Abtei lung V
E-4695/2007 luc/beu
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
1. A._______, Georgien,
alias B._______, geboren (...), Türkei,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführer,
2. C._______, geboren (...), Georgien,
alias D._______, geboren (...), Türkei,
wohnhaft (...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 i.S. Nichteintreten
auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4695/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführer am 16. September 2006 unter einer ande-
ren Identität (als angebliche türkische Staatsangehörige namens
B._______ beziehungsweise D._______) Asylgesuche in der Schweiz
einreichten, auf welche das BFM mit Verfügungen vom 13. November
2006 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht eintrat,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit zwei separaten Urteilen vom 22. November 2006 dagegen
erhobene Beschwerden abwies,
dass die Beschwerdeführer seit dem 24. November 2006 als weggezo-
gen mit unbekanntem Aufenthalt galten,
dass sie sich eigenen Angaben zufolge vom 24. November 2006 bis
5. Mai 2007 illegal in Frankreich aufhielten, von wo sie am 5. Mai 2007
in die Schweiz zurückkehrten, wo sie am selben Tag ein weiteres Mal
um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der vom BFM im Transitzentrum
Alstätten vorgenommenen "Zusatzabklärung ohne Hilfswerk" vom
31. Mai 2007 erklärte, er wolle heute die Wahrheit sagen und man
habe ihnen geraten, sich im ersten Asylgesuch als Türken
auszugeben,
dass sie aber aus Georgien stammen würden,
dass die Beschwerdeführer ferner anlässlich der Kurzbefragung im
Transitzentrum Altstätten vom 5. Juni 2007 sowie der direkten Anhö-
rung vom 20. Juni 2007 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei alleiniger Zeuge
des Mordes an seinem Onkel am 13. September 2000 in E._______
gewesen, weshalb er befürchte, vom Mörder ebenfalls umgebracht zu
werden,
dass er aus diesem Grund im September 2006 das Heimatland ge-
meinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin) verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits angab, Georgien verlassen zu
haben, um ihrem Ehemann zu folgen,
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dass der Beschwerdeführer diesen Mord zwar der Polizei gemeldet
habe, diese ihm indessen mitgeteilt habe, der angezeigte Mörder sei
ins Ausland gereist,
dass der Beschwerdeführer sodann im Juni 2006 von Nachbarn ver-
nommen habe, dass die gesuchte Person nach Georgien zurückge-
kehrt sei, worauf er im Juli und August 2006 die Polizei nochmals an-
gegangen sei, welche indessen weiterhin vom Auslandaufenthalt die-
ser Person ausgehe,
dass im Übrigen weder der Beschwerdeführer selber noch jemand aus
seiner Bekanntschaft den ihm bekannten Mörder gesehen habe (vgl.
B13, S. 8),
dass er ferner von diesem seit dem Mord weder kontaktiert noch be-
droht worden sei (vgl. B13, S. 10 und 12),
dass das BFM auf die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 4. Juli 2007 – am selben Tag persönlich eröffnet – in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführer mit - in kyrillischer Schrift verfasster und
handschriftlich ergänzter - Formular-Eingabe vom 9. Juli 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erho-
ben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung mit
Zwischenverfügung vom 16. Juli 2007 an die Beschwerdeführer, diese
Eingabe übersetzen zu lassen, die Beschwerde amtlich übersetzen
liess,
dass sich daraus ergab, dass die Beschwerdeführer sinngemäss ins-
besondere die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an das BFM zum Eintreten auf ihr Asylgesuch be-
antragten und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2007 ein weiteres in kyrillisch
verfasstes, handschriftliches Schreiben nachreichte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und – abgesehen vom sprachlichen Aspekt -
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG. Art.
und 108a AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin angeblich am 12. April 1990 geboren ist
und demnach heute 17-jährig wäre,
dass indessen keine "fälschungssicheren" (vgl. zur Publikation vorge-
sehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.1.)
Identitätspapiere zu den Akten gereicht wurden, welche eine zweifels-
freie Identifikation der Beschwerdeführerin (vgl. zur Publikation vorge-
sehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5.2.) erlauben
und mithin deren Alter mit überwiegender Sicherheit festlegen würden,
dass lediglich Fotokopien des Geburtsscheins der Beschwerdeführerin
und des georgischen Reisepasses ihrer Mutter, in welchem sie aufge-
führt ist, eingereicht wurden,
dass Fotokopien indessen nicht als "fälschungssicher" gelten können,
sondern im Gegenteil manipulierbar sind,
dass die Zweifel am Alter der Beschwerdeführerin dadurch bestärkt
werden, dass sie im ersten Asylverfahren, wie bereits erwähnt, andere
Personalien angab,
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dass sie überdies – wäre sie zum heutigen Zeitpunkt erst 17-jährig -
dann folgerichtig im Alter von 13 Jahren geheiratet und im Alter von
14 Jahren ein Kind zur Welt gebracht hätte, was ebenfalls zweifelhaft
erscheint,
dass damit die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin nicht glaub-
haft gemacht werden konnte,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung von Be-
schwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission/EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Gericht einzig dies-
bezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass sich das BFM gemäss der Begründung der Verfügung vom
4. Juli 2007 auf den Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG stützte,
dass gemäss dieser Bestimmung auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder wäh-
rend des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt sind,
dass indessen dennoch auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse er-
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gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass die Anwendung dieser Bestimmung eine summarische materielle
Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der gesuchstellenden Per-
son voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinwei-
sen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf
die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
ergibt,
dass im vorliegenden Fall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer
in der Schweiz bereits im Jahr 2006 ein erstes Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben,
dass sie dabei mit einem anderen Namen und mit angeblicher türki-
scher Nationalität aufgetreten sind, sowie - gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers (vgl. B10) - falsche Fluchtgründe schilderten,
dass sie sich nach Abschluss des ersten Asylverfahrens bis zur Einrei-
chung eines zweiten Asylgesuches illegal in Frankreich aufgehalten
hätten, nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt seien und keine
Vorbringen von flüchtlingsrechtlicher Bedeutung für diese Zwischenzeit
geltend gemacht haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss kommt, es lägen - unge-
achtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - keine Hinweise auf in der
Zwischenzeit eingetretene Ereignisse vor, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant wären,
dass insbesondere kein Grund zu erkennen ist, weshalb die im vorlie-
genden Verfahren geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2000 und
2006 - also vor dem ersten Asylgesuch der Beschwerdeführer vom
16. September 2006 -, welche angeblich Flucht auslösend waren, nicht
bereits im ersten Verfahren hätten vorgebracht werden können,
dass im Weiteren zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die ausführlichen Darlegungen und entsprechenden, zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz, weshalb die Vorbringen der Beschwerde-
führer auch nicht geeignet sind, um von einer begründeten Furcht vor
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künftiger Verfolgung auszugehen, zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 109 Abs. 3 BGG)
dass in der Beschwerde einzig der Sachverhalt wiederholt und erneut
ausgeführt wird, der Beschwerdeführer müsse befürchten, vom Mörder
seines Onkels getötet zu werden, ohne dass auf die Erwägungen des
BFM Bezug genommen würde,
dass das BFM demnach im Ergebnis zu Recht und mit ausreichender
Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen haben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine
Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vorliegen und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die den Beschwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführer gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ebenfalls kein Hin-
derungsgrund darstellt, hingegen bei der Ansetzung der Ausreisefrist
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durch die Vollzugsbehörden in gebührendem Masse zu berücksichti-
gen sein wird,
dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland mit den dort wohnhaf-
ten, zahlreichen Verwandten – neben verschiedenen Onkel und Tanten
insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin (vgl. B1 S. 3, B2 S. 2,
B13 S. 4, B14, S. 4) - über ein soziales und familiäres Netz verfügen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie
verpflichtet sind, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benö-
tigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerdeführer beantragten, ihnen sei die unentgeltliche
Rechtspflege sowie die Verbeiständung durch einen amtlichen Rechts-
vertreter zu gewähren,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz eine bedürf-
tige Partei von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien kann,
wenn deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen,
dass die obenstehend vorgenommene Prüfung der Aktenlage ergibt,
dass die Begehren der Beschwerdeführer als aussichtslos erschienen,
weshalb aufgrund dieser Sachlage das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass angesichts der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege weitere Übersetzungen der fremdsprachigen Eingaben
nicht mehr von Amtes wegen vorzunehmen sind,
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dass die Beschwerdeführer auf ihre Mitwirkungspflicht, die unter ande-
rem auch die Übersetzung von Dokumenten in eine Amtssprache bein-
haltet, mit Instruktionsverfügung vom 16. Juli 2007 aufmerksam ge-
macht wurden,
dass demnach die weitere zu den Akten gereichte fremdsprachige Ein-
gabe vom 25. Juli 2007 nicht von Amtes wegen übersetzt wird,
dass das Gesuch um Bestellung eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2
VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Schwangerschaft der Beschwerdefüh-
rerin, beziehungsweise der vorgesehen Geburt ihres Kindes, bei der
Ansetzung der Ausreisefrist gebührend Rechnung zu tragen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (kantonales Amt)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Muriel Beck Kadima
Versand:
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