B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4694/2016
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess Tibet (Volksrepublik China)
eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 2013 in Richtung Nepal und
gelangte von dort aus in die Schweiz, wo er am 2. Januar 2014 ein Asylge-
such stellte. Am 17. Januar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur
Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu seinen Asylgründen angehört,
am 30. Juli 2014 und 19. Juni 2015 erfolgten ausführliche Anhörungen.
B.
Gemäss der Beschwerdeführerin reiste am 25. September 2014 auch sie
illegal aus Tibet aus und gelangte nach Nepal. Nach einem halbjährigen
Aufenthalt in Nepal sei sie am 9. März 2015 auf dem Flugweg von Nepal
nach Europa gelangt und am 11. März 2015 in die Schweiz eingereist, wo
sie gleichentags ein Asylgesuch stellte, ohne aber vom Aufenthalt ihres
Mannes in der Schweiz zu wissen. Am 19. März 2015 wurde sie im Rah-
men der Befragung zur Person (BzP) summarisch ein erstes Mal zu ihren
Asylgründen angehört. Am 9. April 2015 und am 19. Juni 2015 fanden aus-
führliche Anhörungen statt.
C.
Im Rahmen der Anhörungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, sie stamme aus B._______ und habe dort mit ihrem Mann
ein Restaurant geführt. Im Dezember 2013 sei in ihrem Restaurant ein po-
litischer Aktivist festgenommen worden, der dort mit dem Einverständnis
ihres Mannes übernachtet habe. Nachdem eine alte Gemüsehändlerin ge-
warnt habe, ihrem Mann könnten deshalb persönliche Nachteile drohen,
habe er Angst bekommen und sei am nächsten Morgen illegal ausgereist.
Sie selbst sei daraufhin wiederholt von der Polizei nach dem Verbleib ihres
Mannes gefragt worden. Ausserdem habe sie nach der Ausreise ihres
Mannes zwei Gäste in ihrem Restaurant übernachten lassen, die daraufhin
aus Tibet ausgereist seien. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass
diese Personen sich regimekritisch betätigt hätten, weshalb sie nach einer
Denunziation durch ihre Nachbarn von der Polizei beschuldigt worden sei,
ihnen bei der Flucht geholfen zu haben. Aus Angst vor Repressalien sei sie
aus Tibet ausgereist.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – vermutlich eröffnet am 30. Juni 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin und ihr Mann erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus
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der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie
den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. Zur
Begründung führte sie aus, die Ausführungen der Beschwerdeführerin und
ihres Mannes seien unglaubhaft. Die geltend gemachte Herkunft aus China
und ihre Sozialisation in der autonomen Region Tibet seien zweifelhaft.
E.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 focht der Ehemann der Beschwerdeführerin
die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Juni 2016 beim Bundesverwaltungs-
gericht an.
F.
F.a Mit Eingabe vom 28. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin die Verfü-
gung des SEM vom 28. Juni 2016 separat beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Materiell beantragte sie die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Sube-
ventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
formeller Hinsicht beantragte sie die Feststellung, dass der Asylentscheid
ihr erst am 12. Juli 2016 eröffnet worden sei und die Beschwerdefrist somit
erst am 12. August 2016 ablaufe. Eventualiter sei eine Nachfrist zur Ergän-
zung der Beschwerde einzuräumen. Abgesehen davon sei der Beschwer-
deführerin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine un-
entgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen; schliesslich sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren.
F.b Zur Begründung des Begehrens um Feststellung des Zustellungsda-
tums beziehungsweise Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergän-
zung führte die Beschwerdeführerin aus, die Verfügung des SEM sei nur
ihrem Mann eröffnet worden. Dieser habe sich aber geweigert, der Be-
schwerdeführerin die ganze Verfügung offenzulegen. Erst durch ein Akten-
einsichtsgesuch beim SEM sei die Beschwerdeführerin beziehungsweise
ihre Rechtsvertreterin in den Besitz der Verfügung gelangt. Abgesehen da-
von sei die Beschwerdeführerin nach einem gravierenden Vorfall mit häus-
licher Gewalt ihres Mannes in einem Frauenhaus in Zürich untergebracht
worden.
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G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016 ordnete der Instruktionsrichter
an, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde getrennt von demjenigen
des Ehemannes durchgeführt. Zudem gewährte er der Beschwerdeführe-
rin eine Nachfrist von sieben Tagen zur Begründung ihrer Beschwerde und
forderte sie auf, die in der Eingabe vom 28. Juli 2016 in Aussicht gestellten
Beweismittel innert dreissig Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung ein-
zureichen. Die Zwischenverfügung wurde der Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin am 5. August 2016 eröffnet.
H.
Mit Eingabe vom 10. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin innert angesetzter Frist eine Beschwerdeergänzung
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.3 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird getrennt von demjenigen
des Mannes der Beschwerdeführerin durchgeführt. Allerdings entscheidet
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das Gericht aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Verfahren in
gleicher Besetzung.
3.
3.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG). Nach
dem Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den
Sachverhalt von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die
Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Ab-
klären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12
VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).
3.2 Der verfassungsrechtlich verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV, siehe auch Art. 29 VwVG) vermittelt den Rechtsunter-
worfenen weiter das Recht auf eine angemessene Entscheidbegründung.
Auf Grundlage des nach den oben dargestellten Grundsätzen vollständig
erstellten Sachverhalts (siehe E. 3.1) hat die verfügende Behörde ihren
Entscheid so zu begründen, dass für die Verfügungsadressaten alle ent-
scheidwesentlichen Argumente ersichtlich sind (vgl. KIENER/RÜT-
SCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 243 ff.). Der
Entscheid muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass sowohl der
oder die Betroffene als auch die Beschwerdeinstanz sich über die Trag-
weite und die Begründung des Entscheids ein Bild machen können (BGE
129 I 232 E. 3.2 S. 236).
4.
4.1 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Eth-
nie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Dies befreit Asylsuchende ti-
betischer Ethnie jedoch nicht davon, ihre Sozialisierung im chinesischen
Raum glaubhaft zu machen, existiert doch eine grosse Diaspora ethnischer
Tibeterinnen und Tibeter in Nepal und Indien. In diesem Zusammenhang
hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ver-
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Seite 6
mutungsweise davon auszugehen sei, dass keine beachtlichen Gründe ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden (vgl. BVGE
2014/12, E. 5.11).
4.2 Vor diesem Hintergrund ist das SEM bei der Prüfung von Asylgesuchen
von Personen tibetischer Ethnie regelmässig gehalten, ihre Herkunft und
ihren Sozialisierungsraum festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht
hat in einem publizierten Leiturteil festgehalten, dass das SEM hierbei nicht
zwingend eine Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissensevalua-
tion durchzuführen braucht (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Verzichtet es auf
eine solche und beschränkt sich auf eine amtsinterne Evaluation des All-
tagswissens anhand eines dafür vorgesehenen Gesprächs, sind allerdings
gewisse Mindestvorgaben einzuhalten, damit dem Untersuchungsgrund-
satz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör entsprochen wird (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.2.2.1 bis 5.2.2.4). In einem als Referenzurteil publizierten
Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgaben konkretisiert
(vgl. Urteil des BVGer E-5846/2015 vom 4. August 2015).
4.2.1 Als erste Vorgabe muss aus den Akten nicht nur hervorgehen, welche
Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese da-
rauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet
werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte
Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Wegen des Ver-
zichts auf den Beizug eines amtsexternen Sachverständigen sind die zu-
treffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Be-
schaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den ein-
schlägigen Standards für Informationen über Herkunftsländer (Country of
Origin Information [COI]) zu orientieren hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.2).
4.2.2 Zweitens muss der asylsuchenden Person der wesentliche Inhalt der
Herkunftsabklärung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften
Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend beurteilten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbrin-
gen kann. Es genügt nicht, die Schlüsse aus der Herkunftsabklärung in
einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen
Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise
darzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.4).
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Seite 7
4.3 Sind diese sich aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht erfüllt, ist der vorinstanz-
liche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Davon ausgenommen sind Fälle,
in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person aufgrund gänzlicher
Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit offensichtlich un-
zulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner wei-
teren fachlichen Abklärung mehr bedarf (vgl. Urteil des BVGer
D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung hinsichtlich der Herkunft der
Beschwerdeführerin und ihres Mannes im Wesentlichen damit, es sei ihnen
nicht gelungen, ihre Herkunft überzeugend und glaubhaft darzulegen. Sie
hätten weder glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie tatsächlich chinesi-
sche Staatsbürger aus B._______ seien, noch, dass sie illegal aus China
ausgereist seien. Ihre mangelhaften Länderkenntnisse, die fehlenden Chi-
nesischkenntnisse, die fehlenden Identitätspapiere sowie die unglaubhaft
vorgetragenen Asylgründe legten nahe, dass sie nicht in der von ihnen an-
gegebenen Region sozialisiert worden seien. Um zu diesem Schluss zu
kommen, stützt sie sich ausschliesslich auf die sechs Protokolle der Anhö-
rungen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes.
5.2 Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der Mann der Beschwerde-
führerin auf die wenigen ihm gestellten länderspezifischen Fragen nur un-
präzise Antworten zu geben vermochte, und beispielsweise in der BzP we-
der seine Heimatgemeinde noch seine Heimatpräfektur auf Anhieb zu Pro-
tokoll gab (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 2.01). Auch die weitere
Beschreibung der Umgebung in der BzP durch den Mann der Beschwer-
deführerin war sehr vage (vgl. Akten des Asylverfahrens A5/13, F 6.01).
Allerdings machte er in der ersten ausführlicheren Anhörung doch detail-
liertere Angaben (vgl. Akten des Asylverfahrens, A20/14, F 13-14), die eine
weitere Vertiefung von Herkunftswissen zugelassen hätten. Im Unterschied
zu ihrem Mann hat die Beschwerdeführerin in ihrer Erstanhörung einige
Herkunftsfragen gestellt bekommen, und diese – soweit dies für das Bun-
desverwaltungsgericht zu beurteilen ist – jedenfalls nicht völlig unplausibel
beantwortet (vgl. Akten des Asylverfahrens, B9/14, F 13-45, F 92-107). So
erklärte sie beispielsweise schon in der BzP unter Angabe von Strassen-
namen, Gemeindename, Bezirk und Präfektur, wo sie zuletzt wohnte (vgl.
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Seite 8
Akten des Asylverfahrens, B5/13, F 2.01); in der Erstanhörung gab sie wei-
ter zu Protokoll, dass es in B._______ die Bank C._______ gebe, die sich
im Stadtteil D._______ – einem von vier Stadteilen – befinde (vgl. Akten
des Asylverfahrens, B9/14, F 23 ff.), und vermochte vier Hotels in
B._______ unter Angabe ihrer Namen zu benennen (vgl. Akten des Asyl-
verfahrens, B9/14, F 43). Sowohl in der Zweitanhörung der Beschwerde-
führerin als auch in derjenigen ihres Mannes wurden jedoch kaum mehr
herkunftsspezifische Fragen gestellt (vgl. A25/18 und B11/8). Nach Prü-
fung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum
Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Mannes in
den Anhörungen jedenfalls nicht derart haltlos sind, dass eine Beurteilung
ihrer Herkunft ohne weitere fachliche Abklärung möglich wäre. Auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann kein Chinesisch
sprechen, lässt für sich genommen nicht den Schluss zu, dass sie nicht in
China sozialisiert worden sind, zumal nach glaubwürdigen Quellen viele
Tibeterinnen und Tibeter kein oder nur schlecht Chinesisch sprechen (vgl.
WANG SHIYONG, Tibetan Market Participation in China, Dissertation am In-
stitute of Development Studies der Universität Helsinki, 2009, S. 134, ab-
rufbar unter
anm.pdf?sequence=2>; TOURNADRE NICOLAS, The Dynamics of Tibetan-
Chinese Bilingualism, in: China Perspectives 45/2003, Rn. 32, abrufbar un-
ter ; beides zuletzt abgerufen
am 22. September 2016).
5.3 Bei dieser Sachlage war das SEM gehalten, zumindest eine fachliche
Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. In diesem
Zusammenhang stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass für sich ge-
nommen nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Durchfüh-
rung einer Lingua-Analyse verzichtet hat (vgl. oben, E. 4.2). Hingegen hat
das SEM die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den
Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, im vorliegenden
Verfahren nicht eingehalten:
5.3.1 Zwar hat es in den sechs Anhörungen der Beschwerdeführerin und
ihres Mannes vereinzelt länderspezifische Fragen gestellt (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A5/13, F 2.01 und 6.01; A20/14, F 13-14; A25/8, F 26-29;
Akten des Asylverfahrens, B5/13, F 1.17.03 und F 6.01; B9/14, F 13-45 und
F 92-107). Die Zahl und Ausrichtung der Fragen insbesondere im Verfah-
ren des Mannes der Beschwerdeführerin reichen jedoch nicht aus, um ver-
lässlich ausschliessen zu können, dass sie nicht aus der behaupteten Ge-
gend stammen. Zudem finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf,
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Seite 9
welche Antworten das SEM auf die an die Beschwerdeführerin adressier-
ten Fragen erwartet hätte beziehungsweise inwiefern die Antworten der
Beschwerdeführerin falsch waren. Aus den Akten geht damit zwar hervor,
welche Fragen das SEM der Beschwerdeführerin gestellt hat. Die Zahl und
Art der Fragen lässt jedoch keinen zwingenden Schluss auf ihre Herkunft
zu. Überdies lassen sich den Akten auch keine Hinweise darauf entneh-
men, wie sie die gestellten Fragen richtigerweise beantwortet hätte und
weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden
Antworten hätte kennen müssen.
5.3.2 Ausserdem hat das SEM im vorliegenden Fall auch die sich aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten.
Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit gebo-
ten, sich dazu zu äussern, dass das SEM einige ihrer Herkunftsangaben
für falsch beziehungsweise unsubstantiiert hielt. Der kurze Hinweis darauf,
dass das SEM in Erwägung ziehe, die Staatsangehörigkeit der Beschwer-
deführerin wegen Identitätstäuschung auf unbekannt zu setzen (vgl. Akten
des Asylverfahrens, B9/14, F 70), genügt den vom Bundesverwaltungsge-
richt entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessen-
den Anforderungen (vgl. oben, E. 4.2.2) jedenfalls nicht.
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung –
auch den Sachverhalt zumindest hinsichtlich der angezweifelten Her-
kunftsangabe der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt und da-
mit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
6.
Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere
dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBER-
GER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Ange-
sichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall
nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sach-
verhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen – unter
rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – ans SEM zurück-
zuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung
E-4694/2016
Seite 10
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz beantragt wird.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten zugesprochen werden (vgl. Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwech-
sels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerde-
führerin Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschä-
digung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das
SEM zu entrichten.
7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) sind mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 wird aufgehoben und die An-
gelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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