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime im Asylverfahren
über eine Botschaftsabklärung hätte herausfinden müssen, ob heute noch
ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatland vor-
liege, kann nicht gefolgt werden. Wie das SEM zu Recht festhielt, weist das
geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis, welches gemäss den Anga-
ben des Beschwerdeführers in den 80er Jahren stattgefunden habe, keine
Asylrelevanz auf, da eine staatliche Verfolgung – sofern der Staat über-
haupt noch ein Interesse an einer solchen hat – wegen Flaggenverbren-
nung grundsätzlich legitim ist (vgl. im Schweizer Recht die Strafbestim-
mung von Art. 270 StGB). Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen diesbezüglich
weitere Abklärungen hätten erfolgen sollen.
Weiter ist vorliegend bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass, zumal
auch die Vorbringen auf Beschwerdestufe keine erlittene oder drohende
individuelle Verfolgungshandlung in einem asylrechtlichen Sinne aufzuzei-
gen vermögen, das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die
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Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
Da im Übrigen im vorliegenden Fall der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), steht die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach zu Recht angeordnet.
4.2 Im Hinblick auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse und die
diesbezügliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist festzu-
halten, dass es sich beim (…)-jährigen Beschwerdeführer um einen ge-
sundheitlich angeschlagen, methadonabhängigen Ex-Drogensüchtigen zu
handeln scheint, der eigenen Angaben zufolge sein Heimatland letztmals
– nachdem er bereits [70er Jahre] erstmals emigriert sei – im Jahr 1983
beziehungsweise 1986 verlassen habe.
Das SEM führte in seiner angefochtenen Verfügung hinsichtlich des medi-
zinischen Sachverhalts hauptsächlich aus, der Beschwerdeführer sei der
Aufforderung, innert Frist ein Arztzeugnis einzureichen, nicht nachgekom-
men. Zudem würden Ungereimtheiten in Bezug auf seine gesundheitlichen
Probleme bestehen, weshalb sich das Staatssekretariat nicht konkret zu
seiner Gesundheitslage äussern könne. Sollte er aber tatsächlich unter
den geltend gemachten Beschwerden leiden, könne gleichwohl festgehal-
ten werden, dass die diesbezügliche medizinische Versorgung in Tunesien
gewährleistet sei, weswegen sein gesundheitlicher Zustand nicht gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Auch die lange Ab-
wesenheit in seinem Heimatland vermöge daran nichts zu ändern. Im Üb-
rigen könne davon ausgegangen werden, dass er Familienangehörige
habe, die ihn unterstützen könnten.
4.3 Wie in der Rechtsschrift zutreffend festgehalten wurde, ist der Um-
stand, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein Arztzeugnis eingereicht
wurde, nicht dem Beschwerdeführer anzulasten. Mit einem auf Beschwer-
destufe eingereichten Telefax der Arztsekretärin von Dr. med. D._______,
welcher nach dem Diktat "verreist" sei, vom (…) Juli 2015 wurde insbeson-
dere Folgendes festgehalten: "Unseres Erachtens ist ein Rechtshilfege-
such missbräuchlich, da es sich bei Herr A._______ primär nicht um ein
medizinisches-, sondern um ein soziales Problem handelt. Wir bitten Sie
um Verständnis". Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes dürfen sich
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die Behörden nicht mit solch einer Stellungnahme begnügen, sondern ha-
ben – unter Beachtung der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person –
den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln. Anhand der Ausführungen
im Telefaxschreiben, welche – wenn überhaupt – zusammen mit weiteren
relevanten Angaben in einem Arztzeugnis festgehalten werden müssten,
liegt jedenfalls noch keine entscheidreife Aktenlage vor. Im Übrigen sind
die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm der behandelnde Arzt
versichert habe, das Nötige zu unternehmen – worunter im vorliegenden
Fall die Anfertigung eines Arztberichts zu verstehen ist –, durchaus glaub-
haft. Gegebenenfalls hätte er sich bei der Vorinstanz informieren können,
ob in der Zwischenzeit ein Arztbericht eingegangen ist. Aufgrund der vor-
liegenden Umstände kann ihm gleichwohl nicht vorgeworfen, dass er seine
Mitwirkungspflicht verletzt hat.
4.4 Sodann hält das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer selbst bei
Vorliegen von gesundheitlichen Probleme in seinem Heimatland behan-
deln lassen könnte. Demnach wäre aus dieser Aussage zu schlussfolgern,
dass asylsuchende Personen aus entsprechenden Ländern gar nie ein
Arztzeugnis einreichen müssten, was mithin nicht richtig sein kann.
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitli-
chen Beschwerden leidet. Da den Akten jedoch kein Arztzeugnis beiliegt,
gilt der medizinische Sachverhalt infolge fehlender Entscheidreife in der
Sache als nicht erstellt. Das SEM ist demnach gehalten – unter der Mitwir-
kungspflicht des Beschwerdeführers – ein entsprechendes Arztzeugnis
einzuholen und seinem Entscheid zugrunde zu legen. Im Übrigen hielt be-
reits die Hilfswerksvertretung in der Anhörung fest, dass die vorgetragenen
medizinischen Beschwerden für die Entscheidungsgrundlage geprüft wer-
den sollten (A23/14 letzte Seite, Unterschriftenblatt).
4.5 Weiter ist seitens der Vorinstanz abzuklären, ob im Heimatland des Be-
schwerdeführers – sollte er tatsächlich keine familiäre Unterstützung erhal-
ten, zumal aufgrund seines Alters und nach einem derart langen Ausland-
aufenthalt sowie angesichts seiner Lebensumstände nicht ohne Weiteres
angenommen werden kann, dass er in seinem Heimatland noch über Fa-
milienangehörige verfügt beziehungsweise diese ihn unterstützen würden
– eine minimale Sozialstruktur im Sinne eines Auffangnetzes für Obdach-
lose vorhanden ist (vgl. zu den praxisgemäss zu berücksichtigenden As-
pekten einer "konkreten Gefährdung" im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Zudem ist abzuklären, ob in Tunesien ein
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Seite 11
Methadonprogramm existiert und gewährleistet ist, dass der Beschwerde-
führer Zugang zu einem solchen erhält, andernfalls nicht ausgeschlossen
werden kann, dass er erneut dem Konsum illegaler Drogen verfällt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung des SEM vom 30.
Juni 2015 im Wegweisungsvollzugspunkt Bundesrecht verletzt. Die Be-
schwerde ist daher im Wegweisungsvollzugspunkt gutzuheissen, die Dis-
positivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und
die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen
sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom
30. Juni 2015 ist betreffend Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und
des Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung als solche
in Rechtskraft erwachsen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit
Beschwerdeeingabe vom 30. Juli 2015 wurde ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung eingereicht, über welches im Urteils-
zeitpunkt zu befinden ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist gutzuheissen, da die
Rechtsbegehren vor dem Hintergrund obiger Erwägungen nicht aussicht-
los waren und aufgrund der Akten von der prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Folglich sind auch für den abzuwei-
senden Teil der Beschwerde keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist hinfällig.
6.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – sprich hälftig
– für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE).
Der obsiegenden Partei ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde
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Seite 12
zwar keine Kostennote zu den Akten gereicht (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE).
Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage je-
doch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz auszu-
richtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeben-
den Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen
und eine allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.3 Sodann wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und Frau lic.
iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Ver-
fahren beigeordnet.
Folglich ist im Umfang des Unterliegens zu Lasten des Gerichts eine Ent-
schädigung zuzusprechen. Das Honorar der amtlichen Vertretung ist un-
abhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen und vom Bundesver-
waltungsgericht der Rechtsvertreterin persönlich zu entrichten. Demnach
ist das zu entrichtende Honorar der amtlichen Vertretung unter Berücksich-
tigung des oben Gesagten in der Höhe von Fr. 800.-(inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt gutgeheissen. Im Üb-
rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 1, 2 und 3 der Verfügung des SEM vom 30. Juni 2015
sind in Rechtskraft erwachsen.
3.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom
30. Juni 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägun-
gen zur Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen sowie zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 800.- auszurichten.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und Frau lic. iur. Patricia Müller als amtliche Rechtsbei-
ständin für das vorliegende Verfahren beigeordnet.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertretung ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.-.
7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: